Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0724-G/07
Keine außergewöhnliche Belastung durch Anschaffungskosten eines PKW für den Transport des behinderten Sohnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-G/07vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom
21. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
6. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idgF werden
nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des Sohnes J. in Höhe von
1.111,- € als außergewöhnliche Belastung
(§34 EStG 1988) berücksichtigt. Gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 24.Oktober 2006 ergeben sich dadurch keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), verheiratet,
Alleinverdiener, bezieht Familienbeihilfe für drei Kinder, wobei für
einen Sohn wegen Behinderung die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Das
Kind, geboren 1996, leidet seit seiner Geburt an einer Cerebralparese
(spastische Diparese) mit schweren Beeinträchtigungen der Beinmotorik.
Aufgrund dieser Behinderung besteht für den Sohn ein Pflegegeldanspruch der
Stufe 5 des Bundespflegegeldgesetzes. Vom Bundessozialamt wurde eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 80% festgestellt. Auf
dem Behindertenpass des Bundessozialamtes findet sich der Vermerk:
Dem Inhaber dieses Passes ist die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung unzumutbar. Vom Straßenamt der
Stadt X wurde dem Sohn wegen des Vorliegens einer dauernden, starken
Gehbehinderung eine Genehmigung gemäß
§ 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt, welche
zum Parken von Kraftfahrzeugen auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen
berechtigt.
Mit Kaufvertrag vom 28. August 2003 hatte der Bw.
einen PKW der Marke MAZDA MPV (Vorführwagen, Kombi mit 7
Sitzplätzen) zum Kaufpreis von 27.398,- € (inkl. UST und NOVA)
erworben. Die Anschaffung des Fahrzeuges war durch Aufnahme eines Kredites in
Höhe von 28.000,- € bei der X-Bank finanziert worden. Die
Rückzahlungsraten für diesen Kredit machte der Bw. ab 2003 im Rahmen
seiner Anträge auf Durchführung von
Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) als außergewöhnliche Belastungen
geltend. Im Zuge der Überprüfung der ANV für 2005 lehnte das
Finanzamt X. (FA) die beantragte Berücksichtigung der
Kreditrückzahlungen für den Autokauf ab, weil es sich bei den als
Kosten der Behinderung des Sohnes geltend gemachten Anschaffungskosten für
den PKW um keine außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) handle.
In der Berufung gegen den in diesem Sinn ergangenen
Einkommensteuer- (ESt-) Bescheid für 2005 wendete der Bw. ein,
das strittige Fahrzeug stehe sehr wohl im Zusammenhang mit der Behinderung
seines Sohnes. Es sei angeschafft worden, um diesen zu medizinisch notwendigen
und auch ärztlich verordneten Therapien bzw. in die Schule bringen zu
können. Da sich sein Sohn nur mit Gehhilfen fortbewegen könne, sei es
notwendig dabei jeweils Rollstuhl, Rollator, Buggy und Gehstöcke
mitzubefördern. Ausschließlich der Transport des Sohnes und der
Platzbedarf für dessen Gehbehelfe habe den Ankauf eines großen
Familienwagens erforderlich gemacht. Das Fahrzeug stelle für den Sohn ein
nicht regelmäßig anfallendes Hilfsmittel im Sinne der
abgabenrechtlichen Bestimmungen dar.
Der Bw. untermauerte sein Vorbringen durch Vorlage
verschiedener Unterlagen (Bestätigungen der Universitätsklinik
Graz/Abteilung für Kinderchirurgie und der Therapieeinrichtung, an welcher
der Sohn regelmäßig betreut wird (Ambulatorium für körper-
und mehrfach behinderte Menschen); Behindertenpass des Bundessozialamtes;
Ausweis der Stadt X gemäß
§ 29b StVO,
KFZ-Zulassungsschein (lautend auf dem behinderten Sohn als Zulassungsbesitzer);
Kaufanbot und Rechnung zum Fahrzeugerwerb; Bestätigung der Bank über
den ursprünglichen Kreditbetrag, den zum 31.12.2005 aushaftenden Saldo und
die im Jahr 2006 geleisteten
Rückzahlungen sowie Zusage einer Privatstiftung vom September 2003
über die Förderung des PKW-Ankaufes mit einem Zuschuss von
1.000,- €).
Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens teilte
der Bw. weiters mit, dass er die Fahrtkosten zu den Heilbehandlungen des Sohnes
von der Behindertenhilfe der Stadt X erstattet erhalte.
Nach einer persönlichen Rücksprache mit dem Bw.,
bei welcher ihm das FA die Rechtslage dargelegt hatte, erging in Bezug auf die
Kosten der PKW-Anschaffung eine abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE).
Weitere Kosten in Höhe von 1.111,- € für Hilfsmittel im
Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes wurden dagegen anerkannt.
Der Bw. beantragte die Vorlage seines Rechtmittels zur
Entscheidung an den UFS.
Im
Vorlageantrag bekräftigte er noch einmal seinen Standpunkt, wonach der
angeschaffte PKW ein im Zusammenhang mit der Behinderung seines Sohnes stehendes
Hilfsmittel darstelle, das erforderlich sei, damit dieser zu seinen medizinisch
notwendigen Heilbehandlungen gelange. Die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel könne dem Sohn nicht zugemutet werden.
Im UFS-Verfahren gab der Bw. ergänzend bekannt, dass
er den verfahrensgegenständlichen PKW ohne spezielle, behindertengerechte
Adaptierungen bzw. Sonderausstattungen gekauft habe. Allerdings sei der
große und variable Innenraum des Fahrzeuges besonders für den
Transport der diversen Gehbehelfe geeignet, welche aus Gründen der
Mobilität seines Sohnes immer mitgeführt werden müssten. Dieser
verwende im Wohnzimmer Vierpunkt-Stöcke, im Außenbereich bis zu einer
Strecke von rd. 200 m einen Rollator, darüber hinaus sei ein Rollstuhl
erforderlich.
Zudem legte der Bw. nunmehr Unterlagen vor, nach welchen er
von drei Stellen weitere Zuschüsse zum PKW-Ankauf in Höhe von
insgesamt 19.440,73 € erhalten hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 EStG sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam)
erfüllen.
Zunächst darf es sich dabei weder um Betriebsausgaben
noch um Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln. Zudem muss eine
tatsächliche und endgültige, wirtschaftliche Belastung eingetreten
sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind unter
Belastungen iSd § 34 EStG nur vermögensmindernde
Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen
Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu
einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Ausgaben für
den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind aus diesem Grund in der Regel von einer
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Dem getätigten Aufwand steht in diesen Fällen der Wert des erworbenen
Wirtschaftsgutes gegenüber, sodass es zu keinem Vermögensabfluss und
damit auch zu keiner Belastung im Sinne der o.a. Bestimmung kommt
("Gegenwerttheorie").
Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn
Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit
nur für bestimmte, individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh-
und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte
geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr
eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben, die also im Wesentlichen
unverkäuflich sind (VwGH 22.10.1996, 92/14/0172 mit Hinweisen auf weitere
Entscheidungen).
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht die Grenzen
des Gegenwertgedankens dort, wo der Erwerb eines Wirtschaftsgutes
ausschließlich durch eine Behinderung veranlasst war und bei einer
unterstellten Verwertung nicht von einer angemessenen Abgeltung der
aufgewendeten Kosten ausgegangen werden kann
(VfGH 13. März 2003, B 785/02).
Ist nach den obigen Ausführungen tatsächlich von
einem Vermögensabfluss und damit von einer endgültigen,
wirtschaftlichen Belastung auszugehen, setzt deren Berücksichtigung nach
§ 34 EStG weiters voraus, dass diese außergewöhnlich
ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen wesentlich
beeinträchtigt.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen nach den
Bestimmungen der § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG
berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen
Selbstbehalt übersteigen (Abs. 2 - 5
leg. cit).
Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34
Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit
einer Behinderung des Abgabepflichtigen - bei Vorliegen eines Anspruches
auf Familienbeihilfe auch solche aus einer Behinderung des betreffenden
Kindes - soweit diese damit im Zusammenhang stehende, pflegebedingt
erhaltene Geldleistungen (z.B. ein Pflegegeld) übersteigen (§ 34
Abs. 6, 5. Teilstrich EStG). Durch Verordnung des Bundesministers
für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Die zu § 34 Abs. 6 EStG ergangene
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idgF. (im Folgenden
BMF-VO) nennt in § 4 nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung als neben dem Pflegegeld
voll abzugsfähig. Hat ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene
körperliche oder geistige Behinderung, für welche eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt
wurde, sind derartige Kosten nach dieser Verordnung ohne Kürzung um
Pflegegeldbezüge zu berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen
werden. Dies gilt bei Familienbeihilfenanspruch auch für entsprechende
Kosten durch die Behinderung eines Kindes.
Der VfGH hat im bereits erwähnten Erkenntnis vom
13. 3. 2003, B 785/02 betont, dass der in dieser BMF-VO
verwendete Begriff der nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen
für Hilfsmittel in einem weiten Sinn verstanden werden muss, um ein
sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. Unter Bezug auf dieses Judikat hat der VwGH
im Erkenntnis vom 3.8.2004, 99/13/0169 den Aufwand für ein
"Therapiefahrrad" bei einem an Multipler Sklerose leidenden
Pflegegeldbezieher den Hilfsmitteln im Sinne des § 4 der BMF-VO
zugeordnet.
Betroffen können von dieser Beurteilung allerdings
jedenfalls nur Kosten sein, die auch tatsächlich und unmittelbar durch die
Behinderung bedingt sind.
Beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Belastungen ist ein Abgabepflichtiger, der Krankheits- bzw. Behinderungskosten
geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen, die bei der
Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, stellen keine
außergewöhnliche Belastung dar. Unzulässig wäre es, den
Vergleich nur zwischen Personen anzustellen, die Krankheitskosten zu tragen
haben oder behindert sind.
Da die Beurteilung, was als außergewöhnlich
gilt, in besonderer Weise dem gesellschaftlichen Wandel unterliegt (was vor
20 Jahren noch als Luxus galt, ist heute vielfach durchaus
alltäglich), ist hier eine dynamische Betrachtungsweise anzustellen
(vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, § 34, Tz. 30 ff).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Fall des Bw.
zu beurteilen.
Der UFS kam dabei, so wie die Erstbehörde, zur
Nichtabzugsfähigkeit der strittigen Kosten als außergewöhnliche
Belastung. Dies ergab bereits das Resultat der Überprüfung des
Merkmals einer tatsächlich und endgültig vorliegenden,
wirtschaftlichen Belastung.
Dass es sich bei einem PKW grundsätzlich nicht um
jenen Typ lediglich höchstpersönlich nutzbarer Güter handelt, wie
sie der VwGH in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22.10.1996, 92/14/0172 vor
Augen hatte, sondern um marktgängige Wirtschaftgüter mit
entsprechendem Verkehrswert, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Der Anschaffung eines PKW mit der üblichen
Modellausstattung liegt daher eine Vermögensumschichtung im Sinne der
dargestellten Gegenwerttheorie zugrunde. Damit fehlt es aber bereits in diesem
Punkt an einem maßgeblichen Merkmal für das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 EStG.
Eine andere Beurteilung würde voraussetzen, dass
aufgrund besonderer Verhältnisse eines Einzelfalles von einer
ausschließlich durch die Behinderung veranlassten Anschaffung auszugehen
ist, sodass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig
in den Hintergrund tritt. Nur in diesem Fall kommt - im Sinne der bereits
zitierten VfGH- bzw. VwGH-Judikatur zum Gegenwertgedanken - dem Moment der
Vermögensbildung keine entscheidende Bedeutung zu. Denkbar wäre etwa,
dass ein Fahrzeug derart speziell auf die Bedürfnisse eines Behinderten
angepasst wurde, dass es für andere Personen unbenutzbar ist und damit auch
keinen Marktwert besitzt sondern faktisch unverkäuflich ist.
Im anhängigen Verfahren wurden derartige Umstände
allerdings nicht dargetan. Vielmehr wurde, nach den Angaben des Bw., das
angeschaffte Fahrzeug für die Zwecke des behinderten Sohnes nicht speziell
adaptiert oder mit Zusatzausstattungen versehen.
Nachdem die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 34 EStG kumulativ, d.h. alle gemeinsam vorliegen müssen,
schließt das Fehlen auch nur eines Merkmales die Anerkennung des Aufwandes
als außergewöhnliche Belastung insgesamt aus. Im hier zu
beurteilenden Fall bedurfte es daher keiner Überprüfung der weiteren
Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Kosten der
Rückzahlung des zur Anschaffung des verfahrensgegenständlichen PKW
aufgenommenen Kredites als außergewöhnliche Belastung im Sinne der
§§ 34 bzw. 35 EStG mehr.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt,
dass aus Sicht des UFS auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit der
Anschaffung eines derartigen
Familienwagens in Hinblick auf die Zahl
der Familienmitglieder des Bw. nicht gegeben ist. Aber auch eine Zuordnung des
Fahrzeuges zu den im Zusammenhang mit der Behinderung des Sohnes stehenden
(nicht regelmäßig anfallenden) Hilfsmitteln erscheint vom
Begriffsverständnis des § 4 des zitierten BMF-VO nicht gedeckt.
Unter den gegebenen Umständen war die Berufung des Bw.
bezüglich der Anerkennung der durch den PKW-Ankauf bedingten
Kreditrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung abzuweisen.
Gegen die Anerkennung der im Rahmen der BVE vom FA
berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 1.111,- € als
außergewöhnliche Belastungen ergaben sich im zweitinstazlichen
Verfahren keine Bedenken. Insoweit wurde dem Berufungsbegehren daher
stattgegeben. Gegenüber der BVE vom 24. Oktober 2006 ergeben sich
dadurch keine Veränderungen.
Graz, am 26.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Kosten der Behinderungnicht regelmäßig anfallende HilfsmittelBehindertentransportPKW-AnschaffungskostenVermögensumschichtungGegenwerttheorie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-G/07
- Stammnummer
- 31632
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF