Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2530-W/06
Bewertung einer Dienstbarkeit im Grunderwerbsteuerrecht - Begrenzung mit dem Einheitswert?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2530-W/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft kann auch ein Wohnungsrecht eingeräumt werden. Diese Dienstbarkeit ist mit dem kapitalisierten Wert anzusetzen und nicht mit dem Einheitswert der Liegenschaft begrenzt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. S., vom
31. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 27. Juni 2006, Erfassungsnummer zzz, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
1.) Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer wird geändert auf € 1.040,68.
Daraus ergibt sich eine
Abänderung der Abgabenfestsetzung zu Gunsten der Bw. in der Höhe von
€ 1.422,74 laut nachstehender Aufstellung:
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Vorgeschrieben wurde
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€ 2.463,42
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Vorzuschreiben war
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€ 1.040,68
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Abänderung zu Gunsten der Bf.
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€ 1.422,74
Die Bemessungsgrundlage und die
Abgabenberechnung sind dem beiliegenden Berechnungsblatt und den
Ausführungen in der Begründung zu entnehmen.
2.) Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Erfassungsnummer zzz ,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
gegenüber Frau Bw. (Bw.) Grunderwerbsteuer in der Höhe von
€ 2.463,42 fest.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 31.
Juli 2006 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt entschied über diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2006 und änderte die
Abgabenfestsetzung auf € 1.548,11.
Die Bw. beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 9. Oktober
2006 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz). Soweit eine Gegenleistung
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, so ist nach der eine Ausnahme
bildenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer vom
Wert des Grundstückes, d. i. der dreifache Einheitswert bzw. der auf einen
Liegenschaftsteil entfallende Teilbetrag des dreifachen Einheitswertes (§
6), zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 GrEStG gehören zur
Gegenleistung
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt,
2. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit
sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten.
Anlässlich der einvernehmlichen Ehescheidung gem.
§ 55a EheG haben die Bw. und Herr NN vor dem Bezirksgericht E. am ttmmjjjj
einen gerichtlichen Vergleich auszugsweise folgenden Inhaltes
geschlossen:
"1. (Grundlagen)
...
2. (Rechtsverhältnisse zu den gemeinsamen
Kindern)
...
3. (wechselseitiger Unterhalt)
...
4. (Vermögensauseindandersetzung)
4.1. (Liegenschaftsvermögen)
4.1.1. NN ist Eigentümer des zu Gutsbestand der
Liegenschaft Einlagezahl nnn. Grundbuch D. gehörigen
Grundstücks XY Baufl. (Gebäude) Baufl. (begrünt) im
Ausmaß von 1.119 m² und der Grundstücksadresse
StraßeN (im folgenden "Grst XY ").
Auf diesem Grundstück befindet sich das, von den
Eheteilen bis zur Auflösung ihrer häuslichen Gemeinschaft gemeinsam
und ab diesem Zeitpunkt von FrauBw. bewohnte Einfamilienhaus. NN bewohnt ab
diesem Zeitpunkt ein, auf dem an dieses Grundstück angrenzenden, ebenfalls
zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehörigen nunmehr neu gebildeten
Grundstück XY/1 befindliche Baulichkeit.
4.1.2. In Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
übergibt NN an FrauBw. und diese übernimmt das, durch Unterteilung des
Grst XY neu gebildete Grundstück XY/2 (im folgenden
"Grst XY/2 ") mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör.
FrauBw. übernimmt das Grst XY/2 mit allen Rechten und Pflichten mit
denen NN dieses bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und
benützen berechtigt war. Demnach tritt FrauBw. Partei anstelle des NN unter
Übernahme aller sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten in die auf dem
Grst XY zugunsten der NNSchwiegermutter unter CLNr 1 einverleibte
Dienstbarkeit der Wohnung ein.
Der Übernehmerin ist das Grst XY/2 mit allem
Zubehör bekannt, demnach leistet NN, sofern sich aus diesem Vergleich nicht
anderes ergibt, keinerlei Gewähr für Sachmängel.
Rechtsmängel, insbesondere in Bezug auf bücherliche und nicht
verbücherte Lasten hat er zu vertreten sofern diese der Übernehmerin
nicht bekannt sein mussten.
...
4.2. (Verbindlichkeiten)
..."
Das Finanzamt setzte für diesen Rechtsvorgang mit dem
o.a. Bescheid vom 27. Juni 2006 die Grunderwerbsteuer fest und ging dabei von
einer Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG in der Höhe von €
123.171,19 aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus € 45.765,70
(übernommene Verbindlichkeiten, aushaftend) und Wohnungsrecht (Kapitalwert
gemäß
§ 16 Bewertungsgesetz) in der Höhe von €
77.405,49. Das Wohnungsrecht für die Schwiegermutter der Bw. wurde dabei
mit monatlich € 640,75 bewertet. Dieser Wert errechnet sich aus einer
Nutzfläche von 155,90 multipliziert mit dem Richtwert nach dem
Richtwertgesetz (€ 4,11 pro m²).
Im Berufungsfall besteht zunächst Streit darüber,
ob der Grunderwerbsteuerbemessung entweder der anteilige dreifache Einheitswert
der Liegenschaft oder aber eine Gegenleistung, bestehend aus der von der Bw.
übernommenen Dienstbarkeit und den im Vergleich genannten aushaftenden
Verbindlichkeiten, zugrundezulegen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht
ausgeschlossen, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem so
genannten Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen
Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind (vgl. etwa VwGH vom 7. Oktober
1993, Zl. 92/16/0149).
Insbesondere wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen
Vereinbarung ergibt, das eine bestimmte Leistung als Gegenleistung für die
Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils) gedacht ist,
ist diese Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
heranzuziehen (VwGH vom 25. November 1999, Zl. 99/16/0064).
Nach der Gliederung des o.a. Vergleichs betraf Punkt 4.1.
aus dem ehelichen Vermögen ausschließlich einen
Grundstücksanteil samt Einfamilienhaus ("Grst XY/2") und die damit
verbundenen Rechte und Pflichten samt der in Punkt 4.1.2. ausdrücklich
genannten Dienstbarkeit sowie Regelungen über die Abwicklung der
Eigentumsübertragung.
Bei dieser Systematik und dem Wortlaut des
Scheidungsvergleichs konnte das Finanzamt zu Recht zu dem Ergebnis kommen, dass
nach dem Parteiwillen zumindest die Übernahme der Dienstbarkeit eine
konkrete, dem Erwerb des in Punkt 4.1. genannten Liegenschaftsanteils samt
Einfamilienhaus direkt zuordenbare Gegenleistung war.
Hingegen kommt dem Einwand der Bw., wonach eine
ausdrückliche Zuordnung der aufgeteilten Schuld bei der Bausparkasse als
Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft von den Eheteilen nicht
gewollt worden sei, durchaus Berechtigung zu. Dies schon deshalb, weil im Rahmen
des Vergleichs auch verschiedene andere Vermögenswerte den jeweiligen
Ehegatten zugewiesen wurden, die nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Bw.
bei der Festlegung des Ausmaßes der letztlich zu tragenden Schuld
insgesamt ihren Niederschlag gefunden haben. Der Unabhängige Finanzsenat
kommt daher (ebenso wie bereits das Finanzamt in seiner o.a.
Berufungsvorentscheidung) zum Schluss, dass die von der Bw. übernommene
aushaftende Verbindlichkeit nicht zweifelsfrei als Gegenleistung dem
Liegenschaftserwerb zuordenbar ist. Dies zeigt auch ein Blick auf die Systematik
des Vergleichs, der diese Verbindlichkeit getrennt vom
Liegenschaftsvermögen behandelt). Der entsprechende Teilbetrag war daher
bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer außer Ansatz zu lassen.
Die Bw. bezweifelt auch ganz grundsätzlich die Eignung
von Dienstbarkeiten für die Bewertung einer Gegenleistung und meint, die
von ihr übernommene Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes der Schwiegermutter
könne, wenn überhaupt, lediglich als ein den Wert dieser Liegenschaft
mindernder Faktor im Zusammenhang mit der Zuordnung der Vermögenswerte eine
Rolle gespielt haben.
Dem ist zu entgegnen, dass gemäß
§§ 4
und 5 GrEStG die Steuer von der Gegenleistung zu berechnen ist. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt (VwGH vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/16/0146).
Zur Gegenleistung gehören auch Belastungen, die auf
dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes
übergehen, ausgenommen dauernde Lasten (§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG).
Derartige Belastungen werden auch dann der Bemessungsgrundlage zugerechnet, wenn
deren Übernahme nicht vereinbart ist. Erforderlich ist, dass die
Verpflichtung auf dem Grundstück ruht, diese ohne besondere Abrede kraft
Gesetzes auf den Erwerber übergeht und bereits bei Entstehung der
Steuerschuld bestanden hat. Zu den nicht dauernden Lasten gehören
Hypotheken, Wohnungs- und Fruchtgenussrechte, Ausgedingerechte oder sonstige
persönliche Dienstbarkeiten (Dorazil-Takacs, GrEStG, 4. Aufl., Rz. 10.50 zu
§ 5)
Persönliche Dienstbarkeiten wie das Fruchtgenussrecht
gehören somit grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende
Belastungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung, da sie als
absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirken
und damit auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
Durch die Bestimmung des Abs. 2 Z 2 leg.cit. soll
sichergestellt werden, dass solche Belastungen auf alle Fälle der
Gegenleistung hinzugerechnet werden, damit bei der Besteuerung der Wert des
Grundstückes an sich erfasst wird. Auch ein Fruchtgenussrecht stellt eine
Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort
lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde. Entscheidend ist, dass
eine Leistung sich im Vermögen des Verkäufers - etwa durch Befreiung
von einer ihn treffenden Verpflichtung - auswirkt.
Dass die der Schwiegermutter der Bw. eingeräumte
Dienstbarkeit wirksam auf die Bw. übergegangen ist, steht außer
Streit. Die Verpflichtung muss darüber hinaus bei Entstehung der
Steuerschuld bereits bestanden haben.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist. Nach Lehre und Judikatur wird ein Erwerbsvorgang bereits durch
das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Der Erwerbsvorgang ist
verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein
Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der
Vertragsurkunde) gehörig kundgetan haben.
Im Streitfall besteht auf Grund der Textierung des
Vergleichs kein Zweifel daran, dass die Dienstbarkeit zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Rechtsgeschäftes bereits bestanden hat. Es lagen somit alle
gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung des Wertes des
Wohnungsrechtes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Grunderwerbsteuer vor.
Mit dem Einwand, der Wert eines Wohnrechts in einem
Familienwohnhaus sei höchstens mit dem Einheitswert limitiert, vermag die
Bw. deshalb nicht durchzudringen, weil dieser Grundsatz ausschließlich im
Erbschaftssteuerrecht Gültigkeit besitzt. Dies ergibt sich aus dem
Erkenntnis des VwGH vom 2. März 1972, Zl. 929/71, auf das das
Höchstgericht in dem von der Bw. zitierten Erkenntnis vom 28. Juni 1973,
Zl. 398-400/72 verweist. Demnach vertritt der Gerichtshof die Meinung, dass es
nicht im Sinne des Gesetzes gelegen sein könne, dass der Abgabepflichtige,
der ein mit dem Einheitswert anzusetzendes von Todes wegen erworbenes
Gebäude zu versteuern habe, bei der Erbschaftsbesteuerung deswegen einen
negativen Wert auszuweisen berechtigt sei, weil der Nutzungswert, der
letztwillig einem anderen eingeräumt worden sei, höher sei, als der
Wert der Substanz, an der dem anderen das Nutzungsrecht zustehe. Dies folge -
jedenfalls bei der Erbschaftssteuer - aus dem Bereicherungsprinzip.
Da derartige Überlegungen im
Grunderwerbsteuerverfahren keine Rolle spielen, kommt der Unabhängige
Finanzsenat zum Schluss, dass im Streitfall die Grunderwerbsteuer mit dem
kapitalisierten Wert der Dienstbarkeit anzusetzen war und die Höhe der
Bemessungsgrundlage nicht mit dem Einheitswert der Liegenschaft begrenzt war
(siehe auch Fellner, Rz. 47 zu § 5 GrEStG).
Im Übrigen basiert die im Gegenstand vorgenommene
Bewertung des Wohnrechts unter Zugrundelegung des Richtwerts nach dem
Richtwertgesetz von € 4,11 (gegen dessen Höhe keine Einwände
vorgebracht wurden) auf ein entsprechendes Anbringen der Bw. im Rahmen der
Beantwortung eines diesbezüglichen Vorhaltes des Finanzamtes.
Auch der BFH hat in seinem Urteil vom 26. Juli 1963, Slg Bd
77, 310, ausgesprochen, dass kein allgemeiner Rechtssatz anzuerkennen sei, dass
für das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand steuerlich kein
höherer Wert anzusetzen sei, als für den Gegenstand selbst
(Einheitswert).
Die Bw. bringt auch vor, dass die Wohnnutzfläche nicht
wie vom Finanzamt festgestellt 155,90 m² sondern bloß 90,20
m² betrage. Dieser Einwand ist deshalb beachtlich, weil - wie oben
ausgeführt - die Bemessungsgrundlage unter Anwendung der Richtwerte auf der
Basis der Nutzfläche errechnet worden ist.
Die Richtwerte stellen gemäß
§ 1 Abs. 2
Richtwertgesetz Eurobeträge je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
für die mietrechtliche Normwohnung dar. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der
Nutzfläche kann in verfassungskonformer Weise und übereinstimmend mit
der Absicht des einfachen Gesetzgebers dahingehend ausgelegt werden, dass zu der
Nutzfläche sämtliche für das Wohnen im Sinne des allgemeinen
Sprachgebrauches verwendbaren Flächen der in Rede stehenden Wohnung
zählen (siehe VwGH vom 27. November 2000,
Zl. 2000/17/0148).
Im vorliegenden Fall liegen hinsichtlich der
Nutzfläche der streitgegenständlichen Liegenschaft drei divergierende
Angaben der Bw. vor. In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2006 hat die Bw. die
Wohnnutzfläche mit 104,80 m² zuzüglich einer nutzbaren
Hoffläche von 51,90 m² beziffert. Diese Angaben erscheinen angesichts
des mit diesem Schreiben vorgelegten Mappengleichstückes durchaus
glaubwürdig und plausibel. Sie sind auch nachvollziehbar, weil der Plan
nicht nur die genauen Größenangaben der gesamten Liegenschaft sowie
die Ausmaße der maßgeblichen Teilstücke enthält, sondern
darüber hinaus farblich deutlich hervorgehoben die Flächen jenes
Gebäudeteiles zeigt, der der Schwiegermutter der Bw. zur Benutzung
überlassen wurde. An Hand der dem Plan zu entnehmenden relevanten
Abmessungen bestehen auch gegen die Angaben der Bw. keine Bedenken, wonach der
Baufläche des Gebäudes von 119,80 m² eine Wohnnutzfläche in
der erwähnten Höhe von 104,80 m² gegenübersteht.
Warum diese Größenangaben unrichtig sein sollen
und die Wohnnutzfläche nur 80 m² (laut Berufung) bzw. 90,20 m²
(laut Vorlageantrag) betragen soll, ist hingegen nicht nachvollziehbar.
Die von der Bw. diesbezüglich dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgetragene Erklärung, die Wohneinheit habe erst mit dem zum
Zeitpunkt des Vorlageantrages vorliegenden Teilungsplan mit exakt 90,20 m²
beziffert werden können, überzeugt nicht, da es sich bei diesem Plan
um das selbe Mappengleichstück mit der GZ. zZz handelt, das die Bw. schon
mit ihrer Eingabe vom 22. Juni 2006 zum Nachweis dafür vorgelegt hat, dass
sich die Nutzfläche auf 104,80 m² beläuft.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
die Wohnnutzfläche - wie von der Bw. ursprünglich angegeben - 104,80
m² beträgt. Da nach dem oben erwähnten Erkenntnis des VwGH vom
27. November 2000 zur Nutzfläche nur für das Wohnen im Sinne des
allgemeinen Sprachgebrauches verwendbaren Flächen einer Wohnung
zählen, ist die nutzbare Hoffläche bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage außer Betracht zu lassen.
Daraus ergibt sich nachstehende Neuberechnung der
Abgaben:
Aus der Bewertung des Wohnrechtes in der Höhe von
€ 430,73 monatlich (€ 4,11 x 104,80 m²) errechnet sich nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen ein Kapitalwert laut beiliegendem
Berechnungsblatt in der Höhe von € 52.034,12.
2 % von der Gegenleistung in der Höhe von
€ 52.034,12 ergibt gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 2 GrEStG eine
Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 1.040,68.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2530-W/06
- Stammnummer
- 31600
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF