Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0267-G/02
Erhaltungs- und Nutzungsbeitrag = Teil der Gegenleistung; Bewertung von Leistungen unbestimmter Dauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-G/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Erhaltungs- bzw. Nutzungsbeitrag für Freizeitanlagen- und Seebenutzung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes in einer Ferienanlage und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Gruppe Gebühren und
Verkehrsteuern betreffend Grunderwerbsteuer vom 26. 9. 2001 wie folgt
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin schloss am 1. 9. 2001 mit
der Verkäuferin einen Kaufvertrag. Kaufgegenstand war ein an einem Badesee
gelegenes Grundstück im Ausmaß von 432 m². Der Kaufpreis wurde
im § 2 des Vertrages mit S 450.000,-- festgesetzt.
Im § 5 wurde festgehalten, dass der Berufungswerberin
auch die Nutzung des unmittelbar angrenzenden Badesees eingeräumt wird und
dieses Recht auf die Rechtsnachfolger des Käufers
übergeht.
Im § 8 verpflichtete sich die Berufungswerberin einen
mtl. Betrag von S 1.000,-- als Erhaltungsbeitrag für die allgemeinen der
Verkäuferin gehörigen Einrichtungen (Freizeitanlage) und für die
Infrastruktur zu leisten, wobei auch die Einräumung des Rechtes auf Nutzung
des Badesees und Mitbenutzung der gesamten Freizeitanlage, sowie des
Zufahrtsrechtes von der Bezahlung dieses Erhaltungsbeitrages abhängig
gemacht wurde.
Zu diesem Kaufvertrag erließ das Finanzamt am 26. 9.
2001 einen Grunderwerbsteuer-bescheid über S 19.530,-- und setzte den
Kaufpreis und den mit dem 9-fachen bewerteten Erhaltungsbeitrag als
Bemessungsgrundlage an.
Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und die
Einbeziehung des Erhaltungsbeitrages in die Bemessungsgrundlage bestritten.
Dieser stelle eine Art "Betriebskostenzahlung" für die nachfolgende Nutzung
der angrenzenden Liegenschaft bzw. des Badesees dar. Überdies würde es
sich um eine Zahlung auf unbestimmte Dauer handeln und sei daher - wenn
über-haupt - nur eine maximal dreijährige Vertragsdauer
heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 GrEStG ist Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sind Leistungen, die
in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder inneren
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen, als Gegenleistungen
anzusehen. Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des
Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Veräußerers
erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Dies allerdings nur dann,
wenn solche Gegenleistungen mit dem Grundstück in keinem unmittelbaren
Zusammenhang stehen (siehe Fellner, Kommentar zur Grunderwerbsteuer, zu
§ 5, Rz 8).
Bei der Beurteilung dieses Zusammenhanges ist vom wahren
wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges auszugehen. Leistungen, die der
Erwerber dem Veräußerer erbringt, um aus der zu erwerbenden Sache
eine für ihn möglichst vorteilhafte Nutzung zu erzielen, gehören
zur Gegenleistung (vgl. VwGH 17. 12. 1992, 91/16/0053).
Wird im gegenständlichen Fall für die Benutzung
des an die Bauparzelle angrenzenden Badesees von der Verkäuferin der
Liegenschaft und Betreiberin der Freizeitanlage zugleich mit dem
Grundstückspreis auch ein "Erhaltungsbeitrag" verlangt, so steht diese
Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der Bauparzelle. Gerade
die Lage der Bauparzelle (innerhalb einer Freizeitanlage und am Ufer des
Badesees) bedingen die von der Berufungswerberin zu erbringenden Leistungen. Es
ist nicht davon auszugehen, dass der Kauf der Parzelle ohne die Berechtigung der
Benutzung des Sees und der Freizeitanlage möglich wäre. Die Leistung
eines Erhaltungsbeitrages steht damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Erwerb der Liegenschaft und sind die Nutzungsberechtigungen auch unmittelbar an
das Grundstück gebunden (§ 5, letzter Satz des Vertrages). Erst mit
der Einräumung dieser Berechtigungen ist die volle Nutzung des
Grundstückes möglich. Der "Erhaltungsbeitrag" wurde damit zu Recht als
ein Teil der Gegenleistung angesehen und ist dieser im Sinne des § 5
GrEStG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. VwGH
17. 10. 1985, 85/16/0057).
Nach § 19 Abs. 1 GrEStG richtet sich die Bewertung
nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes
BGBl. I Nr. 148/1955. Gemäß
§ 15 BewG sind
Nutzungen und Leistungen mit dem Kapitalwert anzusetzen. Für Leistungen von
unbestimmter Dauer ist nach Abs. 2 leg. cit. das Neunfache des Jahreswertes
anzusetzen. Die von der Berufungswerberin begehrte Verdreifachung des
Jahreswertes ist bei Bestandverträgen relevant, wovon aber im
gegenständlichen Fall nicht die Rede sein kann, weil es sich um keinen
Miet- oder Pachtvertrag, sondern um einen Kaufvertrag handelt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als
rechtsrichtig erlassen, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Graz,
11. 3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-G/02
- Stammnummer
- 3158
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF