Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0104-L/06
Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung, da keine Abgabenverkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0104-L/06vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen GW, Warenpräsentator, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX,
whft. in W, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. März
2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes
Stäudelmayr, vom 15. März 2006,
SN 041-2006/00062-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 2006 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2006/00062-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als Geschäftsführer der Firma I GesmbH,
StNr. 12, im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer iHv. 3.945,80 € sowie an Kapitalertragsteuer von
1.315,20 €, zusammen 5.621,00 €, dadurch bewirkt habe, dass
er in der Steuererklärung für dieses Jahr einen Betrag von
19.729,00 € aus einer Möbelrechnung der (deutschen) Firma H GmbH
Co KG nicht der Erwerbsteuer unterworfen habe, und dadurch ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend verwies die Finanzstrafbehörde erster
Instanz im Wesentlichen darauf, dass eine nachträgliche
Überprüfung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für 2003 ergeben
habe, dass die im Spruch angeführte Rechnung bei den (angegebenen)
innergemeinschaftlichen Erwerben nicht enthalten gewesen sei. Da der Nachweis
einer betrieblichen Veranlassung nicht habe erbracht werden können, sei
davon auszugehen, dass durch die steuerfreie Belassung der Lieferung dem
Beschuldigten als Geschäftsführer ein, als verdeckte
Gewinnausschüttung zu wertender, Vorteil zugekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 29. März 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Vorwurf, anlässlich
eines Privatkaufes bei der bezeichneten Firma Mehrwertsteuer hinterzogen zu
haben, entbehre jeglicher Grundlage und stütze sich lediglich auf vage und
unbewiesene Annahmen. Dem Bf. sei die bezeichnete Rechnung gar nicht bekannt und
habe er weder als Privatperson noch für die Firma I GesmbH
diesbezügliche Lieferscheine erhalten bzw. entsprechende Aufträge
erteilt. Sollte sich die Lieferfirma nun von ihrer Steuerschuld befreien wollen,
indem sie den Übergang der Steuerschuld durch Verwendung der
Umsatzsteueridentifikations-Nummer der I GesmbH vorgebe, stellte dies eine
missbräuchliche Verwendung derselben dar. 2003, als ursprünglich auch
ein Firmenankauf (durch die I GesmbH) von Büromöbeln geplant gewesen
sei, hätten seine beiden Kinder samt ihrer Familien die ihnen
gehörenden Eigentumswohnungen eingerichtet. Der, der Familie namentlich
bekannte Verkäufer der Firma H GmbH & Co KG habe auch für
Privatkäufe die Gewährung eines entsprechenden Firmenrabattes
zugesagt. Daraufhin seien nach entsprechenden Verhandlungen seitens der Kinder
des Bf. entsprechende Bestellungen bzw. Kaufabschlüsse getätigt worden
und seien die stets von den Empfängern, und keinesfalls von der
Firma I GesmbH bezahlten Waren an die der Lieferfirma bekannten
Anschriften der Käufer geliefert bzw. von den Erwerbern in P abgeholt
worden. Der gegenständliche Möbelkauf habe somit überhaupt nichts
mit der Firma I GesmbH zu tun und könnten daher auch diesbezüglich
keine Steuern hinterzogen worden sein. Steuerschuldner war und bleibe die
genannte Lieferfirma und gingen allfällige Ungenauigkeiten bzw. Mängel
in deren Aufzeichnungen oder Irrtümer allein zu deren Lasten. Da ein
entsprechender Tatverdacht somit nicht gegeben sei, werde beantragt, das
Strafverfahren einzustellen.
Nach Einholung einer
schriftlichen, am 18. September 2006 dem Bf. zur weiteren
Äußerung übersandten Stellungnahme der Lieferfirma, in der diese
unter gleichzeitiger Übersendung der bezughabenden
Geschäftsunterlagen, Rechnungs-, Liefer- und Zahlungsdatenaufstellungen,
Auftragsbestätigungen bzw. Kaufverträge und Rechnungen etc., angegeben
hatte, dass als Käufer der ausnahmslos durch die in den Unterlagen
angeführten Personen in Passau abgeholten Waren stets ein Herr GW, geb.
25. Juli 197X, in Erscheinung getreten sei und dieser durchwegs die
unternehmerische Verwendung der Kaufgegenstände im Sinne der
umsatzsteuerlichen Vorschriften bestätigt bzw. unter Angabe der
betreffenden Umsatzsteueridentifikations-Nummer die Firma I GesmbH als
Empfänger bzw. Käufer bezeichnet habe, durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, gab der Bf. mit Schreiben vom
15. September 2006 ergänzend ua. an, dass, abgesehen davon, dass die
aus der Stellungnahme der Lieferfirma ersichtliche Fakturierungsweise (Ausweis
der Umsatzsteuer trotz gewährter Steuerfreiheit) unlogisch bzw. untypisch
erscheine, es sich bei der in den Lieferunterlagen aufscheinenden Bankverbindung
um keine der Firma I GesmbH, sondern um jene seines bei der
Verkäuferfirma aufgetretenen Sohnes GW handle.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 Bankwesengesetz), abgesehen von der Konstellation des
§ 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere
Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster
Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug
gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat
(vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 83/3 ff).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein
entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend
stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt,
und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist,
dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten
Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004, 23/13/0152).
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. zB. VwGH vom 15. Februar 1994,
90/14/0243). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in
einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG
ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch
die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden
finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im
anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind bzw. sein werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung iSd. Abs. 3 bewirkt.
Eine derartige Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt,
wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig oder infolge
Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit
dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht festgesetzt wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG), wobei Derartiges bereits
dann gegeben ist, wenn die Abgabe, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger
nicht zu dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hatte (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 33/43 mit der dort angeführten
Judikatur).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 leg.cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Vorsätzliches Handeln iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG erfordert daher neben der In-Kauf-Nahme der
Möglichkeit einer entsprechenden abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und
einer Abgabenverkürzung, zumindest ein beim Täter vorhandenes Wissen
bzw. ein Ernsthaft-für-möglich-Halten der Erfüllung der genannten
Tatbestandsmerkmale, wobei auf derartige (interne) Wissens- bzw.
Willensvorgänge beim Täter aus dem gesamten (nach außen hin in
Erscheinung tretenden) Tat- bzw. Täterverhalten geschlossen werden kann
(vgl. zB. VwGH vom 17. Dezember 2001, 97/14/0134).
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter
weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird
Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine
entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Im Anlassfall ergibt sich an Hand der sich aus der
Aktenlage zu StNr. 12 bzw. zur SN 041-2006/00062-001
erschließenden bisherigen Erhebungssituation nachfolgender, der
meritorischen Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG zu
Grunde zu legender Sachverhalt:
Der Bf. war zu dem in Rede stehenden Tatzeitpunkt (vgl.
Abgabe der Jahreserklärungen für 2003 laut StNr. 12) alleiniger
und damit auch abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der
im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding gelegenen (W) Firma I
GesmbH, nunmehr I GesmbH in Liquidation (vgl. FN 34), mit dem
Unternehmensgegenstand Fleischhauerei. Gesellschafter der GesmbH war ua. der
auch bei der Firma als Dienstnehmer beschäftigte Sohn des Bf., Herr GW,
geb. 25. Juli 197X, ifk. GW jun., whft. in G.
Im Sommer 2003 wurden von dem zuletzt Genannten bei der
deutschen Firma H GmbH & Co KG in P in mehreren Teilkäufen
für den privaten Wohnbedarf bestimmte Möbel und diverse
Einrichtungsgegenstände (Kücheneinrichtungen, Heimtextilien,
Schlafzimmer etc.) im Gesamtwert von 19.729,00 € (netto) erworben.
Beim Kaufabschluss gab der gegenüber dem Verkaufspersonal als
Geschäftsführer der I GesmbH auftretende GW jun. unter Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Firma I GesmbH bzw. unter Vorlage des
Bescheides über die Erteilung derselben, durchwegs an, dass die bestellten
(und in der Folge von ihm in P abgeholten) Waren jeweils für die Firma I
GesmbH bestimmt seien und es sich jeweils um umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen/Abholungen iSd. Binnenmarktregelung innerhalb
der Gemeinschaft (§ 4 Nr. 1 iVm. § 6 a
dt. UStG bzw. vgl. Art. 11 UStG 1994) handle (vgl. Bestätigungen
des Genannten auf den vorliegenden Rechnungen mit den Nrn. 340886, 340892,
341670, 341667, bzw. Vermerk laut Barverkaufsrechnung 0851/881-1000 laut
schriftlicher Anfragenbeantwortung der Firma H GmbH & Co KG vom
27. April 2006, Blatt 29 ff des Strafaktes). Teilweise wurden von
GW jun. hinsichtlich des, nach einer von ihm beim Kaufabschluss getätigten
Anzahlung noch offenen Restrechnungsbetrages auch Ermächtigungen zum
Lastschrifteinzug für das Konto 56 bei der Raika Ws, BlZl. 78, erteilt,
wobei als Kontoinhaber gegenüber der Lieferfirma wiederum jeweils die Firma
I GesmbH angegeben wurde (vgl. zB. vorliegender Kaufvertrag bzw. Rechnung
Nr. 341661).
Im Zuge einer Nachkontrolle der im Jänner 2005 zur
StNr. 12 eingereichten und in den Umsatzsteuerbescheid (Jahresumsatzsteuer
2003: 55.845,63 €) vom 31. Mai 2005 mündenden
Jahresumsatzsteuererklärung für 2003 stellte die Abgabenbehörde,
die unter Berücksichtigung einer schriftlichen Stellungnahme des
steuerlichen Vertreters der GesmbH vom 7. März 2006, wonach die
Möbel ursprünglich für eine, später allerdings nicht
zustande gekommene, betriebliche Verwendung durch die I GesmbH bestimmt gewesen
seien, in weiterer Folge davon ausging, dass die Möbel zuerst (steuerfrei)
von der GesmbH erworben ("innergemeinschaftliche Lieferung")und dann dem
genannten Gesellschafter überlassen wurden, fest, dass ua. die
angeführten Liefervorgänge nicht in den erklärten
Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlagen (innergemeinschaftliche Erwerbe) enthalten
waren bzw. dass eine Erwerbsbesteuerung iSd. UStG 1994 bisher nicht erfolgt
waren; bewertete, einen entsprechenden Willensentschluss der GesmbH (vgl. VwGH
vom 23. November 1977, 410, 618/77, ÖStZB 1978, 132, bzw.
Doralt/Ruppe,
Steuerrecht6, 290)
offenbar voraussetzend, den Überlassungsvorgang als eine, zu Gunsten des
Geschäftsführers bewirkte, verdeckte Gewinnausschüttung und
erließ nach Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides vom 31. Mai 2005
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO im Folgenden zur genannten
StNr. die Abgaben- bzw. Haftungsbescheide vom 9. März 2006, in der
einerseits die Jahresumsatzsteuer 2003 mit 59.791,43 € (Nachforderung:
3.945,80 € iHd. auf die Möbellieferung entfallende Umsatzsteuer)
und andererseits die Kapitalertragsteuer 2003 mit 1.315,20 € (de.
33 % von 3.945,80 €) festgesetzt wurden (vgl. dazu auch die im
Abgabenverfahren gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO ergangene, die
seitens des Abgabepflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid vom
9. März 2006 erhobene Berufung abweisende, Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. Mai 2006).
Im nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid ging die
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe, obwohl die Äußerungen zur
ursrünglich geplanten betrieblichen Verwendung mit Schreiben des
steuerlichen Vertreters vom 6. April 2006 für gegenstandslos
erklärt worden waren, in weitgehender Übereinstimmung mit den
abgabenrechtlichen Feststellungen zur angeführten StNr., indem sie
einerseits objektive Tathandlungen des Bf. und Verkürzungen der
angeführten Umsatz- bzw. Kapitalertragsteuer und andererseits ein
diesbezügliches schuldhaftes Verhalten des Bf. iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG ihrer Entscheidung gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG zu Grunde legte, offenbar auch davon aus, dass dieser zum
fraglichen Tatzeitpunkt über die fraglichen Kaufvorgänge zumindest
Bescheid wusste und von den, unter missbräuchlicher Inanspruchnahme der
für die Umsatzsteuer im Binnenmarkt (der Gemeinschaft) geltenden Regelungen
die Umsatzsteuerfreiheit nach sich ziehenden Vorgangsweisen des GW jun. bzw.
deren abgabenrechtlichen Folgewirkungen zumindest dem Grunde nach Kenntnis
gehabt hat.
Dazu ist festzuhalten, dass der dargestellte, von der
Finanzstrafbehörde mangels Bindungswirkung der rechtskräftigen
Abgabenfestsetzung in eigener freier Beweiswürdigung im Hinblick auf
finanzstrafrechtlich relevante Aspekte zu beurteilende Sachverhalt nunmehr
keinen Anhaltspunkt für den Eintritt eines (objektiven) Taterfolges iSd.
§ 33 Abs. 1 und 3 lit. a FinStrG enthält. Die
nämlich von vornherein für den genannten Gesellschafter bestimmten,
unter missbräuchlicher Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit in
Deutschland erworbenen, im Wege der Abholung im innergemeinschaftlichen
privaten, nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften vom Ursprungslandprinzip
bestimmten Reiseverkehr nach Österreich verbrachten Waren stellen
nämlich im Lichte der Stellungnahmen der Fa. I GesmbH und der Fa. H
GmbH & Co KG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen iSd.
Art. 1 UStG 1994 keinen innergemeinschaftlichen, der (nachträglichen)
Erwerbsbesteuerung zu unterwerfenden, Erwerb der I GesmbH dar und konnte so
besehen auch die, in Wahrheit mangels vorherigen Übergang in das
Gesellschaftsvermögen ja gar nicht stattgefundene Vorteilszuwendung an den
Gesellschafter keine, eine allfällige Kapitalertragsteuerpflicht iSd.
§§ 93 ff EStG 1988 auslösende verdeckte
Gewinnausschüttung bewirken.
Darüber hinaus ergeben sich aber auch dafür, dass
der Bf. um die die fraglichen Kaufvorgänge und die möglichen
steuerlichen Folgewirkungen zumindest Bescheid wusste bzw. wissen musste aus dem
bisherigen Erhebungsstand keinerlei konkrete Anhaltspunkte. So bietet einerseits
die derzeitige Aktenlage keinen Hinweis darauf, dass der Bf. bei den
ausschließlich den privaten Lebensbereich von Familienangehörigen
bzw. Gesellschaftern betreffenden gegenständlichen Käufen selbst in
Erscheinung getreten (vgl. dazu die schriftliche Stellungnahme der Fa. H GmbH
& Co KG vom 27. April 2006), und liegen andererseits auch keine
Erkenntnisse dahingehend vor, dass die Fa. I GesmbH bzw. der Bf. von den
genannten Vorgängen, sei es nun durch den firmenmäßigen Erhalt
von Unterlagen (Kaufverträge, Rechnungen etc.) oder durch die Verbuchung
von Zahlungsvorgängen auf einzelnen, der GesmbH zuzurechnenden Konten (bei
den im Zuge der Kaufabschlüsse teilweise von GW jun. gegenüber der
Lieferfirma angegebenen Bankdaten handelt es sich in Wahrheit um seine private
Bankverbindung, vgl. dazu StNr. 910, Arbeitnehmerveranlagung 2003) von den
diesbezüglichen Transaktionen des GW jun. bzw. der dabei erfolgten
missbräuchlichen Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit beim Warenerwerb
erfahren hat. Letzteres erscheint zwar infolge der engen verwandtschaftlichen
bzw. familiären Nahebeziehung zwischen dem Bf. und GW jun.
grundsätzlich nicht denkunmöglich, doch stellt dies mangels
zusätzlicher Anhaltspunkte dafür, letztlich wohl eine bloße
für den allein darauf gestützten Ausspruch eines Tatverdachtes nicht
ausreichende Vermutung dar.
Da auf der Grundlage der zum nunmehrigen
Entscheidungszeitpunkt gegebenen Beweislage (vgl. VwGH vom 16. Februar
1994, 93/13/0256, ÖStZB 1994, 556) ein entsprechender gegen den Bf.
gerichteter Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG nicht (mehr)
vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene
Bescheid in Stattgabe des diesbezüglichen Beschwerdebegehrens ersatzlos
aufzuheben.
Linz, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0104-L/06
- Stammnummer
- 31547
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF