Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0681-L/06
Unzulässigkeit einer Berufung gegen den Bescheid über die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-L/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist eine verfahrensleitende Verfügung, die gemäß § 244 mit abgesondertem Rechtsmittel nicht anfechtbar ist. Eine entsprechende Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. F H, X Y, Sweg, vertreten
durch R, Z Y , Mstraße, vom 8. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Y vom 5. April 2006 betreffend die Zurückweisung der
Berufung (§ 273 BAO) gegen den Bescheid über die
Aufforderung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) wurde mit
Bescheid des Finanzamtes Y vom
7. Februar 2006 zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgefordert.
Mit Schreiben vom 7. März 2006 erhob er dagegen
Berufung und begründete diese
damit, dass er derzeit ausschließlich
Einkünfte aus der Vermietung von Geschäftsräumen beziehe, die
gemäß
§ 6 Abs. 1 Pkt. 16 des Umsatzsteuergesetzes von der
Umsatzsteuerpflicht befreit
wären.
Zur Begründung
in der Rechtsmittelbelehrung, dass ein "abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig wäre", führte er aus, dass dies aus dem § 244 BAO
nicht herauszulesen wäre, weil es sich bei der Entscheidung, ob derzeit
eine Umsatzsteuerpflicht bestünde, nicht um ein Verfahren handle, sondern
um die Wertung eines Istzustandes.
Mit
Zurückweisungsbescheid vom 5. April
2006 wurde die angeführte Berufung gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass es sich bei dem
angeführten Bescheid um eine verfahrensleitende Verfügung gehandelt
hätte. Solche seien in der Regel jene, bei denen die sie regelnde Norm
ausdrücklich ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließe. Darunter
falle auch die Aufforderung zur Abgabe von Abgabenerklärungen
(Umsatzsteuervoranmeldungen).
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der
Pflichtige mit Schreiben vom 8. Mai 2006
Berufung und führte in der
Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:
Die
Zurückweisung der Berufung ginge ins Leere, weil dem Bescheid die
nötige Rechtsgrundlage fehle. Eine solche über die
Verpflichtung/Vorschreibung einer Umsatzsteuererklärung (UVA) über
Umsätze, die nicht der Umsatzsteuer unterlägen, könne er im
Gesetz nicht finden. Da die Verwaltung nur im Rahmen der Gesetze agieren
könne, fehle dem Bescheid jede
Legitimation.
Auch der
angeführte Grund, dass es sich um eine "verfahrensleitende Verfügung"
handle, sei im Gesetz und in der Judikatur in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar, weil
- es um
kein "Verfahren" ginge und
-
ohne umsatzsteuerpflichtige Einkünfte derartige Erklärungen nicht
gefordert werden
könnten.
Die Bescheide vom
7.2.2006 (Bescheid über die Aufforderung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen) und vom 5.4.2006 (Zurückweisungsbescheid) seien
daher unzulässig bzw.
rechtswidrig.
Auch dem Verweis
auf § 244 (§ 254) BAO fehle die nötige Rechtsgrundlage, weil es
sich um kein "Verfahren" handle.
Zu § 2 der
Verordnung 206/1998 führte der Bw an, dass diese Bestimmung auf jener des
§ 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 basiere. Diese Bestimmung
sei in seinem Fall aber keinesfalls zutreffend und nicht anwendbar, weil es
nicht darum ginge, dass die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung
(nach § 1) entfalle, da es mangels umsatzsteuerpflichtiger Einkünfte
von vornherein keine Verpflichtung geben
könne.
Diese Bestimmung
beziehe sich ganz eindeutig nur auf jene ganz bestimmten Fälle, in denen
grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt würden und eine
Umsatzsteuerpflicht bestünde (siehe § 1 der Verordnung 206/1998!). Die
oben zitierten Ausnahmen könnten ihn daher auch nicht betreffen, da es
keine "Besteuerungsgrundlage" gebe! Demzufolge könne es auch keine
Vorauszahlung und keinen Überschuss
geben.
Eine Verpflichtung, die
es nicht gebe, könne auch nicht entfallen!
Darüber
hinaus führte der Bw an, dass ihm am 30.4.2004 bei einer Vorsprache an
kompetenter Stelle im BMF bestätigt worden wäre, dass die
gegenständlichen Mieteinkünfte von der Umsatzsteuer befreit wären
und eine UVA grundsätzlich (keine Ausnahme!) nicht erforderlich
wäre.
Zum Umstand,
dass es sich tatsächlich um Mieteinkünfte nach § 6 Abs. 1 Zi 16
handle, wies er schließlich hin, dass dies von der Zollverwaltung durch
mehrere Kontrollen auch festgestellt hätte werden
können.
Dies, obwohl
offensichtlich mehrmals versucht worden wäre, Niederschriften
möglichst missverständlich, zweideutig oder falsch zu verfassen. Die
MieterInnen wären teilweise massiv unter Druck gesetzt worden, damit sie
den Vermieter als "Chef" bezeichnen sollten. Diesbezügliche Beschwerden
seien an den UVS
ergangen.
Darüber hinaus
führe offensichtlich über Auftrag der Finanzverwaltung die Polizei
seit Abschluss der Steuerprüfung (Feber 2006) in unglaublich
schikanöser Weise zweimal wöchentlich (!) eine Kontrolle durch.
Diesbezüglich dürfe er auf Äußerungen von Herrn
S und Mag.
Fr verweisen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai
2006 wurde die gegenständliche Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, indem
auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine verfahrensleitende
Verfügung hingewiesen wurde. Einwände könnten erst in einer
Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid vorgebracht
werden.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 begehrte der Bw die
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In seiner Begründung
wiederholte er im Wesentlichen jene Argumente, die er schon im
Berufungsschreiben dargelegt hatte, und stellte fest,
dass auch aus der Berufungsvorentscheidung
kein Hinweis zu entnehmen sei, um welches "Verfahren" es sich handeln solle. Ihm
sei keine "Angelegenheit" bekannt, gegen die er mit Berufung vorgehen und dabei
diesen Bescheid anfechten könnte!
Mit Vorlagebericht vom
17. Juli 2006 wurde die gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
273 Abs. 1 BAO
hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig
ist oder
b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Eine Unzulässigkeit nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO
kann sich u.a. aus der mangelnden Bescheidqualität der angefochtenen
Erledigung ergeben. Mit Berufung anfechtbar sind nämlich nur Bescheide.
Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als
unzulässig zurückzuweisen (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
3. Aufl., Wien 2005, Tz 2 und 6 zu § 273).
Keinen Bescheidcharakter haben auch
"verfahrensleitende
Verfügungen".
Dies ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 244 BAO, wonach
"ein abgesondertes Rechtsmittel gegen nur das
Verfahren betreffende Verfügungen nicht zulässig ist. Sie können
erst mit Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid
angefochten werden."
Wird trotz § 244 ein abgesondertes Rechtsmittel gegen
eine verfahrensleitende Verfügung eingebracht, so ist es gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a als unzulässig
zurückzuweisen (Ritz, a.a.O., Tz 4
zu § 244; VwGH 15.3.1985, 84/17/0177; 26.1.1998, 97/17/0035).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig,
ob die an den Bw gerichtete Aufforderung des
Finanzamtes zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine solche
verfahrensleitende Verfügung darstellt.
Im Rahmen dieser Prüfung wurden folgende
Erwägungen angestellt:
Gemäß
§ 21
Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994
"kann der Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur
Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt."
Nach der entsprechenden
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206 idF BGBl. II 2002/462,
"entfällt für Unternehmer,
deren Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im
vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen haben, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung
ergibt."(§ 1)
Laut § 2 der
zitierten Verordnung
"können
Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet,
Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die
Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, abweichend von § 1
vom Finanzamt zur
Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden."
Die Voranmeldung stellt eine
Steuererklärung dar, weshalb die
für Abgabenerklärungen geltenden Anordnungen der Bundesabgabenordnung
auch hier uneingeschränkt zur Anwendung kommen (Ruppe, Kommentar zum UStG,
3. Aufl., Wien 2005, Tz 18; Ritz, a.a.O., Tz 3ff zu § 133;
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Tz 23 zu
§ 21).
Die Aufforderung zur Abgabe einer solchen Voranmeldung bzw.
Abgabenerklärung hat zwar bescheidmäßig zu erfolgen (siehe
Ruppe, a.a.O., Tz 21); sie stellt nach herrschender Lehre und Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe Ritz, a.a.O., Tz 2ff; VwGH 21.9.1988,
88/13/0161) aber eine verfahrensleitende
Verfügungdar, gegen die
gemäß
§ 244 BAO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig
ist.
Unter "verfahrensleitenden
Verfügungen" sind Bescheide zu verstehen,
"die der Einleitung und Abführung eines
Verfahrens sowie der bindenden Gestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte,
der Anordnung deren Reihenfolge und Beendigung in einer Art dienen, dass die
Behörden und Parteien gebunden sind, denen aber noch eine
abschließende (verfahrensbeendende oder über die Angelegenheit des
Verfahrens in der Sache absprechende) bescheidmäßige Erledigung
nachfolgt" (Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 94).
Der Bw vermeinte nun, dass die gegenständliche
Aufforderung bzw. Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowohl
eine Rechtsgrundlage als auch ein entsprechendes "Verfahren" vermissen
lasse.
Dem muss zunächst entgegengehalten werden, dass sich
die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen - wenn diese auch strittig ist (nach Ansicht des
Finanzamtes wurden Überschüsse nicht vorschriftsmäßig
angemeldet oder entrichtet, während solche nach Meinung des Bw's gar nicht
vorlagen!) - aus dem oben zitierten § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm § 2 der
VO ergibt, wobei anzumerken ist, dass die
Verpflichtung zur Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung prinzipiell
jeden Unternehmer trifft und die
zitierten Bestimmungen nur einen Ausnahmetatbestand darstellen (siehe auch
Scheiner/Colacny/Caganek, a.a.O., Tz 19ff zu § 21). Der Umstand, dass sich
der Bw auf die Befreiung seiner Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z
16 UStG 1994 beruft, bedeutet sohin nicht, dass für ihn mangels
umsatzsteuerpflichtiger Einkünfte von vornherein keine Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen geben könne.
§ 21 Abs. 1
UStG 1994 normiert eine grundsätzliche Voranmeldungspflicht nämlich
zunächst für alle "Unternehmer" (siehe auch Scheiner/Colacny/Caganek,
a.a.O., Tz 19 zu § 21).
Nach § 2 Abs. 1 UStG
1994 ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
Nach dieser Definition ist der Bw im Rahmen seiner
behaupteten Vermietungstätigkeit jedenfalls auch ein
Unternehmer.
§ 1 der bereits zitierten Verordnung, BGBl. II 1998/206
idF BGBl. II 2002/462, bezieht sich ebenfalls auf Unternehmer mit
steuerbaren Umsätzen (arg.:
"Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG
1994). Dass er mit seinen Mieterlösen aber steuerbare Umsätze
(= Lieferungen oder sonstige Leistungen, die er im Inland als Unternehmer gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt - § 1 Abs. 1
Z 1 UStG 1994) bezieht, bestreitet selbst der Bw nicht; er beruft sich
vielmehr nur auf deren Steuerfreiheit
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994
(Mieteinkünfte). Auf Grund dieser Ausführungen konnte sich eine
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich auch
für ihn ergeben.
Ob die Voraussetzungen für den Wegfall dieser
Verpflichtung gegeben sind bzw. ob tatsächlich die zur Aufforderung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigende Umsätze bzw.
Überschüsse vorliegen, wird erst im
"Verfahren betreffend Umsatzsteuer",
dessen Bestandteil bereits die Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärungen ist, zu prüfen bzw. klären sein. Dieses
wird - vor allem bei Streitigkeiten darüber, ob überhaupt
steuerpflichtige Umsätze vorliegen! - zunächst mit dem in vollem
Umfange anfechtbaren Bescheid über die
Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und in weiterer Folge mit
dem - ebenfalls wieder mit Berufung anfechtbaren ! -
Jahresveranlagungsbescheid betreffend
Umsatzsteuer (im gegenständlichen Fall wohl zunächst für
2006) abgeschlossen werden.
Die berufungsgegenständliche Aufforderung zur Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen diente somit der Einleitung eines
"Umsatzsteuerverfahrens", im Rahmen welchen zu prüfen sein wird, ob es sich
bei den Umsätzen des Bw's tatsächlich um umsatzsteuerpflichtige oder -
wie von ihm behauptet - um nach § 6 Abs. Z 16 UStG 1994 befreite
Umsätze handelt. Insofern stellt dieses Abgabenverfahren auch das
vom Bw "vermisste" Verfahren dar, welches mit einem entsprechenden
Umsatzsteuerbescheid (= abschließende bescheidmäßige
Erledigung, die mit Berufung anfechtbar ist!) abzuschließen sein
wird. Die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erging
seitens des Finanzamtes im Zuge dieses Abgabenverfahrens.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Qualifikation der
Umsätze des Bw's im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 2000
bis 2004 insofern - wie von ihm auch gefordert - keine Bindungswirkung
(Präjudiz) für die Folgejahre hat, sondern das Bestehen der
Umsatzsteuerpflicht jeweils in eigenständigen (rechtsmittelfähigen)
Umsatzsteuerbescheiden für die jeweiligen folgenden
Veranlagungszeiträume festzustellen sein wird.
Ebenso wie im Falle der Aufforderung zur Abgabe einer
Einkommensteuererklärung gemäß
§ 42 EStG 1988, in dem
der Abgabepflichtige auch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist,
wenn er der Auffassung ist, dass keine Abgabepflicht besteht (VwGH 28.10.1997,
97/14/0122), ist der Bw aber im gegenständlichen Fall
kraft der Aufforderung zur Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldung und nicht
kraft - der erst noch im Umsatzsteuerverfahren zu prüfenden -
Umsatzsteuerpflicht seiner Umsätze zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich
allein aus der Bestimmung des § 133 Abs. 1
BAO, wonach "zur
Einreichung einer Abgabenerklärung ferner verpflichtet ist, wer hiezu von
der Abgabenbehörde aufgefordert wird."
Eine solche Aufforderung ist nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung (Ritz, a.a.O., Tz 2ff; VwGH 21.9.1988, 88/13/0161) eine
verfahrensleitende Verfügung, die jedoch - wie ausgeführt - keine
abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person
tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben,
über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben
werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung
aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer
Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht
abgabepflichtig zu sein. Sie wird in diesem Fall auf Grund der Aufforderung die
für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften (§ 119 BAO) offenzulegen haben
(VwGH 26.1.1998, 97/13/0035).
Da diese Aufforderung - wie dargelegt - eine
verfahrensleitende Verfügung darstellt, war sie nach der eingangs zitierten
Bestimmung des § 244 BAO mit abgesondertem Rechtsmittel nicht anfechtbar
und die entsprechende Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erging somit
zu Recht und war die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998
- § 2 Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998
Aufforderung zur Abgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenBescheidcharakterverfahrensleitende VerfügungUmsatzsteuer-JahresveranlagungFestsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-L/06
- Stammnummer
- 31545
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF