Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2460-W/07
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2460-W/07vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO - infolge eines ursprünglich zu Unrecht gewährten Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) - erfolgt im Rahmen des eingeräumten Ermessens, wenn es der Bw. unterlässt konkrete Argumente vorzubringen, warum er im vorliegenden Berufungsfall darauf vertrauen hätte dürfen, dass ihm der AVAB zusteht, sowie keine Angaben hinsichtlich jener Dispositionen macht, welche er im Vertrauen auf den zuerkannten AVAB gesetzt hat und weshalb ihm dessen Rückforderung unzumutbar sein sollte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
27. Oktober 2005 betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299 BAO und
über die Berufung vom 6. Dezember 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2005 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 (Bescheid vom
27. Oktober 2005) entschieden:
Die Berufung
gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299 BAO wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2004 wird
Folge gegeben. Die Berufungsvorentscheidung (Bescheid vom
18. November 2005) gegen die Einkommensteuer 2004 (Bescheid vom
27. Oktober 2005) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte am
29. März 2005 bei seinem zuständigen Finanzamt eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein und
beantragte in dieser unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag. Gleichzeitig
legte er der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ein Schreiben (vom
23. März 2005) bei und führte darin aus, dass er von seiner
rumänischen Gattin seit 24. September 2004 geschieden sei und er
nicht nachvollziehen könne, ob der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der
Freibetrag (Familienbeihilfe) für seinen Stiefsohn zustünde. Vor dem
Bw. sei von seiner Exgattin vieles verheimlicht worden. So auch ihr Einkommen.
Seine Exgattin arbeite bei der Fa. X. Ihr Arbeitsort sei das Hotel Y. Laut
den dem Bw. vorliegenden Angaben sei seine Exgattin halbtags beschäftigt,
jedoch arbeite sie viel länger, nämlich auch an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen. Der Erklärung sowie dem Schreiben vom
23. März 2005 legte der Bw. eine Aufstellung über die
vermeintliche Höhe der Arbeitsleistung seiner geschiedenen Ehegattin
bei.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 erkannte das Finanzamt dem Bw. zunächst mit
Bescheid vom 2. Juni 2005 den Alleinverdienerabsetzbetrag zu. In
weiterer Folge hob jedoch die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid
vom 27. Oktober 2005 den Einkommensteuerbescheid (vom
2. Juni 2005) auf und erließ mit gleichem Datum einen neuen
Einkommensteuerbescheid. Die Aufhebung des ursprünglich erlassenen
Einkommensteuerbescheides wurde damit begründet, dass sich dessen Spruch
als nicht richtig erwiesen habe.
Mit Schreiben vom 11. November 2005 erhob der Bw.
gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 2004 das Rechtsmittel der Berufung und führte darin
aus, dass er - wie im Übrigen auch aus dem Begleitschreiben zur
Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung hervorgehe - über das Einkommen
seiner geschiedenen Ehegattin keineswegs informiert gewesen sei und deshalb mit
Erhalt des Steuerbescheides für 2004 mit Recht annehmen habe dürfen,
dass dieser seine Richtigkeit gehabt habe. Er sei deshalb auch irritiert
gewesen, einen neuerlichen Bescheid zu bekommen, der den vorangegangenen per
Gesetz aufgehoben habe. Auf Grund des damaligen Schreibens habe der Bw. erwarten
können, dass die rechtlichen Ansprüche aus dem
Alleinverdienerabsetzbetrag sorgfältig bearbeitet und geprüft worden
seien. Dies wäre der logische Weg gewesen. Man hätte in seinem
speziellen Fall selbstverständlich einen vorläufigen Bescheid
veranlassen oder wenigstens ein informatives Schreiben verfassen
können. Dem Berufungsschreiben legte der Bw. nochmals das
Begleitschreiben vom 23. März 2005 bei.
Mit Berufungsvorentscheidung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom
18. November 2005 wies das Finanzamt die Berufung vom
11. November 2005 gegen den Aufhebungsbescheid vom
27. Oktober 2005 als unbegründet ab. In Einzelnen führte das
Finanzamt dazu aus, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen für
die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht im Zuge der Eingabe
der Abgabenerklärung erfolge, sondern erst in einem zweiten Arbeitsschritt,
wo auf Grund von Kontrollmechanismen divergierende Angaben aufscheinen
würden. Diese Vorgangsweise sei deshalb programmiert, um den Großteil
der Abgabepflichtigen sofort in den steuerlichen Genuss des Absetzbetrages zu
bringen, da nur ein minimaler Prozentsatz nach der Kontrolle einer
Bescheidänderung bedürfe.
Mit Schreiben vom 11. November 2005 - beim
Finanzamt eingereicht am 6. Dezember 2005 - brachte der Bw. Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2005 ein und
begründetet diese im Wesentlichen gleich wie jene gegen den Bescheid
über die Aufhebung der Einkommensteuer für das Jahr 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. war im Jahr 2004 bis zu seiner Scheidung am
24. September 2004 mit seiner nunmehr geschiedenen Ehegattin
verheiratet und beantragte unter Hinweis, die genaue Höhe des Einkommens
seiner geschiedenen Ehegatten im Jahr 2004 nicht zu kennen, im Zuge der
Antragstellung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2004 den Alleinverdienerabsetzbetrag. Dieser wurde zunächst
gewährt. In weiterer Folge wurde jedoch der seitens des Finanzamtes
erlassene Einkommensteuerbescheid 2004 aufgehoben (Bescheid vom
27. Oktober 2005). Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung. Gleichzeitig mit der Aufhebung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides 2004 erging ein neuer Sachbescheid. In weiterer
Folge erließ das Finanzamt hinsichtlich der Einkommensteuer das
Jahr 2004 betreffend eine Berufungsvorentscheidung, ohne dass der Bw.
jedoch dagegen ein Rechtsmittel eingebracht hatte. Mit Schreiben vom
11. November 2005 (beim Finanzamt eingelangt am
6. Dezember 2005) berief der Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidung.
Die Einkünfte der geschiedenen Ehegattin des Bw.
betrugen im Jahr 2004 laut deren Einkommensteuerbescheid vom 30.
Mai 2006 mehr als € 6.000,00. Die geschiedene Ehegattin
bezog im Jahr 2004 für ein Kind Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 299 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist
der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden und tritt durch
die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1 leg. cit.) das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs.1leg. cit.) befunden
hat.
Wie sich aus der gesetzlichen Bestimmung des
§ 299 BAO ergibt, liegt durch deren Wortlaut "Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann ...." die Aufhebung eines Bescheides im
Ermessen des Finanzamtes, wobei dieses Ermessen nur dann ausgeübt werden
darf, wenn sich der aufzuhebende Bescheid als nicht richtig erweist. Bei einer
gesetzeskonformen Anwendung des § 299 BAO ist somit in einem
ersten Schritt zunächst zu überprüfen, ob sich der aufzuhebende
Bescheid als nicht richtig erweist und erst in einem zweiten Schritt
festzustellen, ob das Finanzamt bei der Aufhebung des Bescheides sein durch
§ 299 BAO normiertes Ermessen nicht überschritten
hat.
Der Inhalt eines Bescheides ist "nicht richtig", wenn
dessen Spruch nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit
vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder
Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von
Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299
Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend.
Die maßgebenden Kriterien für die
Ermessensübung ergeben sich primär aus der das Ermessen
einräumenden Bestimmung. Ausdrücklich sind sie in den betreffenden
gesetzlichen Bestimmungen nur ausnahmsweise genannt (z.B. in § 9
Abs. 2 GebG). In der Regel sind sie - wie auch im
§ 299 BAO - lediglich aus dem Zweck der jeweiligen Norm
erschließbar. So dient § 299 BAO insbesondere dem Interesse
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wobei diesem Grundsatz zentrale
Bedeutung bei der Ermessensübung zukommt. Entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für den Bereich des
§ 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang
vor dem Prinzip der Rechtsicherheit zu. Dabei wird das eingeräumte Ermessen
regelmäßig dann im Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn die
Behörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen
Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides
vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des
Abgabepflichtigen (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 98/15/0204).
Neben den sich aus den jeweiligen Vorschriften ergebenden
primären Zweck der Gesetzesbestimmung sind bei Ermessensübungen auch
die in § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien wie Billigkeit
und Zweckmäßigkeit zu beachten. Sie gelten grundsätzlich und
subsidiär.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgabe.
Wenn der Bw. nun vermeint, es stünde ihm der
Alleinverdienerabsetzbetrag gerade deshalb zu, da sich der Fehler für das
nachträgliche Aberkennen des Alleinverdienerabsetzbetrages in Folge der
Aufhebung des ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2004 nicht im Bereich des Bw. befunden habe und er sein der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beigelegte Schreiben so formuliert
habe, dass die Frage des Alleinverdienerabsetzbetrages durch das Finanzamt zu
entscheiden war, so kann dem nicht gefolgt werden und zwar aus folgenden
Gründen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 1. bis
3.Teilstrich EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I
Nr. 57/2004 (StReformG 2005), steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich - ohne Kind
€ 364,00, - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1
EStG 1988) € 494,00, - bei zwei Kindern (§ 106
Abs. 1 leg. cit.) € 669,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 2. und
5. Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 (StReformG 2005)
ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 leg. cit.) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 leg. cit.) Einkünfte von höchstens
€ 6.000,00 jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
€ 2.200,00 jährlich erzielt.
Maßgeblich für die Ermittlung des Grenzbetrages
für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist der Gesamtbetrag
der Einkünfte, wobei bei dessen Ermittlung immer von Jahreseinkünften
auszugehen ist. Daher sind bei Verehelichung, Scheidung oder Tod des
(Ehe)Partners für die Ermittlung des Grenzbetrages immer dessen
Gesamteinkünfte maßgeblich. Auch dann, wenn etwa die Verehelichung im
Laufe eines Kalenderjahres erfolgt, sind die Einkünfte des (Ehe)Partners
sowohl aus der Zeit vor wie auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des
Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind auch bei einer Scheidung für
die Ermittlung der Höhe des Grenzbetrages die vom (Ehe)Partner nach dessen
Scheidung bezogenen Einkünfte in diesen einzubeziehen.
Wie sich aus gegenständlichem Fall ergibt und der Bw.
im Übrigen auch selbst im Begleitschreiben zu seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung angab, ließ sich der Bw. von seiner Ehegattin am
24. September 2004 scheiden. Der Bw. war somit im Jahr 2004 zwar
mehr als sechs Monate verheiratet, allerdings bezog seine geschiedene Ehegattin
unter Berücksichtigung obiger Ausführungen in Bezug auf die Ermittlung
des in § 33 EStG 1988 zitierten Grenzbetrages laut
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 höhere Einkünfte
als € 6.000,00. Für den vorliegenden Berufungsfall bedeutet dies
nun, dass sich der ursprünglich erlassenen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2004 vom 2. Juni 2005, mit welchem dem Bw. zunächst
der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wurde, nachträglich als nicht
richtig erwiesen hat.
Wie bereits ausgeführt, liegt die Maßnahme der
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO bei sich als
nachträglich nicht richtig erweisenden Bescheiden im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Wenn der Bw. nun im vorliegenden Fall in der Berufung gegen
den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2004 vorbringt, dass Finanzamt hätte bereits auf Grund seines der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beiliegenden Schreibens vor
Durchführung dieser die rechtlichen Ansprüche des Bw. auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag überprüfen müssen, so ist dem
grundsätzlich zuzustimmen und in der Vorgangsweise des Finanzamtes,
nämlich den Absetzbetrag zunächst ohne weitere Überprüfung
der rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ein gewisses Maß an
Verschulden zu erblicken. Gerade in einem solchen Fall wie dem vorliegenden, wo
der Bw. bereits bei Einreichung seiner Erklärung darauf hingewiesen hat,
dass er auf Grund seiner ganz persönlichen Situation nicht genau sagen
könne, ob ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, wäre es an der
Abgabenbehörde erster Instanz gelegen gewesen, vorweg den Fall einer
eingehenden Prüfung zu unterziehen. Für die Bescheidaufhebung ist es
jedoch grundsätzlich bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des
aufzuhebenden Bescheides auf ein Verschulden der Abgabenbehörde
zurückzuführen ist. Der Argumentation des Bw., die Aufhebung des
ursprünglichen Einkommensteuerbescheides durch das Finanzamt stelle ein
Unbilligkeit dar, welche die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht rechtfertige,
ist entgegenzuhalten, dass der Bw. bereits auf Grund der Angaben in seinem
Begleitschreiben zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung sehr wohl davon
ausgehen konnte, dass die Einkünfte seiner geschiedenen Ehegattin im
Jahr 2004 mehr als € 6.000,00 erreichen würden und er
folglich annehmen konnte, dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zustehe. Wie der Bw. in seinem diesbezüglichen Schreiben selbst angab, sei
das Entgelt für seine halbtags beschäftigte geschiedene Ehegattin mit
ca. € 500,00 monatlich angesetzt gewesen, allerdings habe sie viel
länger gearbeitet und das auch noch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Konkrete Ausführungen, warum der Bw. im vorliegenden Sachverhalt darauf
vertrauen hätte dürfen, dass ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag
zustehen würde, brachte der Bw. allerdings keine vor und lassen sich solche
aus der Aktenlage auch nicht entnehmen. Zudem mangelt es gegenständlicher
Berufung auch an entsprechenden Angaben, welche Dispositionen der Bw. im
Vertrauen auf den zunächst zuerkannten Absetzbetrag gesetzt hat und weshalb
ihm nunmehr dessen Rückzahlung unzumutbar sein sollte.
Wie bereits oben ausgeführt kommt bei
Ermessensentscheidungen des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Zudem
handelt es sich angesichts der Höhe des vom Finanzamt
zurückgeforderten ursprünglich zu Unrecht zuerkannten
Alleinverdienerabsetzbetrages von € 494,00 nicht um eine bloß
geringfügige Rechtswidrigkeit. Im Lichte dieser Überlegungen
ist daher davon auszugehen, dass es im vorliegenden Berufungsfall bei der
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 im Rahmen des
§ 299 BAO zu keiner Ermessensüberschreitung der
Abgabenbehörde erster Instanz gekommen ist und demzufolge die Aufhebung des
Bescheides zu Recht erfolgte.
Die Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 war daher als unbegründet
abzuweisen.
Hinsichtlich der Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 (Bescheid
vom 27. Oktober 2005) ist Folgendes zu bemerken:
§ 276 BAO bestimmt: Ist die Berufung weder
zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu
erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch
Berufungsvorentscheidung erledigen und hierbei den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet
abweisen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung ist somit das Vorliegen einer Berufung. Ist diese
Voraussetzung nicht gegeben, darf auch eine diesbezügliche
Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht
erlassen werden.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt,
wurde der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2004 (vom
2. Juni 2005), in welchem dem Bw. zunächst zu Unrecht der
Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt wurde, mit Bescheid vom 27.
Oktober 2005 aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid
(Einkommensteuerbescheid vom 27. Oktober 2005) erlassen. Ohne dass der Bw.
gegen diesen letztgenannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ergriffen
hatte, erließ das Finanzamt am 18. November 2005 eine
Berufungsvorentscheidung. Dagegen brachte der Bw. das Rechtsmittel der Berufung
ein.
Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet
dies nun, dass die Berufungsvorentscheidung ohne eine zuvor durch den Bw.
eingebrachte Berufung nicht ergehen hätte dürfen und sich insofern der
Bescheid vom 18. November 2005, mit welchem die Berufungsvorentscheidung
ausgesprochen wurde, als rechtswidrig erweist und in Folge dessen ersatzlos
aufzuheben war.
Der Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung war daher
statt zu geben.
Wien, am 21.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2460-W/07
- Stammnummer
- 31531
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF