Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3113-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn der Eintritt der erheblichen Behinderung nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Bw. gutachterlich festgestellt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3113-W/07vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der J.C., W., K.gasseX, vom
19. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22,
vertreten durch Herbert Pablée, vom 19. März 2007 betreffend
die Familienbeihilfe ab dem 1. November 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 31. Oktober 2006
die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem November
2006 wegen einer erheblichen Behinderung infolge einer Erkrankung an Multiple
Sklerose.
Der Aktenlage ist weiter zu entnehmen, dass die Bw. nach
einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales Wien vom 24. Jänner
2007, zu 70% behindert und voraussichtlich für weitere drei Jahre dauernd
erwerbsunfähig ist. Das Bundesamt hat diese Feststellung rückwirkend
ab dem 1. Oktober 2006 getroffen.
Das Finanzamt wies den eingangs erwähnten Antrag der
Bw. mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit
c FLAG 1967 nicht vorliegen würden, da im konkreten Fall die Behinderung
erst ab Oktober 2006 eingetreten sei und ein Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder nach der vorhin zitierten Bestimmung dann
zusteht, wenn diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Dagegen erhob die Bw. am 19. April 2007 Berufung, in der
sie ausführte, dass die besagte Behinderung bereits vor Vollendung ihres
21. Lebensjahres erstmals aufgetreten und bereits in einem dem
Berufungsschreiben beigelegten ärztlichen Befund vom 11. April 2003
erwähnt worden sei.
Der zusammenfassenden Darstellung dieses Befundes ist zu
entnehmen, dass bei der Bw. seit dem Oktober 2002 eine Steifigkeit im Bereich
des linken Beines und ein Taubheitsgefühl in beiden Beinen bestanden
hätten. Seit zwei Wochen wäre es zu einer Zunahme des
Taubheitsgefühles gekommen. Klinisch -neurologisch würde bei der Bw.
eine spastisch-ataktische Gangstörung vorliegen. Es ergaben sich Hinweise
auf eine disseminierte Dissemination. Insgesamt würde der hochgradige
Verdacht auf die Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose bestehen.
Ein erneutes Gutachten des Bundesamtes für Soziales
Wien vom 3. September 2007 bescheinigte eine Behinderung im Ausmaß von 50%
und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit für voraussichtlich drei Jahre.
Darin wurde ausgeführt, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten eine
leichtgradige Befundbesserung gezeigt habe, eine Rückdatierung über
das bereits festgestellte Datum hinaus sei auf Grundlage der vorliegenden
Befunde jedoch nicht möglich gewesen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2007
folgte das Finanzamt dem Berufungsbegehren der Bw. nicht. Es verwies auf die
bereits eingangs zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und
führte begründend aus, dass nach der ab dem 1. Jänner 1994
geltenden Rechtslage ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht und der
Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt, oder das Kind dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Grund der
Rechtslage ab dem 1. Jänner 2003, nach der für die Beurteilung des
Grades der Behinderung das jeweilige Bundessozialamt zuständig sei und ein
solches Gutachten im konkreten Fall am 10. September 2007 keine Änderung
gegenüber dem Vorgutachten ergeben habe, war dem Berufungsbegehren nicht zu
entsprechen.
Im Vorlageantrag gab die Bw. an, dass sie bei der
neuerlichen Untersuchung am 10. September 2007 dem Bundessozialamt den besagten
ärztlichen Befund über die Diagnose "Multiple Sklerose" vorgelegt habe
und ihr ein Rückdatieren des Eintretens der Behinderung in Aussicht
gestellt worden sei. Dass die Behinderung mittlerweile zugelegt habe,
würden der neurologische Befund vom 10. Oktober 2006 sowie die
Neufestsetzung des Behinderungsgrades (70%) durch das Bundessozialamt am 13.
Februar 2007 belegen. Die Bw. gab überdies an, dass sie und ihr Vater aus
Krankheitsgründen eine geringe Berufsunfähigkeitspension beziehen
würden und ihre Mutter als Kassiererin sowie als Reinigungskraft
beschäftigt sei.
Festgestellt wird überdies, dass die Bw. seit dem
Jahre 1999 in mehreren Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnissen stand. In
den Jahren 2005 und 2006 erhielt sie neben Bezügen aus
Angestelltenverhältnissen unter anderem Bezüge vom
Arbeitsmarktservice. Zwischen den Dienstverhältnissen bekam sie
Arbeitslosenbezüge und Krankengelder.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind,
bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Berufungswerberin vermeint, dass die Voraussetzungen
für eine Gewährung der Familienbeihilfe in ihrem Fall zutreffen
würden, da ihre Behinderung bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres
erstmals aufgetreten sei und dies bereits aus dem ärztlichen Befund vom 11.
April 2003 hervorgehen würde.
Festgehalten wird, dass die Bw. seit dem Jahre 1999 in
mehreren Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnissen stand. In den Jahren 2005
und 2006 erhielt sie zwischen den Dienstverhältnissen
Arbeitslosenbezüge und Krankengelder. Die Bw. vollendete das 21. Lebensjahr
im Jahre 2005.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, VwGH
25.2.1997, 96/14/0088).
Der Umstand, dass die Bw. im 21. Lebensjahr in der Lage
war, sich selbst zu erhalten, steht somit in Widerspruch zur Behauptung, bereits
vor Vollendung des 21. Lebensjahres im Sinne der eingangs genannten Bestimmung
erheblich behindert zu sein.
Auch die gegenständlichen Gutachten bestätigen
diese Feststellung, wonach am 24. Jänner 2007 von einem Grad der
Behinderung im Ausmaß von 70%, am 3. September 2007 von 50% ausgegangen
wurde und dies insgesamt gesehen eine rückwirkende Feststellung der
erheblichen Behinderung ab dem 1. Oktober 2007 ermöglicht hatte. Dabei ist
ebenso der von der Bw. ins Treffen geführte ärztliche Befund dem
Bundessozialamt bekannt gewesen.
Angesichts der Tatsache, dass es für die
Gewährung einer Familienbeihilfe ausschlaggebend ist, ob
Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen und psychischen
Bereich bewirkt haben, dass sich die Bw. ihren Unterhalt vor Vollendung des 21.
Lebensjahres nicht mehr selbst verschaffen konnte und der festgestellte
Sachverhalt in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine solche
Annahme gab, lagen die Voraussetzung für die Gewährung der beantragten
Familienbeihilfe nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3113-W/07
- Stammnummer
- 31528
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF