Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2057-L/02
Steuerliche Beachtlichkeit von Verlusten aus der nach fünf Jahren eingestellten Tätigkeit eines Vermittlers von Versicherungen und Finanzdienstleistungen, wenn die Folgeprovisionen einen Totalgewinn erwarten lassen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2057-L/02vom 21.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom 30. August
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels vom 1. August 2002 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Einkommen
|
163.121,00 S
|
Einkommensteuer
|
11.852,00 S
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 40.565,50 S
|
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Gutschrift gerundet
|
28.713,00 S
|
Gutschrift
in Euro
|
2.086,66
€
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
|
274.553,00 S
|
Einkommensteuer
|
55.688,32 S
|
|
|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
- 85.787,30S
|
|
Gutschrift gerundet
|
30.099,00 S
|
Gutschrift
in Euro
|
2.187,38
€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
398.820,00 S
|
Einkommensteuer
|
109.066,70 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 110.305,60 S
|
|
Gutschrift gerundet
|
1.239,00S
|
Gutschrift
in Euro
|
90,04
€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
420.064,00 S
|
Einkommensteuer
|
111.688,30 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 117.051,40 S
|
|
Gutschrift gerundet
|
5.363,00 S
|
Gutschrift
in Euro
|
389,74
€
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
429.032,00 S
|
Einkommensteuer
|
119.484,22 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 159.796,20 S
|
|
Gutschrift gerundet
|
40.312,00S
|
Gutschrift
in Euro
|
2.929,59
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) war im
Berufungszeitraum (1997 bis 2001) hauptberuflich Autoverkäufer als
kaufmännischer Angestellter eines einschlägigen
Einzelhandelsunternehmens. Der Bw. erwarb per 26. Juni 1997 eine
Gewerbeberechtigung als Vermögensberater und Verwalter von beweglichem
Vermögen, die er mit 16. Dezember 2003 zurücklegte, und per 17.
März 1998 eine Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent.
Mit dem hiezu vorgesehenen Formular teilte der Bw. am 17.
Juli 1997 mit, dass er neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit von ca. 300.000,-- S jährlich seit Juni 1997 auch als
Vermögensberater und Vermittler von Finanzdienstleistungen tätig sei
und hieraus nach dem Beginnjahr 1997 (erwarteter Gewinn 0,00 S, Umsatz ca.
40.000,00 S) 1998 einen Gewinn von ca. 40.000,00 S und einen Jahresumsatz von
120.000,00 S erwarte.
Tatsächlich ermittelte der Bw. für den
Berufungszeitraum folgende Ergebnisse aus seiner Tätigkeit als staatlich
geprüfter Vermögensberater nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 und
erklärte diese als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die durch
das Finanzamt für das Jahr 1997 (Kürzung der Bewirtungskosten um 50% =
2.597,50 S und Kosten Mobiltelefon um 20% Privatanteil = 1.468,54 S ) im
Bescheid vom 27. März 1998 und für das Jahr 1998 (Kürzung der
Diäten um 90,00 S und Streichung der Kosten für ein Buket von 400,00
S) im Bescheid vom 14. Juli 1999 - im nunmehrigen Berufungsverfahren der
Höhe nach unbestritten - geringfügig auf nachstehende Beträge
erhöht wurden:
|
Jahr
|
Einnahmen in S
|
Ausgaben in S
|
Ergebnis ger. in S
|
1997
|
10.961,46
|
- 40.352,63
|
- 29.391,00
|
1998
|
70.825,17
|
- 141.931,39
|
- 71.106,00
|
1999
|
90.759,10
|
- 95.889,51
|
- 5.130,00
|
2000
|
88.793,40
|
- 99.558,07
|
- 10.765,00
|
2001
|
61.483,50
|
- 154.508,68
|
-
93.025,00
|
Summe
|
|
|
- 209.417,00
|
In den Folgejahren erzielte der Bw. folgende Ergebnisse
aus der streitgegenständlichen Tätigkeit, mit denen er vom Finanzamt
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO veranlagt wurde:
|
2002
|
41.869,02
|
- 7.008,81
|
34.860,00
|
2003
|
21.239,44
|
- 2.447,41
|
18.792,00
|
2004
|
20.149,34
|
- 3.396,45
|
16.753,00
|
2005
|
17.766,75
|
|
17.767,00
|
2006
|
17.791,79
|
|
17.792,00
|
Summe 1997 bis 2006
|
|
- 103.453
Für den Berufungszeitraum 1997 bis 2001 sind folgende
Einkommensteuerbescheide ergangen:
|
Jahr
|
Erstbescheid vom
|
geändert gemäß
§ der BAO am
|
1997
|
27.03.1998
|
§ 303 Abs. 4 BAO am 01.08.2002
|
1998
|
vorläufig
14.7.1999
|
endgültig § 200 Abs. 2 BAO am 01.08.2002
|
1999
|
vorläufig
21.05.2001
|
endgültig § 200 Abs. 2 BAO am 01.08.2002
|
2000
|
01.08.2002
|
|
2001
|
01.08.2002
|
Mit Bescheiden vom 1. August 2002 nahm das Finanzamt das
Verfahren betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1997 wieder auf und
erließ endgültige Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2001, in denen es den vom Bw. erzielten negativen
Ergebnissen aus seiner Tätigkeit als "Versicherungsagent" die steuerliche
Anerkennung versagte und begründete dies wie folgt:
Nach Lehre und Rechtsprechung des VwGH kämen nur
Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten lassen, als steuerliche
Einkunftsquellen in Betracht. Andernfalls liege steuerlich unbeachtliche
Liebhaberei vor. Entscheidend sei nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen,
sondern in erster Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit.
Im konkreten Fall seien ab 1997 bis 2001 Verluste von
insgesamt 147.934,00 S aus der Tätigkeit eines Versicherungsagenten
steuerlich geltend gemacht worden, welche 2001 beendet worden sei. Da keine
Einkunftsquelle im Sinne der steuerlichen Vorschriften gegeben gewesen sei,
seien die angefallenen Verluste der Jahre 1997 bis 2001 nicht
abzugsfähig.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2002 erhob der
Abgabepflichtige Berufung gegen diese Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1997 bis 2001, beantragte sinngemäß die von ihm geltend
gemachten Verluste anzuerkennen und begründete dies im Wesentlichen wie
folgt:
Bei seiner Tätigkeit als Vermögensberater und
Versicherungsagent handle es sich keines Falls um "steuerliche Liebhaberei",
weil diese Tätigkeit unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
als Autoverkäufer gestanden sei und sehr zu seinen Verkaufserfolgen
beigetragen habe, was aus seinen Bruttobezügen als Angestellter des
Autohauses ersichtlich sei:
|
Bruttobezüge als Autoverkäufer in S
|
1997
|
199.103,00
|
1998
|
351.168,00
|
1999
|
403.950,00
|
2000
|
434.310,00
|
2001
|
524.678,00
Diese Steigerung der für sich sprechenden Zahlen
wäre ohne seine selbständige Tätigkeit nicht möglich
gewesen. Obwohl er nicht mehr aktiv in diesem Geschäft arbeite, erhalte er
daraus weiterhin Folgeprovisionen (Hinweis auf nachstehende Prognose), die er ja
auch zu versteuern habe und in einigen Jahren einen Totalgewinn erreichen
würde, weil praktisch kein Aufwand mehr anfalle.
|
Voraussichtliche Gewinne in
den Folgejahren in Euro
|
2002
|
3.000,00
|
(tatsächlich bis 27.07.
1.661,00 €)
|
2003
|
2.800,00
|
Weil er seit Dezember 2001 kein Neugeschäft mehr
über die Allgemeine Finanzberatung GmbH einreiche, würden die
Folgeprovisionen in den kommenden 10 bis 15 Jahren ca. 1.000,00 bis 2.000,00
€ jährlich betragen
|
2004
|
2.500,00
|
2005
|
2.200,00
|
2006
|
2.000,00
|
2007
|
1.500,00
Aus dieser Prognose sei ersichtlich, dass sich jedenfalls
auf Dauer Gewinne erzielen lassen und eine objektive
Gewinnerzielungsmöglichkeit vorhanden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2002 wies
das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab und verwies auf die in
den Beilagen der Einkommensteuererklärungen 1997 bis 2001 ausgewiesenen
Beträge:
|
|
Einnahmen in S
|
Ausgaben in S
|
Verlust in S
|
1997
|
0,00
|
- 29.391,00
|
- 29.391,00
|
1998
|
70.825,20
|
- 141.931,40
|
- 71.106,00
|
1999
|
90.759,10
|
- 95.889,50
|
- 5.130,00
|
2000
|
88.793,40
|
- 99.558,10
|
- 10.765,00
|
2001
|
61.483,50
|
-
154.508,70
|
-
93.025,00
|
TOTAL
|
311.861,20
|
521.278,70
|
- 209.417,00
Laut Berufung erwarte der Bw. von 2002 bis 2007 Einnahmen
in Höhe von 14.000,00 € (192.644,20 S), wodurch sich ein Totalverlust
von 1.218,96 € ergebe. Nach Lehre und Rechtsprechung des VwGH
kämen nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen gewinne erwarten lassen,
als steuerliche Einkunftsquelle in Betracht. Tätigkeiten von
Provisionsempfängern seien zumeist darauf ausgerichtet, rasch Gewinne zu
erzielen. Die Tätigkeit des Bw. weise jedoch innerhalb eines Zeitraumes von
11 Jahren einen in der Berufung prognostizierten Verlust von 1.218,96 €
auf, wobei die ab 2002 prognostizierten Provisionseinkünfte nur auf
ungefähren Angaben basierten und keine Darstellung etwaiger
Betriebsausgaben enthielten.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2002 stellte der Bw. einen
Vorlageantrag, wiederholte im Wesentlichen das bisherige Berufungsvorbringen und
wies darauf hin, dass 2001 bis 2010 mit einem Gesamtgewinn von 18.500,00 €
zu rechnen sei.
|
2002
|
3.000,00
|
2003
|
2.800,00
|
2004
|
2.500,00
|
2005
|
2.200,00
|
2006
|
2.000,00
|
2007
|
1.500,00
|
2008
|
1.500,00
|
2009
|
1.500,00
|
2010
|
1.500,00
|
Summe
|
18.500,00 €
Auch für die Jahre nach 2010 sei mit Folgeprovisionen
von 1.500,00 € jährlich und deshalb auf Dauer mit einem Totalgewinn zu
rechnen. Es bestünde deshalb jedenfalls eine objektive
Gewinnerzielungsmöglichkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur streitgegenständlichen Frage der steuerlichen
Anerkennung von negativen Ergebnissen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten hat
der Bundesminister für Finanzen die Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr.
33/1993 idF BGBl II 1997/358 und BGBl II 1999/15 (in der Folge LVO) mit Geltung
ab der Veranlagung 1993 erlassen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte
vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen und - nicht unter Abs. 2
fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Nach § 1 Abs. 2 LVO ist hingegen Liebhaberei
anzunehmen bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen
1. aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2. aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
oder
3. aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Fallen bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1
LVO Verluste an, so ist gemäß
§ 2 Abs. 1 das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtgewinn (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung
der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben,
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
(z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1,
längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).
Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der
Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist
unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses
Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin
vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des
ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Unter Gesamtgewinn ist gemäß
§ 3 Abs. 1 LVO
der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen
abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Steuerfreie
Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von
Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Die LVO stellt in erster Linie auf die Absicht des
Steuerpflichtigen ab, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Im Falle von
Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO ist das Vorliegen von
Einkünften anzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Absicht an Hand
objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 1
LVO ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, insbesondere
an Hand der in den Z 1 bis 6 des § 2 Abs. 1 LVO genannten Kriterien zu
beurteilen (vgl. VwGH 16.05.2007, 2002/14/0083, und 20.04.2006, 2004/15/0038).
Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall die hier
anzuwendende LVO offensichtlich unbeachtet gelassen. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde stellt die streitgegenständliche Tätigkeit des
Bw. als Versicherungsagent und Vermögensberater, die unbestritten in der
Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen bestanden hat,
zweifellos eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung dar, deren
Einkunftsquelleneigenschaft also grundsätzlich zu vermuten ist. Stellt sich
bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO objektiv nach mehreren Jahren
heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu
diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die
Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab
diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. VwGH 16.05.2007,
2002/14/0083, und 23.02.2005, 2002/14/0024).
In Verkennung der Rechtslage hat das Finanzamt die bei
Vorliegen von Verlusten bei Betätigungen nach § 1 Abs. 1 LVO gebotene
Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO unterlassen (vgl. die
Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO durch die
Berufungsentscheidung vom 28.04.2005, RV/0226-G/05).
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. im
Berufungszeitraum 1997 bis 2001 durchgehend Verluste in Höhe von insgesamt
209.417,00 S erzielt. Die Ermittlung des bisherigen Gesamtergebnisses der
Betätigung ist lediglich eine Zwischenkontrolle, ob ein Gesamtverlust
vorliegt und deshalb eine Liebhabereibeurteilung vorzunehmen ist. Ein zum
Zeitpunkt der Liebhabereibeurteilung bestehender Gesamtverlust zieht aber nicht
unbedingt die Annahme von Liebhaberei nach sich. Ist das Gesamtergebnis bisher
negativ, so muss anhand der Kriterien beurteilt werden, ob das Verhalten des
sich Betätigenden wirtschaftlich sinnvoll ist und er nach künftigen
Gewinnen also einem künftigen Gesamtgewinn strebt.
Das in der LVO vorgesehene Beurteilungsschema ist flexibel
(zunächst Prüfung jedes Kriteriums für sich, dann Beurteilung
nach einem "Gesamtbild" mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Kriterien
(VwGH 30.07.2002, 96/14/0020). Eine strenge zahlenmäßige Mehrheit
einzelner Kriterien ist nicht ausschlaggebend. Dem Einsatz strukturverbessernder
Maßnahmen ist offenbar entscheidende Bedeutung beizumessen (VwGH
28.02.2002, 96/15/0219, und 07.10.2003, 99/15/0209).
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste Im
gegenständlichen Fall haben die erwirtschafteten Jahresverluste - abgesehen
vom mit Juni beginnenden Rumpfwirtschaftsjahr 1997 - die jeweiligen Umsätze
nur geringfügig (1998) bzw. um ca. die Hälfte (2001) über-, in
den Jahren 1999 und 2000 hingegen weit unterschritten. Umsätze, die die
Verluste um ein "Vielfaches" übersteigen (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/14/0217,
und 22.02.2000, 96/14/0038, jeweils zu Vertretern von
Strukturvertriebsunternehmen), liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Aber auch die Umsätze sind in den ersten drei Jahren
gestiegen, im vierten Jahr etwa so hoch wie im Vorjahr geblieben und erst im
letzten Jahr des Berufungszeitraumes um ca. 1/3 gefallen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Tätigkeit erst
im Juni 1997 begonnen, weshalb die Verluste der Veranlagungsjahre 1997 bis 1999
als Anlaufverluste gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO schon deshalb
anzuerkennen sind, da es keinen Hinweis dafür gibt, dass der Bw. die
streitgegenständliche Tätigkeit von Anfang an vor dem Erzielen eines
Gesamtgewinnes beenden wollte.
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. im
Berufungszeitraum 1997 bis 2001 einen Gesamtverlust von 209.417,00 S erzielt. In
den Folgejahren 2002 bis 2006 wurde der Bw. jedoch mit lauter Gewinnen vom
Finanzamt (gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig) in Höhe
von insgesamt 105.964,00 S veranlagt, wodurch sich der Gesamtverlust (im
verlängerten Zeitraum 1997 bis 2006) auf 103.453,00 S reduziert hat. Diese
Gewinne sind keinesfalls als Zufallsgewinne anzusehen, weil bei der
gegenständlichen Tätigkeit des Bw. als Versicherungsagent
regelmäßig mit Folgeprovisionen und bei nun praktisch fehlenden
Ausgaben mit weiteren Gewinnen zu rechnen ist.
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben oder Tätigkeiten kein Gewinn erzielt wird
Das Betriebsergebnis der ersten drei Jahre 1997 bis 1999
der Betätigung des Bw. als Versicherungsagent und Vermittler von
Finanzdienstleistungen wurde durch die Beschäftigung einer fremden
Arbeitskraft durch den Aufwand für Gehalt und Sozialversicherung (1997:
16.108,00 S, 1998: 94.336,83 S und 1999: 7.677,30 S) um insgesamt 118.122,13 S
gemindert.
Im Jahr der Einstellung seiner werbenden Tätigkeit
2001 sind dem Bw. Aufwendungen für die Auflösung des Aktivpostens des
geleasten Fahrzeuges in Höhe von 66.901,44 S erwachsen.
Auf die Ausführungen zu Z 6 wird verwiesen.
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen
Die Vermittlung von Versicherungen und
Finanzdienstleistungen, wie sie auch seitens des Bw. angeboten wurde, ist
grundsätzlich als marktgerecht anzusehen. Es ist jedoch festzuhalten, dass
der Versicherungsmarkt zunehmend gesättigt ist. Der Bw. hat daher durch
Einstellung seiner Tätigkeit im Jahr 2001 marktgerecht reagiert.
Auf die Ausführungen zu Z 6 wird verwiesen.
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung
Die Provisionssätze werden von den Versicherungen und
Finanzdienstleistern den Vermittlern und daher auch dem Bw. vorgegeben, sodass
im gegenständlichen Fall auch hieraus kein Argument für das Vorliegen
von Liebhaberei zu gewinnen ist.
6. strukturverbessernde Maßnahmen
Der Bw. hat die Beschäftigung der fremden Arbeitskraft
am Anfang des Jahres 1999 beendet und dadurch die Ergebnisse ab 1999 wesentlich
entlastet. Dies stellt zweifellos eine Maßnahme zur Verbesserung der
Struktur des Unternehmens des Bw. dar.
Eine Verbesserungsmaßnahme kann auch das Einstellen
der Tätigkeit sein, insbesondere bei Aussichtslosigkeit, in absehbarer Zeit
Überschüsse zu erzielen (VwGH 30.06.1992, 92/14/0044, 27.05.1999,
97/15/0113, zu einer Vermittlungstätigkeit.
Nach dem Gesamtbild des Falles wird die
streitgegenständliche Tätigkeit des Bw. wie folgt gesehen:
|
Jahr
|
Einnahmen in S
|
Ausgaben in S
|
Ergebnis ger. in S
|
1997
|
10.961,46
|
- 40.352,63
|
- 29.391,00
|
1998
|
70.825,17
|
- 141.931,39
|
- 71.106,00
|
1999
|
90.759,10
|
- 95.889,51
|
- 5.130,00
|
2000
|
88.793,40
|
- 99.558,07
|
- 10.765,00
|
2001
|
61.483,50
|
- 154.508,68
|
-
93.025,00
|
Summe
|
|
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- 209.417,00
|
2002
|
41.869,02
|
- 7.008,81
|
34.860,00
|
2003
|
21.239,44
|
- 2.447,41
|
18.792,00
|
2004
|
20.149,34
|
- 3.396,45
|
16.753,00
|
2005
|
17.766,75
|
|
17.767,00
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2006
|
17.791,79
|
|
17.792,00
|
Summe 1997 bis 2006
|
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- 103.453
|
103.453,00:17.700,00=5,84 Jahre (2006+6=2012)
Der Bw. hat 1997 eine erwerbstypische Betätigung nach
§ 1 Abs. 1 LVO begonnen und diese nach Setzung strukturverbessernder
Maßnahmen (Beendigung der Beschäftigung der fremden Arbeitskraft Ende
1998) wegen der unbefriedigenden Ertragslage im Jahr 2001 beendet. Einen
Anhaltspunkt dafür, dass der Bw. von Anfang an beabsichtigt hätte, die
streitgegenständliche Betätigung vor Erreichen eines Totalgewinnes zu
beenden, vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen. Die Anlaufverluste
der Jahre 1997 bis 1999 waren daher gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO
jedenfalls anzuerkennen.
Wie eingangs dargestellt verbleibt nach den Verlusten der
Berufungsjahre 1997 bis 2001 von 209.417,00 S nach Abzug der vom Finanzamt
(gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig) veranlagten Gewinne der
Folgejahre 2002 bis 2006 von 105.964,00 S ein Verlust von nur mehr 103.453,00 S.
In den Jahren 2007ff ist beim Bw. jedoch mit dem Eingang weiterer
Folgeprovisionen aus seiner Vermittlungstätigkeit ca. in Höhe wie in
den Jahren 2005 (17.767,00 S) und 2006 (17.792,00 S) somit von etwa 17.700,00 S
jährlich und damit das Erreichen des Totalgewinnes innerhalb der
nächsten sechs Jahre (103.453,00 : 17.700,00 = 5,84) zu erwarten. Durch die
Einstellung der werbenden Tätigkeit durch den Bw. fallen praktisch keine
Betriebsausgaben mehr an, weshalb durch die eingehenden Folgeprovisionen im Jahr
2012 mit dem Eintritt des Totalgewinnes zu rechnen ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Tätigkeit des Bw. daher im ganzen Berufungszeitraum 1997 bis 2001 als
steuerlich beachtliche Einkunftsquelle zu qualifizieren.
Der Berufung gegen die Versagung der der Höhe nach
unbestrittenen Verluste kommt daher Berechtigung zu. Die
streitgegenständlichen Einkünfte des Bw. sind jedoch durchgehend so
wie vom Finanzamt lediglich bisher im Erstbescheid für das Jahr 1999 vom
21. Mai 2001 als solche aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 und nicht als
solche aus selbständiger Arbeit iSd §22 EStG 1988 zu qualifizieren,
was im gegenständlichen Fall jedoch ohne Auswirkung auf deren Höhe
bleibt.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Rechnerische
Darstellung:
Hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 wird auf die
Erstbescheide vom 27. März 1998 (1997), vom 14. Juli 1999 (1998) und vom
21. Mai 2001 (1999) verwiesen, wobei für die Jahre 1997 und 1998 die
Einkunftsart von solchen aus selbständiger Arbeit auf eine solche aus
Gewerbebetrieb zu ändern ist.
Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 wird auf die beiden
beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 21.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2057-L/02
- Stammnummer
- 31525
- Gültig
- 21.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF