Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0019-I/05
Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-I/05vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Emberger & Kohlbacher Steuerberatungs GmbH,
6330 Kufstein, Untere Feldgasse 1, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 14. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 24. Mai 2005, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
wissenschaftlicher Berater im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht hinsichtlich 1996 bis 1998 eine Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer im Gesamtbetrag von € 46.981,97 (S 646.486,03)
bewirkt habe, indem Erlöse nicht vollständig erklärt worden
seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Begründend führte das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, das Finanzstrafverfahren sei
aufgrund einer Betriebsprüfung im Mai 2001, AB-Nr. Y, sowie eines
durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten gewesen. Demnach seien
Einkünfte aus wissenschaftlicher Beratertätigkeit sowie Erlöse
aus Rufbereitschaft (1998) nicht erklärt worden. Somit sei der Verdacht des
oben angeführten Finanzvergehens in objektiver, aufgrund seiner
langjährigen steuerlichen Erfahrungen u.a. als Geschäftsführer
auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juni 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Im Zuge einer
Betriebsprüfung über die Jahre 1990 bis 1999 seien die Einkünfte
des Beschwerdeführers aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit in
Frankreich in den Jahren 1996 bis 1999 der Einkommensteuer in Österreich
unterworfen worden. Die Besteuerung dieser ausländischen Tätigkeit sei
mit Berufung vom 13. Juli 2001 bekämpft worden. Diese Berufung sei mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2001 als unbegründet
abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 30. November 2001 sei gegen die
Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. Wie
aus dem Rechtsmittelschreiben entnommen werden könne, seien die vom
Beschwerdeführer erzielten Einkünfte aus seiner wissenschaftlichen
Tätigkeit in Frankreich gemäß Art. 14 des DBA Frankreich zu
besteuern. Die Besteuerung dieser Einkünfte in Österreich widerspreche
dem Doppelbesteuerungsabkommen und sei somit rechtswidrig. Die Erledigung des
Rechtsmittels vom 30. November 2001 sei jedoch noch offen. Da bislang keine
Berufungsentscheidung vorliege, gehe die Einleitung des Strafverfahrens ins
Leere, weil keine Verkürzung an Einkommensteuer als Tatbestand gegeben sei.
Die im Jahr 1998 nicht erfassten Erlöse aus einer Rufbereitschaft von
S 29.287,10 hätten eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von S 14.643,55 bewirkt. Die Verkürzung sei mit 2,5% der
Einkommensteuerschuld zu beziffern und rechtfertige wegen Geringfügigkeit
keine Einleitung eines Strafverfahrens über ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y eine
Prüfung der Aufzeichnungen für die Zeiträume 1990 bis 1999
durchgeführt. Dabei wurde (unter anderem) festgestellt, dass in den Jahren
1996 bis 1998 Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit für die
französische Firma XY. nicht erklärt wurden. Diese Einkünfte
wurden von der Betriebsprüfung für 1996 mit S 270.400, für
1997 mit S 462.000,00 und für 1998 mit S 561.750,00 festgestellt
(siehe Tz. 13 des Berichtes gemäß
§ 151 Abs. 3
BAO über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom 1. Juni
2001, AB-Nr. Y). Weiters wurde festgestellt, dass Erlöse aus
"Rufbereitschaft" für 1998 in Höhe von S 29.287,10 nicht erfasst
wurden (siehe Tz. 14 des o.a. Bp-Berichtes). Aufgrund dieser Feststellungen
wurde das gegenständliche Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für
1996 bis 1998 wurden (unter anderem) aufgrund dieser Feststellungen
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die aus
diesen Feststellungen resultierenden Nachforderungen an Einkommensteuer für
1996 bis 1998 dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 13. Juni 2001
vorgeschrieben. In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen - welche
sich ausschließlich gegen die in Pkt. 13 des o.a. Bp-Berichtes
getroffenen Feststellungen wenden - wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem
Beschwerdeführer seien für die wissenschaftlichen Tätigkeiten
Räumlichkeiten des XY ständig zugewiesen worden. Er habe die
wissenschaftliche Tätigkeit in diesen Räumlichkeiten ausgeübt.
Gemäß Art. 14 DBA Frankreich liege bei Vorliegen einer festen
Einrichtung das Besteuerungsrecht beim Belegenheitsstaat. Der Rechtsansicht des
Prüfers, eine Betriebsausgabenpauschalierung gemäß
§ 17 EStG sei unzulässig, könne nicht gefolgt werden. Mit
Berufungsvorentscheidungen vom 29. Oktober 2001 hat das Finanzamt Innsbruck
diese Berufungen abgewiesen. Nach Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat
hat dieser den Berufungen mit Berufungsentscheidung vom 5. Oktober 2007,
RV/0046-F/07, teilweise Folge gegeben und im Wesentlichen ausgesprochen, dass
dem Beschwerdeführer in den Streitjahren als Wissenschaftsexperte keine
feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 DBA Frankreich zur Verfügung
stand und er von XY keine einer in Frankreich gelegenen festen Einrichtung
zurechenbaren Einkünfte bezogen hat. Dem Grunde nach erfolgte die
Besteuerung der gegenständlichen Einkünfte in Österreich zu
Recht. Der Berufung wurde insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer
berechtigt ist, das Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17
EStG zu beanspruchen, sodass die im Zuge der Betriebsprüfung
hinzugerechneten Einkünfte aus der wissenschaftlichen Tätigkeit
entsprechend zu reduzieren waren.
a) Tatvorwurf nach Tz. 13 - ausländische
Einkünfte:
Zu diesem Tatvorwurf liegt eine Selbstanzeige vor, welche
einer eingehenden Betrachtung bedarf. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes Innsbruck vom
23. Februar 2004 der Veranlagungsakt des Beschwerdeführers, StNr. Z,
"zur Zeit" nicht auffindbar ist und dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
vorgelegt wurde. Dem Unabhängigen Finanzsenat lagen ein "Ersatzakt"
betreffend die Zeiträume ab 2000, StNr. Z, sowie der Arbeitsbogen zu AB-Nr.
Y und der Strafakt zu SN X vor.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird,
wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder
Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Gemäß
§ 29 Abs. 3 FinStrG tritt Straffreiheit nicht
ein, (lit. a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen
(§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat
Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, (lit. b) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt
wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
(lit. c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die
Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau,
Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon
bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Hinsichtlich der Selbstanzeige stellt sich der
Geschehensablauf wie folgt dar (siehe dazu die "chronologische Darstellung
Selbstanzeige" auf AS 92 im Arbeitsbogen zu AB-Nr. Y):
Am 13. Juli 1998 bzw. am 29. August 2000 gingen
bei der Großbetriebsprüfung Innsbruck bzw. beim Finanzamt Innsbruck
Kontrollmitteilungen ein, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 1996
und 1997 in Frankreich steuerfrei belassene Einkünfte erzielt habe. In der
Folge hat eine Bedienstete des Finanzamtes Innsbruck den damaligen steuerlichen
Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch aufgefordert,
Auslandseinkünfte 1996 bis 1999 bekannt zu geben. Am 18. Oktober 2000
wurden "berichtigte Einkommensteuererklärungen" des Beschwerdeführers
samt Beilagen für 1996 bis 1998 eingebracht, mit denen Erlöse aus
wissenschaftlicher Tätigkeit bekannt gegeben wurden:
|
Zeitraum
|
Beträge in FRF
|
Kurs
|
Beträge in ATS
|
1996
|
130.000,00
|
2,08
|
270.400,00
|
1997
|
220.000,00
|
2,10
|
462.000,00
|
1998
|
267.500,00
|
2,10
|
561.750,00
Im undatierten Aktenvermerk auf AS 92 des
Arbeitsbogens zu AB-Nr. Y findet sich weiters folgender Wortlaut: "Lt. Aussage
(Beschwerdeführer) und Dr.X war man der Meinung, dass diese Einkünfte
in Frankreich versteuert werden und es sich nur um Nettoeinkünfte handelt -
also bereits um die frz. Steuer verminderte Beträge."
Am 9. April 2001 um 11:30 Uhr begann die Prüfung
bzw. Nachschau zu AB-Nr. Y (unter anderem) für die hier
gegenständlichen Zeiträume auf Rechtsgrundlage des § 144
Abs. 1 BAO und § 99 Abs. 2 FinStrG. Auf dem
Prüfungsauftrag wurde vermerkt, dass der Abgabepflichtige (der
Beschwerdeführer) eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG
durch berichtigte Erklärungen für 1996 bis 1998 erstattet hat.
Auf die Selbstanzeige wurde weder im angefochtenen Bescheid
noch in der dagegen erhobenen Beschwerde Bezug genommen.
Im Zuge der Prüfung wurden die ausländischen
Erlöse des Beschwerdeführers in der von ihm bekannt gegebenen
Höhe festgestellt und nach Wiederaufnahme der Verfahren den
Einkommensteuerbescheiden für 1996, 1997 und 1998 vom 13. Juni 2001
zugrunde gelegt. Die mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden
geltend gemachten Betriebsausgaben wurden im Zuge der Prüfung nicht
anerkannt.
Die Selbstanzeige wurde am 18. Oktober 2000 - somit
schon vor Beginn der Prüfung zu AB-Nr. Y - erstattet. Wie sich aus dem
Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. Z, ergibt, wurden die sich daraus
ergebenden Beträge (Fälligkeitstermin 6. Dezember 2001) am
5. Dezember 2001 (verbucht am 6. Dezember 2001), damit den
Abgabenvorschriften entsprechend und sohin rechtzeitig im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der strafbefreienden
Wirkung der Selbstanzeige die Bestimmungen des § 29 Abs. 3
lit. a oder b FinStrG entgegenstehen:
§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG setzt
voraus, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen gegen den
Täter gesetzt werden. Das war nicht der Fall: § 29 Abs. 3
lit. a FinStrG verweist zum Begriff der Verfolgungshandlung auf
§ 14 Abs. 3 FinStrG. Demnach ist eine Verfolgungshandlung jede
nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 FinStrG
genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines
Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und
zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu
dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht
erreicht hat oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis
erlangt hat. Somit sind Verfolgungshandlungen nur solche Akte, die nach ihrer
Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde
erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat
bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften
vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu
entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die
Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden
Sachverhaltselemente beziehen (vgl. OGH 9.11.2000, 15 Os 121/00, mit Hinweis auf
VwGH 17.2.1983, 81/16/0187).
Die zwischen den Finanzbehörden versendeten
Kontrollmitteilungen, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und
1997 in Frankreich steuerfrei belassene Einkünfte erzielt hat, können
nicht als Verfolgungshandlungen angesehen werden. Auch die bloße an den
steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers gerichtete telefonische
Aufforderung einer Mitarbeiterin des Finanzamtes zur Bekanntgabe von
Auslandseinkünften 1996 bis 1999 entspricht nicht den oben dargestellten
Kriterien für eine Verfolgungshandlung. Ob die - unter anderem auf
§ 99 Abs. 2 FinStrG gestützte - Prüfung zu AB-Nr. Y
eine Verfolgungshandlung darstellt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil
die Prüfung erst nach Erstattung der Selbstanzeige begonnen wurde. Die
Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG steht daher der
strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nicht entgegen.
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG
schließt die Straffreiheit aus, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die
Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt
war.
Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht
insoweit verdichtet hat, dass bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis
der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens
wahrscheinlich ist. Ein wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein
genügt nicht. Solange ein objektiv erfassbares und tatsächlich
wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz
vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten
offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt (vgl. VwGH
21.3.2002, 2001/16/0471; OGH 25.8.1998, 11 Os 41/98; Scheil, Die
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Rz. 449, 451; Leitner,
Österreichisches Finanzstrafrecht, 2. Aufl., 97f).
Für die Zeiträume 1996 und 1997 lagen
Kontrollmitteilungen vor. Ob seitens des Finanzamtes Innsbruck dadurch bzw.
durch allfällige weitere getroffene Maßnahmen die Tat bereits
entdeckt war (siehe dazu Leitner, aaO, 98; Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, 2. Aufl., Rz. 19
zu § 29), lässt sich im gegenständlichen Verfahren nicht mit
der erforderlichen Sicherheit feststellen, weil - wie bereits oben dargestellt -
der Veranlagungsakt des Beschwerdeführers für die hier
gegenständlichen Zeiträume dem Unabhängigen Finanzsenat nicht
vorgelegt wurde. Im Ergebnis ist das für diese Rechtsmittelentscheidung
jedoch nicht von Belang, weil § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG
zudem voraussetzt, dass die Entdeckung dem Anzeiger zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige bekannt war. Die einzige dem Unabhängigen Finanzsenat
vorliegende aktenmäßig erfasste Kontaktaufnahme in diesem
Zusammenhang besteht in dem bereits oben angesprochenen Telefongespräch
einer Mitarbeiterin des Finanzamtes mit dem damaligen (zwischenzeitlich
verstorbenen) steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Dieses
Telefonat ist undatiert auf AS 92 des Arbeitsbogens zu AB-Nr. Y mit den
Worten "telefonische Aufforderung von (Name der Mitarbeiterin des Finanzamtes)
an Dr.X Auslandseinkünfte 1996-1999 bekannt zu geben" dokumentiert. Es
liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Anruf als
Ermittlungstätigkeit gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes
begangener Abgabenhinterziehungen gedacht war und dass irgendwelche
Formulierungen gebraucht wurden, aus welchen nach ihrem objektiven
Erklärungsinhalt auf Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als den
konkreter Finanzstraftaten Verdächtigen zu schließen gewesen
wäre.
Im Ergebnis bedeutet das für die Zeiträume 1996
und 1997, dass davon auszugehen ist, dass eine (allfällige) Tatentdeckung
dem Beschwerdeführer bei Erstattung der Selbstanzeige nicht bekannt war und
die Selbstanzeige daher rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 3
lit. b FinStrG erfolgte.
Für den Zeitraum 1998 lag nach den vorliegenden Akten
jedenfalls keine Tatentdeckung vor, zumal die Kontrollmitteilungen nur die
Zeiträume 1996 und 1997 betrafen.
Daher steht auch die Bestimmung des § 29
Abs. 3 lit. b FinStrG der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige
nicht entgegen.
Da die Selbstanzeige vom 18. Oktober 2000 somit
insgesamt strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermag, war der Beschwerde in
diesem Umfang Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
b) Tatvorwurf nach Tz. 14 - Erlöse
1998:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
In Tz. 14 des Bp-Berichtes zu AB-Nr. Y wurde
festgestellt, dass im Zeitraum 1998 Erlöse aus "Rufbereitschaft" in
Höhe von S 29.287,10 nicht erfasst wurden. Dieser Sachverhalt ist von
der oben dargestellten Selbstanzeige nicht umfasst.
Es besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der
Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbekanntgabe dieser
Erlöse eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1998 von
S 14.643,55 bewirkt und so den objektiven Tatbestand des § 33
Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die gegenständliche Betriebsprüfung wurde
für die Zeiträume 1990 bis 1999 durchgeführt. Wie sich aus
AS 117ff des Arbeitsbogens zu AB-Nr. Y ergibt, wurden die aus verschiedenen
Quellen stammenden Inlandserlöse des Beschwerdeführers während
des gesamten Prüfungszeitraumes genau erfasst. Lediglich im Zeitraum 1998
kam es zu den in Tz. 14 dargestellten Differenzen, welche im
Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte des Beschwerdeführers
als relativ gering anzusehen sind. In Anbetracht dieser Umstände liegen
nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Anhaltspunkte vor,
dass der Beschwerdeführer (bedingt) vorsätzlich, sohin wissentlich und
willentlich eine Abgabenverkürzung bewirkt und dadurch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat, wobei
anzumerken ist, dass der angefochtene Bescheid keine tragfähige
Begründung des konkreten Vorsatzverdachtes enthält.
Der Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Tatvorwurfes
betreffend die in Tz. 14 des Berichtes zu AB-Nr. Y dargestellten
Erlöse Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-I/05
- Stammnummer
- 31509
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF