Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0767-I/06
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-I/06vom 19.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
5. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes B, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 25. September 2006 betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
2002 und 2003 sowie Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2002
und 2003 werden aufgehoben.
Der
angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2004 sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) betreibt ein Hotel. Im
Jahresabschluss zum 30. Juni 2002 und 30. Juni 2003 wurden folgende
Rückstellungen ausgewiesen:
"Rückst.
F. Brandschutzmaßnahn. lt. Bescheid 60.000 "
"Rückst.
F. Brandschutzmaßnahn. lt. Bescheid 113.778,74"
Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 2002 bis 2005
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer folgende
Feststellung:
Tz.
1 Aktivierung Brandschutzanlage
Lt.
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A
vom 7. Mai 1998 wird der Steuerpflichtige aufgefordert in seinem Hotel
brandschutztechnische Maßnahmen durchzuführen.
Aufgrund
dieses Bescheides wird in den Jahren 2002 und 2003 eine Rückstellung iHv.
jeweils Euro 60.000,- gebildet. Im Jahre 2004 wird die Rückstellung iHv.
Euro 120.000,- aufgelöst. Die tatsächlichen Arbeiten betreffend
Brandschutz werden in den Monaten April bis Juni 2004 durchgeführt. Die
restlichen Herstellungskosten iHv. Euro 31.348,-- werden auf Instandhaltung
gebucht.
Rechtliche
Würdigung:
Eine
Verbindlichkeitsrückstellung ist unzulässig, wenn sich die ungewisse
Verpflichtung auf aktivierungspflichtige Aufwendungen bezieht. Die zu hoch
dotierte Rückstellung ist daher jeweils im Dotierungsjahr zu
korrigieren.
|
30.06.2002
|
Gewinn
+
|
€
60.000,
|
30.06.2003
|
Gewinn
+
|
€
60.000,-
|
30.06.2004
|
Gewinn
-
|
€
120
.000,-
Im
gegenständlichen Sachverhalt kommt es zum Neu-Einbau einer
Brandschutzanlage. Lt. Rechtsprechung und Judikatur ist der Neu-Einbau einer
derartigen Anlage eine wesentliche objektive Verbesserung des
ursprünglichen Zustandes des Hotels und nicht bloß eine
regelmäßig wiederkehrende Erhaltungsmaßnahme. Gegen eine
Zuordnung der Kosten der Brandschutzeinrichtungen zum Erhaltungsaufwand spricht
bereits der Umstand, dass nach herrschender Steuerlehre Erhaltungsaufwand dazu
dient, ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
erhalten oder in einen solchen zu bringen.
Die
Aufwendungen für diese Anlage sind lt. Betriebsprüfung den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen und mit
diesen auf die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt abzusetzen. Unter
Berücksichtigung einer 33jährigen Nutzungsdauer errechnet sich die
Restnutzungsdauer des Gebäudes zum 1.1.2004 mit 16,5 Jahren.
Die
Arbeiten der Fa. C zur Brandmeldeanlage
(171 Stück Melder, 171 Stück Sockel, 27mal Notbeleuchtung) iHv.
€
37.315,99 werden als bewegliches Wirtschaftsgut bewertet und auf eine
Nutzungsdauer von 11 Jahren abgeschrieben.
Im
Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen wurde u.a. die
Stiege ausgetauscht bzw. wurde im Stiegenhaus der alte Teppichboden durch einen
neuen Fliesenboden ersetzt. Treffen Erhaltungsaufwand- und Herstellungsaufwand
im Rahmen einer Baumaßnahme zusammen, ist eine Trennung in
Erhaltungsaufwand- und Herstellungsaufwand vorzunehmen. Die Betriebsprüfung
trennt diese Aufwendungen vom aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand
Brandschutzanlage. Eine genaue Darstellung ist dem SB-Protokoll zu
entnehmen.
Darstellung
Aufwendungen für Brandschutzanlage lt. BP
|
Aktivierung
Brandschutzanlage, RND 16,5 Jahre
|
Euro
58.077,04
|
Aktivierung
Brandmelder, bewegliches WG, ND 11 Jahre; WJ 2004
|
Euro
21.822,81
|
Aktivierung
Brandmelder, bewegliches WG, ND 11 Jahre; WJ 2005
|
Euro
15.493,18
|
Zwischensumme
|
Euro
95.393,03
|
Erhaltungsaufwand
brandschutztechnische Maßnahmen
|
Euro
65.227,16
|
|
30.06.2002
|
30.06.2003
|
30.06.2004
|
Auflösung
RSt Brandschutzanlage
|
60.000,00
|
|
|
Auflösung
RSt Brandschutzanlage
|
|
60.000,00
|
|
Korrektur
Auflösung Rückstellung
|
|
|
-120.000,00
|
Korrektur
Aufwand bisher lt. Bilanz
|
|
|
-31.348,00
|
Aufwand
Brandschutzanlage lt. BP
|
|
|
-65.227,15
|
Aktivierung
Anlage lt. BP (unbeweglich)
|
|
|
58.077,04
|
AfA (RND 16,5
Jahre)
|
|
|
-1.759,91
|
Aktivierung
Brandmelder (Beweglich)
|
|
|
21.822,81
|
AfA
Brandmelder, ND 11 Jahre
|
|
|
-991,95
|
Summe in
Euro
|
60.000,00
|
60.000,00
|
-76.731,16
Steuerliche
Auswirkungen
|
Zeitraum
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
60.000,00
|
60.000,00
|
-76.731,16
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO wurde
ausgeführt: "Hinsichtlich
nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Abs. 4 BAO erforderlich machen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Feststellung
|
Einkommensteuer
|
2002-2005
|
Tz.
1
Die
Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinn des § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Schlussbesprechung
Die
Schlussbesprechung entfiel.
Verzichtserklärung
vom 01.09.2006."
Das Finanzamt folgte der Feststellung der
Betriebsprüfung und erließ mit 25. September 2005 nach Wiederaufnahme
der Verfahren neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis
2004.
Die Verfahrensbescheide enthalten folgende
Begründung:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 und 2004 sowie Einkommensteuer 2004
(vgl. Eingabe vom 15. Oktober 2007) wurde fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt, mit Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2002 und
2003 seien die Bilanzen mit Stichtagen 30.6. 2002 und 30.6.2003 dem Finanzamt
vorgelegt worden. In den Bilanzen seien "Rückstellungen für
Brandschutzmaßnahmen laut Bescheid" offen ausgewiesen worden. Es
würden somit keine Wiederaufnahmegründe vorliegen.
Es werde beantragt, die Rückstellung im Jahr 2004
gewinnerhöhend aufzulösen. Die Jahre 2002 und 2003 seien
erklärungsgemäß aufgrund des Fehlens eines Wiederaufnahmegrundes
zu veranlagen.
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom 19.
Oktober 2006 wurde vom Finanzamt Folgendes ausgeführt:
"Der
Betriebsprüfungsbericht vom 5.9.2006 stellt einen integrierenden
Bestandteil des Wiederaufnahmebescheides dar. Dort wird hinsichtlich der
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO auf die Feststellung in
Tz.1 des Prüfungsberichtes hingewiesen. Aufgrund des offenen Ausweises der
"Rückstellung für Brandschutzmaßnahmen laut Bescheid" in der
Bilanz zum 30.6.2002 und 30.6.2003 konnte das Finanzamt nicht erkennen, dass es
sich um eine unzulässige Verbindlichkeitsrückstellung handelte, sodass
diese Tatsache erst im Zuge der Sachverhaltsermittlung anlässlich der
Betriebsprüfung neu hervorgekommen ist. Die Berufung ist daher als
unbegründet abzuweisen. "
Mit Eingabe vom 17. November 2006 wurde ohne weiteres
Vorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter anderem dann zulässig, wenn Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des
Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO der
Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche
gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als
verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei
der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs. 1 leg.
cit. zuständige Behörde.
Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen
durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige
Finanzamt ist die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur
die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene
wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu
verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität
der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex
begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme
zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten
Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. VwGH vom 22. November
2006, 2003/15/0141).
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im
erstinstanzlichen Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden
durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Die Berufungsinstanz
darf daher die Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die
vom erstinstanzlichen Bescheid nicht herangezogen wurden.
Auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen das Finanzamt die
Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem der erstinstanzliche Bescheid in
Verweisung auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht
begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich dementsprechend nach den
Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht. Dies
setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Tatsachen dort angeführt sind
(vgl. VwGH vom 26.4.2007, 2002/14/0075).
Im Streitfall beschränkten sich die
diesbezüglichen Angaben im Prüfungsbericht auf den Hinweis, dass zum
Neueinbau einer Brandschutzanlagen gekommen sei. Unter teilweise Wiedergabe der
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
26.5.2004, 99/1470261, wurde vom Finanzamt die Ansicht vertreten, dass
Aufwendungen für eine Brandschutzanlage den Anschaffungs- und
Herstellungskosten zuzurechnen sind. Die Bildung einer
Verbindlichkeitsrückstellung sei unzulässig.
Das Finanzamt verabsäumt jedoch in ihrer
Begründung im Wiederaufnahmebescheid auszuführen, für welche
konkreten Aufwendungen die strittige Rückstellung gebildet worden ist, und
aus welchen Gründen es sich hiebei um aktivierungspflichtige Aufwendungen
gehandelt haben soll. Das Finanzamt hat lediglich ausgeführt, der Bw. sei
mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 7. Mai 1988 aufgefordert worden,
Brandschutzmaßnahmen durchzuführen. Dass im Inhalt dieses Bescheides
- der im angefochtenen Bescheid nicht wiedergeben worden ist - der
Wiederaufnahmegrund zu erblicken ist, hat das Finanzamt jedoch nicht zum
Ausdruck gebracht. Ebenso wenig hat das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens auf den Umstand gestützt, dass der Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft A bereits im Jahr 1998 ergangen ist, und die
Rückstellungsbildung in den Jahren 2002 und 2003 aus diesem Grund
unzulässig sein soll. Das Finanzamt hat auch nicht ausgeführt, was im
Streitfall unter dem Begriff "Brandschutzanlage" zu verstehen ist. Das Finanzamt
erblickt im Einbau einer Brandschutzanlage die neue Tatsache, ohne diesen
Umstand sachverhaltsbezogen zu begründen. Im Streitfall beschränken
sich die bezüglichen Ausführungen des Finanzamtes - wie bereits
ausgeführt - auf den Hinweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vgl. VwGH vom 26.4.2007, 2002/14/0075). Hinzu
kommt noch, dass im Berufungsfall auf die Durchführung einer
Schlussbesprechung verzichtet worden und auch keine Niederschrift aufgenommen
worden ist.
Sachverhaltsbezogen wurde im Erstbescheid somit nicht
ausgeführt, worin die neuen Tatsachen zu erblicken sind. Bei den
Ausführungen des Finanzamtes, dass die Bildung einer
Verbindlichkeitsrückstellung unzulässig sei, handelt es sich um eine
rechtliche Beurteilung und nicht um Tatsachenfeststellung. Da aus dem
gegenständlichen Bescheid sohin nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu
hervorgekommenen Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens stützt,
erfolgte die Wiederaufnahme ohne Begründung durch das Finanzamt. Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 war daher Folge zu geben.
Im Jahr 2004 war die Rückstellung für
Brandschutzmaßnahmen gewinnerhöhend aufzulösen. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2004 betragen daher 4.800,05 €
(Gewinn lt. BP - 115.199,66 €+ 120.000 € Auflösung
Rückstellung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 19. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-I/06
- Stammnummer
- 31478
- Gültig
- 19.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF