Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2146-W/06
Vorliegen von Hochwasserschäden - Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2146-W/06vom 23.11.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat_7 über die Berufung des F.T., vertreten
durch Dr.StB, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 nach der am 13. November 2007
in XY., durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr T. und Frau T. (in der Folge auch der Bw bzw die Bw)
sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses in X.. Herr
T. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Frau T. betreibt
ein Taxiunternehmen. Das Taxi bzw die Taxis werden in einer auf der Liegenschaft
befindlichen, betrieblich genutzten Garage abgestellt. Im Zuge des Hochwassers
am 7. August 2002 wurde diese Liegenschaft überschwemmt.
Herr T. machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung,
Frau T. machte im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung jeweils zur
Hälfte die im Folgenden angeführten Beträge im Zusammenhang mit
dem Hochwasser als außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr
2003 geltend (Beträge in Euro):
|
Kellersanierung
|
|
38.013,69
|
Gasbrennwertanlage
|
5.375,52
|
|
Anschlussleitung
|
328,44
|
|
Verbindung
Gasleitung
|
486,51
|
|
Anschluss
|
1.354,55
|
|
Verlegung
Gasabsperrung
|
360,00
|
|
Stromzuleitung
|
126,00
|
8.031,02
|
Hofablauf
|
|
187,46
|
Pflasterarbeiten
|
|
8.391,57
|
Gartensanierung
|
|
491,57
|
Fassadensanierung
|
|
20.350,40
|
Eingangstür
|
|
3.713,00
|
Entschädigung
vom Land Niederösterreich
|
|
-
1.100,00
|
Summe
|
|
78.078,71
|
|
|
|
50 % Herr
T.
|
|
39.039,36
|
50 % Frau
T.
|
|
39.039,36
Für diese Aufwendungen
wurden entsprechender Belege vorgelegt.
Gegenstand dieser Entscheidung ist das Verfahren betreffend
Herrn T..
Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens forderte das Finanzamt
Herrn T. bzw Frau T. auf, das Schadensaufnahmeprotokoll der Gemeinde und eine
Aufstellung über die erhaltenen Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds
oder von anderen Institutionen vorzulegen.
In einer Niederschrift der Schadenserhebungskommission der
Gemeinde X. vom 20. August 2002 wird betreffend das
steitgegenständliche Wohngebäude ausgeführt:
|
Schadenstag:
7.8.
|
Genaue
Feststellung des Sachverhaltes (detaill Schadensbeträge):
|
Wohngebäude:
KG
|
|
75 m²
50 cm überflutet / Trockenlegung
|
€ 4.500,--
|
150
Mannstunden Eigenreinigung
|
€ 2.250,--
|
Inventar
Lagerkästchen, 1 Staubsauger
|
€ 600,--
|
Sanierung 3 -
4 m² Fliesen, ca 25 m² Lamperie
|
€ 1.100,--
|
Schadenssumme:
|
€ 8.450,--
Aus einer Bestätigung der
Gemeinde X. ergibt sich weiters, dass Frau T. € 1.110,-- als
freiwillige Leistung zur Verfügung gestellt wurden.
In einem Schreiben teilte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt mit, die im Zuge der ersten Aufnahme durch die Gemeinde bezeichneten
Schäden in Höhe von € 8.450,-- hätten nur einen Teil
des gesamten Hochwasserschadens betroffen, da sich im drauffolgenden Winter
durch den Wassereinbruch der Hof und der Garten gesetzt hätten und daher
hier auch noch zusätzliche Sanierungsaufwendungen entstanden seien. Die
Fassadensanierung sei ebenfalls nur aufgrund des hochwasserbedingten
Feuchtschadens notwendig gewesen. Der Austausch der Heizung stehe ebenfalls in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hochwasser, auch wenn die Arbeiten erst im
Juli 2003 durchgeführt worden seien. Im auf das Hochwasser folgenden Winter
habe die Heizung, welche im August 2002 unter Wasser gestanden sei, nur
fallweise in Betrieb genommen werden können (jeden zweiten bis dritten Tag
sei die Heizung ausgefallen), eine Reparatur sei daher nicht mehr wirtschaftlich
gewesen. Diese Sanierungen seien zusätzlich als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht worden, da diese hochwasserbedingt gewesen seien, auch
wenn keine zweite Schadensmeldung durch die Gemeinde aufgenommen worden sei. Auf
die telefonische Anfrage bei der Gemeinde X. wegen nochmaliger Aufnahme der
Schäden im Frühjahr 2003 sei Familie T. die Auskunft erteilt worden,
dass dann, wenn die Schäden durch Professionisten saniert würden,
keine zweite Aufnahme erfolge.
Weiters wurden zwei Bestätigungen von
ausführenden Unternehmen, jeweils aus dem November 2005, vorgelegt. Diese
lauten:
Bestätigung der B. GmbH:
"Bestätigung für das
Finanzamt, Sanierungsarbeiten Keller nach Hochwasserschaden im August
2002
Sehr geehrte Damen und
Herren!
Der Ordnung halber möchten
wir festhalten, dass die durchgeführten Sanierungsarbeiten nach dem
Hochwasserschaden im August 2002 notwendig waren, da sonst die Substanz des
Gebäudes noch mehr geschädigt worden wäre.
Nach einer derartigen
Durchfeuchtung des Mauerwerkes, wie es beim Hochwasser 2002 der Fall war, ist es
notwendig den schadhaften, durchfeuchteten Verputz abzuschlagen, damit das
Mauerwerk austrocknen kann.
Die beim Austrocknen entstandenen
Aussinterungen müssen entfernt werden um anschließend einen
geeigneten speziellen Sanierputz aufbringen zu können. Ein solcher
spezieller Sanierputz ist dadurch erforderlich, da natürlich das
durchfeuchtete Mauerwerk nur langsam die Feuchtigkeit an die Raumluft abgibt.
Dies kann bis zu zwei Jahren dauern. Würde bei solch durchfeuchteten
Wänden der schadhafte Verputz nicht entfernt werden und durch Sanierputz
ersetzt werden, entstünde ein noch größerer Schaden am Gewerk!
Die Feuchtigkeit im Mauerwerk würde vom Keller in den erdgeschossigen
Bereich übergehen und auch im Erdgeschoß Schäden
verursachen!"
Bestätigung der A.
GmbH:
"Bestätigung
Sehr geehrte Damen und
Herren!
Der Gaskessel Fabrikat Windhager,
Baujahr 1979, Type: RSO 32 wurde vom Hochwasser August 2002 in seiner
Funktion ziemlich beeinträchtigt. Der Heizkessel wurde von der Firma A.
gereinigt und in Betrieb genommen. Im Herbst 2002 wurden zwei Störungen
(Reparaturen: schlechte Kontakte) behoben.
Im Dezember 2002 war der
Gaskessel wieder defekt. Bei dieser Reparatur wären Kosten von ca
€ 900 bis € 1.000,00 angefallen. Daher wurde der Kessel nur
mehr provisorisch repariert und dem Kunden dringlichst empfohlen, den Gaskessel
durch ein neues Gerät nach der Heizsaison im Frühjahr/Sommer 2003 zu
ersetzen."
Ein Aktenvermerk über ein
Telefongespräch mit dem steuerlichen Vertreter vom 3. Oktober 2005
lautet:
"Um Förderungen aus dem Katastrophenfond des
Landes Niederösterreich wurde nicht angesucht, Steuerberater darauf
hingewiesen, dass die Kosten für die Beseitigung der
Katastrophenschäden in Höhe der dadurch entgangenen Ersätze nicht
zwangsläufig sind.
Die durchgeführten Sanierungsarbeiten decken
sich nicht mit den Feststellungen in der Niederschrift der
Schadenserhebungskommission: zB Fassadensanierung inkl. Aufbringung eines
Vollwärmeschutzes bei Überflutung des Kellergeschosses in Höhe
von 50 cm. Laut Steuerberater ist Niederschrift unvollständig. Frage:
Existieren andere Beweismittel, zB Fotos?
Steuerberater wird Sachverhalt aufklären und
zurückrufen."
Ein weiterer, nicht datierter
Aktenvermerk lautet:
"Persönlicher Anruf von Frau
T. wegen weiterer Vorgangsweise, insbesondere um weitere Steuerberatungskosten
in dieser Angelegenheit zu vermeiden. Angebot des FA: Kosten laut Niederschrift
der Kommission abzüglich erhaltene Förderungen.
Zum Umfang der Sanierungsarbeiten
gab Frau T. an, dass eine Generalsanierung anlässlich der Auszahlung einer
Lebensversicherung erfolgte.
Frau T. wird in den nächsten
Tagen wegen der weiteren Vorgangsweise, insbesondere betreffend Schätzung
Katastrophenschäden zurückrufen."
Ein weiterer Aktenvermerk
über ein Telefonat mit dem Steuerberater am 10. November 2005
lautet:
"Will neue Beweismittel
(Bestätigungen, Gutachten) vorlegen, bittet gleichzeitig um
persönlichen Gesprächstermin am Standort X.. Wird wegen genauem Termin
nochmals anrufen."
Die vorgelegte Rechnung der B.
GmbH lautet:
Rechnung NR.
AR 53/03
BVH - Sanierung
Keller nach Hochwasserschaden August 2002 lt KV vom 23.4.2003 bzw
lt Auftrag vom 5.5.2003
Leistungszeitraum:
Juli 2003
|
Nettosumme
|
€
|
32.324,57
|
+ 20 %
MwSt
|
€
|
6.464,91
|
Rechnungssumme
|
€
|
38.789,48
|
- 2 %
|
€
|
775,79
|
|
€
|
38.013,69
|
Positionsnummer
|
Positionstext
|
|
Positionspreis
|
|
Menge
EH
|
Einheitspreis
|
|
A
|
Kellersanierung
|
|
AO
1
|
Baustelleneinrichtung
und Räumung
sowie
vorhalten auf Baudauer inkl. Gerätekosten und Beaufsichtigung
|
|
|
1,00
PA EUR
|
EP:
700,00
|
700,00
|
AO
2
|
Abtragen
von Waschbetonplatten inkl.
verladen
und verführen sowie anfallende Deponiegebühren
|
|
|
35,70
m
2
|
EP:
19,62 EUR
|
700,43
|
AO
3
|
Abgraben
an der Kelleraußenseite für
eine nachträgliche
Vertikalisolierung
|
|
AO
3A
|
mittels
Kleinbagger
|
|
|
63,36
m
3
|
EP:
45,06 EUR
|
2.855,00
|
AO
3B
|
händisch
|
|
|
12,67
m
3
|
EP:
97,63 EUR
|
1.236,97
|
AO
4
|
Anfallendes
Aushubmaterial auf die Straße
fördern,
verladen und verführen auf Deponie (Bodenaushubmaterial)
|
|
|
63,36
m
3
|
EP:
36,00 EUR
|
2.280,96
|
AO
5
|
Eventuelles
abgleichen der Kellermauer-
außenkante
(Ziegelmauerwerk) bis zu einer Stärke von 5 cm
|
|
|
23,03
m
2
|
EP:
32,70 EUR
|
753,08
|
AO
6
|
Aufbringen
eines Zementmörtelglattstriches
auf
vorhandener Kelleraußenmauer, geeignet
für
I
solierungsaufbringung
|
|
|
76,76
m
2
|
EP:
26,85 EUR
|
2.061,01
|
AO
7
|
Herstellen
einer 2-lagigen Veritkal-
isolierung
APP - 44 t
|
|
|
76,76
m2
|
EP:
23,25 EUR
|
1.784,67
|
AO
8
|
Liefern
und aufbringen eines Isolier-
schutzes
aus 5 cm starken Styrodurplatten
|
|
|
76,76
m
2
|
EP:
8,30 EUR
|
637,11
|
AO
9
|
Aufzahlung
auf die Pos 07 für
die Aus-
bildung
des horizontalen Isolieranschlusses an das Fundament
|
|
|
40,40
ml
|
EP:
19,99 EUR
|
807,60
|
A1
0
|
Liefern
und einbringen einer Grobschotter-
rollierung
|
|
|
63,36
m
3
|
EP:
62,80 EUR
|
3.979,01
|
A1
3
|
Abschlagen
des schadhaften Wandinnen-
putzes,
Material auf die Straße fördern, verladen und
verführen
zusätzlich
Außensockel
|
|
|
206,62
m
2
|
EP:
13,81 EUR
|
2.853,42
|
A1
4
|
Auskratzen
der Mauerwerksfugen und
reinigen
des Mauerwerkes
|
|
|
206,62
m
2
|
EP:
10,90 EUR
|
2.252,16
|
A1
5
|
Herstellen
eines groben und feinen Wand-
verputzes
aus Sanova-Sanierputz o.glw.
|
|
|
146,04
m
2
|
EP:
56,54 EUR
|
8.257,10
|
A
|
Kellersanierung
|
31.158,52
|
|
|
|
B
|
Regiearbeiten
|
|
BO
1
|
LW
19
Mehraufwand
- WB - Platten auslösen und lagern und Abbruch Torbogen und
Schuttentsorgung
|
|
BO
1A
|
Facharbeiter
|
|
|
2,00
Std
|
EP:
35,50 EUR
|
71,00
|
BO
1 B
|
Helfer
|
|
|
4,00
Std
|
EP:
32,00 EUR
|
128,00
|
BO
2
|
LW
20;
U-Beton im Hof mit
Naßschneidegerät schneiden
|
|
BO
2A
|
Facharbeiter
|
|
|
2,00
Std
|
EP:
35,50 EUR
|
71,00
|
BO
2B
|
Fugenschneider
|
|
|
1,00
Std
|
EP:
20,00 EUR
|
20,00
|
BO
3
|
Reinigen
der Kellerwand
mittels
Hochdruckreiniger
|
|
BO
3A
|
Facharbeiter
inkl. Gerätetransport
|
|
|
2,00
Std
|
EP:
35,50 EUR
|
71,00
|
BO
3B
|
Hochdruckreiniger
|
|
|
1,00
Std
|
EP:
25,00 EUR
|
25,00
|
6O
4
|
LW
23
Ummantelung
der Rollierung mit Vlies
|
|
BO
4A
|
Gesamtausmaß
147,18
m
2
|
EP:
5,30 EUR
|
780,05
|
B
|
Regiearbeiten
|
1.166,05
|
|
|
|
|
Zusammenstellung
(EUR)
|
|
LG
A
|
Kellersanierung
|
31.158,52
|
LG
B
|
Regiearbeiten
|
1.166,05
|
|
Gesamtpreis
|
32.324,57
Vorgelegt wurden weiters im
Zusammenhang mit der Gasbrennwertanlage eine Rechnung betreffend
Heizungsinstallation (Austausch einer Gasbrennwertanlage nach Hochwasserschaden
im August 2002), eine Rechnung betreffend Herstellung eines Heizungsanschlusses,
eine Rechnung betreffend Demontage von Gaskessel und Heizkörper, und
Herstellen einer Verbindung der Gasleitung nach neuem Hausanschluss, eine
Rechnung betreffend Schornsteinanschluss, eine Rechnung des Gaswerkes
(Pauschale); weiters eine Rechnung über einen Hofablauf,
eine Rechnung über Pflasterarbeiten (nach Hochwasserschaden im
August 2002), eine Rechnung über Gartenarbeiten (Sanierungsarbeiten
im Garten), eine Rechnung über Arbeiten an der Fassade des
Wohnhauses (VWS-Arbeiten) und eine Rechnung ua über eine
Eingangstüre.
Das Finanzamt erließ
gegenüber Herrn und Frau T. jeweils einen Einkommensteuerbescheid, in
welchem es die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen zur
Gänze nicht berücksichtigte. In einer ergänzenden
Bescheidbegründung führte das Finanzamt unter Hinweis auf das
Schadensprotokoll vom 20. August 2002 und eine Darstellung der geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus, außer den beiden
(oben dargestellten) Bestätigungen von ausführenden Unternehmen seien
keine weiteren Beweismittel für die Richtigkeit der geltend gemachten
Behauptungen vorgelegt worden.
Gemäß
§ 34
Abs 6 1. Teilstrich EStG könnten ua Aufwendungen zur Beseitigung von
Hochwasserschäden ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden. Absetzbar seien jedoch nur Kosten zur Beseitigung des unmittelbaren
Vermögensschaden (verlorener Aufwand), die dem Steuerpflichtigen durch die
Wiederherstellung (zB Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter
Wirtschaftsgüter) oder der Ersatzbeschaffung zerstörter
Gegenstände erwüchsen. Gemäß
§ 138 Abs 1 BAO
hätten die Abgabepflichtigen den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern
und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Könne ihnen ein
Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genüge die
Glaubhaftmachung. Diese habe den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand
und unterliege den Regeln der freien Beweiswürdigung. Als Nachweis von
Katastrophenschäden bzw als Grundlage für die steuerliche
Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten seien dabei
regelmäßig die in der Niederschrift der Schadenserhebungskommission
getroffenen Schadensfeststellungen heranzuziehen. In Ausnahmefällen
genüge auch eine "Selbsterklärung" mit Rechnungsbeilage, wenn eine
Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen wurde, etwa weil ein
Zugang zu einem Gebäude nicht möglich gewesen sei. Die
Abgabenbehörde habe gemäß
§ 167 Abs 2 BAO unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen sei. Es genüge dabei, wenn von mehreren Möglichkeiten jene
als erwiesen angenommen werde, die gegenüber allen anderen möglichen
Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich habe und alle
anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Zu den vorgelegten
Bestätigungen der ausführenden Unternehmen aus dem Jahr 2005 sei
festzustellen, dass diese Unternehmen - im Gegensatz zur
Schadenserhebungskommission - erst lange nach dem Schadenseintritt tätig
geworden seien sodass es nach Ansicht des Finanzamtes den ausführenden
Unternehmen nicht (mehr) möglich gewesen sei, einen kausalen Zusammenhang
zwischen dem Hochwasser und den von diesen Unternehmen durchgeführten
Arbeiten herzustellen. Dies betreffe zB die komplette Fassadenerneuerung
inklusive Aufbringung eines Vollwärmeschutzes (nach einer 50 cm hohen
Überflutung des Kellergeschosses), sowie den Austausch des Heizkessels,
Baujahr 1979 (Argument: Ende der technischen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes). Das Finanzamt gehe daher von der Richtigkeit der von der
Schadenserhebungskommission getroffenen Feststellungen aus. Diese Feststellungen
stünden im Übrigen auch im Einklang mit der Aktenlage bei den
Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften. Nach Ansicht des Finanzamtes
seien die umfangreichen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten nicht auf die am
7. August 2002 eingetretenen Hochwasserschäden sondern vielmehr auf
eine seit langem geplante Generalsanierung der Liegenschaft (lt telefonischer
Auskunft: Anlässlich der Fälligkeit einer Lebensversicherung),
zurückzuführen. Wenn aber im Zuge der Generalsanierung auch Kosten
für die Beseitigung von Hochwasserschäden angefallen sein sollten, so
könne dies aufgrund der vorgelegten Unterlagen nur auf die Sanierungskosten
laut Punkt 4 der Schadensaufstellung zutreffen (Sanierung 3 bis 4 m²
Fliesen, ca 25 m² Lamperie). Im Zuge der Generalsanierung angefallene
Kosten für Aufwendungen hinsichtlich der Punkte 1 bis 3 der
Schadensaufstellung schieden nach den vorliegenden Unterlagen aus. Die Kosten
laut Punkt 4 überstiegen aber nicht die Höhe der erhaltenen
Ersätze. Da die übrigen Aufwendungen mangels konkreter
Nachweisführung hinsichtlich einer notwendigen
Katastrophenschadensbeseitigung, weder das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit noch der Zwangsläufigkeit erfüllten,
sei das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung zu verneinen
gewesen.
Gegen diese Bescheide erhoben Herr T. und Frau T. durch
ihren steuerlichen Vertreter Berufung, wobei sie die Entscheidung über die
Berufung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung beantragten. Zugleich mit den
Berufungen wurden einige Fotos vorgelegt, welche die Einfahrt samt der
Pflasterung und das Kellergeschoß zeigen. Diese Fotos wurden insgesamt
nach der abgeschlossenen Sanierung aufgenommen. In diesen Berufungen
wird ausgeführt, die Sanierungsarbeiten im Jahr 2003 stünden sehr wohl
in einem kausalen Zusammenhang mit dem Hochwasser. Der die Niederschrift
aufnehmende Sachverständige sei unangemeldet gekommen, wodurch nur die
Tochter zufällig zu Hause gewesen sei und umgehend ihre Mutter, Frau T.
verständigt habe, welche dann sofort zur Schadensaufnahme nach Hause
gekommen sei. Die gesamte Schadensaufnahme habe nur rund 10 Minuten gedauert, da
der Sachverständige verständlicherweise unter Zeitdruck gestanden sei.
Die geringe Schadenshöhe laut Bericht sei insofern einfach erklärbar,
als der Sachverständige fälschlicherweise angenommen habe, dass der
gesamte Keller durch entsprechendes Lüften von allein wieder trocknen
würde. Zur Heizung habe keine Schadensaufnahme durchgeführt werden
können, da die Funktionalität der Heizung erst nach einer umfassenden
Wartung und Reinigung beantwortet habe werden können. Der Hof habe zu
dieser Zeit keine offensichtlichen Schäden aufgewiesen. Entgegen der
Meinung des Sachverständigen sei das Mauerwerk des Kellers trotz
Lüftens in den nächsten 10 bis 12 Monaten nicht ausgetrocknet, sondern
es sei die Feuchtigkeit in den Wänden bis zu zwei Meter hoch gestiegen.
Auch sei es wie im Bescheid ausgeführt nicht richtig, dass im Keller der
Wasserstand 50 cm betragen habe. Richtig sei vielmehr, dass die
Straße rund einen Meter überflutet gewesen und der Keller, welcher
zwei Meter unter dem Straßenniveau liege, weit über einen Meter unter
Wasser gestanden sei. Dies sei auch auf den beiliegenden Fotos erkennbar, da der
Verputz bis in Höhe des Erdgeschosses saniert habe werden müssen.
Weiters sei ein Torbogen welcher die Garage mit Haus verbinde durch die
Bodensenkung im Winter nach dem Hochwasser so stark beschädigt worden, dass
dieser neu habe aufgebaut werden müssen. Auch die im Bescheid
angeführte Vergleichbarkeit zu den Nachbarhäusern sei nicht gegeben,
da die Nachbarn teilweise Keller mit Fliesen hätten oder bei in
jüngerer Zeit durchgeführten Sanierungen bereits neuere und bessere
Materialien verwendet oder überhaupt noch Lehmkeller hätten. Auch sei
die Vergleichbarkeit deswegen nicht gegeben, da das gegenständliche Haus
ein Eckhaus sei und weiters eine Schrägeinfahrt zur Garage bestehe, welche
ebenfalls auf Kellerniveau liege, wodurch das Wasser ungehindert in den Keller
fließen habe können. Während die Nachbarn in den Stunden vor dem
in dieser Heftigkeit völlig überraschenden Hochwasser bereits ihre
Häuser abgedichtet hätten, sei Frau T. zu dieser Zeit noch betrieblich
mit dem Taxi unterwegs gewesen. Herr T. sei erst gegen 22 Uhr (Hochwasser ab
22.30 Uhr) von der Arbeit nach Hause gekommen. Am späten Abend habe Frau T.
daher zunächst die Autos (Taxi!) in Sicherheit bringen müssen und habe
erst danach notdürftig beginnen können das Haus abzudichten. Anders
als einige Nachbarn habe die Familie T. zu dieser Zeit noch keine den Kanal
abdeckende Absperrklappen gehabt, wodurch, wie es sich herausgestellt habe, das
Wasser ungehindert habe eindringen können. In weiterer Folge sei das Wasser
zwei Tage im Keller gestanden, während sich die Situation zB beim
gegenüberliegenden Nachbarhaus aufgrund des gefliesten Kellers, bestehender
Absperrklappen, vorhandener Pumpen und einer größeren Anzahl
mithelfender Familienmitglieder naturgemäß völlig anders,
nämlich besser, dargestellt habe. Da die Feuchtigkeit entgegen der
Vorhersage des Sachverständigen trotz eines mehrere Wochen in Betrieb
befindlichen Entfeuchtungsgerätes doch nicht von alleine und ohne Schaden
verschwunden sei, sei vom bauausführenden Unternehmen ein Großteil,
nämlich die feuchten Stellen, des Verputzes im Keller abgeschlagen und
erneuert worden. Aus Kostengründen sei trotz der anderslautenden Empfehlung
des Poliers dieser Firma nur die feuchten Stellen saniert worden. Es sei daher
im Keller noch immer ein Teil des Altputzes zu erkennen. Diese Arbeiten seien
nicht Teil einer angeblich geplanten Generalsanierung, sondern
ausschließlich durch das Hochwasser bedingt, andernfalls hätte man
wohl den gesamten Keller und nicht nur die feuchten Stellen saniert. Auch sei
die Argumentation des Finanzamtes im Zuge eines Telefonates, dass nämlich
solche Bauschäden später - nach der Erhebung einer Schadenskommission,
nicht mehr auftauchen könnten, nicht nur unverständlich sondern wider
jeder Erfahrung. Eine falsche Schadensbewertung durch einen
Sachverständigen im Zuge einer 10-minütigen Schadenerhebung, unter
enormen Zeitdruck, ein bis zwei Wochen nach einem Jahrhunderthochwasser, in
freier Beweiswürdigung als denkmöglich anzusehen und daher zu
negieren, erscheine völlig unverständlich. Auch sei eine
Bestätigung vorgelegt worden, welche die Kausalität zwischen
Hochwasser und Sanierung bestätige. Die im Keller befindliche
Heizung sei nach dem Hochwasser gereinigt und wieder in Betrieb genommen worden.
Es habe sich jedoch sehr bald herausgestellt, dass die Heizung durch das Wasser
einen Schaden erlitten haben musste, da diese immer wieder ausgefallen sei. Die
Funktionalität sei somit nach dem Hochwasser einfach nicht mehr gegeben
gewesen. Das mehrmalige Ausfallen der Heizung, sowie die Kausalität des
Austausches der Heizung mit dem vorhergegangenen Hochwasser sei ebenfalls
schriftlich vom Unternehmen bestätigt worden. Warum es auch hier laut
Finanzamt nicht wahrscheinlich sein sollte, dass eine voll
funktionstüchtige wenn auch ältere Heizung durch das Hochwasser
beschädigt werde und ausgetauscht werden müsse, erscheine ebenfalls
unlogisch. Der regelmäßige Ausfall der Heizung könne durch einen
Mitarbeiter des Lieferanten der neuen Heizung jederzeit bestätigt werden.
Weiters sei der Kausalitätszusammenhang durch eine Bestätigung dieses
Unternehmens bereits schriftlich bestätigt worden. Ein Großteil der
gepflasterten Einfahrt habe sich nach dem Hochwasser gesenkt und sei im Winter
durch die Feuchtigkeit aufgefroren. Da die im Sommer 2003 bauausführende
Unternehmen mittlerweile nicht mehr existiere (Konkurs) werde noch versucht von
dem damals zuständigen Mitarbeiter eine Bestätigung über den
Kausalitätszusammenhang vorzulegen. Die Fassadensanierung sei notwendig
gewesen, da der untere Teil (ein Drittel bis die Hälfte der Fläche)
der Fassade feucht gewesen sei und abgeschlagen habe werden müssen.
Gleichzeitig sei auch ein Vollwärmeschutz angebracht worden. Obwohl diese
Sanierung, wie telefonisch bestätigt, auch aufgrund einer auslaufenden
Versicherung, bereits länger geplant gewesen sei, bleibe ein Teil der
Kosten im unmittelbaren und in der andere Teil der Kosten im mittelbaren
Zusammenhang mit dem Hochwasser. Warum und wie das Vorhaben eine Fassade zu
sanieren die Kausalität mit dem Hochwasser beeinflussen oder gar verhindern
könne erscheine fraglich. Die Eingangstür, welche unter dem
Straßenniveau liege, sei aus Holz gewesen und im unteren Teil deutlich
beschädigt gewesen und habe daher ausgetauscht werden müssen. Dass die
Schadensberichte sehr häufig nicht den dann tatsächlich angefallenen
Kosten (in beide Richtungen) entsprachen, sei eine Tatsache, die bei dem im
Hochwassergebiet lebenden Personen wohl unbestritten sei. Wenn das Finanzamt im
Anbracht des beschriebenen Sachverhalts dem Schadensbericht des
Sachverständigen der Schadenskommission mehr Wahrscheinlichkeit zubillige
als den Bestätigungen der die Sanierung durchführenden Unternehmen,
den übermittelten Fotos und den Aussagen der Steuerpflichtigen, so
widerspreche dies den Regeln der freien Beweiswürdigung. Dies gelte
insbesondere auch, da jegliche weitere Beweisaufnahmen (Befragung von Zeugen der
ausführenden Unternehmen, Beiziehung eines eigenen
Bausachverständigen, Besichtigung des Kellers, etc.) welche im Rahmen der
behördlichen Ermittlungspflicht wohl notwendig gewesen wären, ganz
unterlassen wurden. Es werde daher beantragt, die außergewöhnlichen
Belastungen im geltend gemachten Umfang anzuerkennen, jedoch von der
Fassadensanierung nur mehr Kosten im Ausmaß von 50 %.
Der Unabhängige Finanzsenat führte weitere
Ermittlungen durch.
In einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung am 17.7.2007 wurden dabei
folgende Angaben festgehalten:
Beim Hochwasser 2002 war es so, dass der
Geschädigte der Gemeinde bekannt geben musste, dass er Schäden hat. Es
kam dann eine Kommission bestehend aus dem Bürgermeister oder einem
Vertreter und einem Sachverständigen, um dem Schaden zu erheben. Betrug die
Schadenssumme über 40.000 € musste dies ein gerichtlich beeideter
Sachverständiger sein. Diese Kommission nahm den Schaden auf. Die
Gemeinde leitete die Schadensmeldung und diese Niederschrift über die
Schadenserhebung an das Land weiter. Unter der Voraussetzung, dass der Schaden
nach Abzug von allfälligen Versicherungsleistungen noch über
1.090 € betrug gab es eine Förderung:
Grundförderung 20
% Höherförderung (abhängig vom Einkommen, Anzahl der
Bewohner, soziale Komponenten [zB Arbeitslosigkeit, Behinderung]) inklusive
Grundförderung nur Keller 30 % Keller und Wohnbereich 40
% zusätzlich soziale Komponenten 45 % bis 50 %.
Stellte sich später heraus, dass weitere
Schäden vorhanden waren, konnte eine Nachtragsmeldung abgegeben werden.
Dann mussten diese Schäden erneut von einer Kommission begutachtet werden.
Es reichte jedoch auch aus, wenn zB ein Kostenvoranschlag von einer
Baufirma gelegt wurde. Erschien dieser Schaden der Gemeinde bzw dem
Bausachverständigen der Gemeinde als glaubhaft, wurde die Schadensmeldung
an das Land weitergeleitet. Eine Kostenschätzung durch den
Geschädigten war nicht ausreichend.
Das Land leistete dann aufgrund dieser
Nachtragsmeldung eine Förderung in der selben Höhe wie bei der
ursprünglichen Meldung.
Die Auszahlung erfolgte über die
Bezirkshauptmannschaften, zT gingen dabei die Mitarbeiter der BH in die
jeweiligen Gemeinden.
Weiters ersuchte der
Unabhängige Finanzsenat schriftlich das Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe
anlässlich des Hochwassers des Jahres 2002 Herr T. und Frau T. in
Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Liegenschaft Leistungen aus dem
Katastrophenfonds oder allenfalls andere Leistungen erhalten hätten und die
bezughabenden Schriftstücke (Anträge bzw Schadensmeldungen, Schreiben
betreffend die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung derartiger Leistungen) in Kopie
zu übermitteln.
Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
teilte dazu mit, dass für die Behebung des entstandenen Hochwasserschadens
im Jahr 2002 aus den Mitteln des Katastrophenfonds an Frau T.
€ 1.700,-- für das Kellergeschoss des Wohngebäudes und
€ 600,-- für Sanierungsarbeiten des Betriebsgebäudes bezahlt
worden seien, wobei auch die bezughabenden Schriftstücke übermittelt
wurden.
Der Unabhängige Finanzsenat gewährte Herrn und
Frau T. zu diesen Ermittlungsergebnissen Gehör, wobei er diesen weiters
vorhielt, sie hätten offenbar im Zusammenhang mit dem Hochwasser im August
2002, neben der in den Beilagen zu Ihrer Abgabenerklärung angeführten
Entschädigung vom Land Niederösterreich (richtig wohl: von der
Gemeinde X.) von 1.100 €, vom Land Niederösterreich aus Mitteln des
Katastrophenfonds bisher nicht berücksichtige 1.700 € für das
Kellergeschoß des Wohngebäudes sowie Frau T. € 600,--
für Sanierungsarbeiten des Betriebsgebäudes ausbezahlt erhalten.
Eine Nachtragsmeldung betreffend erst später zu Tage getretene
Hochwasserschäden hätten sie offenbar nicht erstattet, obwohl dies
nach Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ohne
weiteres möglich gewesen wäre und zu weiteren Leistungen aus dem
Katastrophenfonds geführt hätte. Die Bw mögen zu den
angeführten Punkten Stellung nehmen und bekannt geben, ob Sie allenfalls
weitere, bisher nicht berücksichtigte Leistungen von dritter Seite
(Spendengelder, Versicherungsleistungen etc) erhalten
hätten. Weiters mögen sie bekannt geben, wie lange Ihr
Wohngebäude a) außen und b) innen unter Wasser gestanden
sei. Die von den Bw vorgelegten Fotos zeigten das Gebäude bzw die
Liegenschaft lediglich in saniertem Zustand. Die Bw mögen Nachweise
vorlegen (zB Fotos der Zerstörungen), aus welchen die
Überschwemmungsschäden tatsächlich ersichtlich seien. Frau
T. möge weiters die in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr
2003 unter den sonstigen Ausgaben ausgewiesene Position "Hochwasserschaden -
21.857,56 €" erläutern und diesen Aufwand durch Vorlage entsprechender
Belege nachweisen.
In Beantwortung dieser Vorhalte erklärten die Bw durch
ihren steuerlichen Vertreter, die im Vorhalt angeführten Zuschüsse von
€ 1.700,-- und € 600,-- seien irrtümlich nicht in die
Einkommensteuererklärungen aufgenommen worden. Weitere Entschädigungen
bzw Versicherungsleistungen habe es jedoch nicht gegeben. Das
Gebäude sei außen west- und nordseitig rund zwölf Stunden und
süd- und ostseitig rund neun Stunden unter Wasser gestanden. Im Keller sei
das Wasser rund 24 Stunden bis zu einer Höhe von 1,2 m und rund 48
Stunden bis zu einer Höhe von 30 - 40 cm gestanden. Auch Tage später
sei das Wasser aber immer wieder 10 bis 15 cm hoch gekommen. In der Garage sei
das Wasser auch noch eine Woche später durch eine Montiergrube
durchgedrungen. Es gebe leider keine Fotos über den Zustand des
Gebäudes nach dem Hochwasser und vor der Sanierung. Weiters wurden
betreffend Frau T. Belege für die geltend gemachten Aufwendungen
"Hochwasserschaden - 21.857,56 €" vorgelegt.
In der am 13. November 2007 betreffend Herrn T. und Frau T.
gemeinsam abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung schilderte Frau T.,
dass die Familie vom Hochwasser völlig überrascht wurden sei, da
niemand damit gerechnet habe, dass die X. über die Ufer treten werde. Noch
um 21:30 Uhr sei von der Feuerwehr versichert worden, es bestehe keine Gefahr.
Herr T. habe noch in Wien Dienst versehen und sei gegen 22:00 Uhr mit dem letzen
Zug angekommen. Frau T. habe die drei Autos in Sicherheit bringen müssen
und damit sei nur mehr Zeit gewesen, die Waschmaschine und den
Tiefkühlschrank in das Hochparterre zu bringen. Die Familie hätte
keine Abdichtungsmaßnahmen setzen können. Das Wasser sei sowohl von
außen als auch von der Verrohrung im Inneren eingedrungen. Das Wasser sei
über Nacht im Keller über einen Meter hoch gestanden und erst am
nächsten Tag abgeronnen. Im Garten sei das Wasser überhaupt einige
Tage gestanden. Das Wasser sei bis zur Höhe der Kellerfenster gekommen.
Nach dem Rückgang des Wassers sei von der Familie T. eine Reinigung
vorgenommen wurden, wobei verschiedene Sachen - Schuhe, Kleidung, Bücher -
teilweise nur mehr zu vernichten gewesen seien. Diese Aufwendungen seien nicht
geltend gemacht wurden. Es sei dann ein Entlüftungsgerät angeschafft
wurden, um den Keller zu trocknen. Allerdings sei kein Erfolg zu verzeichnen
gewesen. Es sei sogar Schimmel entstanden. Aufgrund der Berufstätigkeit von
Herrn und Frau T. sei es nicht möglich gewesen, die Fenster ständig
offen zu lassen, was im übrigen auch nichts genützt hätte. Obwohl
auch der Keller durchgehend geheizt worden sei, seien die Mauern feucht
geblieben und habe es an einigen Stellen gegrieselt. Verfliest sei nur ein
kleiner Teil beim Waschbecken gewesen. Dort hätten sich Schäden bei
der Verfugung gezeigt. Ein Kellerstüberl sei mit Eichenholz verkleidet
gewesen, diese Verkleidung habe herunter genommen und entsorgen werden
müssen. Während des Winters seien die feuchten Flecken geblieben und
sei es zu Schimmelbildungen gekommen. Im Frühjahr sei dann ein Baumeister
konsultiert wurden, der die Entfernung des Verputzes empfohlen habe. Auch zwei
weitere Baumeister hätten dies vorgeschlagen. Frau T. habe dann mit dem
Bürgerservice der Gemeinde X. Kontakt aufgenommen, wo ihr gesagt worden
sei, eine nachträgliche Begutachtung sei nicht erforderlich, es genüge
die Vorlage entsprechender Rechnungen von Professionisten. Diese könne man
steuerlich einreichen. Im Frühjahr hätten sich dann durch die
Senkungen die Schäden im Außenbereich gezeigt. Der Bestbieter sei
dann mit der Sanierung beauftragt worden. Im Keller seien innen jene Teile des
Verputzes abgeschlagen wurden, die ersichtlich feucht gewesen seien. In Summe
seien es in etwa 2/3 des Verputzes gewesen. Es seien dann die Fugen ausgekratzt
und gereinigt worden, dann sei einige Wochen zum Austrocknen zugewartet worden.
In der Zwischenzeit seien die feuchten Teile der Außenfassade abgeschlagen
worden. Auf der Nord- und auf der Westseite sei die Feuchtigkeit bis in die
Sockelhöhe gegangen, auf der Süd- und auf der Ostseite habe abgegraben
werden müssen. Nach dem Austrocknen sei der Sanierputz innen- und
außen aufgetragen worden. Über den Sanierputz sei dann außen
die Wärmedämmung verlegt wurden. Das Holz der Eingangstür sei
etwa bis zur Hälfte infolge des Wassers aufgequollen gewesen. Auch die
Pflasterung des Hofes habe erneuert werden müssen, da über den Winter
Senkungsschäden entstanden seien. Das Abgraben der Erde sei etwa bis auf
Fußbodenniveau im Keller erfolgt. Auch die bisherige Isolierung des
Kellergeschoßes habe entfernt werden müssen. Beim
Bürgerservice seien die Rechnungen nie eingereicht worden, da es um die
steuerliche Abschreibbarkeit ging. Eine weitere Leistung des Katastrophenfonds
sei nicht in Anspruch genommen wurden. Frau T. sei drei Mal beim Roten Kreuz
gewesen, wo es jedes Mal geheißen habe, es gebe keine Antragsformulare. An
die Caritas habe sich Frau T. nicht wenden wollen. Nach dem ersten Telefonat mit
dem Bearbeiter im Finanzamt habe sich Frau T. an das Land gewandt, wo es aber
geheißen habe, auf Grund des großen Gesamtschadenausmaßes sei
der Fördertopf bereits leer.
Über Vorhalt des Aktenvermerkes
von 17.7.2007 über das Telefonat mit dem Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung erklärte Frau T., ihr Fehler
dürfte gewesen sein, mit der falschen Stelle gesprochen zu haben. Jetzt
wisse sie es besser. Die Fotos seien erst vom steuerlichen Vertreter
angeführt wurden, die Familie T. seien "keine großen Fotografierer".
Noch heute seien feuchte Stellen im Keller zu sehen, da damals bei der Sanierung
gespart worden sei. Der steuerliche Vertreter habe die steuerlichen Agenden von
Frau T. auch schon im Jahr 2002 inne gehabt. Erst anlässlich der Erstellung
der Steuererklärungen sei das Thema an den steuerlichen Vertreter
herangetragen worden. Die Wärmedämmung der Fassade sei unabhängig
vom Hochwasser geplant gewesen, allerdings habe dies nichts mit dem
Hochwasserschäden zu tun.
Über Vorhalt, die Rechnung für
die Sanierung der betrieblich genutzten Garage sei wesentlich detaillierter
aufgeschlüsselt, als die Rechnung des gleichen Unternehmers für die
Kellersanierung, insbesondere seien die einzelnen Leistungszeiträume
angegeben, erklärte der steuerliche Vertreter, diese Angaben fänden
sich bei den Regiearbeiten. Frau T. bzw deren steuerlicher Vertreter
erklärte weiters, die Heizung habe zwar teilweise funktioniert, sei aber
immer wieder ausgefallen. Zur Unterstützung der Entfeuchtung sei die
Heizung nicht in Betrieb genommen wurden. Die Heizung sei aber während des
ganzen Winters im Betrieb gewesen. Es habe wohl mehr als drei Ausfälle
gegeben. Die Heizanlage befinde sich an der selben Stelle wie die Ausgetauschte.
Vollwärmeschutz gebe es jetzt auf der gesamten Hausfassade.
Ursprünglich sei die gesamte neue Fassade des Hauses steuerlich geltend
gemacht worden, in Berufungsverfahren werde nun mehr die Hälfte der
Aufwendungen beantragt. Dieser Betrag sei "Pi mal Daumen" ermittelt worden. Mit
dem Keller gebe es drei Etagen. Im Abwesenheit der Familie hätten die
Kellerfenster mangels Vergitterung nicht geöffnet werden können. Es
habe nur ein Entfeuchtungsgerät für alle fünf Kellerräume
gegeben, da es sonst zu teuer gewesen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Herrn T.
und Frau T. betreffenden Veranlagungsakten des Finanzamtes sowie in den
Einheitswertakt des Finanzamtes betreffend die streitgegenständliche
Liegenschaft und die in diesen Akten erliegenden Urkunden, insbesondere die
Niederschriften der Schadenserhebungskommission der Gemeinde X. vom 20.8.2003,
die Bestätigungen der bauausführenden Unternehmen, nämlich der B.
GmbH vom 24.11.2005 und der A. GmbH vom 30.11.2005, das Schreiben der Gemeinde
X. über die Auszahlung von € 1.100,-- an Frau T. vom 26.9.2002,
die Rechnungen der bauausführenden Unternehmen: eine Rechnung der B. GmbH
betreffend Sanierungsarbeiten Keller nach Hochwasserschaden August 2002 lt KV
vom 23.4.2003 bzw lt Auftrag vom 5.5.2003 (AR 53/03), eine Rechnung der B. GmbH
betreffend die betrieblich genutzte Garage (AR 054/03), eine Rechnung betreffend
Heizungsinstallation (Austausch einer Gasbrennwertanlage nach Hochwasserschaden
im August 2002), eine Rechnung betreffend Herstellung eines Heizungsanschlusses,
eine Rechnung betreffend Demontage von Gaskessel und Heizkörper, und
Herstellen einer Verbindung der Gasleitung nach neuem Hausanschluss, eine
Rechnung betreffend Schornsteinanschluss, eine Rechnung des Gaswerkes
(Pauschale); weiters eine Rechnung über einen Hofablauf, eine Rechnung
über Pflasterarbeiten (nach Hochwasserschaden im August 2002), eine
Rechnung über Gartenarbeiten (Sanierungsarbeiten im Garten), eine Rechnung
über Arbeiten an der Fassade des Wohnhauses (VWS-Arbeiten), eine Rechnung
ua über eine Eingangstüre; weiters durch Einsichtnahme in die durch
den Unabhängigen Finanzsenat beigeschafften Urkunden, insbesondere das
Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom
27.7.2007 samt Beilagen (Übernahmebestätigungen über
€ 1.700,-- und € 600,--) und durch die Aussage von Frau T.
in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Danach steht
folgender Sachverhalt fest:
Herr T. und Frau T. sind jeweils zur Hälfte
Eigentümer eines Einfamilienhauses in X..
Herr T. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, Frau T. betreibt ein Taxiunternehmen. Das Taxi bzw die Taxis werden in
einer auf der Liegenschaft befindlichen, betrieblich genutzten Garage
abgestellt.
Im Zuge des Hochwassers am 7. August 2002 wurde diese
Liegenschaft überschwemmt. Das Gebäude stand dabei west- und
nordseitig rund zwölf Stunden und süd- und ostseitig rund neun Stunden
unter Wasser. Im Keller stand das Wasser bis zu einer Höhe von 1,2 m
rund 24 Stunden und bis zu 30 bis 40 cm rund 48 Stunden. Auch Tage
später kam das Wasser aber immer wieder 10 bis 15 cm hoch. In der
Garage drang das Wasser auch eine Woche später noch durch eine Montiergrube
durch (Vorhaltsbeantwortung vom 3. September 2007).
Am 20. August 2002 fand eine Erhebung der
Hochwasserschäden auf der Liegenschaft von Herrn und Frau T. durch die
Schadenserhebungskommission der Gemeinde X. statt. Dabei wurde ein
Hochwasserschaden am Wohngebäude von € 8.450,-- festgestellt.
Dieser Schaden setzt sich laut Niederschrift wie folgt zusammen:
|
75 m²
50 cm überflutet / Trockenlegung
|
€ 4.500,--
|
150
Mannstunden Eigenreinigung
|
€ 2.250,--
|
Inventar
Lagerkästchen, 1 Staubsauger
|
€ 600,--
|
Sanierung 3 -
4 m² Fliesen, ca 25 m² Lamperie
|
€ 1.100,--
|
Schadenssumme:
|
€ 8.450,--
Frau T. erhielt im Zusammenhang
mit Hochwasserschäden am Wohngebäude von der Gemeinde X. eine Zahlung
von € 1.110,--.
Frau T. erhielt weiters im Zusammenhang mit
Hochwasserschäden am Wohngebäude vom Land Niederösterreich aus
Mitteln des Katastrophenfonds € 1.700,--. Dies entspricht
einer Ersatzleistung von 20 % des Schadens.
Allfällige weitere (erst später feststellbare bzw
auftretende), im Zuge einer Nachtragsmeldung geltend zu machende
Hochwasserschäden (zB Frostaufbrüche) hätten ebenfalls zu
Ersatzleistungen in Höhe von 20 % dieser Schäden geführt.
Derartige Nachtragsmeldungen wurden von Herrn und Frau T. jedoch nicht
gelegt.
An dem Wohngebäude wurden im Jahr 2003 umfangreiche
Bauarbeiten vorgenommen, ebenso wurde im Hof Pflasterarbeiten und Gartenarbeiten
vorgenommen.
Es erfolgte dabei anlässlich der Auszahlung einer
Lebensversicherung eine Generalsanierung des Wohngebäudes.
Die am Wohngebäude vorgenommenen Arbeiten sowie die
Pflaster- und Gartenarbeiten und damit die als Sonderausgaben geltend gemachten
strittigen Aufwendungen waren insgesamt nicht durch die Hochwasserereignisse
veranlasst.
Der festgestellte Sachverhalt
gründet sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende
Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach eine Generalsanierung
anlässlich der Auszahlung einer Lebensversicherung erfolgte gründet
sich auf die Angaben von Frau T. gegenüber dem Finanzamt (nicht datierter
Aktenvermerk).
Die Feststellungen über das Ausmaß der
Überschwemmungen gründet sich auf die Vorhaltsbeantwortung vom
3. September 2007.
Die Feststellung, dass die vorgenommenen Arbeiten und damit
die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nicht durch die
Hochwasserereignisse veranlasst waren gründet sich auf folgende
Umstände:
Zwar wurde betreffend die Sanierung des Kellers ein
Schreiben der B. GmbH vom November 2005 vorgelegt, in welchem dargelegt wird,
dass die durchgeführten Sanierungsarbeiten nach dem Hochwasserschaden im
August 2002 notwendig gewesen seien, da sonst die Substanz des Gebäudes
noch mehr geschädigt worden wäre, weshalb ein Abschlagen des
Verputzes, ein Auskratzen der Fugen und eine Aufbringung von Sanierputz
erforderlich gewesen sei. In der Niederschrift der Schadenserhebungskommission
sind diese Schäden jedoch nicht angeführt. Weitere Nachweise für
die Hochwasserbedingtheit dieser Arbeiten wurden nicht beigebracht. Insbesondere
wurden etwa auch keine Fotografien vom Zustand vor der Durchführung der
Baumaßnahmen bzw vom Zustand vor dem Hochwasser vorgelegt. Frau T. hat
dazu bloß angegeben, die Familie T. seien "keine großen
Fotografierer". Dies erscheint aus mehreren Gründen unglaubwürdig.
Einerseits handelte es sich um ein "Jahrhunderthochwasser", bei welchem auch das
Haus von Herrn und Frau T. überschwemmt wurde. Es entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Ereignisse mittels Fotografien
festgehalten werden. Zum anderen handelt es sich laut Vorbringen um
nachträglich entstandene Schäden, die eben nicht in der Niederschrift
der Schadenserhebungskommission Eingang gefunden hatten. Da eine neuerliche
Schadensaufnahme durch die Schadenserhebungskommission nicht erfolgte wäre
es daher zu Dokumentationszwecken nahe liegende gewesen, vor Beginn der
Bauarbeiten den Zustand des Gebäudes entsprechend mit Fotografien
festzuhalten. Auch widerspricht die Darstellung des Geschehnisverlaufes
durch Frau T. der Lebenserfahrung. Wäre tatsächlich eine - wie von
Frau T. behauptete - derartig starke Durchfeuchtung gegeben gewesen sei, welche
bereits im Winter ein Auftreten von Schimmelbildungen verursacht haben soll,
widerspräche es der Lebenserfahrung, einerseits nur wenige Stunden pro Tag
die Fenster zum Lüften zu öffnen und bei fünf Räumen
lediglich ein Entfeuchtungsgerät zu verwenden und andererseits mit
Sanierungsmaßnahmen (zu denken ist hier insbesondere an das Abschlagen des
Verputzes bzw an ein Freilegen der Kelleraußenseite) insgesamt rund zehn
Monate und nach dem Auftreten von Schimmelbefall noch rund ein halbes Jahr
zuzuwarten. Vielmehr ist nahe liegend, dass tatsächlich keine entsprechende
Durchfeuchtung vorhanden war, sondern dass die Baumaßnahmen der B. GmbH
Teil der geplanten Generalsanierung des Gebäudes waren. Die
Bestätigung der B. GmbH ist daher, auch im Hinblick auf die
unterschiedlichen Gestaltung der Rechnungen für die Garagensanierung und
für die Kellersanierung, als Gefälligkeitsbestätigung
anzusehen.
Der von Herrn und Frau T. vorgelegten Bestätigung der
A. GmbH betreffend den Austausch der Gasbrennwertanlage ist zu entnehmen, dass
der zuvor von Herrn und Frau T. verwendete Gaskessel aus dem Jahr 1979 stammte.
Wie das Finanzamt bereits nachvollziehbar dargelegt hat näherte sich der
Heizkessel damit dem Ende seiner technischen Nutzbarkeit. Weiters ist der
Bestätigung lediglich zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem Heizkessel
eine Reinigung und die Behebung von zwei Störungen (Reparaturen: schlechte
Kontakte) vorgenommen wurden. Im Dezember 2002 sei dieser Heizkessel neuerlich
defekt gewesen. Dieser Schaden sei provisorisch repariert worden. Bei einer
Reparatur wären Kosten von 900 € bis 1.000 € angefallen, weshalb
ein Ersetzen des Heizkessels durch ein neues Gerät empfohlen worden sei.
Diese Bestätigung zeigt nicht auf, dass die nach der
hochwasserbedingten Reinigung und Inbetriebnahme erfolgten Reparaturen im Herbst
2002 (schlechte Kontakte) und die provisorische Reparatur im Dezember 2002 bzw
die von der A. GmbH empfohlene Reparatur eine Folge des Hochwassers gewesen
wären. Naheliegender ist in diesem Zusammenhang, dass der Austausch der
Gasbrennwertanlage im Hinblick auf deren Alter von 23 Jahren erfolgte. Dies umso
mehr, als Herr und Frau T. eben dabei waren, den Keller neu verputzen und die
Fassade des Wohngebäudes wärmedämmen zu lassen. Dabei ist es nahe
liegend, dass der ohnehin bereits 23 Jahre alte Heizkessel ersetzt wurde, um
nicht nach kurzer Zeit erneute Bauarbeiten und damit zusätzliche Kosten zu
haben. Ein Nachweis für die Hochwasserbedingtheit der neuen
Gasbrennwertanlage wurde damit nicht erbracht.
Für die behauptete Hochwasserbedingtheit der geltend
gemachten Aufwendungen für Hofablauf € 187,46, Pflasterarbeiten
€ 8.391,57, Gartensanierung € 491,57, Fassadensanierung
€ 20.350,40 und Eingangstür € 3.713,00 wurden von Herrn
und Frau T. keinerlei Nachweise erbracht.
Betreffend die Gartenarbeiten kann nicht festgestellt
werden, ob diese als Sanierungsarbeiten bezeichneten Arbeiten auf Grund des
Hochwassers oder auf Grund der umfangreichen Bauarbeiten am Gebäude und im
Hof erforderlich waren; ein Nachweis der Hochwasserbedingtheit erfolgte nicht.
Die Familie T. hatte auf Grund des zeitlichen Abstandes
zwischen dem Hochwasser (7.8.2002) und der Schadenserhebung (20.8.2002)
ausreichend Gelegenheit, sich ein Bild von den tatsächlich eingetretenen
Schäden zu machen, wobei bereits seit mehr als zehn Tagen - abgesehen vom
dem immer wieder 10 bis 15 cm hohen Ansteigen des Wassers - im Gebäude
keine Überschwemmung mehr vorlag und daher eine Feststellung der
Schäden für Herrn und Frau T. möglich war. Es war Frau T. daher
möglich, sämtliche ihr bekannten Schäden der
Schadenserhebungskommission bekanntzugeben. Allfällige Zeitknappheit bei
der Schadenserhebung fällt daher insoweit nicht ins Gewicht. Der
Niederschrift der Schadenserhebungskommission kommt daher erheblicher Beweiswert
zu. Die behaupteten Schäden finden sich darin insgesamt nicht.
Eine allfällige Anführung der Bezeichnung
"Arbeiten nach Hochwasserschaden im August 2002" auf einer Rechnung stellt
keinen ausreichenden Nachweis für die Hochwasserbedingtheit von Arbeiten
dar. Dies um so mehr, wenn die behaupteten Schäden in der Niederschrift der
Schadenserhebungskommission der Gemeinde X. keine Erwähnung finden.
Im Streitfall kommt weiters dem Umstand besondere Bedeutung
zu, dass weder eine nachträgliche Begutachtung durch die
Schadenserhebungskommission beantragt wurde noch die behaupteten Schäden
beim Katastrophenfonds geltend gemacht wurden, obwohl bei einer
tatsächlichen Hochwasserbedingtheit Ersatzleistungen im Umfang von 20 % des
Schadens aus dem Katastrophenfonds zu erzielen gewesen wären.
Dies in Verbindung mit der unterbliebenen Vorlage von
entsprechenden Beweismitteln führt zu dem Schluss, dass eben ein
Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Hochwasser insgesamt nicht gegeben war.
Da im Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung
durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht einmal Lichtbilder der behaupteten
Schäden vor der Durchführung der gegenständlichen Arbeiten
vorgelegt wurden, ist nicht erkennbar, wie ein (von der Berufung vermisster)
Sachverständiger nach Durchführung der gegenständlichen Arbeiten
ohne Dokumentation der behaupteten Schäden eine Hochwasserbedingtheit
feststellen können sollte. Gleiches gilt für den vermissten
Lokalaugenschein.
Rechtlich
folgt daraus:
Gemäß
§ 34 Abs 6 EStG können ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden: Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und
Lawienenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten.
Für die Berücksichtigung von katastophenbedingten
Aufwendungen ist der Nachweis erforderlich, dass es sich tatsächlich um
derartige katastophenbedingte Aufwendungen handelt. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass bei einem ausschließlich auf die Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der
strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund
tritt, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener -
zunächst nicht aktenkundiger - Umstände darzulegen hat, auf die die
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2146-W/06
- Stammnummer
- 31472
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF