Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2997-W/07
Zurückweisung der Berufung gegen einen Nichtbescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2997-W/07vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SteuerberatungKG, Wien, vom
25. November 1997 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1.
Bezirk vom 7. Oktober 1997 betreffend
die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1991,
Umsatzsteuer 1992 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1994
bei der W-KG, Wien1
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Die W-GmbH. war vormals Komplementärin der W-KG, deren
einziger Kommanditist Dr.A war. Dieser war zugleich Alleingesellschafter der
W-GmbH.
Die W-GmbH. wurde durch Generalversammlungsbeschluss vom
25.9.1996 gemäß
§§ 2 ff Umwandlungsgesetz durch
Übertragung des Unternehmens auf ihren Alleingesellschafter umgewandelt und
am 15.10.1996 im Firmenbuch gelöscht.
Die W-KG wurde am 23.11.1996 ebenfalls im Firmenbuch
gelöscht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dazu in den
Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 19.9.2007, Zl. 2004/13/0097
fest, dass durch die Vereinigung des einzigen Komplementärs mit ihrem
einzigen Kommanditisten die W-KG erloschen und beendet war.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Frage des
Bescheidadressaten nach Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft aus, dass der
Umsatzsteuerbescheid an den Gesamtrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft zu
richten ist. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften hat an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Dr.A kam als einzige Person, welcher für den
Berufungszeitraum Einkünfte (als Kommanditist einerseits und als
Gesamtrechtsnachfolger der Komplementärin andererseits) zugeflossen sind,
in Betracht. Die Bescheide wären somit sowohl betreffend Umsatzsteuer als
auch betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
an Dr.A zu richten gewesen.
Dieser Umstand wurde vom Finanzamt übersehen, als mit
Datum vom 7.10.1997 an die W-KG adressierte Bescheide erlassen wurden. Da die
Bescheide vom 7.10.1997 an ein im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr
bestehendes Rechtssubjekt gerichtet waren, haben sie keine Bescheidqualität
erlangt.
Die gegenständliche Berufung der SteuerberatungKG
(vormalige steuerliche Vertretung der W-KG) ist somit in zweifacher Hinsicht mit
formalen Mängeln behaftet:
Einerseits richtet sich die Berufung gegen Bescheide,
welche nach der oben geschilderten Sachlage Nichtbescheide darstellen.
Andererseits ist durch die Vollbeendigung der W-KG auch die
steuerliche Vollmacht der einschreitenden SteuerberatungKG für diese
Gesellschaft erloschen. Die Berufung der SteuerberatungKG kann daher nur so
gedeutet werden, dass sie sie in eigenem Namen tätigte. Die Berufung ist
daher auch wegen mangelnder Berufungsbefugnis als unzulässig
zurückzuweisen, da die angefochtenen Bescheide nicht an die
SteuerberatungKG ergangen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2997-W/07
- Stammnummer
- 31453
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF