Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0216-F/04
Prüfung der Einkommensteuerpflicht für Pflegegeldsonderbedarf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0216-F/04vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen Lasten nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt werden, sind unabhängig von ihrer Höhe als weiterverrechneter Unterhalt und daher als steuerfrei anzusehen. Denn sowohl beim Pflegegeldregelbedarf als auch bei dem im Einzelfall zu gewährenden Sonderbedarf handelt es sich um öffentlich-rechtliche Geldleistungen, auf die Pflegende nur dann Anspruch haben, wenn sie gegenüber dem Kind nicht selbst Unterhaltsschuldner sind und seitens der Unterhaltspflichtigen auch keinen Unterhalt erhalten. Eine unterschiedliche Behandlung dieser Leistungen, je nachdem ob es sich um Regel- oder Sonderbedarf handelt, ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Steurer und die weiteren Mitglieder
Mag. Claudia Mauthner, Bernd Feldkircher, Wirtschaftskammer und Dr. Klaus
Holbach, Arbeiterkammer, im Beisein der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn über die Berufung der Bw., R., A.L.-Straße 1, vertreten
durch Stemmer-Bahl-Fend, Steuerberatungsgesellschaft OEG, 6830 Rankweil, Am
Bühel 6, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch HR
Walter Angerer, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und
2002, Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2004 und Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) für die Jahre 2000 und 2001 nach der am 13.
November 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und
2002 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden insofern
abgeändert, als die Festsetzung entsprechend den berichtigten Bescheiden
erfolgt, weshalb hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der
Abgaben auf diese verwiesen wird.
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das
Jahr 2004 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird insofern
abgeändert, als die Vorauszahlungen mit 0,00 € festgesetzt
werden.
Die
Berufung betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die
Jahre 2000 und 2001 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog in den Streitjahren
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als
Pflegemutter, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und im Jahr 2002
überdies Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt Feldkirch erließ den
Abgabenerklärungen der berufungsgegenständlichen Jahre entsprechende
Einkommensteuerbescheide, welche jedoch in der Folge gemäß
§ 293b BAO berichtigt wurden. In den Berichtigungsbescheiden wurde die
Höhe der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit
insofern korrigiert, als das geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale in
Höhe von 70% der vereinnahmten Betreuungsentgelte mit der Begründung
nicht gewährt wurde, ohne Kostennachweis könnten lediglich Ausgaben in
Höhe von maximal 650,00 € (bis einschließlich 2001 maximal
8.400,00 S) pro Monat der Pflegetätigkeit anerkannt werden. In diesem
Pauschale seien überdies die Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung inkludiert, weshalb auch diese in den Jahren 2001 und 2002
geltend gemachten Beiträge nicht berücksichtigt werden
könnten.
Für die Jahre 2000 und 2001 wurden zudem Bescheide
erlassen, mit denen Anspruchszinsen in Höhe von insgesamt
207,11 € festgesetzt wurden.
In der Berufung, die sich gegen die Höhe der
bescheidmäßig festgesetzten Einkünfte aus selbständiger
Arbeit sowie gegen die Anspruchzinsenbescheide richtet, wurde ausgeführt,
in den letzten Jahren seien irrtümlich unrichtige Steuererklärungen
erstellt worden. So bezöge sich das in Rz 1653 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR) angeführte Betriebsausgabenpauschale
auf Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter. Die Bw. sei aber keine
Tagesmutter, sondern erhalte für die Pflege eines 1992 geborenen Kindes
Pflegegelder vom Heilpädagogischen Zentrum (HPZ) C.. Pflegegelder seien
aber nicht als Einnahmen anzusetzen, sondern steuerfrei. In Rz 6606 der EStR
werde dazu Folgendes ausgeführt: "Zuwendungen an gesetzlich
unterhaltsberechtigte Personen sind nicht steuerpflichtig. Leistungen, die
Pflegeeltern zur Erleichterung der mit der Pflege eines Kindes verbundenen
(Unterhalts)Lasten (z.B. Pflegegeld und damit in Zusammenhang stehende
Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge, Bekleidungsbeiträge) nach den
einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen gewährt werden, sind nicht als
Entlohnung für die Pflegeleistung (vgl. VwGH 14.6.1995, 93/12/0189),
sondern als weiterverrechneter Unterhalt anzusehen und daher ebenfalls
steuerfrei." Es werde daher beantragt, die streitgegenständlichen Bescheide
insoweit zu berichtigen, als die irrtümlich angeführten Einkünfte
aus selbständiger Arbeit (Pflegegeld) außer Ansatz bleiben.
Mit abweisenden Berufungsvorentscheidungen wurden die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2002 sowie die
Anspruchszinsenbescheide 2000 und 2001 als unbegründet abgewiesen. In der
zusätzlich ergangenen Begründung wurde diesbezüglich
ausgeführt, bei der Tätigkeit als Pflegemutter handle es sich um eine
erzieherische und somit selbständige Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 1 lit. a EStG 1988. Da die Pflegemutter
sämtliche Aufwendungen, die mit der Betreuung des Kindes verbunden seien,
zu tragen habe, fielen entsprechende Betriebsausgaben an, welche in Anlehnung an
die Schätzungsrichtlinien für die Berücksichtigung von
Betriebsausgaben und Werbungskosten bei Tagesmüttern mit 70% der Einnahmen,
jedoch mit maximal 650,00 € (bis einschließlich 2001
8.400,00 S) geschätzt würden, wobei damit auch die Ausgaben
für Sozialversicherungsbeiträge abgegolten seien. Zwar würden die
Aufwendungen einer Pflegemutter jene einer Tagesmutter übersteigen, diese
Mehraufwendungen würden jedoch dadurch abgedeckt, dass die Pflegemutter
zusätzlich zum monatlichen Betreuungsentgelt die Familienbeihilfe und das
steuerfreie Pflegegeld nach dem Regelbedarfssatz für Bekleidung,
Ausstattungsbeiträge etc. erhalte. Nach dem in der Berufung zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 14.6.1995, 93/12/0189, sei bei der
gebotenen Gesamtbetrachtung des Jugendwohlfahrtsgesetzes zu beachten, dass bei
der Festsetzung der Höhe des Pflegebeitrages auf den bei durchschnittlichen
Lebensverhältnissen laufend erforderlichen Lebensunterhalt Bedacht zu
nehmen sei. Die für die Höhe des Pflegebeitrages maßgebende
Verknüpfung mit dem laufenden erforderlichen Durchschnittsunterhalt stelle
klar, dass der Jugendwohlfahrtsträger den Pflegeeltern jene Mittel zur
Verfügung stelle, wie sie typischerweise vom Unterhalt erfasst
seien.
Bei erhaltenen monatlichen Vergütungen zwischen
1.513,42 € (20.825,00 S) im Jahr 2000 und 1.553,20 €
(21.372,50 S) im Jahr 2002 könne zweifellos nicht mehr von einem
laufend erforderlichen Durchschnittsunterhalt gesprochen werden. Selbst wenn im
gegenständlichen Fall höhere Unterhaltskosten zu leisten wären
als bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen anfielen, könnten die
vom HPZ C. in dieser Höhe vergüteten Leistungen nicht nur
Unterhaltsleistungen darstellen. Das vom HPZ C. nach dem Regelbedarfssatz
bezogene Pflegegeld in Höhe von 237,64 € (3.270,00 S) im
Jahr 2000, 242 € (3.330,00 S) im Jahr 2001 und 250,00 €
im Jahr 2002 sei als Unterhalt (für Bekleidungsbeiträge,
Ausstattungsbeiträge etc.) schon bisher steuerfrei belassen worden.
Darüber hinaus würden beim steuerpflichtigen Betreuungsentgelt
monatlich 650,00 € bzw. 8.400,00 S als Betriebsausgaben ohne
belegmäßigen Nachweis anerkannt. Somit würden pro Monat
insgesamt 900,00 € (12.384,27 S) nicht der Besteuerung
unterzogen. Zudem würde für das Pflegekind Familienbeihilfe bezogen.
Die Besteuerung sei somit zu Recht erfolgt. Auch lägen bei der Weitergabe
von Pflegegeld an Personen, die nicht dem Familienverband der
pflegebedürftigen Person angehörten, steuerpflichtige Einkünfte
aus Gewerbebetrieb vor.
Dem Vorlageantrag beigelegt wurden Stellungnahmen der C.
sowie der BH F zum Beweis dafür, dass der tatsächliche
Betreuungsaufwand für das Pflegekind der Bw. weit über jenem der
Durchschnittsfälle liege, und deshalb auch nicht mit den herkömmlichen
Tages- und Vollpflegesätzen abgegolten werden könne. Weiters wurde
darauf verwiesen, dass die Finanzämter Bregenz und Feldkirch
unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der steuerlichen Behandlung
von Pflegegeldern hätten. Denn wie aus der beigelegten Kopie einer
Bescheidbegründung des Finanzamtes Bregenz ersichtlich sei, unterziehe
dieses Finanzamt Pflegegelder nicht der Besteuerung, obwohl die Höhe der
Einnahmen jenen des streitgegenständlichen Falles entsprochen habe. Dass
derselbe Sachverhalt bei identer Rechtslage von den Finanzämtern
unterschiedlich beurteilt werde, sei nicht einsichtig. Es werde daher beantragt,
der gesamte Berufungssenat möge in einer mündlichen Verhandlung
über die Berufung entscheiden.
Stellungnahme
der Leiterin der "Sozialpädagogischen Erziehungsstellen", Frau M.M., vom
13. Juli 2004
Frau
M. bestätigt die Tätigkeit
der Bw. als "Sozialpädagogische Erziehungsstelle". Anbieter der
Sozialpädagischen Erziehungsstellen (SES) ist die Kinderpsychiatrische
Beobachtungs- und Therapiestation C. in
F.,
S.A.-Straße 7 (Träger:
Stiftung C. ). Derzeit gilt dieses
Angebot für 5 Familien in V.. Die
Platzierung eines Kindes in einer SES erfordert die Zustimmung der regionalen
Jugendwohlfahrtsbehörde. Das Angebot richtet sich an
psychisch/psychiatrisch auffällige Kinder und Jugendliche mit
Störungen, die nach ICD-10 klassifizierbar sind und deren
Entwicklungschancen in der Herkunftsfamilie dermaßen beeinträchtigt
sind, dass ihr Wohl dadurch gefährdet ist oder für die sich bisherige
Plazierungen (herkömmliche Pflegefamilien, Heime, Kinderdörfer,
Wohngemeinschaften, usw.) als ungünstig erwiesen haben.
Die SES versteht
sich als dezentrale, professionell geführte Fremdplatzierung innerhalb
eines familiären Rahmens. Das Kind nimmt am Leben der SES teil und die
SES-Eltern sind in beständiger Weise rund um die Uhr verfügbar. Dies
ermöglicht im Vergleich zu einer Heimplatzierung eine ungleich bessere
Orientierung als an ErzieherInnen, die in 3 Schichten arbeiten. Für diese
anspruchvolle und sozial motivierte Tätigkeit erhält der
hauptbetreuende Elternteil ein Entgelt in Höhe von 1.358,48 €.
Die Lebenshaltungskosten des Kindes werden mit dem Regelbedarfssatz abgegolten,
der in diesem Fall 296,00 € beträgt. Berücksichtigt man,
dass die Kinder, die in einer SES aufgenommen werden, auf Grund ihrer
problematischen Lebensgeschichte gravierende Verhaltensauffälligkeiten
aufweisen, wird verstehbar, dass der tatsächliche finanzielle Aufwand weit
über den Regelbedarfssatz hinausgeht und der persönliche Einsatz der
SES-Familien durch das Entgelt nicht wirklich auszugleichen ist. Muss dieser
Betrag nun auch noch versteuert werden, würde dies vermutlich in der Folge
dazu führen, dass sich kaum mehr eine Familie finden ließe, die
bereit wäre, für einen so geringen Verdienst eine derart belastende
Tätigkeit auf sich zu nehmen. Erfreulicherweise unterstützt das
Finanzamt Bregenz diese intensive und wichtige Maßnahme mit seiner
Entscheidung, das Entgelt steuerfrei zu belassen. Im Austausch der SES
untereinander führt die unterschiedliche steuerliche Handhabung
natürlich auch zu Unverständnis und Entmutigung, da je nach Wohnort
einer SES-Familie mehr oder weniger vom Betreuungsentgelt zugesprochen wird.
Bestätigung
der Bezirkshauptmannschaft F vom 8. Juli 2004
Es wird
bestätigt, dass es sich bei der Sozialpädagogischen Erziehungsstelle
um einen Pflegeplatz handelt, der nicht mit den herkömmlichen Tages- oder
Vollpflegeplätzen gleichgesetzt werden kann. Sozialpädagogische
Erziehungsstellen (SES) wurden geschaffen, um stark problembeladenen
Minderjährigen, für die sich bisherige Fremdunterbringungen als
ungünstig erwiesen haben, eine taugliche Betreuungsalternative zu bieten.
SES sind Pflegefamilien, die überdurchschnittlich belastbar sein
müssen. Die in SES betreuten Minderjährigen sind in üblichen
Pflegefamilien mangels fachspezifischer Kenntnisse der Pflegeeltern sowie aus
familiendynamischen Gründen nicht tragbar und in einem Heim gerade wegen
ihrer speziellen Problemlage falsch platziert. Die Pflegeverhältnisse (SES)
werden für diese Aufgabe vom Heilpädagogischen Zentrum (HPZ)
C. in
F vorbereitet und begleitet. Ferner
erhalten die SES vom HPZ C. Beratung
und Weiterbildung im konkreten Einzelfall. Daraus ergibt sich, dass für SES
im Zusammenhang mit der Pflege, Erziehung und Betreuung des Minderjährigen
ein außergewöhnlicher und überdurchschnittlicher Bedarf gegeben
ist. Der Aufwand für diesen Bedarf ist mit Sicherheit weit höher als
jener, der bei einer Tagespflegefamilie anfällt. Es ist unseres Erachtens
deshalb weder angemessen noch angebracht, den pauschal anzusetzenden Aufwand mit
70% des Entgeltes bzw. mit maximal 650,00 € zu begrenzen, wie dies bei
der Tagespflege der Fall ist.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 (Vorlageantrag) wurde
zudem auch gegen den Bescheid vom 22. Juni 2004, mit dem der Antrag
auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2004 von
derzeit 1.167,18 € auf 0,00 € abgewiesen wurde, fristgerecht
Berufung erhoben. Das Finanzamt Feldkirch hat diese Berufung ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
In der am 13. November 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Ausführungen im
Berufungsschriftsatz und im Vorlageantrag wiederholt. Ergänzend wurde
ausgeführt, bezüglich des seitens der HPZ C. ausbezahlten Pflegegeldes
existiere kein Bescheid, sondern lediglich ein Vertrag. In diesem seien die
Rechte und Pflichten der Pflegemutter angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
(Höhe
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
Gegenständlich steht in Streit, ob es sich beim
Betreuungsentgelt für ein Pflegekind, das vom HPZ C. neben dem bereits
bisher steuerfrei belassenen Pflegegeld nach dem Regelbedarfssatz gewährt
wurde, um steuerpflichtige Einkünfte (so die Auffassung der
Abgabenbehörde erster Instanz) oder um steuerfreien Unterhalt
handelt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG) hat die Landesgesetzgebung das Pflegegeld zu
regeln, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der
mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten. Dabei sind die örtlichen
Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 JWG umfasst
volle Erziehung die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer
Pflegefamilie, bei Personen gemäß
§ 21 Abs. 2, in einem Heim, in
einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 7) oder durch nicht ortsfeste
Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege
und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
Gemäß
§ 32 Abs. 1 JWG hat
unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen
der öffentlichen Jugendwohlfahrt zunächst für diese der
Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen. Gemäß
§ 32
Abs. 2 leg.cit. darf die Landesgesetzgebung andere, durch Landesgesetz
geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen Tragen der Kosten von
Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß
jedoch gewährleistet sein, dass im Einzelfall die zweckmäßigste
Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt und durchgeführt
werden kann.
Gemäß
§ 33 JWG haben die Kosten der
vollen Erziehung der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach
bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei
Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande
sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als
sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der
vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes
des Landes Vorarlberg über die öffentliche Jugendwohlfahrt
(Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz) ist, wenn die Familie des Minderjährigen
auch bei Unterstützung der Erziehung nach § 11 nicht in der Lage ist,
eine ausreichende Pflege und Erziehung zu gewährleisten, der
Minderjährige in einer anderen Familie, in einer Wohngemeinschaft oder in
einer sonstigen Einrichtung (§ 21) zu pflegen und zu erziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 leg.cit. ist jenen Personen, die
einen Minderjährigen im Rahmen einer Maßnahme nach Abs. 1 in Pflege
und Erziehung übernommen haben, zur Erleichterung der mit der Pflege
verbundenen Lasten ein Pflegegeld zu gewähren, soweit sie dem Kind nicht
selbst Unterhalt schulden oder Unterhaltsleistungen für das Kind erhalten.
Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes unter
Berücksichtigung der Unterhaltskosten zu bestimmen. Im Einzelfall ist auf
Antrag über das Pflegegeld hinaus eine finanzielle Unterstützung zu
gewähren, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen erhöhte
Aufwendungen erfordern.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 des
Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes haben die Kosten von Maßnahmen der
Erziehungshilfe nach dem 3. Abschnitt, soweit durch diese Maßnahmen dem
Minderjährigen Unterhalt gewährt wird, der Minderjährige und
seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen oder der
Bezirkshauptmannschaft zu ersetzen; dies soweit, als sie nach ihren
Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die
Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen
zur Zeit der Durchführung der Maßnahmen der Erziehungshilfe dazu
imstande gewesen sind. Ersatzansprüche können nicht mehr gestellt
werden, wenn seit der Durchführung der Maßnahme mehr als drei Jahre
verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die
Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Gemäß
§ 33
Abs. 3 leg.cit. hat für die Kosten von Maßnahmen der
Erziehungshilfe nach dem 3. Abschnitt unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2
und 5 sowie des § 34 zunächst der Sozialfonds (5. Abschnitt des
Sozialhilfegesetzes) aufzukommen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der auf Grund
des § 12 Abs. 3 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes erlassenen Verordnung
der Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes für die
Übernahme von Pflegekindern im Rahmen der vollen Erziehung
(Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung) ist zur Deckung des Aufwands für die
gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhalts des Pflegekindes und zur
pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ein monatliches
Pflegegeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu
gewähren:
a) für Pflegekinder bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr 436 Euro,
b) für Pflegekinder vom vollendeten dritten bis zum
vollendeten sechsten Lebensjahr 482 Euro,
c) für Pflegekinder vom vollendeten sechsten bis zum
vollendeten zehnten Lebensjahr 544 Euro,
d) für Pflegekinder vom vollendeten zehnten bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr 584 Euro und
e) für Pflegekinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
639 Euro.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. erhöht sich das
Pflegegeld gemäß Abs. 1 um den Betrag der jeweils gebührenden
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wenn diese von den
Pflegeeltern nicht bezogen wird. Es verringert sich um den Betrag von 269 Euro,
wenn die Pflegeeltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. gebühren zur Deckung eines
Sonderbedarfs des Pflegekindes im Einzelfall Sonderleistungen.
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
sind nicht steuerpflichtig. Als weiterverrechneter Unterhalt und daher ebenfalls
steuerfrei anzusehen sind auch Leistungen, die Pflegeeltern zur Erleichterung
der mit der Pflege eines Kindes verbundenen (Unterhalts-) Lasten (zB Pflegegeld
und damit in Zusammenhang stehende Sonderzahlungen, Ausstattungsbeiträge,
Bekleidungsbeiträge) nach den einzelnen Jugendwohlfahrtsregelungen
gewährt werden (vgl. Doralt, EStG, § 29 Tz. 12). Der
Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem zum
Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 in Verbindung mit der
Niederösterreichischen Pflegebeitragsverordnung ergangenen Erkenntnis vom
14.6.1995, 93/12/0189, ausgesprochen, dass nach § 28 Abs. 4 des
Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 bei der durch
Verordnung festzusetzenden Höhe des Pflegebeitrages auf den bei
durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen
Lebensunterhalt Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch § 21 letzter Satz der
Grundsatzbestimmung des Jugendwohlfahrtsgesetzes), dies es aber
ausschließe, im Pflegebeitrag ein vom Unterhalt losgelöstes Entgelt
für die Erbringung der Erziehungsleistungen der Pflegeeltern (gleichsam
eine Art "Pflegeelternentlohnung") zu sehen. Die für die Höhe des
Pflegebeitrages maßgebende Verknüpfung mit dem laufenden
erforderlichen Durchschnittslebensunterhalt stelle vielmehr
unmissverständlich klar, dass der Jugendwohlfahrtsträger den
Pflegeeltern damit jene Mittel zur Verfügung stelle, wie sie typischerweise
vom Unterhalt erfasst seien. Dies bestätige auch die
Niederösterreichische Pflegebeitragsverordnung, die in ihrem § 4 zur
Bedeckung des Sonderbedarfes eines Pflegekindes zusätzliche Geld- und
Sachleistungen vorsehe.
Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes, dass Sozialleistungen, die dem Ausgleich eines
bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach
gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, nicht als
Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (vgl. OGH
18.10.2005, 10 Ob 96/05y). Umso mehr muss dies nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates daher im Falle der Frage der Steuerpflicht
derartiger Leistungen gelten.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt daher nicht die
Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster Instanz, der Unterhalt des
Pflegekindes sei gegenständlich durch die Familienbeihilfe sowie das
Pflegegeld nach dem Regelbedarfssatz gedeckt. Gegen diese Auffassung spricht,
dass § 12 Abs. 3 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz (in der
Folge: L-JWG) expressis verbis eine zusätzliche Unterstützung neben
den Regelbedarfssätzen vorsieht, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen
erhöhte Aufwendungen erfordern. Dieses Betreuungsentgelt ist - wie aus
§ 1 Abs. 4 Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung ersichtlich -
auch nicht der Höhe nach limitiert, vielmehr ist in jedem Einzelfall der
betreffende Sonderbedarf zu ermitteln. Daher vermag auch der Einwand der
Abgabenbehörde erster Instanz, die Höhe der erhaltenen
Vergütungen lasse nicht den Schluss zu, dass es sich dabei lediglich um
Unterhaltsleistungen handle und zwar selbst dann, wenn gegenständlich
tatsächlich höhere Unterhaltskosten anfielen, nicht zu
überzeugen. Zudem handelt es sich bei dem Betreuungsentgelt ebenso wie bei
dem Pflegegeld nach dem Regelbedarfssatz um eine öffentlich-rechtliche den
Pflegeeltern zustehende Geldleistung. Denn diese Unterstützungsleistung
wird nur auf Antrag seitens des Sozialfonds bei Vorliegen sämtlicher
Voraussetzungen im Einzelfall gewährt (siehe dazu
§ 12 Abs. 3 iVm § 33 Abs. 3 L-JWG).
Dafür dass es sich bei dem Betreuungsentgelt um eine (vorfinanzierte)
Unterhaltsleistung handelt, spricht auch, dass für dieses ebenso wie
für Pflegegeld nach dem Regelbedarfssatz gemäß
§ 33
Abs. 2 L-JWG seitens des Minderjährigen und seiner
Unterhaltspflichtigen Ersatz zu leisten ist, sofern diese nach ihren
Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Auch wird das Pflegegeld nach
§ 12 Abs. 3 L-JWG nur gewährt, soweit die Pflegenden dem
Kind nicht selbst Unterhalt schulden oder Unterhaltsleistungen für das Kind
erhalten; d.h. das Pflegegeld würde sich in solchen Fällen insoweit
reduzieren. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung des nach
§ 12 L-JWG gewährten und seitens des HPZ C. ausbezahlten
Pflegegeldes je nachdem, ob es sich um den Regelbedarf oder um Sonderbedarf
handelt, ist daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
gerechtfertigt.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den angefochtenen
Bescheiden um berichtigende Bescheide handelt, welche nicht die fehlerhaften
Bescheide ersetzen. Die berichtigten Bescheide bleiben vielmehr aufrecht und
erfahren lediglich eine Ergänzung durch die hinzutretend zu denkenden
Berichtigungsbescheide. Aus diesem Grunde können nach § 293b BAO
berichtigte Bescheide auch nur hinsichtlich der Zulässigkeit der
Berichtigung und hinsichtlich dem Berichtigungsumfang angefochten werden. Die
Anfechtungsberechtigung reicht somit lediglich insoweit, als der Spruch des
Berichtigungsbescheides den Spruch des berichtigten Bescheides ändert. Der
von der Berichtigung nicht erfasste Spruchteil des berichtigten Bescheides
erfährt in seiner Rechtsbeständigkeit aber keine Änderung und ist
einer Anfechtung entzogen.
Gegenständlich richtet sich die Berufung nicht gegen
die Zulässigkeit der Berichtigung, denn zwischen beiden Parteien besteht
Einigkeit, dass die Berichtigungsbescheide dem Grunde nach zu Recht ergangen
sind. Das Begehren der Bw. ist vielmehr auf Bescheidänderungen gerichtet,
die über die behördlich verfügten Berichtigungen hinausgehen
(Steuerfreiheit des Pflegegeldes in seiner Gesamtheit anstelle einer 70%igen
Betriebsausgabenpauschale auf den als steuerpflichtig erklärten
Sonderbedarf). Einer vollständigen Stattgabe der Berufung insofern, als
auch der Sonderbedarf zur Gänze steuerfrei belassen wird, steht jedoch, wie
obig ausgeführt, entgegen, dass die Berichtigungsbefugnis über die
Grenzen des seinerzeitigen Bescheidwillens nicht hinausreicht (mag dieser
rechtsrichtig gewesen sein oder nicht (siehe dazu auch Stoll, BAO-Kommentar,
§ 293, S. 2825 sowie Ritz, BAO-Kommentar, § 293b Tz 16f
und § 293 Tz 20ff)). Infolge der Teilrechtskraft konnte daher der
Berufung nur insofern Folge gegeben werden, als die Einkommensteuer der Jahre
2000 bis 2002 in Entsprechung der berichtigten Bescheide festzusetzen
war.
Anspruchszinsen
Gemäß
§ 205 Abs. 1 erster Satz
BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Berufung wurde auch gegen die Anspruchszinsenbescheide 2000
und 2001 erhoben. Diesen Zinsenbescheiden liegen folgende in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 ausgewiesenen
Abgabennachforderungen zu Grunde:
|
Einkommensteuer für
2000
|
15.422,00 S
(1.120,76 €)
|
Einkommensteuer für
2001
|
18.632,00 S
(1.354,04 €)
Diesbezüglich wurde seitens der Bw. kein gesondertes
Vorbringen erstattet. Aus dem Berufungsschriftsatz ist jedoch ableitbar, dass
die Zinsenbescheide deshalb bekämpft werden, weil sie nach Rechtsmeinung
der Bw. Resultat von unrichtigen Einkommensteuerbescheiden sind.
Hierzu ist anzumerken, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind, weshalb sie auch nicht erfolgreich
mit der Begründung anfechtbar sind, der zu Grunde liegende
Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 32ff zu
§ 205). Gegenständlich wurden zwar die Einwendungen der Bw. gegen die
berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide als zutreffend erachtet
und diese Bescheide in teilweiser Stattgabe der Berufung entsprechend
abgeändert. Dies führt aber nicht zu einer Abänderung der
angefochtenen Zinsenbescheide, sondern es sind vielmehr weitere Zinsenbescheide
zu erlassen, welche dem Umstand der Abänderung der betreffenden
Einkommensteuerbescheide durch Festsetzung von Gutschriften Rechnung tragen.
Soweit sich daher die Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen
richtet, war sie als unbegründet abzuweisen.
Einkommensteuervorauszahlung
2004
Gemäß
§ 45 Abs. 1 erster Satz
EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer
einschließlich jener gemäß
§ 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu
entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den
Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld für das
letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser Gesetzesstelle
angeführten Regeln berechnet.
§ 45 Abs. 4 leg.cit. besagt, dass das Finanzamt die
Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich für das laufende
Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Gegenständlich hat die Bw. ihr Herabsetzungsbegehren
damit begründet, dass sie im Jahr 2004 lediglich Einkünfte als
Pflegemutter beziehe und auch ihre gewerbliche Tätigkeit als
Kosmetikberaterin einstelle. Das Finanzamt hat dieses Begehren unter Verweis auf
die Berufungsvorentscheidung, wonach es sich bei dem seitens des HPZ C.
bezogenen Betreuungsentgelt um steuerpflichtige Einkünfte aus
Gewerbebetrieb handle, abgewiesen.
Der berufungsgegenständliche Vorauszahlungsbescheid
basiert auf der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2002, die Gegenstand
dieser Entscheidung ist. Wie obig ausgeführt, wurde der
diesbezüglichen Berufung, soweit ihr nicht die Teilrechtskraft
entgegenstand, Folge gegeben. Aus den Akten ist auch kein Hinweis ersichtlich,
dass das Vorbringen der Bw. betreffend die Einstellung ihrer Tätigkeit als
Kosmetikberaterin nicht den Tatsachen entspricht. Da die Bw. im Jahr 2004 somit
lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
insgesamt 1.748,40 € erzielt hat, war der Berufung betreffend
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf 0,00 € für
das Jahr 2004 stattzugeben.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 20. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 JWG, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989
- § 28 Abs. 1 JWG, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989
- § 32 Abs. 1 JWG, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989
- § 33 JWG, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989
- § 12 Abs. 1 Vbg. Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991
- § 12 Abs. 3 Vbg. Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991
- § 33 Abs. 2 Vbg. Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 46/1991
- § 1 Abs. 1 Vbg. Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 75/2003
- § 1 Abs. 3 Vbg. Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 75/2003
- § 1 Abs. 4 Vbg. Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 75/2003
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0216-F/04
- Stammnummer
- 31438
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF