Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0023-W/07
Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung, da trotz Erinnerung und Zwangsstrafe Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-W/07vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M.M., vertreten durch Dr. Andreas Waldhof,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. August 2006 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 20. Juni 2006, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juli
2006 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von € 6.750,00 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht des angeführten Finanzvergehens auf
den Umstand gründe, dass der Bf. aufgrund der vorliegenden Aktenlage
Kenntnis von seinen gesetzlichen Verpflichtungen wie insbesondere der
zeitgerechten Meldung und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt
habe und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
11. August 2006, in der ausgeführt werde, dass der Vorwurf des
Finanzvergehens unzutreffend sei. Richtig sei, dass bei der Betriebsprüfung
festgestellt worden sei, dass die Grundaufzeichnungen zum Teil mangelhaft
gewesen seien. Der Bf. habe jedoch darauf verwiesen, dass er in
Buchhaltungsbelangen kein Experte sei. Dazu komme der Umstand, dass der Bf.
aufgrund des ausgeübten Gewerbes als Marktfahrer den Großteil seiner
Zeit auswärts verbringe und durch fortwährende Standortwechsel den
Verlust von Urkunden, so auch Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb
erleide.
Von einer vorzeitigen (gemeint
wohl: vorsätzlichen) Verkürzung der ihn treffenden Steuerleistung
könne keine Rede sein. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben
und von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. verwies zwar darauf,
dass er in Buchhaltungsbelangen kein Experte sei und aufgrund des
ausgeübten Gewerbes als Marktfahrer den Großteil seiner Zeit
auswärts verbringe und durch fortwährende Standortwechsel den Verlust
von Urkunden, so auch Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb
erleide, sodass von einer vorsätzlichen Verkürzung der ihn treffenden
Steuerleistung keine Rede sein könne. Das mag allenfalls eine
Erklärung für die bei der Betriebsprüfung festgestellten
Buchhaltungsmängel sein, gibt aber keine Auskunft darüber, weshalb es
der Bf. unterlassen hat, fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten.
Gerade die Untätigkeit des
Bf. hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf veranlasst, den Bf. mit
Erinnerung vom 26. April 2004 zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ab
7/2003 bis laufend aufzufordern. Da der Bf. dieser Erinnerung nicht nachgekommen
ist, wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf am 1. Juni 2004 eine
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der UVA 7/2003 bis laufend verhängt. Trotz
dieser von der Abgabenbehörde ergangenen Erledigungen hat es der Bf.
unterlassen, zumindest in der Folge fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten.
Für Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ist eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt, wenn die
Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Dem vom
Bf. vorgebrachten Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen - Verlust von Aufzeichnungen aufgrund der
Reisetätigkeit als Marktfahrer - kommt dabei keine Bedeutung zu,
genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG
umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer
Rechtspflicht zustande kommt.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242). Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages basiert
auf den unbedenklichen Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung
laut Bericht vom 3. April 2006.
Angesichts der durch
abgabenbehördliche Maßnahmen nachgewiesenen Kenntnis des Bf. von
seiner Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und dem
Unterlassen entsprechender Handlungen ist, zumal es beim Bf. schon in der
Vergangenheit infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer
Umsatzsteuersonderprüfung gekommen ist, der Verdacht der angeschuldeten
Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
gegeben. Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede stehende Finanzvergehen
tatsächlich begangen wurde, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die
endgültige Klärung der Frage des strafbestimmenden Wertbetrages.
Die Beschwerde war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-W/07
- Stammnummer
- 31433
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF