Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0029-S/07
Grobes Verschulden (Säumniszuschlag) bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben infolge mangelhafter Deutschkenntnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-S/07vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 19. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch HR Dr. Josef
Inwinkl,vom 11. Dezember 2006 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
11. Dezember 2006 wurde ein erster Säumniszuschlag nach § 217
Abs. 1 und 2 BAO in Höhe von € 188,46 festgesetzt. In der dagegen
eingebrachten Berufung wurde unter Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO im
Wesentlichen ausgeführt, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden
anzulasten sei. Der Abgabepflichtige sei, so der ehemalige Vertreter, VM, als
russischer Staatsbürger der deutschen Sprache kaum mächtig und die
Korrespodenz müsste in englischer Sprache geführt werden. Dadurch habe
der Abgabepflichtige die Bescheide nicht immer richtig interpretiert. So habe er
angenommen, dass mit der Zahlung im August bereits alle Vorauszahlungen für
das Jahr 2006 erfolgt seien. Überdies werde darauf verwiesen, dass kein
rechtmäßiger Bescheid vorliege, da der Bescheid ohne Unterschrift
ausgefertigt worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu
entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Nach Abs. 5 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung
eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als
fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird,
zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des §
211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
§ 217 Abs. 7 BAO normiert, dass auf Antrag
des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich
leichte Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein
Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht (vgl Ritz, BAO3, § 217 Tz 44).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand
auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit
Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und
nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101). Laut Aktenlage ist davon
auszugehen, dass der Berufungswerber nicht der Rechtssprache mächtig ist.
Er hat sich aber an einen Vertreter gewandt, der die Aufgabe hat,
Aufklärung im Hinblick auf den Inhalt von gesetzlichen Bestimmungen zu
leisten. Die Nichtkenntnis der deutschen Sprache befreit nicht von der Pflicht
zur fristgerechten Entrichtung von Abgaben. Sofern das Verstehen der deutschen
Sprache so gering wäre, wie vorgebracht, hätte sich der
Abgabepflichtig aktiv darum bemühen müssen, dass sämtliche
behördliche Schriftstücke dem Vertreter zuvor zugestellt werden
sollten. Aus diesem Grund kann der Unabhängige Finanzsenat das Fehlen einer
groben Fahrlässigkeit nicht erkennen, da ein sorgfältiger Mensch in
derselben Situation entweder veranlasst hätte, dass Bescheide dem Vertreter
zugestellt werden oder zumindest hätte er bei Zustellung sofort mit dem
Vertreter Rücksprache gehalten. Was das Vorbringen auf die mangelnde
Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides betrifft, wird auf das E des
VwGH v. 14.12.2006, 2005/14/0014 verwiesen, in dem der Gerichtshof die
Bescheidqualität von automationsunterstützt gefertigten Bescheiden
bejaht hat. Der Berufung war folglich der Erfolg zu versagen.
Salzburg, am
12. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-S/07
- Stammnummer
- 31373
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF