Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0415-G/04
Neuverglasung einzelner Wohnungsfenster ist keine Wohnraumsanierung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-G/04vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vom 17. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2004 ergibt sich keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ist allein strittig, ob für das Jahr 2003 unter dem Titel
Wohnraumsanierung geltend gemachte
Zahlungen in Höhe von € 387,72 als
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 zu berücksichtigen sind.
Gegen den Standpunkt des Finanzamtes
(Berufungsvorentscheidung vom 28.9.2004), dass bloße Instandhaltungen
(Reparaturaufwendungen) nicht zur begünstigten Wohnraumsanierung
zählen, wendet die Berufungswerberin (Bw) ein, dass der verausgabte Betrag
von € 387,72 eine Sanierung betreffe, weil das Einsetzen von Fenstern,
die der Wärme- und auch Schallisolation dienen - ohne dass die vorhandenen
Fenster kaputt sind - nicht als Reparatur sondern als Sanierungsmaßnahme
anzusehen sei. Die Bw ersuche daher, die geltend gemachten (Topf)Sonderausgaben
im gesetzlichen Rahmen mit einem Viertel der verausgabten Beträge, somit in
Höhe von € 96,93 anzuerkennen (Vorlageantrag vom 4.10.2004).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen: Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und
zwar
Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, oder
Herstellungsaufwendungen.
Die Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich
verlängert, wenn selbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht
werden, die einen wesentlichen Einfluss auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben,
wie zB. bei einem Austausch aller Türen (oder Fenster) samt Stock (oder
Rahmen). Der Nutzungswert von Wohnungen wird wesentlich erhöht, wenn
unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch -
auch wenn sich die Nutzungsdauer der gesamten Wohnung nicht wesentlich
verlängert - eine wesentliche, als Sanierung zu wertende Erhöhung des
Nutzungswertes eintritt, wie zB. beim Austausch einzelner Fenster als
Energiespar- oder Lärmschutzmaßnahme (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Bd. II, Tz 197 und Tz 198 zu § 18 EStG 1988 unter
Bezugnahme auf die LStR 2002).
Nicht begünstigt sind hingegen punktuelle
Verbesserungen, da solchen Maßnahmen kein Sanierungsbedarf zugrunde liegt.
Daher stellen zB. Reparaturen, auch wenn sie nicht regelmäßig
anfallen, keine Sanierung dar. Die Auslegung folgt hier dem Sprachgebrauch: So
ist etwa das Ausmalen einer Wohnung allein ebenso wenig eine "Wohnraumsanierung"
wie der Austausch einer schadhaften Tür oder von Fensterflügeln oder
Fensterscheiben, sondern wird hier nach der Verkehrsauffassung nur von einer
Verbesserung oder Erneuerung und nicht von der Sanierung einer Wohnung (aufgrund
eines sanierungsbedürftigen Zustandes) gesprochen (vgl. Doralt, ÖStZ
1988, S. 343; Baldauf, SWK 1994, A 221 unter "Fenster"; VwGH
22.2.1994, 91/14/0234).
Vorliegendenfalls enthält die von der
ausführenden Firma ausgestellte Rechnung folgende Positionen:
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Anzahl
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Gegenstand
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Größe
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Preis
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Reparaturverglasung Fenster
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1
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ISO Uniphon GH9/14/4
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858*1064
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€ 87,50
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1
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ISO Uniphon GH9/14/4
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356*1064
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€ 47,50
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1
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ISO Uniphon GH9/14/4
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859*970
|
€ 80,10
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Arbeit und Material
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€ 108,00
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€ 323,10
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+20% USt
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€ 64,62
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(Summe)
|
€
387,72
Darnach wurden im Jahr 2003 bei
drei Fenstern Reparaturen durchgeführt, die - auch aus der Höhe
des verrechneten Preises erkennbar - nicht das gesamte Fenster (mit Rahmen
und Fensterstock) sondern nur das Fensterglas betroffen haben (der Einbau eines
einzelnen Energie- und Lärmschutzfensters samt Rahmen und Stock kostet nach
den am Markt üblichen Preisen rund € 400,- netto). Dies
entspricht aber, wie vom Finanzamt zutreffend beurteilt wurde, einer
Maßnahme, die nur als Instandhaltung (punktuelle Renovierung) und nicht
als Instandsetzung im Sinn einer "Sanierung" angesprochen werden kann. Werden
Fenster, die etwa infolge technischer Alterung ihre Funktion nicht mehr
ausreichend erfüllen, nur hinsichtlich ihrer Verglasung
erneuert bzw. in Bezug auf eine bessere
Qualität des neu eingesetzten Glases teilweise
modernisiert - dahingehend auch
der Hinweis im Vorlageantrag, wonach die vorhandenen Fenster noch intakt (nicht
"kaputt") waren -, dann stellen die daraus resultierenden Aufwendungen
keine abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3
lit. c EStG 1988 dar.
Die Berufung war insoweit
unbegründet.
Im Übrigen schließt
sich der unabhängige Finanzsenat der teilweise stattgebenden Erledigung in
der Berufungsvorentscheidung - Anerkennung von Beiträgen zum Verband der
österreichischen Haus- und Grundbesitzer (€ 65,40) als
Werbungskosten - mit dem Zusatz an, dass diese Beiträge bei der Bw nicht
(wie vom Finanzamt durchgeführt) unter den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sondern bei ihren Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung (€ 12.535,32) als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.4.1975, 2006/74). - Dies stellt
aber nur einen Mangel der Bescheidbegründung dar, der am rechnerisch
zutreffenden Ergebnis (Gesamtbetrag der Entgelte und Abgabenfestsetzung) im
Streitfall nichts ändert.
Über die Berufung war daher,
wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 12.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-G/04
- Stammnummer
- 31372
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF