Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0077-G/05
Erbanfall - Erbübereinkommen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-G/05vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.O.inH., vertreten durch Mag.
Kathrin Lichtenegger, Rechtsanwältin, 8680 Mürzzuschlag, Wiener
Straße 50, vom 19. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 15. Juni 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am
3. November 2003 verstorbenen H.O. wurden die von der erbl. Witwe Frau
B.O. (im Folgenden auch Berufungswerberin genannt) aus dem Titel des
Testamentes, des erbl. Sohnes Herrn G.O. und der erbl. Enkeltochter Frau M.S.
aus dem Titel des Gesetzes zum gegenständlichen Nachlass zu je einem
Drittel abgegebenen unbedingten Erbserklärungen vom Gericht mit Beschluss
vom 30. März 2004 angenommen. Das im Verlassenschaftsverfahren
erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einem Reinnachlass -
nach Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva - von 27.576,36 €
wurde der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt. In den Nachlasspassiva
scheint u.a. die Forderung der X Bestattung laut Rechnung vom 28.5.2003 mit
2.314,44 € auf. Im Erbenübereinkommen vereinbarten dann die
Erben, dass der zu einem Drittel erbserklärte Sohn und die ebenfalls zu
einem Drittel erbserklärte Enkeltochter die Miteigentumshälfte des
Erblassers an der Liegenschaft Y je zur Hälfte übernehmen. Der
Berufungswerberin wurde von den beiden Vorgenannten das Fruchtgenussrecht an
deren Miteigentumsanteilen dieser Liegenschaft eingeräumt, weiters
übernimmt sie den restlichen Nachlass in ihr Alleineigentum sowie die
gesamten Nachlasspassiva.
Der Berufungswerberin schrieb das Finanzamt die
Erbschaftssteuer in Höhe von 322,08 € mit Bescheid vom
15. Juni 2004 vor. In diesem Bescheid wurde der steuerpflichtige Erwerb auf
Grund der zu einem Drittel des Nachlasses abgegebenen Erbserklärung mit
6.257,92 € berechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass obwohl sie die Erbserklärung zu
einem Drittel des Nachlasses abgegeben habe, die Liegenschaftshälfte des
Erblassers je zur Hälfte vom Sohn und der Enkeltochter übernommen
worden sei, während ihr ein Fruchtgenussrecht an der
Liegenschaftshälfte eingeräumt worden sei und sie den restlichen
Nachlass in ihr Eigentum übernommen habe. Das Fruchtgenussrecht werde mit
1.800,00 € bewertet; nach der Hinzurechnung der restlichen Aktiva und
dem Abzug der Passiva würde sich keine Erbschaftssteuer errechnen, da die
Nachlassschulden höher seien als die Aktiva.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis auf
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG ab.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der Unabhängige Finanzsenat hat nach Durchführung
von weiteren Ermittlungen die Feststellung getroffen, dass die
Versicherungsleistung des W. in der Höhe von 1.927,27 € im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis, das der Verlassenschaft zugrunde
gelegt wurde, unberücksichtigt blieb, sodass sich der Reinnachlass um
diesen Betrag erhöht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger
Rechtsprechung ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme
der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt (VwGH
24.6.1982, 81/15/0119).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht.
Aber auch dann, wenn die Erben nach Abgabe der
Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in
diesem Fall gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen
und nicht der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (siehe
z. B. Taucher, Steuerrechtliche Probleme bei Erbvereinbarungen und
Erbauseinandersetzungen, in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 2.
Auflage, Wien 1985, Seite 927 ff, insbesondere Seite 974, und die dort zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Um einen, die
Erbschaftssteuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu
können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der
Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die
Erbschaftssteuer zu bemessen.
Die Berufungswerberin hat mit der vom Abhandlungsgericht
angenommenen unbedingten Erbserklärung die Verlassenschaft gemeinsam mit
dem erbl. Sohn und der erbl. Enkeltochter je zu einem Drittel angetreten. Damit
entstand in diesem Umfang die Steuerschuld durch Erwerb von Todes wegen.
Soweit die Berufungswerberin auf das mit den Miterben
nach Abgabe der Erbserklärungen
abgeschlossene Erbübereinkommen verweist, ist ihr entgegenzuhalten,
dass ein solches unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichts an
der bereits durch die Abgabe der Erbserklärung entstandenen Steuerschuld -
weder dem Grunde noch der Höhe nach - zu ändern vermag. Wenn die Erben
nach Abgabe der Erbserklärung ein Abkommen über die Aufteilung des
Nachlasses schließen, wird die Bemessung der Erbschaftssteuer vom
Erbanfall dadurch nicht berührt. In diesem Fall gilt der Anteil am
steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand als angefallen (VwGH 22.1.1987, 86/16/0021, 0022, VwGH
14.5.1992, 91/16/0119, sowie VwGH 30.8.1995, 95/16/0098).
Da die Versicherungsleistung des Wiener Vereins nicht im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis aufgenommen wurde, wird die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer neu ermittelt
und die Erbschaftssteuer neu berechnet:
|
bisheriger steuerpflichtiger Erwerb
|
6.257,92 €
|
zuzüglich 1/3 der Versicherungsleistung
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642,42
€
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neu berechneter steuerpflichtiger Erwerb
|
6.900,34 €
|
|
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gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I)
2% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb
in Höhe von 6.900,00 €
|
138,00 €
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zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2%
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von 9.847,00 €
|
196,94
€
|
Erbschaftssteuer
|
334,94 €
Da der gegenständliche Erbschaftssteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 12.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-G/05
- Stammnummer
- 31371
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF