Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1587-W/07
Zufluss und Besteuerung von Insolvenz-Ausfallgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1587-W/07vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist. Der streitgegenständliche
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, der am 18. April 2007
erging, weist folgende Bezüge des Bw. aus (S 4/2005
Arbeitnehmerveranlagungsakt, im Folgenden kurz: AN-Akt):
Für
den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2005: Bezüge von der
Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 4.338,18 €
(Kennzahl 245 des Lohnzettels).
Für
den Zeitraum 1. Jänner bis 20. Juni 2005: Bezüge von der
X-GmbH in Höhe von 5.117,50 € (Kennzahl 245 des
Lohnzettels).
Für
den Zeitraum 18. August bis 31. August 2005: Arbeitslosengeld vom
Arbeitsmarktservice Österreich (im Folgenden kurz: AMS) in Höhe von
533,26 €.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. am
21. Mai 2007 Berufung:
Es werde um Stornierung der Meldung des AMS gebeten, da von
der IAF Service GmbH eine Zahlung in Höhe von 533,26 € als
Rückersatz an das AMS geleistet worden sei. Der angefochtene Bescheid
möge unter Berücksichtigung der Insolvenzausgleichszahlungen für
das Jahr 2005 - obwohl erst 2006 ausbezahlt - erlassen werden, da die
Berücksichtigung im Jahr 2006 eine Diskriminierung und eklatante
Schlechterstellung gegenüber den ab 2006 eröffneten Konkursen
(Erfassung der IAF-Zahlungen für jenes Jahr, für das die Zahlung
erfolgt und nicht im Jahr des Zuflusses) darstelle.
Der Berufung beigelegt waren zwei Bescheide der IAF Service
GmbH, Geschäftsstelle Y, vom 12. Mai 2006 und 13. April 2006
(S 6 ff/2005 AN-Akt), aus denen hervorgeht, dass der Konkurs über das
Vermögen der X-GmbH im Jahr 2005 abgewiesen worden war. Das von der IAF
Service GmbH im Jahr 2006 an den Bw. diesbezüglich ausbezahlte
Insolvenz-Ausfallgeld (siehe den von der IAF Service GmbH am 19. Februar
2007 an das Finanzamt übermittelten Lohnzettel, S 16 f./Akt des
Unabhängigen Finanzsenates) wurde diesem für Ansprüche
gewährt, die aus den Jahren 2005 und 2006 resultierten (S 7,
S 9/2005 AN-Akt). Von dem im angeführten Bescheid der IAF Service GmbH
vom 13. April 2006 ausgewiesenen Gesamtbetrag an dem Bw. zugesprochenem
Insolvenz-Ausfallgeld brachte die IAF Service GmbH ua. einen Betrag von
533,26 € in Abzug ("Rückersatz an AMS Y", S 9/2005
AN-Akt) und zahlte nur den Differenzbetrag an den Bw. aus.
Weiters war der Berufung beigelegt ein Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Z, vom 23. Februar 2007
(S 10/2005 AN-Akt), wonach die Berufsunfähigkeitspension des Bw. ab
1. September 2005 neu bemessen und der vom 1. September 2005 bis
28. Februar 2006 entstandene Überbezug an Pension von
4.028,21 € rückgefordert werde ("auf Grund des Erwerbseinkommens
ist die Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern
und gebührt daher als Teilpension").
Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das
Rechtsmittel am 31. Mai 2007 der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. In seinem Vorlageschreiben beantragte das Finanzamt
unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 1 EStG 1988, das
Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Rechtsgrundlagen:
- § 19 Abs. 1 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 in der für
das Streitjahr anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000,
lautet: "Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von
Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug
bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt
der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene
Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß
§ 84 EStG 1988
an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die
Gewinnermittlung bleiben unberührt."
- Nach § 124b Z 130 1. Satz
EStG 1988 ist § 19 Abs. 1 EStG 1988
in der Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 161/2005, erstmals für Konkurse, die nach
dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden.
b) Festgestellter
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der
IAF Service GmbH an den Bw. ausbezahlten Bezüge (Insolvenz-Ausfallgeld) im
Jahr des Zuflusses (so das Finanzamt) oder in dem Jahr, für das der
Anspruch besteht (so der Bw.), zu versteuern sind.
Fest steht, dass der Konkurs über das Vermögen
der X-GmbH im Jahr 2005 abgewiesen wurde und dass die Bezug habenden
Ansprüche des Bw. in den Jahren 2005 und 2006 entstanden sind. Weiters
steht fest, dass die Zahlungen der IAF Service GmbH an den Bw.
im Jahr 2006 erfolgten (wie auch der
Bw. in seiner Berufung selbst ausführt; siehe oben im Sachverhaltsteil der
Berufungsentscheidung). Von diesem Sachverhalt geht der Unabhängige
Finanzsenat aus.
Wendet man nun die oa. Rechtsgrundlagen auf den
gegenständlichen Fall an, so ist zunächst festzuhalten, dass das
Insolvenz-Ausfallgeld dem Dienstnehmer mit der
Bezahlung durch den Fonds zufließt
(nicht in dem Jahr, für das
der Lohn gezahlt wird). Nach der im zu
beurteilenden Fall anzuwendenden
Rechtslage erfolgt somit der Zufluss des
Insolvenz-Ausfallgeldes nach der allgemeinen Regel des § 19
Abs. 1 EStG 1988 im Zeitpunkt der Zahlung
(Doralt,
EStG10, § 19
Tz 30/3; die geänderte
Rechtslage, wonach die Zurechnung von Nachzahlungen des Insolvenz-Ausfallgeldes
zu dem Jahr erfolgt, für das der Anspruch besteht, ist gemäß
§ 19 Abs. 1 3. Satz iVm § 124b Z 130
1. Satz EStG 1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 161/2005, erstmals auf Konkurse anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005
eröffnet wurden (Doralt, aaO)).
Da Letzteres im gegenständlichen Fall jedoch
nicht vorliegt und die Zahlungen der
IAF Service GmbH an den Bw. im Jahr
2006 erfolgten, erweist sich die Versteuerung dieser Zahlungen
im Jahr 2006 (sohin im Zeitpunkt des
Zuflusses) als rechtskonform.
Ebenfalls als rechtsrichtig nach dem Zuflussprinzip erweist
sich die Zuordnung des im Jahr 2005 für den Zeitraum 18. August bis
31. August 2005 ausbezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von
533,26 € (siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung)
zum Jahr 2005. Dem Vorbringen des Bw., es werde um Stornierung der Meldung des
AMS gebeten, da von der IAF Service GmbH eine Zahlung in Höhe von
533,26 € als Rückersatz an das AMS geleistet worden sei, kann
nicht gefolgt werden, da das In-Abzug-Bringen dieses Betrages durch die IAF
Service GmbH ("Rückersatz an AMS Y", siehe oben im Sachverhaltsteil)
erst im Jahr 2006 erfolgte und daher auch erst in diesem Jahr
berücksichtigt werden kann (was auch geschieht, da die IAF Service GmbH nur
den Differenzbetrag an Insolvenz-Ausfallgeld im Jahr 2006 an den Bw. ausgezahlt
hat, siehe oben im Sachverhaltsteil).
Dass sich schließlich der Zufluss des
Insolvenz-Ausfallgeldes im Jahr 2006 vorübergehend nachteilig auf die
Höhe der Berufsunfähigkeitspension des Bw. ausgewirkt hat, vermag an
der oa. rechtlichen Würdigung nichts zu ändern, da die
Berücksichtigung eines solchen Falles den Bezug habenden ertragsteuerlichen
Normen nicht zu entnehmen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1587-W/07
- Stammnummer
- 31304
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF