Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0469-K/06
Liebhaberei bei einem Architekten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0469-K/06vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine selbständige Architektentätigkeit aufgrund von in der Privatsphäre des Bw. gelegenen Umständen (zeitaufwendige nichtselbständige Tätigkeiten, dienstvertraglich eingeschränkte Auftragsannahme) nur in äußerst eingeschränktem Umfang ausgeübt und werden seit Jahren Verluste vom Bw. in Kauf genommen, um nach einer allfälligen - jedoch nach der Aktenlage nicht absehbaren - Beendigung der Dienstverhältnisse über eine Einkunftsquelle zu verfügen, so lässt sich in Betrachtung aller objektiven Kriterien ein subjektives Streben des Bw., einen Gesamtgewinn zu erzielen, nicht erkennen, weshalb die Tätigkeit als Architekt in den Streitjahren als Liebhaberei zu qualifizieren war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Luggauer und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Monique Weinmann und Alfred Affenzeller über die
Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 27. September 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 30. August 2006
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2005 nach der am
17. Oktober 2007 durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird, soweit sie sich gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre
2000 bis
2004 richtet, als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Soweit sich die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2005 richtet, wird dieser
teilweise stattgegeben.
Die
Besteuerungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) erklärte ab
dem Jahr 1988 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt
und für die Jahre 1995 bis 1997 auch als Vortragender. Daneben war der Bw.
nichtselbständig tätig und erzielte er darüber hinaus ab dem Jahr
1998 noch Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung. Eine Auflistung der
ab 1988 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus
der Vermietung bietet nachstehendes Bild, wobei sämtliche Beträge der
Übersichtlichkeit halber in Schilling (gerundet) dargestellt sind:
|
Jahr
|
Ö-K-V; A-Ges.
|
Öff-Dienst
|
AB-AG;
AB-GmbH
|
C-AG
|
D-AG
|
V+V
Wohnung
|
1988
|
|
|
|
238.068
|
|
|
1989
|
|
|
|
259.435
|
|
|
1990
|
|
|
430.090
|
90.703
|
|
|
1991
|
|
|
505.515
|
66.555
|
|
|
1992
|
|
|
161.473
|
259.841
|
|
|
1993
|
733.525
|
|
|
|
|
|
1994
|
721.895
|
|
|
|
|
|
1995
|
681.078
|
|
|
|
|
|
1996
|
742.939
|
|
|
|
|
|
1997
|
934.739
|
|
|
|
|
|
1998
|
1.016.644
|
20.265
|
|
|
|
-120.421
|
1999
|
1.076.718
|
|
|
|
|
-42.840
|
2000
|
1.002.374
|
18.391
|
79.236
|
|
|
-34.325
|
2001
|
1.331.633
|
4.234
|
186.502
|
19.430
|
|
-38.462
|
2002
|
1.329.148
|
|
191.636
|
|
|
-29.312
|
2003
|
1.263.591
|
|
212.728
|
20.237
|
81.023
|
32.641
|
2004
|
1.537.123
|
|
366.956
|
|
9.818
|
-24.898
|
2005
|
1.423.504
|
|
241.920
|
19.305
|
|
26.075
Die erklärten bzw. schließlich veranlagten
Einkünfte sowie die Umsätze bzw. Erlöse aus den selbständig
ausgeübten Tätigkeiten stellen sich wie folgt dar:
|
Jahr
|
Einkünfte
Architekt
|
Erlöse Architekt (netto)
|
Einkünfte Vortragender
|
Erlöse
Vortragender
|
Summe Einkünfte
aus selbständiger
Arbeit
|
1988
|
-39.380
|
0
|
|
|
-39.380
|
1989
|
-79.059
|
38.167
|
|
|
-79.059
|
1990
|
17.649
|
157.365
|
|
|
17.649
|
1991
|
9.068
|
197.500
|
|
|
9.068
|
1992
|
84.722
|
390.000
|
|
|
84.722
|
1993
|
-32.930
|
34.201
|
|
|
-32.930
|
1994
|
-49.307
|
18.333
|
|
|
-49.307
|
1995
|
-58.363
|
16.875
|
18.378
|
22.494
|
-39.985
|
1996
|
-36.943
|
45.000
|
18.615
|
23.140
|
-18.328
|
1997
|
13.271
|
88.000
|
18.906
|
23.141
|
32.177
|
1998
|
-71.024
|
0
|
|
|
-71.024
|
1999
|
63.852
|
129.950
|
|
|
63.852
|
Ges.
|
-178.444
|
1.114.891
|
|
|
|
2000
|
9.606
|
92.474
|
|
|
9.606
|
2001
|
-28.904
|
35.000
|
|
|
-28.904
|
2002
|
-25.135
|
90.475
|
|
|
-25.135
|
2003
|
-57.210
|
54.172
|
|
|
-57.210
|
2004
|
-102.275
|
0
|
|
|
-102.275
|
2005
|
-91.506
|
8.602
|
|
|
-91.506
|
0
- 5
|
-295.424
|
280.722
|
|
|
|
Ges.
|
-473.868
|
1.396.113
|
|
|
Die in den beiden Tabellen enthaltenen Einkünfte
umfassend erfolgten die Veranlagungen der Jahre bis einschließlich
1999.
Im Hinblick auf die aus der Vermietungstätigkeit bis
dahin erzielten (negativen) Einkünfte forderte das Finanzamt (im Folgenden
auch: FA) vom Bw. eine Prognoserechnung betreffend die zukünftig zu
erwartende Entwicklung der Einkünfte aus dieser Vermietung an. Da nach
Ansicht des FA die in der Folge vorgelegte Prognoserechnung sehr optimistisch
konzipiert gewesen wäre (und sohin der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss schien), erfolgte laut Bescheidbegründung die Veranlagung für
das Jahr 2000 vorläufig.
Ebenso ergingen für die Jahre 2001 bis 2004
vorläufige Einkommensteuerbescheide, ohne jedoch nähere
Begründungen hinsichtlich der Vorläufigkeit zu enthalten. Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt und auch jene aus der
Vermietung bildeten in der erklärten Höhe jeweils einen Teil der
Bemessungsgrundlage in den vorläufigen Abgabenbescheiden betreffend die
Jahre 2000 bis 2004.
Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2005 erging ein
Vorhalt des Finanzamtes, mit welchem der Bw. aufgefordert wurde, anhand der
Kriterien des § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/33 (im Folgenden: L-VO), darzulegen, ob die Tätigkeit als
Architekt eine Einkunftsquelle darstellen würde. Weiters wurde der Bw.
ersucht, die geltendgemachten - die nichtselbständigen Einkünfte
betreffenden - Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen.
Bezüglich der Tätigkeit als Architekt führte
der Bw. aus, durch die zeitintensive unselbständige Tätigkeit als
Vorstand des Ö-K-V's könne (und dürfe) er nicht jeden ihm
angebotenen Auftrag als Architekt annehmen. Für die Zukunft (2006 und
Folgejahre) sei aber aufgrund der bereits erfolgten Auftragsvergabe mit einer
Steigerung der Umsätze zu rechnen. Zum Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen sei festzuhalten, dass er für die Ausübung der
selbständigen Tätigkeit die erforderlichen Betriebsmittel
benötige, welche auch in umsatzschwachen Jahren anfielen. Da der
Vorstandsvertrag lediglich für 5 Jahre befristet (mit
Verlängerungsmöglichkeit) abgeschlossen worden sei, wäre die
gänzliche Aufgabe des Architekturbetriebes nicht zweckmäßig, da
im Falle der Nichtverlängerung jedenfalls ein aufrechter Betrieb zur
Abdeckung der Lebensbedürfnisse vonnöten wäre. Hinsichtlich der
Werbungskosten gab der Bw. an, es handle sich dabei um Reisekosten und
Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen.
Mit den nunmehr angefochtenen - gemäß
§ 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) endgültigen -
Bescheiden setzte das FA dem Bw. gegenüber die Einkommensteuer (ESt)
für die Jahre 2000 bis 2004 fest. Ebenso erging der Veranlagungsbescheid
betreffend das Jahr 2005. In sämtlichen Bescheiden wurden zwar die
Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit in der jeweils erklärten
Höhe berücksichtigt, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
blieben indes außer Ansatz. Begründend dazu führte das FA aus,
die Tätigkeit als Architekt stelle keine Einkunftsquelle dar, da nicht erst
seit der unselbständigen Tätigkeit als Vorstand des Ö-K-V's,
sondern schon seit Beginn der Architektentätigkeit Verluste erzielt worden
wären. Insbesondere sei ab dem Jahr 1993 ein Umsatzeinbruch zu beobachten.
Das Argument des Bw., die selbständige Tätigkeit werde zur Abdeckung
der Lebensbedürfnisse bei allfälligem Ausscheiden aus der Funktion als
Vorstand beibehalten, spreche eher für eine aus privaten und nicht aus
unternehmerischen Motiven ausgeübte Tätigkeit. Auch wären
konkrete Verbesserungsmaßnahmen nicht getroffen worden. Die
geltendgemachten Werbungskosten (Reisekosten € 880,40,
Fortbildungskosten € 664,34) wurden im Gesamtbetrag von
€ 1.544,74 bei der Veranlagung 2005 berücksichtigt. Die in der
Abgabenerklärung weiters beantragten sonstigen Werbungskosten im
Ausmaß von € 1.040,66 anerkannte das FA hingegen nicht, da weder
ein belegmäßiger Nachweis noch eine Glaubhaftmachung erfolgt
sei.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. zunächst damit, seine Tätigkeit sei jedenfalls
objektiv geeignet, Überschüsse zu erzielen, was auch durch die in
verschiedenen Jahren aufgetretenen Überschüsse unterstrichen werde.
Bei typisch erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten, wie bei der von ihm
ausgeübten Tätigkeit als Architekt, könne nur in besonderen
Ausnahmefällen Liebhaberei angenommen werden. Es komme bei derartigen
Betätigungen nicht auf einen tatsächlich erwirtschafteten
Gesamterfolg, sondern bloß auf die objektive Eignung der Tätigkeit,
einen solchen zu erzielen und subsidiär auf das nach außen hin in
Erscheinung tretende Streben des Tätigen, einen solchen Erfolg zu
erwirtschaften, an. Die Auflistung aller von ihm im Laufe seiner Tätigkeit
erzielten Ergebnisse wäre daher nicht von Relevanz. Auch könne nicht,
wie dies das Finanzamt vermeint, von einem Umsatzeinbruch ab dem Jahr 1993
gesprochen werden, da in späteren Jahren sehr wohl höhere
Umsatzerlöse (und positive Ergebnisse) erreicht worden seien. Allerdings
scheine nach Ansicht des Bw. das Jahr 1992 (Anm.: Erlöse S 390.000,00,
Gewinn S 84.722,00) nicht repräsentativ. Für die kommenden Jahre
ab 2006 werde wieder mit Überschüssen gerechnet, weil der Bw. nach
einer intensiven Phase der Einarbeitung als Vorstand des Ö-K-V's wieder
mehr Zeit für die Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit habe
und durch die in den letzten Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand
geknüpften Kontakte, aber vor allem aufgrund des laufenden Auftretens als
selbständiger Architekt, vermehrt Aufträge annehmen werde können.
Alleine aufgrund der Entwicklung der Verluste und dem Verhältnis der
Umsätze zu den Verlusten könne noch nicht auf das Vorliegen von
Liebhaberei geschlossen werden, da das Vorliegen von Verlusten nicht automatisch
das Fehlen des Gewinnstrebens bedeute. Die Argumentation des Finanzamtes, die
Beibehaltung seiner selbständigen Tätigkeit würde aus privaten
Motiven erfolgen, sei unzutreffend. Gerade da er die Einkunftsquelle nach seinem
(möglichen) Ausscheiden aus dem Vorstand zur Befriedigung seiner
Lebensbedürfnisse benötige, wäre seine Absicht,
Überschüsse bzw. Gewinne zu erzielen, evident. Dies umso mehr, als
eine Vorstandsbestellung maximal auf fünf Jahre erfolgen dürfe und
sein Vertrag mit März 2007 auslaufen würde. Die in den letzten Jahren
erzielten Verluste wären einerseits dadurch bedingt, dass der Bw. aufgrund
seiner Tätigkeit als Vorstand kapazitätsmäßig
beschränkt und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, alle Aufträge
anzunehmen. Auch habe der Umfang seiner Tätigkeit als Vorstand entgegen
seinen Erwartungen durch firmeninterne Umstände besonders in den Jahren
2001 und 2002 zugenommen. Andererseits seien Ausgaben als Architekt weiterhin
angefallen, die für die Weiterführung des Architekturbetriebes
unabdingbar wären. Weiters habe der Bw. auch in den Verlustjahren die Zeit
genützt, wertvolle Kontakte zu knüpfen bzw. den Anschluss an die
Entwicklungen der Branche nicht zu verlieren. So sei er als Jurymitglied bei
Architektenwettbewerben tätig gewesen (und noch tätig), was seinem
Ansehen als Architekt und damit der künftigen Auftragslage zugute komme.
Aus diesem Grund wären in den Betriebsausgaben der vergangenen Jahre
beispielsweise auch Ausgaben für Geschäftsessen mit potenziellen
Kunden und Geschäftspartnern sowie Telefon- und Reisekosten enthalten.
Selbst wenn sich dieses Aufrechterhalten der Kontakte nicht im Jahr der Ausgaben
voll niederschlage, so hätte dies doch Einfluss auf seine zukünftigen
Umsätze. Gerade in der Architekten-Branche wären Kontakte und das
"Im-Gespräch-Bleiben" sehr wichtig, um weiter erfolgreich tätig zu
bleiben. Ergänzend sei noch zu bemerken, dass es auch positive Effekte auf
seine Vorstandstätigkeit habe, wenn beim Ö-k-V ein Architekt als
Vorstand tätig ist. Gerade weil der Bw. auf zukünftige Gewinne als
Architekt nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand angewiesen sei, wäre er
an der Erzielung von Gewinnen - die in der Vergangenheit tatsächlich schon
erwirtschaftet worden sind - interessiert und habe er deshalb die
Tätigkeit, trotz Auftreten momentaner Verluste noch nicht aufgegeben, was
ebenfalls gegen das Vorliegen von Liebhaberei spreche. Wäre er auf die
(zukünftigen) Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit nicht
angewiesen, dann hätte er die Tätigkeit ohne Weiteres aufgeben
können. Schließlich sei es noch fragwürdig, warum das Finanzamt
seine Tätigkeit als Architekt bis zum Jahr 1999 sehr wohl als
Einkunftsquelle angesehen hat, obwohl eine Änderung der Bewirtschaftung ab
diesem Zeitraum konkret nicht erfolgt wäre. Selbst für die Jahre
danach dürfte das FA zumindest bis zur Bearbeitung der Steuererklärung
2005 vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen sein, weil die
Vorläufigkeit der Bescheide für die Jahre 2000 bis 2004 laut
Bescheidbegründung für das Jahr 2000 klar erkennbar nur im
Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung
gestanden sei.
Bezüglich der strittigen Werbungskosten brachte der
Bw. vor, die bisher berücksichtigten Beträge in Höhe von
€ 880,40 und € 664,34 würden Tagesdiäten sowie
sonstige mit den jeweiligen Dienstreisen zusammenhängende Aufwendungen
umfassen. Bei den weiteren, vom Finanzamt bis dato noch nicht anerkannten,
Werbungskosten im Ausmaß von € 1.040,66 handle es sich um die
Kosten eines Seminars sowie von Beförderungsmitteln (Flugzeug, Bahn, Taxi),
welche anlässlich von Dienstreisen angefallen und vom Dienstgeber nicht
ersetzt worden wären. Diesbezüglich waren dem Berufungsschreiben
entsprechende Unterlagen beigeschlossen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat vor und beantragte eine abweisende Entscheidung.
Über fernmündliche Rückfrage gab der
Vertreter des FA an, die für das Jahr 2005 zusätzlich begehrten
Werbungskosten im Betrag von 1.040,66 würden sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach anerkannt und somit außer Streit gestellt.
In Beantwortung eines Vorhaltes der Berufungsbehörde
führte der Bw. aus, seine Tätigkeit als Architekt erstrecke sich
insbesondere auf Projektberatungen, Erstellung von Gutachten und
Nutzungsstudien, Tätigkeiten als Jurymitglied bei diversen
Bauträgerwettbewerben sowie als Grundstücksbeirat. Diesbezüglich
legte der Bw. sämtliche Honorarnoten der Jahre 1999 bis 2006 vor, welche
die jeweiligen Auftraggeber sowie detailliertere Umschreibungen der
Tätigkeiten enthielten. Ein genaues Ausmaß der für die
Tätigkeit als Architekt aufgewendeten Zeit könne der Bw. nicht
angeben, da nur in Einzelfällen, welche sich auch aus den gerade genannten
Unterlagen ergäben, nach Zeitaufwand abgerechnet worden sei. Für
diverse andere Tätigkeiten wären Pauschalhonorare verrechnet und keine
Zeitaufzeichnungen geführt worden. Der Bw. würde die Aufträge
(für Beratungsleistungen, Gutachten, Studien, Verfassen von Fachartikeln
u.a.) aufgrund zahlreicher persönlicher Kontakte, die er sich im Rahmen
seiner langjährigen beruflichen Tätigkeiten geknüpft habe,
erhalten. Abgesehen von Geschäftsessen mit potenziellen Kunden bzw.
Auftraggebern würde der Bw. keine Marketingmaßnahmen setzen, wobei
jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass in seinen
Vorstandsverträgen ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot verankert sei.
Lediglich diverse Beratungs-, Lehr-, Gutachter- und
Publikationstätigkeiten, welche mit der Tätigkeit als Vorstand des
Ö-K-V's vereinbar seien, wären zulässig. Planungsmaßnahmen
dürften demnach generell nicht angenommen werden, weshalb auch
Marketingmaßnahmen in diese Richtung zwecklos wären. Weiters gab der
Bw. an, sein mit Ende März 2007 befristeter Vorstandsvertrag sei bis zum
31. März 2012, also um weitere fünf Jahre, verlängert
worden. Bei Beendigung der Vorstandstätigkeit könne der Bw., der zuvor
bereits in leitender Position beim Ö-k-V tätig gewesen wäre,
nicht mehr in den früheren Dienstvertrag, dessen Außerkraftsetzung
schon anlässlich des Abschlusses des Vorstandsvertrages im Jahr 2002
erfolgt sei, eintreten. Bei der AB-AG, wo der Bw. ebenfalls als Vorstand
tätig ist und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bezieht, handle es sich um ein Tochterunternehmen des Ö-K-V's. Eine
Beendigung der Vorstandstätigkeit beim Ö-k-V würde deshalb auch
eine Beendigung der Vorstandstätigkeit bei der AB-AG bedeuten. Für
allfällige Tätigkeiten bei weiteren konzernzugehörigen
Unternehmen wäre der Bw. sogar verpflichtet, etwaige Vergütungen an
das Ö-K-v abzutreten. Insgesamt gesehen könnten daher die beiden
Vorstandstätigkeiten nicht losgelöst voneinander betrachtet werden.
Die Ursache für die negative Ertragslage der Tätigkeit als Architekt
sei darin gelegen, dass der Bw. durch die in den Vorstandsverträgen
festgesetzten Wettbewerbsverbote in seiner Auftragsannahme beschränkt
wäre. Hinsichtlich der ihm erlaubten und auch angenommenen Aufträge
verhalte sich der Bw. im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Zeit
marktgerecht. Auch würden sich die von ihm verrechneten Stundensätze
bzw. Pauschalhonorare an den berufsrechtlichen Grundsätzen orientieren und
wären diese jedenfalls als angemessen bzw. üblich zu bezeichnen. In
den Streitjahren wäre der Bw. durch die laufende Expansion des Ö-K-V's
bzw. des Konzerns zeitlich sicherlich beschränkt gewesen. Mittlerweile sei
der Bw. aber bemüht, bereits bestehende Kontakte wieder zu intensivieren,
um somit die ihm laut Vorstandsvertrag erlaubten Beratungsaufträge u.a. zu
erhalten. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich die Honorarnoten für
Beratungstätigkeiten für zwei Projekte im Jahr 2006 auf insgesamt
€ 3.750,00 belaufen würden.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Inhalt des
Vorhaltes sowie dessen Beantwortung durch den Bw. dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht. Nach Ansicht des FA konnte das Erfordernis eines marktkonformen
Verhaltens trotz der Wettbewerbsbeschränkungen vom Bw. nicht ausreichend
dargelegt werden. Jahrelange Verluste aus einer Tätigkeit als Architekt
würden gerade wegen der Wettbewerbsbeschränkungen den Verdacht einer
"Verlustabschreibung aus steuerlichen Zwecken" verstärken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig,
ob die Tätigkeit des Bw. als Architekt als steuerlich beachtliche
Einkunftsquelle oder als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Weiters hat der Bw.
begehrt, bei der Veranlagung für das Jahr 2005 zusätzliche
Werbungskosten mit einem Betrag von € 1.040,66 bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.
Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist von
nachstehendem und entscheidungsrelevantem Sachverhalt auszugehen:
Der Bw. ist seit dem Jahr 1988 als Architekt
selbständig und daneben auch bei verschiedenen Arbeitgebern
nichtselbständig tätig. Die daraus erzielten Einkünfte sind in
den Tabellen oben dargestellt. Ab dem Jahr 1993 ist der Bw. als leitender
Angestellter beim Ö-k-V nichtselbständig tätig. Seit April 1997
bekleidet der Bw. die Funktion eines Vorstandes des Ö-K-V's. Die Bestellung
zum Vorstand wurde mit Wirkung vom 1. April 2002 und zuletzt mit Wirkung
vom 1. April 2007 um jeweils fünf Jahre verlängert. Mit
Unterfertigung der Vorstandsverträge hatte sich der Bw. u.a. verpflichtet,
bei konzernzugehörigen Unternehmen, sofern es ihm zumutbar war, ebenfalls
leitende Funktionen zu übernehmen. Aus diesem Grund erzielte der Bw. ab dem
Jahr 2000 noch weitere Einkünfte aus nichtselbständiger und leitender
Tätigkeit von der AB-AG. Die Vereinbarungen des Dienstvertrages vom
November 1993 waren mit Abschluss des Vorstandsvertrages im Jahr 2002
außer Kraft getreten. Aufgrund der zeitintensiven nichtselbständigen
Tätigkeiten, welche gegenüber den Erwartungen des Bw. an Umfang noch
zugenommen hatten, war es dem Bw. nicht möglich, jeden ihm angebotenen
Auftrag als Architekt anzunehmen. Überdies war es dem Bw. mit Abschluss der
Vorstandsverträge untersagt worden, bestimmte Erwerbstätigkeiten
auszuüben. Lediglich diverse Beratungs-, Lehr-, Gutachter- und
Publikationstätigkeiten, welche mit der Tätigkeit als Vorstand
vereinbar sind, dürfen vom Bw. ausgeübt werden. Die Aufträge
erhielt der Bw. aufgrund der von ihm im Rahmen seiner langjährigen
beruflichen Tätigkeiten geknüpften persönlichen Kontakte. Die
Marketingmaßnahmen des Bw. beschränkten sich auf Geschäftsessen
mit potenziellen Kunden bzw. Auftraggebern, zumal in den Vorstandsverträgen
ein entsprechendes Wettbewerbsverbot normiert ist. Aus den vom Bw. vorgelegten
und nach dessen Angaben vollständigen Honorarabrechnungen für die
Jahre 1999 bis 2006 erhellt, dass dieser immer wieder über längere
Zeiträume als Grundstücksbeirat tätig war und dafür nach
Stunden abgerechnete Honorare erzielte. Das Ausmaß der hiefür
aufgewendeten Zeit betrug im Jahr 1999 18 Stunden, 2000 17,5 Stunden,
2001 14,5 Stunden und 2002 17,5 Stunden. In den Jahren 2002 und 2003
war der Bw. als Jurymitglied bei einem Bauträgerwettbewerb im Ausmaß
von insgesamt 24,5 Stunden tätig. Weiters hatte der Bw. in den Jahren
1999 für 3 Aufträge, 2000 für 4 Aufträge, 2001
für einen Auftrag, 2002 für 2 Aufträge und 2005 für
2 Aufträge pauschal vereinbarte Honorare vereinnahmt, sodass vom Bw.
ein ungefähres Ausmaß der für seine Tätigkeit als Architekt
insgesamt aufgewendeten Zeit nicht angegeben werden konnte. Betreffend die
beantragten, aber bis dato noch nicht berücksichtigten sonstigen
Werbungskosten im Betrag von € 1.040,66 handelte es sich um Kosten
eines Seminars sowie um Aufwendungen für Beförderungsmittel, welche
dem Bw. anlässlich von Dienstreisen angefallen, vom Dienstgeber jedoch
nicht ersetzt worden waren.
Die Streitparteien des gegenständlichen Verfahrens
gehen, nach Ansicht der Berufungsbehörde auch völlig zu Recht,
übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der vom Bw. ausgeübten
Tätigkeit als Architekt um eine typisch erwerbswirtschaftliche handelt, bei
der das Vorliegen einer Einkunftsquelle vorerst vermutet wird.
Bei einer derartigen Betätigung liegen
gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/33 (in der Folge: LVO), (steuerbare) Einkünfte vor,
wenn diese Betätigung durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3 LVO) zu erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) nachvollziehbar ist.
Fallen daher bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO
Verluste an, so ist nach § 2 Abs. 1 LVO das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu
beurteilen:
1. Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen,
aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. durch
Rationalisierungsmaßnahmen).
Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung im
Sinne des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten
fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte
vor (Anlaufzeitraum).
Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes zu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen
ist.
Da es sich im gegenständlichen Fall, wie bereits
erwähnt, um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO
handelt und diese schon bis zum Beginn des Streitzeitraumes einen Gesamtverlust
in Höhe von rd. S 178.000,00 ergeben hatte, war daher eine
Kriterienprüfung vorzunehmen (Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember
2005, 2002/13/0131). Die Ermittlung des bisherigen Gesamtergebnisses der
Betätigung ist lediglich eine Zwischenkontrolle, ob ein Gesamtverlust
vorliegt und deshalb eine Liebhabereibeurteilung zu erfolgen hat. Ist das
Gesamtergebnis bisher negativ, so muss anhand der Kriterien des § 2
Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO beurteilt werden, ob das Verhalten des sich
Betätigenden wirtschaftlich sinnvoll ist und er nach Erzielung eines
Gesamtgewinnes strebt. Das subjektive Ertragsstreben des Tätigen ist
allerdings nicht bloß nach den Wunschvorstellungen bzw. den
Absichtserklärungen des Pflichtigen zu beurteilen. Die Realisierbarkeit der
Absicht muss vielmehr anhand objektiver Umstände nachprüfbar sein
(VwGH vom 16. Dezember 1998, 92/13/0282). Eine anhand objektiver
Umstände nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige durch ein wirtschaftlich sinnvolles Verhalten stets, also in
jedem Veranlagungszeitraum, Gewinnerzielungsabsicht zeigt. Ob das Verhalten
wirtschaftlich sinnvoll ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch
eine Kriterienprüfung zu beurteilen.
Da die Liebhabereiverordnung das subjektive Ertragsstreben
in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2
Abs. 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis
zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf
folgende Jahre zu legen (VwGH vom 22. Jänner 2004, 98/14/0003, und vom
23. Februar 2005, 2001/14/0024).
Hält man sich nun im Zuge einer Prüfung das
Kriterium Ausmaß und Entwicklung der Verluste i.S.d. § 2
Abs. 1 Z 1 LVO vor Augen, so bietet sich zunächst kein
unübliches Bild. Nach den ersten zwei Verlustjahren 1988 und 1989 folgen
Jahre, in denen Gewinne erzielt wurden, wobei allerdings nach Auffassung des Bw.
das umsatz- und gewinnstärkste Jahr 1992 nicht repräsentativ scheine.
Seit dem Jahr 1993 wurden jedoch, ausgenommen die Jahre 1997 und 1999, bis zum
Beginn des Streitzeitraumes nur Verluste erzielt. Für den Berufungssenat
lässt sich ein eindeutiger Zusammenhang mit der Aufnahme der
nichtselbständigen und leitenden Tätigkeit beim Ö-k-V erkennen.
Abgesehen vom Jahr 2000 mit einem geringen Gewinn (S 9.606) weisen auch die
daran anschließenden Jahre nur Verluste, und diese teilweise (2004, 2005)
in nicht unerheblichem Ausmaß, auf. Besonders bemerkenswert erscheint dem
erkennenden Senat, dass die Verluste speziell ab dem Jahr 1993 fallweise (1994,
1995) ein Mehrfaches der Einnahmen betrugen und etwa im Jahr 1998, bei einem
Verlust von rd. S 71.000, gar keine Erlöse lukriert wurden.
Zum Kriterium Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen
ist festzuhalten, dass diese in den Jahren 1988 bis 1999 kumuliert etwa doppelt
so hoch waren (S -367.006) wie die Gewinne in diesem Zeitraum (kumuliert
S 188.562). Unter Einbeziehung auch des Berufungszeitraumes betrugen die
kumulierten Verluste sogar mehr als das Dreifache (S -672.036) der im
gleichen Zeitraum erzielten Gewinne (S 198.168). Der Bw. führte
diesbezüglich bloß aus, dass die für die Ausübung der
selbständigen Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel auch in
umsatzschwachen Jahren Kosten verursachen würden.
Bei objektiver Betrachtung dieser beiden Kriterien kann der
erkennende Senat ein vom Streben des Bw. nach Erzielung eines Gesamtgewinnes
getragenes Tätigsein während der Berufungsjahre indes nicht
erblicken.
Die Ursache, auf Grund derer im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben kein Gewinn erzielt wird, ist nach dem Vorbringen des Bw. darin
gelegen, dass er einerseits aufgrund seiner nichtselbständigen
Tätigkeiten und dem dort zu erbringenden Arbeitspensum zeitlich in der
Ausübung seiner Architektentätigkeit sehr eingeschränkt ist.
Andererseits sei es ihm wegen der in den Vorstandsverträgen enthaltenen
Verbotsbestimmungen nicht möglich gewesen, jeden ihm angebotenen Auftrag
anzunehmen bzw. wäre ihm nur die Ausübung bestimmter Tätigkeiten
gestattet. Ungeachtet dessen würden aber Ausgaben für die
Weiterführung des Architekturbetriebes weiter anfallen. Dabei handelt es
sich somit um innere Ursachen, also um solche, die in der Sphäre des Bw.,
nämlich in seinen nichtselbständigen Tätigkeiten, gelegen und von
ihm beeinflussbar sind. Wenn nun der Bw. diese Einschränkungen und die
damit einhergehenden laufenden Verluste in Kauf nimmt, so spricht dieses
Kriterium wohl nicht für eine Absicht des Bw., einen Gesamtgewinn erzielen
zu wollen.
Zum marktgerechten Verhalten hinsichtlich der angebotenen
Leistungen hat der Bw. vorgebracht, innerhalb des ihm von Dienstgeberseite
gesteckten Rahmens und der ihm zur Verfügung stehenden Zeit verhalte er
sich marktkonform. Ob diese Einschätzung des Bw. zutrifft, mag
dahingestellt bleiben. Es darf nämlich nicht außer Acht bleiben, dass
der Bw. die mit seinen nichtselbständigen Tätigkeiten in Konnex
stehende umfang- und zeitmäßige Einschränkung seiner
Tätigkeit und damit seines Leistungsangebotes in Kauf genommen hat (und
nimmt). Der Bw. ist daher aus diesen Gründen nicht in der Lage, die vom
Markt verlangten Leistungen - und auch nicht im nachgefragten Ausmaß -
anzubieten, weshalb sich aus diesem Blickwinkel betrachtet eben kein
marktgerechtes Verhalten des Bw. ableiten lässt.
Dem Argument des Bw., die sich an den berufsrechtlichen
Grundsätzen orientierenden und von ihm verrechneten Stundensätze bzw.
Pauschalhonorare wären als angemessen bzw. üblich zu bezeichnen, ist
das FA nicht weiter entgegengetreten.
Schließlich ist noch das Kriterium der Z 6 des
§ 2 Abs. 1 LVO, nämlich die Bemühungen des
Steuerpflichtigen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen, zu beachten. Diesem Kriterium kommt nach ständiger
höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH vom 20. April 2006,
2004/15/0038, m.w.N., und vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0131) große
bzw. besondere Bedeutung zu. Eine Maßnahme ist nur dann eine
strukturverbessernde Maßnahme, wenn der sich Betätigende (betriebs-)
wirtschaftlich sinnvoll auf Verluste verursachende Ereignisse reagiert.
Maßnahmen, die offenkundig nicht geeignet sind, die (betriebs-)
wirtschaftliche Situation zu verbessern, sind keine strukturverbessernden
Maßnahmen. Ob eine strukturverbessernde Maßnahme letztlich
erfolgreich war, ist für die Liebhabereibeurteilung nicht von Bedeutung.
Das Festhalten an einer offensichtlich wirtschaftlich nicht (mehr) sinnvollen
Betätigung zieht deren Beurteilung als Liebhaberei nach sich. Ist eine
Betätigung offensichtlich wirtschaftlich nicht (mehr) sinnvoll, so kann in
ihrer Aufgabe ein marktgerechtes Verhalten gesehen werden
(Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 104).
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage auf der
Ausgabenseite, etwa die Vornahme von Einsparungsmaßnahmen irgendwelcher
Art, hat der Bw. nicht einmal behauptet. Im Gegenteil brachte der Bw. wiederholt
vor, dass auch in Verlustjahren die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des
Architekturbetriebes erforderlich wären. Als Bemühungen des Bw., die
Ertragslage einnahmenseitig zu verbessern, könnten allenfalls dessen
behauptete Aufrechterhaltung und Vertiefung der persönlichen Kontakte und
Versuche, den Anschluss an die Entwicklungen der Branche nicht zu verlieren,
gedeutet werden. Eine wirtschaftlich sinnvolle Reaktion auf die die Verluste
verursachenden Ereignisse, nämlich die zeitliche Einschränkung sowie
die Verbotsbestimmungen in den Vorstandsverträgen, welche als
strukturverbessernd angesehen werden könnte, kann in diesen vom Bw.
gesetzten Maßnahmen jedoch selbst bei wohlwollender Auslegung nicht
erblickt werden. Sonstige der Strukturverbesserung dienende Schritte vermag der
Berufungssenat ebenfalls nicht zu erkennen. Da bei der vom Bw. gewählten
Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Architekt die Erzielung eines
Gesamtgewinnes ausgeschlossen erscheint, könnte ein marktgerechtes
Verhalten des Bw. nur mehr in einer Einstellung dieser (betriebs-)
wirtschaftlich nicht mehr sinnvollen Tätigkeit gesehen werden. Gegen eine
derartige Vorgangsweise verwehrte sich der Bw. jedoch mit dem Argument, den
Architektenbetrieb bei einer allfälligen Nichtverlängerung des
Vorstandsvertrages zur Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse zu
benötigen, woraus seine Absicht, an der Erzielung von Gewinnen interessiert
zu sein, erhelle. Diese bloß subjektiven Wunschvorstellungen des Bw. - aus
denen die gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO erforderliche Absicht,
einen Gesamtgewinn zu erzielen, gar nicht ableitbar ist - finden in Ermangelung
zur Strukturverbesserung geeigneter Maßnahmen in den objektiven
Gegebenheiten jedoch keine Deckung.
Unter Berücksichtigung all dieser objektiven Kriterien
in ihrer Gesamtheit gelangt der erkennende Senat daher zur Ansicht, dass das
Tätigwerden des Bw. als Architekt in den Berufungsjahren nicht von einem
subjektiven Streben, einen Gesamtgewinn zu erzielen, getragen war. Die Kriterien
Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen, (kein) marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der angebotenen
Leistungen, insbesondere aber die vom Bw. selbst ausführlich dargelegten
Ursachen, aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn
erzielt wird, sprechen in Verbindung mit dem Fehlen eines ernsthaften und
tauglichen Bemühens, die Ertragslage (nachhaltig) durch strukturelle
Maßnahmen zu verbessern, objektiv betrachtet eindeutig gegen das Vorliegen
eines subjektiven Ertragstrebens.
So hätte der Bw. schon in den Jahren nach der Aufnahme
seiner nichtselbständigen Tätigkeit beim Ö-k-V erkennen
müssen, dass bei der von ihm gewählten Ausgestaltung der Ausübung
der Architektentätigkeit die Erzielung eines Gesamtgewinnes ausgeschlossen
bleiben wird. Wirtschaftlich sinnvolle und marktgerechte Reaktion darauf
wäre eine gravierende strukturelle Änderung der
Wirtschaftsführung oder letztlich eine Einstellung der Tätigkeit
gewesen. Keine dieser Konsequenzen hat der Bw. indes gezogen. Die Argumentation
des Bw., den Architekturbetrieb bei einer allfälligen
Nichtverlängerung des Vorstandsvertrages zur Abdeckung seiner
Lebensbedürfnisse zu benötigen, ist nach Meinung des erkennenden
Senates nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Es mag wohl
zutreffen, dass aufgrund der Konzernverflochtenheit eine Nichtverlängerung
des Vorstandsmandates beim Ö-k-V auch Folgen für die Tätigkeit
des Bw. bei der AB-AG zeitigen würde. Indizien, dass die
Vorstandsbestellung im Jahr 2012 nicht mehr verlängert würde, hat der
Bw. jedoch nicht einmal angedeutet und lassen sich solche auch dem Akteninhalt
nicht entnehmen. Vielmehr kann derzeit davon ausgegangen werden, dass die
nichtselbständigen Tätigkeiten des Bw. auch in Zukunft keine
Änderungen erfahren werden. Damit einhergehend ist aber absehbar, dass auch
hinsichtlich der Architektentätigkeit keine Änderungen dergestalt
möglich sein werden, um von einer ertragsorientiert betriebenen
Tätigkeit sprechen zu können. Im Gegenteil hat der Bw. mehrfach
betont, den Betrieb als Architekt bloß aufrecht zu erhalten, um für
den Fall der Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeiten über
ein wirtschaftliches Standbein zu verfügen. Je länger aber nun die
Phase der den Bw. offenkundig in jeder Hinsicht zufriedenstellenden
Beschäftigung beim Ö-k-V und die damit verbundene stark
eingeschränkte und verlustbringende Architektentätigkeit dauert, umso
unmöglicher wird es, selbst nach grundlegender Änderung der Art der
Wirtschaftsführung überhaupt einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Die jahrelange und auch während des
Berufungszeitraumes evidente Inkaufnahme von Verlusten in Verbindung mit der vom
Bw. gewählten und nicht reformierten Art der Gestaltung der Tätigkeit
als Architekt führt unter Berücksichtigung aller objektiven
Umstände dazu, dass jedenfalls im Berufungszeitraum von einer Absicht, aus
dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen, nicht gesprochen werden
kann. Daraus folgt aber, dass die Tätigkeit als Architekt nicht als
steuerlich beachtliche Einkunftsquelle, sondern als Liebhaberei zu qualifizieren
war und die daraus erzielten Einkünfte bei den Einkommensteuerveranlagungen
der Jahre 2000 bis 2005 nicht in Ansatz zu bringen waren.
Wenn nun das Finanzamt die Tätigkeit des Bw. zumindest
bis zum Jahr 1999 als Einkunftsquelle angesehen hat, so kann sich der Bw.
aufgrund des Umstandes, dass die bis dahin überwiegend erzielten negativen
Einkünfte bei den jeweiligen Veranlagungen ohnehin Berücksichtigung
fanden, nicht als beschwert erachten. Eine Rechtswidrigkeit der nunmehr
angefochtenen Bescheide vermag der Bw. mit dieser Argumentation ebensowenig
aufzuzeigen wie mit seiner Ansicht, das Finanzamt dürfte sogar bis zur
Bearbeitung der Steuererklärung 2005 vom Vorliegen einer Einkunftsquelle
ausgegangen sein. Wenn auch diese Vermutung ein gewisses Maß an
Richtigkeit in sich birgt, so darf dennoch nicht außer Acht bleiben, dass
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens die endgültigen Bescheide,
mit denen das Finanzamt die Tätigkeit des Bw. als Architekt als steuerlich
nicht beachtliche Liebhaberei qualifizierte, bilden. Da sich aber diese Ansicht
des Finanzamtes für den Berufungssenat im Lichte der oben dargestellten
Kriterienprüfung als zutreffend herausgestellt hat, war auch mit diesem
Vorbringen des Bw. für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.
Insgesamt gesehen war der Berufung, soweit diese den
Streitpunkt Liebhaberei bezüglich der Jahre 2000 bis 2005 betrifft, ein
Erfolg zu versagen.
Im Recht befindet sich der Bw. hingegen mit seinem
Begehren, bei der Veranlagung 2005 weitere als die schon vom Finanzamt
berücksichtigten Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen. Diesbezüglich legte der
Bw. entsprechende und als Nachweis taugliche Unterlagen der Berufung bei. Das
Finanzamt hat - nach Rückfrage durch den Referenten - diese
zusätzlichen Werbungskosten in Höhe von € 1.040,66 dem
Grunde und der Höhe nach anerkannt, weshalb die insgesamt zu
berücksichtigenden Werbungskosten € 2.585,40 betragen und der
Berufung insoweit ein Teilerfolg beschieden war. Die solcherart von einem
korrigierten Einkommen in Höhe von € 121.643,63 ausgehend neu
berechnete Einkommensteuer für das Jahr 2005 beträgt daher
€ 5.977,92 und wird hinsichtlich der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sowie der Neuberechnung der Steuer auf das beiliegende
Berechnungsblatt verwiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 6. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0469-K/06
- Stammnummer
- 31298
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF