Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0412-I/06
Vorliegen einer umfassenden Schulungsmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-I/06vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 12. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vom 24. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) ist Vertreter. Anlässlich
der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte
er ua. folgende Werbungskosten geltend: Fachliteratur 258,70 €,
Reisekosten: 1.066,58 €, Fortbildungskosten: 2.015,20 € und sonstige
Werbungskosten (Lehrbehelfe): 566,36 €. Diese Aufwendungen sind dem Bw.
durch den Besuch des postgradualen Studiengangs "Wirtschaftsingenieurwesen"
erwachsen.
Im Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober wurde ein Betrag
von 2.190 € (Werbungskostenpauschale für Vertreter gemäß
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung
von Durchschnittsätze für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen) als Werbungskosten berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, mit dem Pauschbetrag seien sämtliche
Aufwendungen abgegolten.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 12. November 2005 wurde vorgebracht, bei den von der
Pauschalierungsverordnung umfassten Aufwendungen würden es sich um
Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Differenzwerbungskosten für seine
Vertretertätigkeit im Außendienst handeln. Die von Bw. beantragten
Werbungskosten würden Ausgaben für Bildungsmaßnahmen
(Fachhochschule für Wirtschaftsingenieurwesen) betreffen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2006 wurde der
Berufung insoweit stattgegeben als die Kirchensteuer als Sonderausgaben
Berücksichtigung fand. Den Aufwendungen für den Besuch der
Fachhochschule wurden hingegen die Abzugsfähigkeit versagt. Begründend
wurde ausgeführt, im Streitfall würden Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit vorliegen.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 21. Februar 2006
wurde ausgeführt, die beantragten Werbungskosten würden nicht die
derzeitige berufliche Tätigkeit im technischen Außendienst betreffen.
Es würde sich eine kaufmännisch-wirtschaftliche Ausbildung handeln,
die auf die Ausübung eines anderen Berufes abziele. Diese Ausgaben seien
laut dem Lohnsteuerprotokoll abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs.1
EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, in
der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 180/2004, sind auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen,
Werbungskosten.
Mit der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, hat der Bundesminister für Finanzen unter
anderem für "Vertreter" die Berücksichtigung eines besonderen
Werbungskostenpauschbetrages anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ermöglicht. Im
§ 5 dieser Verordnung ist klargestellt, dass, wenn die
Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen
Werbungskosten aus dieser
Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Fortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine
bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen
Beruf besser ausüben zu können. Fortbildung dient dazu, in einem
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Dem gegenüber sind Ausbildungskosten
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige
Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf
ermöglichen (vgl. z.B. Hofstätter/ Reichel, Einkommensteuer,
Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Tz 2, mit Hinweisen auf die
Literatur).
Während also zwischen Fortbildungskosten und dem
ausgeübten Beruf ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht,
ist ein solcher Zusammenhang zwischen Ausbildungskosten und dem ausgeübten
Beruf (von seltenen Ausnahmefällen abgesehen) nicht gegeben.
Ausbildungskosten stellten aus diesem Grund bis zur Novelle des EStG 1988 durch
das Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl I 1999/106, grundsätzlich
keine Werbungskosten dar, sondern zählten zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebensführung.
Zu den Ausbildungskosten zählten nach herrschender
Auffassung insbesondere Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch
Höherer Schulen, von Fachhochschulen und von Universitäten.
Der Bw. ist bei der Firma A für im Vertrieb (Betreuung
industrieller Großkunden) überwiegend im Außendienst
tätig. Das überwiegende Tätigwerden im Außendienst wurde
vom Bw. durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, durch
Übermittlung von Reiseaufzeichnungen und -abrechnungen sowie durch Vorlage
von Kundenlisten nachgewiesen.
Die vom Bw. betreuten Kunden sind überwiegend den be-
und verarbeitenden Branchen zuzuordnen, welche ihre Produkte durch Anwendung von
B-Technologien sowie A-Behandlung herstellen. Um die entsprechenden Gase
anwenden zu können, müssten geeignete Anlagen, sog. "zentrale
Gasversorgungen", installiert werden. Zum Aufgabengebiet des Bw. gehört der
Verkauf der Produkte, die Erhebung des Kundenbedarfs, die Grobplanung der
Anlage, die Risikoanalyse sowie die Verhandlungen mit diversen Behörden. Zu
seinem Tätigkeitsbereich gehören auch die Abstimmung der
Montagetermine mit den Kunden, die Koordination der Schnittstellen im Rahmen der
Montageleitung, die Anlagenübergabe sowie die einschlägige
Einschulung.
Der Bw. hat im Jahr 2004 mit Absolvierung des postgradualen
Studiengangs "Wirtschaftsingenieurwesen" am AB in Kooperation mit der BA
begonnen. Dies deshalb, weil dem Bw. in seiner 30-jährigen Berufslaufbahn
infolge Umstrukturierungsmaßnahmen bereits mehrfach sein Dienstposten
abhanden gekommen ist. Erklärtes Ziel des Bw. ist es seine
Vertretertätigkeit aufzugeben und eine (neue) Berufstätigkeit
auszuüben. Letztgenannter Umstand wurde durch Vorlage von
Bewerbungsschreiben dokumentiert.
Der Bw. hat den postgradualen Studiengang
"Wirtschaftsingenieurwesen" am AB in Kooperation mit der BA absolviert und damit
die Berechtigung erlangt, den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsingenieur
(FH)" zu führen. Der unabhängige Finanzsenat hat unter
Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums abzulegenden Fachprüfungen
keinen Zweifel, dass zwischen dieser Ausbildung und dem ausgeübten Beruf
des Berufungswerbers als "Vertreter" kein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht und die mit der Ausbildung zusammenhängenden Kosten
keine "Fortbildungskosten" aber auch keine Ausbildungskosten in einer mit dem
ausgeübten Beruf als Vertreter verwandten beruflichen Tätigkeit
darstellen. Es liegen nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
vielmehr Kosten für eine umfassende Schulungsmaßnahme vor.
Insoweit das Finanzamt vermeint, die Abzugsfähigkeit
der strittigen Kosten sei deshalb zu verneinen, weil der Bw. ua. vorgebracht
habe, "ob und inwieweit ich meine Tätigkeit verändern werde, steht
noch nicht fest und hängt von verschiedenen Umständen" ab, ist ihm zu
erwidern, dass Aufwendungen, die auf einen Berufswechsel abzielen,
abzugsfähig sind.
Das Gesetz verlangt - wie bereits ausgeführt -, dass
die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines
anderen Berufs "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der
Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-)Einahmen erforderlich. Es
müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen. Die
tatsächliche Absicht der Einnahmenerzielung iZm einem
Universitätsstudium zu dokumentieren, ist bei einem
Universitätsstudium je nach Studienrichtung unterschiedlich schwierig. Sie
wird bei wirtschaftlich oder technisch ausgerichteten Studien idR auf der Hand
liegen, während sie bei kunst- oder kulturorientierten Studien dem
Finanzamt erst plausibel gemacht werden muss (vgl. Hosttätter/Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 2 zu § 16 Abs. 1 Z EStG und die dort
angeführte Literatur). Nichts anderes kann für die Absolvierung des
Studiums des Wirtschaftsingenieurswesens gelten. Die streitgegenständlichen
Kosten für das Studium sind dem Grunde nach als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anzuerkennen. Der
Höhe nach waren die geltend gemachten Werbungskosten jedoch zu reduzieren.
Was die geltend gemachten Aufwendungen für Sprachkurse
(Italienisch, Auffrischung 2 und 3) anbelangt, ist unbestritten, dass diese
nicht im Zusammenhang mit dem postgradualen Studienlehrgang
"Wirtschaftsingenieurswesen" stehen. Der Besuch dieser Kurse steht auch nicht im
Zusammenhang mit der vom Bw. ausgeübten Vertretertätigkeit.
Umschulungsmaßnahmen müssen aber derart
umfassend sein, dass sie den Einstieg in einen anderen Beruf auch
ermöglichen. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für
eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig.
Allgemeine Fremdsprachkurse stellen dann Werbungskosten dar, wenn ein
Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit besteht,
also auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf
Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden. Diese Voraussetzungen sind
im Streitfall aber nicht gegeben. Die Abzugfähigkeit der Aufwendungen
für die Sprachkurse (360 €) war daher zu verneinen.
Von den geltend gemachten Werbungskosten für
Fachliteratur im Betrag von 258,70 € konnten die Aufwendungen für
folgende Bücher nicht anerkannt werden:
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch (41,10 €),
Geschichte Europas (29,80 €) und Macht der Bedürfnisse (15,40
€).
Das "klinische Wörterbuch" wurde für die Tochter
des Bw. angeschafft, die eine Ausbildung zur D absolviert. Bei den Werken
"Geschichte Europas" und "Macht der Bedürfnisse" handelt es sich um Werke
von allgemeinen Interesse, deren Inhalt dem Bw. mit Vorhalt vom 22. Dezember
2006 zur Kenntnis gebracht worden ist. Vom Bw. wurde in der Eingabe vom 15.
Jänner 2007 auch eingeräumt, dass diese Werke von allgemeinen
Interesse seien. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind aber Literatur
von allgemeinem Interesse sowie allgemein bildende Nachschlagewerke und
Weltatlanten den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung
zuzuordnen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Bw. behauptet hat, die Bücher seien der Pflichtlektüre
für die Vorlesungen Handelsbetriebs- und Volkswirtschaftslehre
zuzuordnen.
Die geltend gemachten Auf den postgradualen Studiengang
"Wirtschaftsingenieurwesen" erfahren daher nachstehende Änderungen:
|
Werbungskosten lt. E 1
|
3.906,84
€
|
- Sprachkurse
|
360
€
|
- Fachliteratur
|
86,30
€
|
Werbungskosten lt. BE
|
3.460,54
€
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 5. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-I/06
- Stammnummer
- 31291
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF