Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0028-I/05
Vorsteuerabzug für Renault Espace ("alte Version") infolge EuGH-Rechtsprechung - Bescheidaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-I/05vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, gegen den
Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum
1998 bis 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige betreibt einen Großhandel mit
Ansichts- und Weihnachtskarten. Im Betriebsvermögen befindet sich ein
Fahrzeug Marke Renault Espace TD. Das Fahrzeug wurde am 27.4.1995 (um 227.446 S)
erworben und im April 2000 umsatzsteuerpflichtig wieder verkauft.
Mit Eingabe vom 3.8.2004 beantragte der Abgabepflichtige
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH
vom 8.1.2002, Rs C-409/99 betreffend die Vorsteuerabzugsberechtigung bei den
Fahrzeugen Pontiac TransSport und Fiat Ulysse), die am 11.2.2000, 13.2.2001 und
27.11.2001 jeweils erklärungsgemäß erlassenen und in Rechtskraft
erwachsenen Umsatzsteuerbescheide für 1998, 1999 und 2000 gemäß
§ 299 iVm § 302 Abs. 2 lit c BAO aufzuheben und durch rechtsrichtige
Bescheide zu ersetzen. Er begehrte den Vorsteuerabzug für Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Fahrzeug Renault Espace. Aufgrund
"der damaligen Rechtslage und
Judikatur" habe er folgende Vorsteuerbeträge nicht geltend machen
können (Angaben in Schilling):
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Umsatzsteuer
1998:
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Zahllast laut
Bescheid
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33.087,00
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Abzgl. VSt aus
Treibstoff und Instandhaltung Renault Espace TD
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-
5.085,03
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Zzgl. 20 %
Privatanteil an den Betriebskosten
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1.017,00
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Zahllast
korrigiert
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29.018,97
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Umsatzsteuer
1999:
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Zahllast laut
Bescheid
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51.203,00
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Abzgl. VSt aus
Treibstoff und Instandhaltung Renault Espace TD
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-
11.118,76
|
Zzgl. 20 %
Privatanteil an den Betriebskosten
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2.223,75
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Zahllast
korrigiert
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42.307,99
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Umsatzsteuer
2000:
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Zahllast laut
Bescheid
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23.950,00
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Abzgl. VSt aus
Treibstoff und Instandhaltung Renault Espace TD
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-
1.601,72
|
Zzgl. 20 %
Privatanteil an den Betriebskosten
|
240,25
|
Zahllast
korrigiert
|
22.588,53
Der Antrag auf Aufhebung wurde mit Bescheid vom 12.11.2004
abgewiesen. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, die
Vorsteuerdifferenz aus den Kfz-Aufwendungen stelle keine gravierende
Änderung dar, weshalb das Finanzamt (unter Hinweis auf VfGH vom 19.6.1965,
G 25/64) von einer Aufhebung absehe.
Gegen den abweisenden Bescheid erhob der Abgabepflichtige
am 14.12.2004 Berufung. Das Finanzamt habe die Ansicht, es würde nur eine
geringfügige Rechtswidrigkeit vorliegen und eine Vorsteuerdifferenz von
insgesamt 1.041 € wäre geringfügig, nicht näher
begründet. Es gebe in der Judikatur keine Hinweise, dass der Betrag
"im Verhältnis zu den erzielten
Umsätzen" als geringfügig anzusehen wäre.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (§
299 Abs. 1 BAO).
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO).
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1)
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat.
Nach § 302 Abs. 2 lit. c BAO sind Aufhebungen nach
§ 299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der europäischen Union erfolgen,
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung
innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist
zulässig.
Unbestritten ist, dass infolge der Rechtsprechung des EuGH
für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegenständliche Fahrzeug ein
Vorsteuerabzug nachträglich möglich geworden ist. Es handelt sich um
die "alte Version" des Fahrzeuges "Renault Espace", bei der die hintere Sitzbank
nicht verstellbar auf Gleitschienen, sondern an festen Punkten am Fahrzeugboden
fixiert ist. Das Fahrzeug ist in der vom Bundesministerium für Finanzen
erstellten Liste betreffend die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Fahrzeuge
eingetragen.
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Dabei sind alle ermessensrelevanten Umstände
abzuwägen. Grundsätzlich kommt dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu. Eine Aufhebung wird idR dann zu
unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw.
wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (Ritz,
BAO3, § 299 Tz 52
ff mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Entscheidend ist somit im gegenständlichen Fall, ob
das Ausmaß der Abweichung des Spruches eines gemäß
§ 299
BAO mit dem Aufhebungsbescheid zu verbindenden Bescheides als nur
geringfügige Änderung im Vergleich zum bisher im Rechtsbestand
befindlichen Bescheid zu beurteilen ist. Bei der Ermessensübung sind alle
Sachverhaltselemente des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine
schematisierende Betrachtung würde dem Wesen des Ermessens widersprechen.
Das Finanzamt hielt sich bei der Abweisung an die Erlassregelung, wonach einer
Anregung auf Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO im
Falle von erheblichen Vorsteuern
("Anschaffungsvorsteuern, hingegen
grundsätzlich nicht Vorsteuern aus Betriebskosten", s. USt 620 vom
24.1.2002, GZ. 09 1202/4-IV/9/02) gefolgt werden könne.
Die Umsätze aus Lieferungen, Sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch hat der Steuerpflichtige mit 423.547 S (1998), 419.298 S (1999)
und 642.768 S (2000) erklärt. Als abziehbare Vorsteuer wurden bisher
(erklärungsgemäß) 51.622 S (1998), 32.656 S (1999) und 101.151 S
(2000) angesetzt. Der Berufungswerber begehrt nunmehr zusätzlich 4.068 S
(1998), 8.895 S (1999) und 1.361 S (2000), in Summe 14.325 S, als abziehbare
Vorsteuer zu berücksichtigen. Die genannten Beträge entsprechen 7,05
%, 19,34 % bzw. 1,32 % der bisher in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge. Die
Ansicht, es handle sich um nur geringfügige Beträge vermochte der
Unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die Betriebsgröße nicht
zu teilen.
Der Berufung wurde deshalb Folge gegeben.
Eine Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis
2000 konnte dennoch nicht erfolgen, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens
lediglich der Bescheid war, mit dem der Antrag des Berufungswerbers auf
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide abgewiesen wurde. Da § 299 BAO
lediglich der Abgabenbehörde erster Instanz das Recht einräumt, einen
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben und mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden ist, ist eine Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide ohne Neufestsetzung
nicht möglich. Eine Neufestsetzung durch den unabhängigen Finanzsenat
würde den Instanzenzug ohne gesetzliche Grundlage verkürzen.
Innsbruck,
am 5. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-I/05
- Stammnummer
- 31276
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF