Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0210-W/04
Liegenschaftserwerb anlässlich einer Betriebsübertragung nach dem NeuFöG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-W/04vom 29.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 27. November 2003 der Bw.,
vertreten durch die CONFIDA Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.,
1191 Wien, Reithlegasse 4, gegen den Bescheid vom
7. November 2003, Erfnr., des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Gerhard Felmer und ADir Josef
Bartl, betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 19. Oktober 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 3. Juni 2003 verkaufte Frau I. der
Berufungswerberin (Bw.) einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ. des
Grundbuches D., mit welchem Wohnungseigentum an der Eigentumswohneinheit
"Gassenladen L/I" untrennbar verbunden ist, um einen Kaufpreis von €
90.000,00. Dieser Rechtsvorgang wurde dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) vom Vertragserrichter, Notar Mag.
Leopold Kittinger, mittels elektronischer Abgabenerklärung am 10. Juni 2003
zur Erfnr. angezeigt.
Mit an das FAG gerichteten Telefax vom 11. Juni 2003
verwies der Vertragserrichter auf § 8 des Notariatsaktes, worin eine
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Grund des NeuFöG bis zur Bemessungsgrundlage
von € 75.000,00 beantragt worden war und gab an, dass die
entsprechende Erklärung nach Vorliegen sofort nachgereicht
werde. Das NeuFö 3 vom 26. Mai 2003 (Erklärung der
(Teil-)Betriebsübertragung) langte am 18. Juni 2003 beim FAG ein.
Mit Telefax vom 20. Oktober 2003 übermittelte die Bw.
dem FAG ua. eine Telekopie des Kaufvertrages mit welchem sie das
Frisörgeschäft in D samt Einrichtung und Kundenstock am 1. Juni 2003
von Herrn M. erworben hat.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 7. November 2003 setzte
das FAG für den Erwerb der Liegenschaft von Frau I. gegenüber der Bw.
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 3.150,00 fest. Die
beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung wurde mit der Begründung nicht
gewährt, dass die Bw. von der Verkäuferin nur eine Liegenschaft, aber
keinen Betrieb übernommen habe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
erklärte die Bw., dass sie den Betrieb von Herrn M. und die
betriebsnotwendige Liegenschaft, die sich im Eigentum von Frau I. befunden habe,
von dieser erworben habe. Es liege daher eine Betriebsübertragung im Sinne
des § 5a NeuföG vor. Voraussetzung für die
Grunderwerbsteuerbefreiung sei nur, dass es in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Betriebsübertragung zu einem steuerbaren Vorgang im Sinne des GrEStG
komme. Ein unmittelbarer Zusammenhang sei im gegenständlichen Fall
zweifellos gegeben, da es sich bei der erworbenen Liegenschaft um die
Betriebsliegenschaft handle, ohne deren Nutzung die Betriebsführung nach
dem Betriebserwerb nicht möglich sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2003 wies das
FAG die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass das
rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nur dann erfüllt
sei, wenn der steuerbare Vorgang direkt, ohne weiteren Schritt im Rahmen der
Betriebsübertragung erfolge, als unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw.
ein, dass nach ihrer Auffassung die Wortfolge "unmittelbarer Zusammenhang mit
der Betriebsübertragung" - nur einen unmittelbaren zeitlichen und/oder
sachlichen Zusammenhang bedeuten könne. Beides sei gegeben. Das Gesetz
verlange nur einen unmittelbaren Zusammenhang.
In der Folge nahm der Unabhängige Finanzsenat Einsicht
in die Einkommensteuerakten der Frau I. und des Herrn M., aus welchen
hervorgeht, dass die Liegenschaft nicht zum Betriebsvermögen des Herrn M.
gehörte, sondern von diesem lediglich im Rahmen eines Mietvertrages genutzt
wurde.
Anlässlich der Vorladung
zu der von der Bw. beantragten mündlichen Verhandlung wurde der Bw. vom
Unabhängigen Finanzsenat vorgehalten, dass bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt und es bei abgabenrechtlichen Begünstigungen
grundsätzlich der Partei obliegt, selbst einwandfrei und ohne Ausschluss
jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung,
Befreiung etc. sprechen. Weiters wurde die Bw. darauf hingewiesen, dass
nach ha. Kenntnisstand die Verkäuferin der Liegenschaft am übergebenen
Betrieb nicht beteiligt war und das vertragsgegenständliche Grundstück
vom Übergeber des Betriebes im Rahmen eines Mietvertrages genutzt wurde und
daher weder zum Betriebsvermögen noch zum Sonderbetriebsvermögen
gehörte.
In der am 19. Oktober 2007 vor dem Unabhängigen
Finanzsenat stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte
der Vertreter der Bw., dass die Verkäuferin der Liegenschaft die Gattin des
seinerzeitigen Betriebsinhabers sei, der den Betrieb an die Bw. übergeben
habe. Bei Wohnung und Betrieb handelte es sich um eine wirtschaftliche Einheit.
Im Gesetz stehe zwar, dass Voraussetzung für die Befreiung ein
unmittelbarer Zusammenhang sein müsse, nicht aber dass eine Liegenschaft,
die für den Betrieb genützt werde, direkt mit dem Betrieb
übergeben werden müsse. Es müsse lediglich ein zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang gegeben sein, der hier vorgelegen sei. Die
gegenständliche Liegenschaft sei ausschließlich für den Betrieb
gewidmet gewesen und habe speziell dem Ehegatten zur Ausübung der
gewerblichen Funktion gedient. Durch den Wegfall der gewerblichen Tätigkeit
des Ehegatten sei ihr Ziel, die Wohnung zu behalten weggefallen und somit mit
dem Betrieb gemeinsam verkauft worden.
Die Vertreter des FAG verwiesen auf § 5 a Abs. 2 Z. 2
NeuföG und erklärten dazu, dass ein unmittelbarer Zusammenhang und
nicht bloß ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben sein
müsse. Zu unterscheiden sei zwischen einem unmittelbaren Zusammenhang und
einer Liegenschaftsübertragung aus Anlass einer Betriebsübergabe.
Dazu wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum
Wohnbauförderungsgesetz sowie auf einen Erlass des BMF vom Dezember 2003
verwiesen, worin ausgeführt wird, dass auf die Übergabe eines
Grundstückes bzw. Grundstücksanteils, welches nicht im Eigentum des
übergebenden Betriebsinhabers stehe, der Freibetrag nicht anzuwenden
sei. Weiters verwiesen die Vertreter des FAG auf die Entscheidungen des
UFS vom 6.9.2006, RV/0397-G/06 und vom 26.7.2005, RV/0713-L/03 und die
parlamentarischen Materialien zum Konjunkturbelebungsgesetz 2002.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Betriebsübertragung gemäß
§ 5 a
Abs. 1 NeuFöG liegt vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits
vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und die nach
der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren
Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird auf Grund des Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht
erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000
Euro nicht übersteigt.
Aus den
parlamentarischen Materialien zum Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (977 d.B.
XXI
GP) geht
hervor:
"Zu
Art. 3 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes): Der
Begriff der Betriebsübertragung ist weit gefasst und umschließt
sowohl die entgeltliche sowie unentgeltliche Übertragung von
Einzelunternehmen als auch von Anteilen an Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jeweils, dass die die
Betriebsführung beherrschende Person wechselt. Eine weitere Voraussetzung
besteht darin, dass es sich bei Übernehmer des Betriebes um einen
"Jungunternehmer" handeln muss, der bisher nicht vergleichbar (also
betriebsbeherrschend innerhalb der Branche) tätig gewesen
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sein darf. Die entsprechenden
Auslegungen lassen sich aus der zum bisher bestehenden Gesetz erlassenen
Verordnung (BGBl. II Nr. 278/1999) sowie Erlassaussagen gewinnen. Für den
Bereich der Betriebsübertragung lediglich die verkehrssteuerlichen
Begünstigungen übernommen, wie sie schon bisher (und auch weiterhin)
für Neugründungen gegolten haben (gelten werden). Die für
Neugründungen - bisher und weiterhin - vorgesehenen Befreiungen von
Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sollen für Betriebsübertragungen
nicht gelten. Bei den verkehrssteuerlichen Begünstigungen kommt es auf dem
Gebiet der Grunderwerbsteuer zu einer teilweisen Ausweitung.
Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge (entgeltliche
Betriebsübertragungen, gemischte Schenkungen, Anteilsvereinigungen,
Einbringungen) werden von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende
Wert des Grundstücks (Gegenleistung, einfacher oder mehrfacher
Einheitswert) den Betrag von 75 000 Euro nicht übersteigt. Voraussetzung
ist allerdings, dass der Vorgang unmittelbar mit der Betriebsübertragung im
Zusammenhang stehen muss. Der Zuerwerb eines Grundstücks lediglich aus
Anlass der Betriebsübertragung fällt damit nicht unter die
Befreiung."
Unbestritten steht fest , dass die Bw. mit Kaufvertrag vom
1. Juni 2003 von Herrn M. das Frisörgeschäft in D samt Einrichtung und
Kundenstock erworben hat, welcher die gegenständliche Liegenschaft bis zur
Betriebsübertragung lediglich im Rahmen eines Mietvertrages genutzt hatte.
Eigentumsrechte an dieser Liegenschaft gehörten weder zum
Betriebsvemögen noch zum Sonderbetriebsvermögen. Dass der
Erwerb dieser Liegenschaft von der Vermieterin mit Kaufvertrag vom
3. Juni 2003 in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Betriebsübertragung erfolgte, ist ebenfalls unbestritten. Dieser
Erwerb der Liegenschaft anlässlich der Betriebsübertragung steht
jedoch lediglich in losem Zusammenhang mit der Betriebsübertragung, zumal
der Liegenschafterwerb weder Teil noch unmittelbare Folge und auch nicht
objektive Voraussetzung der Betriebsübertragung war. Der
Liegenschaftserwerb beruht lediglich auf in Zusammenhang mit der
Betriebsübertragung stehenden subjektiven Motiven der am
Liegenschaftserwerb beteiligten Personen.
Dazu wird auch auf die Berufungsentscheidung des UFS vom
26.7.2005, RV/0713-L/03 hingewiesen, worin dieser Folgendes
ausführt:
"Die Begünstigungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z
2 NeuFöG gilt nur, wenn die Grunderwerbsteuer von steuerbaren
Vorgängen unmittelbar mit einer Betriebsübergabe in Zusammenhang
steht. Zum so genannten Unmittelbarkeitserfordernis gibt es (laut Arnold, SWK
2003/23-24, S 599) eine große Zahl von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen
zu einschlägig textierten (anderen) Befreiungsbestimmungen. So hätte
der VwGH z. B. in seinem Erk. 14. 10. 1971, Slg. 4289 F, zum § 35 Abs. 1
WFG 1968 zum Ausdruck gebracht, "unmittelbar veranlasst" durch das WFG 1968
seien "solche Handlungen, für die das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang
unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet"; als
unmittelbar veranlasst könnten "nicht solche Rechtsvorgänge angesehen
werden, für die das [Wohnbauförderungs]Gesetz [1968] nur den tieferen
Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache" bilde. Diese enge
Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses hat zur Folge, dass die
Befreiungsbestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann greift, wenn
die Betriebsübertragung iSd. § 5a Abs. 1 NeuFöG auch zumindest
teilweise einen steuerbaren Vorgang iSd. Grunderwerbsteuergesetzes darstellt.
Dies setzt jedoch voraus, dass die übertragenen Grundstücke im
Betriebsvermögen des übertragenen Betriebes bereits vorhanden gewesen
sein müssen (vgl. Urnik, SWK 2003/2, S 64; Arnold, SWK 2003/23-24,
S 599)".
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-W/04
- Stammnummer
- 31225
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF