Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0797-I/06
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit und Zurückweisung des Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0797-I/06vom 29.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über
1.) den Vorlageantrag vom 16. Juni 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Mai 2004 und
über
2.) die Berufung vom 13. Mai 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Mai 2004 über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages
des Bw.,
vertreten durch Mag. Klaus Perktold, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Museumstraße 1, entschieden:
1.)
Die Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2004 wird wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ersatzlos aufgehoben.
Der
Vorlageantrag vom 16. Juni 2004 wird als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
2.) Die
Berufung vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1.) Mit
Bescheid vom 10. März 2004 setzte das Finanzamt gegenüber dem
Berufungswerber (Bw.) von der mit Grunderwerbsteuerbescheid vom
13. Jänner 2004 festgesetzten Grunderwerbsteuer (93.100 €)
einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 1.862 € mit der
Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit nicht bis 20. Februar
2004 entrichtet worden sei.
2.) Mit
Bescheid vom 10. Mai 2004 schrieb das Finanzamt dem Bw. von der mit
weiterem Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. März 2004 festgesetzten
Grunderwerbsteuer (9.772 €) einen ersten Säumniszuschlag im
Betrag von 195,44 € vor. Dies mit der Begründung, dass diese
Abgabenschuldigkeit nicht bis 19. April 2004 entrichtet worden sei.
3.) In einer
als "Ansuchen wegen
Grunderwerbsteuervorschreibung" bezeichneten Eingabe vom
16. März 2004 stellte der Rechtsvertreter des Bw.
"das höfliche Ansuchen", den Bw.
"vom festgesetzten Säumniszuschlag
zu befreien und mit der Einhebung der
Grunderwerbsteuer bis zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
zuzuwarten". Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
"der Vertrag" sowohl dem Finanzamt als
auch der Grundverkehrsbehörde angezeigt worden sei. Da die
Grundverkehrsbehörde zusätzliche Ermittlungen durchgeführt und
die grundverkehrsbehördliche Bewilligung
"zurückgestellt" habe, sei die
Anzeige an das Finanzamt zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die für den
Grunderwerb erforderliche Genehmigung noch nicht vorgelegen sei. Nach Erteilung
dieser Genehmigung voraussichtlich Anfang Mai 2004 werde der Bw. von sich aus
"Meldung an das Finanzamt erstatten".
Die Abgabenerklärung an das Finanzamt sei jedoch korrekt gewesen, weil
§ 10 GrEStG nicht entnommen werden könne,
"dass erst ab Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eine Anzeige erstattet werden
darf".
4.) Mit
Schriftsatz vom 13. Mai 2004 erhob der Rechtsvertreter des Bw. Berufung
gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10. Mai 2004. Darin wurde der
Standpunkt vertreten, dass die Grunderwerbsteuer und der Säumniszuschlag zu
Unrecht festgesetzt worden seien, weil der betreffende Rechtsvorgang bzw.
Kaufvertrag aufgrund der noch ausständigen grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung schwebend unwirksam sei, die Grunderwerbsteuerschuld somit noch
nicht entstanden sei. Dessen ungeachtet habe gemäß
§ 10 GrEStG
die Verpflichtung bestanden, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des
Entstehens der Steuerschuld zweitfolgenden Monats eine Abgabenerklärung
einzureichen. Das Finanzamt hätte vor der Grunderwerbsteuerfestsetzung
prüfen müssen, ob die Steuerschuld überhaupt entstanden sei. Die
gegenteilige Vorgangsweise,
"zunächst
einfach Steuer samt
Säumniszuschlag" vorzuschreiben, sei weder durch das
Grunderwerbsteuergesetz noch "in der
BAO" gedeckt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben und die Grunderwerbsteuer nach
Rechtskraft der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung neu festzusetzen.
5.) Das
Finanzamt wertete die Eingabe vom 16. März 2004 als Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2004, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen
wurde.
Der Berufung
vom 13. Mai 2004 gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10. Mai 2004
gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2004 ebenfalls
keine Folge.
In diesen
Berufungsvorentscheidungen führte das Finanzamt aus, dass die mit Bescheid
vom 13. Jänner 2004 festgesetzte Grunderwerbsteuer
(93.100 €) am 20. Februar 2004 fällig gewesen sei,
während die mit weiterem Bescheid vom 10. März 2004
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer (9.772 €) am 19. April 2004
fällig geworden sei. Da die Grunderwerbsteuer zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen nicht entrichtet worden sei und weder ein
Zahlungserleichterungsansuchen noch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
Grunderwerbsteuer gestellt worden sei, seien die objektiven Tatbestandsmerkmale
für die Festsetzung der Säumniszuschläge gegeben. Ein
Säumniszuschlag sei - von hier nicht relevanten Ausnahmeregelungen
abgesehen - verwirkt, wenn eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werde. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages setze nicht voraus, dass die zugrunde liegende
Abgabenschuldigkeit zu Recht bestehe. Vielmehr genüge der Bestand einer
formellen Abgabenzahlungsschuld. Ob die Grunderwerbsteuervorschreibungen
rechtmäßig seien, sei nicht im Verfahren betreffend die Festsetzung
der Säumniszuschläge, sondern in Rechtsmittelverfahren betreffend die
Grunderwerbsteuer zu prüfen. Im Fall einer nachträglichen Herabsetzung
der Grunderwerbsteuer oder gänzlichen "Abschreibung" sei gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO die Möglichkeit einer Anpassung bzw.
Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide gegeben.
6.) Mit
Schriftsatz vom 16. Juni 2004 stellte der Rechtsvertreter des Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die vom Finanzamt als Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2004 gewertete Eingabe vom
16. März 2004 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit weiterem
Schreiben vom 10. August 2004 wurde auch ein Antrag auf Entscheidung über
die Berufung vom 13. Mai 2004 gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
10. Mai 2004 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
In den
Vorlageanträgen wies der Rechtsvertreter des Bw. neuerlich darauf hin, dass
die Grunderwerbsteuer "im jetzigen Stadium" zu Unrecht vorgeschrieben worden
sei, weil die der Besteuerung unterzogenen Erwerbe bis zur
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Kaufverträge schwebend
unwirksam seien. Die betreffenden Erwerbsvorgänge seien dem Finanzamt zu
Recht bereits vor Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungen angezeigt
worden, weil aus § 10 GrEStG nicht hervorgehe,
"dass erst nach grundverkehrsbehördlicher
Genehmigung eine Finanzamtsanzeige erfolgen darf oder soll". Der
Standpunkt des Finanzamtes, in den Verfahren betreffend die Festsetzung der
Säumniszuschläge sei nicht die Rechtmäßigkeit der
Grunderwerbsteuervorschreibungen zu prüfen, übersehe, dass
"eben Fälligkeit nur dann eintreten kann,
wenn eben eine Grunderwerbsteuervorschreibung zu Recht erfolgt ist". Die
Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuervorschreibungen stelle eine
Vorfrage dar, welche das Finanzamt zu prüfen gehabt hätte. Ungeachtet
dessen habe das Finanzamt die Grunderwerbsteuer ohne Bedachtnahme darauf
festgesetzt, dass bis dato keine grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen
erteilt worden seien. Das Finanzamt wäre gehalten gewesen,
"zu kontrollieren, ob die Steuerschuld
überhaupt entstanden ist, bevor die Grunderwerbsteuer festgesetzt
wird". Weiters wurde (im Vorlageantrag vom 10. August 2004)
eingewendet, dass "Aussetzungs- und
Aufschiebungsanträge" gestellt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2004 und
Zurückweisung des Vorlageantrages vom 16. Juni 2004:
Voraussetzung
für die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß
§
276 Abs. 1 BAO ist, dass tatsächlich eine Berufung erhoben wurde.
Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann die vom Finanzamt als Berufung
gewertete Eingabe vom 16. März 2004 aus folgenden Gründen nicht
als Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2004
angesehen werden:
Die Eingabe vom
16. März 2004 war nicht als Berufung, sondern ausdrücklich als
"Ansuchen" bezeichnet. Dieses Ansuchen
bezog sich laut Betreff nicht auf den Säumniszuschlagsbescheid vom 10.
März 2004, sondern auf eine nicht näher bezeichnete
"Grunderwerbsteuervorschreibung". Die
Eingabe vom 16. März 2004 entsprach auch nicht den inhaltlichen
Anforderungen, die § 250 Abs. 1 BAO an eine Berufung stellt, weil
hieraus in keiner Weise hervorgeht, ob und gegebenenfalls gegen welchen Bescheid
eine Berufung erhoben werden sollte. Die Eingabe vom 16. März 2004 wurde
nicht durch eine rechtsunkundige Person, sondern durch den Rechtsvertreter des
Bw. eingebracht, der den Beruf eines Rechtsanwaltes ausübt. Dem
Rechtsvertreter ist daher zuzusinnen, dass er den Unterschied zwischen einer
Berufung und anderen Anbringen zur Geltendmachung von Rechten kennt. Dies ergibt
sich auch daraus, dass die spätere Eingabe vom 13. Mai 2004, die unstrittig
eine Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10. Mai 2004 sein
sollte, die Bezeichnung "Berufung wegen
Säumniszuschlag" trägt und den Formalerfordernissen des §
250 Abs. 1 BAO entspricht. Demgegenüber hat der Rechtsvertreter des Bw.
selbst nie behauptet, dass er mit der Eingabe vom 16. März 2004 eine
Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2004
erheben habe wollen. Vielmehr machte der Rechtsvertreter in einem weiteren -
(als "Stundungsansuchen, Aussetzungsantrag, Ansuchen wegen
Grunderwerbsteuervorschreibung" bezeichneten) - Schriftsatz vom 13. Juli 2004
geltend, dass er bereits mit der gegenständlichen Eingabe vom
16. März 2004 um Stundung der Grunderwerbsteuervorschreibung angesucht
habe. Allerdings sei diese Eingabe vom Finanzamt als Berufung qualifiziert
worden und nicht als Stundungsansuchen, "was
es jedoch selbstverständlich ist."
Die Eingabe vom
16. März 2004 nimmt auf den Säumniszuschlag vom 10. März
2004 nur insoweit Bezug, als das Finanzamt ersucht wurde,
"den
Antragsteller vom festgesetzten
Säumniszuschlag zu befreien". Dieser Erklärung kann objektiv
nicht der Inhalt einer gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März
2004 gerichteten Anfechtungserklärung im Sinn des § 250
Abs. 1 lit b BAO beigemessen werden. Vielmehr spricht die sprachliche
Verbindung dieser Formulierung mit dem Satzteil
"und mit der Einhebung der Grunderwerbsteuer
bis zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zuzuwarten",
dafür, dass der Säumniszuschlag durch eine positive Erledigung
der als Stundungsansuchen zu verstehenden Eingabe vom 16. März 2004 in
Wegfall gebracht werden sollte. Eine Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Säumniszuschlagsfestsetzung in einem
Berufungsverfahren wurde weder ausdrücklich begehrt, noch ist dem Inhalt
der Eingabe vom 16. März 2004 sonst zu entnehmen, dass dies das Ziel des
Rechtsvertreters des Bw. gewesen sei. Da die als
"Ansuchen wegen
Grunderwerbsteuervorschreibung" bezeichnete, als Stundungsansuchen
betreffend diese Steuervorschreibung gedachte Eingabe vom 16. März 2004
somit nichts enthielt, was unmissverständlich auf die Absicht des
Rechtsvertreters des Bw. hinwies, eine oder zumindest auch eine Berufung gegen
den Säumniszuschlagsbescheid vom 10. März 2004 zu erheben, bestand
keine Berechtigung, diese Eingabe als Berufung zu behandeln (vgl. VwGH
30.11.1989, 89/13/0003).
An dieser
Stelle sei bemerkt, dass dem Bw. durch die Nichtbehandlung der Eingabe vom
16. März 2004 als Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
10. März 2004 keine Rechtsverteidigungsmöglichkeit genommen wird,
weil der Säumniszuschlag (aus den unter Punkt 2. der Berufungsentscheidung
dargelegten Gründen) auch dann nicht in Wegfall käme, wenn über
die Eingabe vom 16. März 2004 als Berufung zu entscheiden wäre.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen
hat, obwohl keine Berufung vorlag. Dies bewirkte die Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (vgl. VwGH
4. 4. 1990, 89/13/0190). Die Berufungsvorentscheidung war daher
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar/3, § 289, Tz 33 f). Da ein Vorlageantrag unabdingbar
eine Berufungsvorentscheidung voraussetzt, eine solche aber infolge Aufhebung
nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war der Vorlageantrag als
unzulässig geworden zurückzuweisen (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO i. V.
m. § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO).
2.)
Abweisung der Berufung vom 13. Mai 2004 gegen den Säumniszuschlagsbescheid
vom 10. Mai 2004:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind
Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu
entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b) ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3,
5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine
objektive Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am
Fälligkeitstag (vgl. zB VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0146). Die
grundsätzliche Regelung des § 217 Abs. 1 und 2 BAO macht den
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein
davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach § 210
Abs. 1 BAO werden Abgaben von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen mit
Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig. Diese Grundregel gilt, wenn der Abgabenbescheid keine
Fälligkeit ausweist. Nach § 198 Abs. 2 erster Satz BAO haben
Abgabenbescheide im Spruch unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit zu
enthalten. Im Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. März 2004 ist der
Fälligkeitstermin 19. April 2004 angeführt.
Abgabenbescheide
haben unter anderem Bindungswirkung. Der Bescheidspruch bindet sowohl andere
Behörden, indem er deren selbständige Beurteilung der im Spruch
entschiedenen Frage ausschließt, als auch dieselbe Behörde in anderen
Verfahren (vgl. Ritz, Recht der Wirtschaft, 1995, S. 83 ff, mwN). Die
Bindungswirkung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 10. März 2004
umfasst auch den Fälligkeitszeitpunkt als Spruchbestandteil. Diese
Bindungswirkung besteht auch für den Fall, dass die
bescheidmäßige Fälligkeitsfestlegung rechtswidrig ist
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2214). Da die Abgabenbehörde im
Verfahren über die Festsetzung des Säumniszuschlages an den im Spruch
des Grunderwerbsteuerbescheides vom 10. März 2004 genannten
Fälligkeitstermin (19. April 2004) gebunden ist, findet eine
Prüfung der Frage, ob der Grunderwerbsteueranspruch im Zeitpunkt der
Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 10. März 2004 bereits
entstanden war, im Verfahren über den Säumniszuschlag nicht statt. Der
Säumniszuschlagsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtswidrig war bzw. die für den
Säumniszuschlagsbescheid maßgebende Angabe des Fälligkeitstages
im Spruch des Grunderwerbsteuerbescheides unrichtig war (vgl. nochmals Ritz,
a. a. O.).
Die
Argumentation des Rechtsvertreters, es liege keine Säumnis vor, weil die
Fälligkeit der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf den noch nicht
entstandenen Abgabenanspruch nicht eingetreten sei, verhilft der Berufung gegen
den Säumniszuschlagsbescheid somit nicht zum Erfolg. Vielmehr wäre der
Einwand, der der Grunderwerbsteuer unterzogene Erwerb sei bis zur
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages schwebend
unwirksam, in einer Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
10. März 2004 vorzubringen gewesen. Als Abänderung dieses
Grunderwerbsteuerbescheides im Rechtsmittelverfahren wäre gegebenenfalls
der zutreffende Fälligkeitstag in den Bescheidspruch der
Rechtsmittelentscheidung aufzunehmen gewesen. In der Folge hätte die
Möglichkeit einer Berücksichtigung der rückwirkenden Verschiebung
des für die Verwirkung des Säumniszuschlages maßgeblichen
Zahlungstermins (durch Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides
gemäß
§ 217 Abs. 9 BAO) bestanden. Ob ein derartiges
Ergebnis auch im Wege einer Wiederaufnahme des Grunderwerbsteuerverfahrens
herbeigeführt werden kann, weil dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung
des Grunderwerbsteuerbescheides offenbar nicht bekannt war, dass die
Steuerschuld für den betreffenden Erwerbsvorgang aufgrund der fehlenden
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung noch nicht entstanden war
(§ 8 Abs. 2 GrEStG), ist nicht in diesem Berufungsverfahren zu
beurteilen.
Der weitere
Einwand im Vorlageantrag vom 10. August 2004, der Bw. habe
"Aussetzungs- und
Aufschiebungsanträge" gestellt, bezieht sich nach der Aktenlage auf
die Eingabe vom 16. März 2004 und damit nicht auf den erst später
erlassenen Säumniszuschlagsbescheid vom 10. Mai 2004. Die Eingabe vom
16. März 2004 stand aber auch der Festsetzung des
Säumniszuschlages mit Bescheid vom 10. März 2004 nicht entgegen,
weil dieses Ansuchen, "mit der Einhebung der
Grunderwerbsteuer bis zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
zuzuwarten", nicht zeitgerecht im Sinn des § 230 Abs. 3 BAO,
sondern erst nach Ablauf des im Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Jänner
2004 ausgewiesenen Fälligkeitstages (20. Februar 2004) eingebracht
wurde. Ein Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO
lag daher nicht vor.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0797-I/06
- Stammnummer
- 31214
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF