Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0122-W/05
Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0122-W/05vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 2. September 2004 betreffend Zurückweisung des
Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens Umsatz- und Einkommensteuer 1998
gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Steuerberaterin und
erzielte im Streitzeitraum 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Zum Vorverfahren bzw. Verfahrensablauf:
Mangels Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1998 wurden die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und im Verlauf des
Verfahrens ein Mängelbehebungsverfahren und eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO durchgeführt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. März
2002 wurden die Bescheide auf Basis der Erhebungen im Zuge der Nachschau
gemäß
§ 144 BAO abgeändert.
Mit 25. März 2004 erging im Rahmen des
Berufungsverfahrens für das Jahr 2001 eine Berufungsvorentscheidung mit
Begründungsergänzung betreffend das Jahr 2001, welches irrtümlich
das Jahr 1998 statt 2001 anführte. Mit Eingabe vom 26. März 2004
übermittelte die Bw. in der Folge eine Eingabe per Fax mit einem Antrag auf
Vorlage der Berufung vom 4. April 2002 betreffend das Jahr 1998 an die
Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz. Zum Beweis der tatsächlichen
Einbringung dieses Schreibens wurde ein Sendeprotokoll beigelegt, welches jedoch
eine unrichtige Faxnummer des Finanzamtes (000 statt 111) aufweist. Der Antrag
auf Vorlage der Berufung vom 4. April 2002 wurde daher mit Bescheid vom 11. Mai
2004 wegen Verspätung zurückgewiesen, mit der Begründung, dass
eine unbekannt gewählte Faxnummer aufscheint und daher nie beim Finanzamt
eingelangt wäre. Der Bescheid wurde am 13. Mai 2004 in gemeinsamer Post mit
der Richtigstellung der Begründung des Berufungsverfahrens für das
Jahr 2001 inkl. Verständigung der Vorlage der Berufung betreffend Umsatz-
und Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2001 nachweislich zu eigenen
Handen zugestellt.
Gegenständliches Berufungsverfahren:
Mit Schreiben vom 16. August 2004 beantragte die Bw. in der
weiteren Folge die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die
Versäumung der Vorlagefrist des Umsatz- und Einkommensteuerverfahrens 1998.
Die Bw. wäre durch ein unvorhergesehenes Ereignis in Hinblick auf das
Versehen bei der Eingabe der Faxnummer des Finanzamtes verhindert gewesen, die
Frist einzuhalten. Dieses (mindere) Versehen wäre erst am 17. Mai 2004
bekannt geworden. Die Bw. stelle daher den Antrag auf Vorlage der Berufung vom
2. Jänner 2001 betreffend den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1998 an
die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz inkl. der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Gleichzeitig würde die versäumte
Handlung nachgeholt und zur Begründung des Berufungsverfahrens wie folgt
ausgeführt:
Anlässlich mehrerer
Telefonate mit dem Erhebungsdienst wäre nach 27 Jahren eine aufwendige
Übersiedlung erfolgt (zwei Kanzleiübersiedlungen mit zwei Garagen
voller Akten und Unterlagen). Einseitige Vereinbarungen durch die Behörde
am Anrufbeantworter könnten gegen die Bw. daher nicht rechtswirksam
verwendet werden. Die Bw. wäre im Jahre 1998 für die
Fa.X nichtselbständig tätig
gewesen, mit der Durchführung der Buchführung, Beratung und
Bilanzerstellung. Die Ermittlungen des Erhebungsdienstes seien unrichtig, die
angeführten Steuernummern und Abgabepflichtigen wären mit Ausnahme der
KlientY Klienten der
Fa.X gewesen und lediglich auf Grund
der Fristengewährung auf der Fristenliste der Bw. aufgeschienen. Die
angeführten Honorare wären daher der Bw. nicht zuzurechnen. Die
Beratungshonorare betreffend KlientY
wären von der Bw. erklärt worden. Die Bw. hätte zudem im
Streitjahr 1998 keine Einkünfte aus Vermietung bezogen.
Das Finanzamt wies mit 2. September 2004 den Antrag auf
Wiedereinsetzung des Berufungsverfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1998 (Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2002) in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO mit folgender Begründung als nicht
fristgerecht eingebracht zurück:
"Gemäß
§ 308
Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen
einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder Frist zur Stellung eines Antrages zur Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1 BAO)
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden. Die
Dreimonatsfrist gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO sei eine gesetzliche
Frist und somit gemäß
§ 110 Abs. 1 BAO nicht verlängerbar."
Fristrelevant sei der Zeitpunkt, zu dem erstmals die
Fristversäumung erkennbar gewesen wäre. Der
Zurückweisungsbescheid vom 11. Mai 2004 betreffend den Vorlageantrag vom
26. März 2004 sei am 13. Mai nachweislich zu eigenen Handen zugestellt
worden und daher spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fristversäumnis
erkennbar gewesen. Die Frist von drei Monaten hätte somit am 13. August
2004 geendet.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass laut Kuvertkopie ein Zustellversuch für den 14. Mai 2004
angekündigt worden wäre. Die Bw. hätte daher frühestens am
14. Mai 2004 den Rsa-Brief übernehmen können. Das
Ankündigungsdatum würde am Rückschein vermerkt sein, die Frist
hätte daher erst am 16. August 2004 geendet, da der 14. August 2004 ein
Samstag gewesen wäre.
Die Berufung wurde in der Folge als unbegründet
zurückgewiesen, da der Original-Zustellnachweis eigenhändig mit Datum
13. Mai 2004 unterfertigt und mit dem Stempel des Postamtes vom 12. Mai 2004
versehen sei.
Im Zuge des Vorlageantrages wurde ergänzend
eingewendet, dass das Datum irrtümlich vermerkt worden sei, da die
Zustellung erst mit 14. Mai angekündigt worden wäre und daher nicht
vor dem Ankündigungsdatum zugestellt hätte werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegen die Versäumung einer Frist (§ 108 bis 110)
ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt (§ 308 Abs. 1 BAO).
Gemäß Absatz 3 leg. cit. muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz
eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Wiedereinsetzungsanträge sind abzuweisen, wenn die
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
gegeben sind. Verspätete Wiedereinsetzungsanträge sind
zurückzuweisen (Ritz, BAO, Tz 4 zu § 310).
Im gegenständlichen Fall wendet sich die Bw. gegen den
ihr nachweislich zugestellten Zurückweisungsbescheid vom 11. Mai 2004
betreffend den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1998. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte zu
eigenen Handen mit Rsa-Zustellnachweis vom 13. Mai 2004, somit nachweislich und
von der Bw. persönlich übernommen. Einen zweiten Zustellungsversuch
gibt es laut Vermerk auf dem Zustellungsformular nicht.
Die Bw. wendet in der Berufung ein, dass eine Zustellung
mit 13. Mai 2004 nicht hätte erfolgen können, da von der Post eine
Ankündigung eines Zustellversuches für den 14. Mai 2004 bestätigt
würde und somit nicht vor dem Ankündigungsdatum zugestellt hätte
werden können. Das Ankündigungsdatum müsste am Rückschein
auch vermerkt sein. Die Bw. legte zum Nachweis eine Bestätigung des
Postamtes Neu in Kopie vor, dass die Kopie mit dem Original der Vor- und
Rückseite des Kuverts übereinstimme und ein Vermerk "Ang.
f.d.14.5.2004" angebracht worden sei.
Zu den Einwendungen ist festzustellen, dass laut Vermerk
auf dem Zustellungsnachweis der erste Zustellversuch am 13. Mai 2004 erfolgte
und wurde, wie die Bw. ausführt, auch eine Ankündigung eines zweiten
Zustellversuches angemerkt. Ein zweiter Zustellversuch wurde jedoch in der Folge
nicht vermerkt. Daraus ist zu schließen, dass die Bw. noch am selben Tag
den Bescheid übernommen haben muss, da es einen zweiten Zustellversuch lt.
Zustellnachweis nicht mehr gegeben hat.
Der Zurückweisungsbescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
vom 16. August 2004 erging somit zu Recht.
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die Bw. in
Hinblick auf den umfangreichen Verfahrensablauf betreffend Nichtvorlage der
Steuererklärungen 1998 (wie auch in den Folgejahren) und in der Folge
verspätete Berufungseinbringung auf Basis einer unrichtigen Faxnummer des
Finanzamtes lt. Sendeprotokoll jedenfalls auch ein auffallend sorgloses Handeln
bzw. ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden
der Bw. gegenüber der Behörde (Finanzamt erster Instanz) vorliegt. Die
Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, die Bw. wäre durch ein
unvorhergesehenes Ereignis in Hinblick auf ein Versehen bezüglich der
(unrichtigen) Faxnummer des Finanzamtes verhindert gewesen, die Berufungsfrist
einzuhalten, ist somit nicht als minderer Grad des Versehens zu beurteilen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0122-W/05
- Stammnummer
- 31204
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF