Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0606-S/07
Zahlungserleichterung; Stundung; Einkommensteuernachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-S/07vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.K., Sbg., vom 17. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. Juli 2007
betreffend die Abweisung des Ansuchens vom 2.Juli 2007 um Gewährung einer
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO unter Bedachtnahme auf
§ 289 Abs. 2 BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2.Juli 2007 beantragte A.K. ihm die
Abstattung des auf dem Steuerkonto aushaftenden Abgabenbetrages von €
12.203,80 in zwölf Monatsraten zu je
€ 1.000.--, beginnend mit
1.August 2007, zu gewähren. Eine nähere Begründung enthielt
dieses Ansuchen nicht, es wurden nur die monatlichen Einnahmen mit €
3.300.--, sowie Aufwendungen für Miete ( € 500.--), für Auto und
Wüstenrot (Darlehensrückzahlungen im Jahr 2006 gesamt rund €
2.800.--) angeführt.
Mit Bescheid vom 5.Juli 2007 wies das Finanzamt
Salzburg-Stadt dieses Ansuchen mit der Begründung ab, dass in der
sofortigen Entrichtung der Abgabennachforderung keine erhebliche Härte
erblickt werden könne, weil diese auf der erklärungsgemäß
durchgeführten Veranlagung beruhe. Außerdem seien die angebotenen
Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch
erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Dagegen wurde am 17.Juli 2007 berufen und nunmehr eine
Stundung des Betrages bis zum 1.Juli 2008 beantragt. Dies wurde mit dem
beabsichtigten Pensionsantritt im Jahr 2008 und einer erwarteten Abfertigung von
ca. € 30.000.-begründet. Die Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt sei fast
unmöglich und erfordere eine weitere Kreditaufnahme. Die für 2007 und
2008 festzusetzenden Vorschreibungen würden fristgerecht eingezahlt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.August 2007 wurde auch
dieser Antrag unter Hinweis auf die vorliegende Gefährdung der
Einbringlichkeit abgewiesen. Eine solche Gefährdung erscheine durch die
Angaben im Ansuchen gegeben.
Durch den am 27.August 2007 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet der
Berufungswerber auf ein weiteres Vorbringen zur Sache, stellt aber das Ersuchen,
von Einbringungsmaßnahmen abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben ... den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden wäre und durch
die Stundung "die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird." Fehlt es an einem
der beiden genannten Kriterien, so ist im Rahmen der rechtlichen Gebundenheit zu
Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der Behörde
ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.
Auf den Gegenstandsfall angewendet bedeutet dies
Folgendes: Mit Buchungsdatum 15.Juni 2007 wurde am Abgabekonto des
Berufungswerbers (Bw) der Einkommensteuerbescheid für 2006 gebucht, der zu
einer Nachforderung in Höhe von
€ 12.203.-führte. Als
Fälligkeitstag wurde der 23.Juli 2007 festgesetzt. Auf diesen Bescheid
reagierte der Bw. mit dem Zahlungserleichterungsansuchen vom 2.Juli 2007, wobei
er zunächst um Ratenzahlung ersuchte, den Antrag im Berufungsschriftsatz
aber auf ein Stundungsansuchen bis 1.Juli 2008 änderte. Eine
erhebliche Härte liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
z.B. vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung
beeinträchtigt wäre. Sie liegt weiters bei der wirtschaftlichen
Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor. Eine erhebliche Härte
bedeutet eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des
Abgabenschuldners (Stoll, BAO, 2248). Der Bw. hat sein Ratenansuchen
zunächst nicht näher begründet, er hat nur seine monatlichen
Einkünfte von € 3.300.-seinen laufenden Ausgaben
gegenübergestellt. In der Berufung wird ausgeführt, dass ihm die
Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt fast nicht möglich sei und eine
Kreditaufnahme nötig sei, um die Vorschreibung bezahlen zu können.
Dieses Vorbringen ist für sich allein nicht geeignet
die tatbestandsmäßige erhebliche Härte aufzuzeigen. Dabei ist
vor allem der Umstand zu berücksichtigen, dass die vom Stundungsansuchen
umfasste Abgabennachforderung aus der erklärungsgemäß
durchgeführten Veranlagung des Jahres 2006 stammt. Auf die Einkommensteuer
2006 wurde während des Jahres keine Vorauszahlung entrichtet, sodass sich
aus dem Jahresbescheid eine Abgabennachforderung von € 12.203,80 ergab. Mit
der Entstehung dieser Abgabenschuld musste der Bw. rechnen, zumal er ja
über die entsprechenden Einkünfte verfügte, er hätte daher
für deren Entrichtung Vorsorge treffen müssen. Nach der Entscheidung
des VwGH vom 4.6.1986, Zl. 84/13/0290, begründen Nachzahlungen aus
Veranlagungen für sich noch keine erhebliche Härte, da einen
Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen.
Besondere Umstände, die bei der gegebenen Sachlage zur
Annahme einer erheblichen Härte hätten führen können, wurden
vom Berufungswerber weder im Antrag, noch in der Berufung bzw. im Vorlageantrag
vorgebracht.
Für die Annahme einer Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall
gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Abgabenaufkommen in Gefahr gerät
(VwGH 18.9.2000, 2000/17/0094). Bei der Gefährdung handelt es sich um das
Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die
Abgabe nicht bezahlt werden wird. Nun hat der Bw in seinem
Zahlungserleichterungsantrag zunächst Monatsraten zu je €
1.000.-angeboten, im weiteren Verfahren jedoch eine Stundung des Gesamtbetrages
für die Dauer eines Jahres beantragt. Sicherheiten, wie z. B. eine
Bankgarantie wurden nicht angeboten. Bei dieser Sachlage kann der
Einschätzung des Finanzamtes, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld
gefährdet ist, nicht wirksam entgegengetreten werden. Tatsächlich
deutet die beantragte Stundung für ein volles Kalenderjahr in Verbindung
mit den Angaben im Ansuchen darauf hin, dass durch den Zahlungsaufschub die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist. Der bloße Hinweis auf die
mit der beabsichtigten Pensionierung erwartete Auszahlung einer Abfertigung kann
an dieser Beurteilung nichts ändern.
Damit sind beide relevanten Kriterien des § 212 Abs. 1
BAO zu Ungunsten des Berufungswerbers zu beurteilen. Das Berufungsbegehren
musste daher aus Rechtsgründen abgewiesen werden, ohne dass es
zulässig gewesen wäre, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.
Salzburg, am
24. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-S/07
- Stammnummer
- 31183
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF