Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1427-W/07
Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei Abweisung des Verfahrenshilfeantrages - Bindungswirkung an Entscheidung des VwGH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1427-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. März
2007 betreffend Gebühren und Erhöhung zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005, beim
Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 4. Jänner 2006 und zur Zl.
2006/xx/xxxx protokolliert, erhob Herr BW (der nunmehrige Berufungswerber, kurz
Bw.) Beschwerde gegen den "Klassifizierungserlass (§ 134 StVG) des BM
für Justiz vom 29.9.2005, Zl. xxxx."
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 wies der
Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde wegen Verspätung zurück.
Mit Beschluss vom 21. November 2006 wurde der Antrag des
Bw. auf Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der
Bundesministerin vom 29. September 2005, Zl. xxxx betreffend Klassifizierung
gemäß
§ 134 StVG abgewiesen. Zur Begründung führte der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen
Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos erscheine und verwies dazu auf
den Beschluss vom 24. Oktober 2006.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 forderte der
Verwaltungsgerichtshof den Bw. auf die Eingabengebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 GebG in Höhe von € 180,- binnen drei Wochen durch
Bareinzahlung mittels Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Da der Bw. der
Aufforderung nicht nachgekommen war, übersandte der Verwaltungsgerichtshof
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen amtlichen
Befund über die Verkürzung der Gebühr.
In weiterer Folge setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom 14. März 2007
zu ErfNr. 303.325/2007 für die Beschwerde 1) die Gebühr
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG mit € 180,00 und 2) die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG mit 50% der
nicht entrichteten Gebühr = € 90,00 fest.
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
brachte im Wesentlichen vor, dass seinem Antrag auf Verfahrenshilfe
schlussendlich nicht stattgegeben worden sei. Laut Verfügung des VwGH vom
10. Jänner 2006 habe die Verpflichtung bestanden, einen konkret
bezeichneten Beschwerdeschriftsatz vorzulegen bzw. das angeschlossene
Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da die
Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei, sei die Gebührenentrichtung
gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG nicht nachvollziehbar, zumal in Zif. 4
die Gebührenpflicht bei Einbringung der Beschwerdeschrift in Verbindung mit
dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und dies im Auftrag des
Verwaltungsgerichtshofes nicht ausdrücklich zitiert werde.
Es sei logisch nicht nachvollziehbar und gleichzeitig
abschreckend, wenn die Gebührenpflicht in jedem Fall zum Tragen käme.
Mittellose Bürger könnten den Rechtsweg nicht bestreiten, wenn man
trotz Verfahrenshilfeantrag - hier sei die konkret bezeichnete Beschwerde
bereits verpflichtend um die Verfahrenshilfe zu erwirken - bei widererwartender
Abweisung die Eingabe vergebührt werde. Im Übrigen seien die
Gebührenforderungen unverhältnismäßig. Es werde die
Aufhebung der Gebührenbescheide unter Bedachtnahme auf die Inhaftierung
sowie die Gesamtsituation beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Text der vom Bw. eingebrachten Eingabe ist eindeutig zu
entnehmen, dass er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat - so hat
es auch der Verwaltungsgerichtshof gesehen - und es ist der Schriftsatz auch von
ihm unterfertigt.
Nun bestimmt § 24 Abs. 3 VwGG, dass für Eingaben
einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
eine Eingabengebühr zu entrichten ist:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme
des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
.........
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. .........
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a
im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesen
Zeitpunkten fällig. .........
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks
durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. .........
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz
zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben
mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203
und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG ist, soferne eine
feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt wird, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24
Abs. 3 VwGG erfüllt (VwGH 5.7.1999, 99/16/0182).
Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der
Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne
Einfluss. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften - wie beispielsweise die
fehlende Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt - verhindert nicht, dass eine
Beschwerde iSd § 24 Abs. 3 VwGG vorliegt. Für die Gebührenpflicht
ist auch nicht relevant, ob eine Beschwerde fristgerecht oder verspätet
eingebracht wird.
Die gegenständliche Beschwerde ist am 4. Jänner
2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und ist somit die
Gebührenschuld zu diesem Zeitpunkt entstanden. Die vom Bw. in seiner
Berufung zitierte Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.
Jänner 2006 ist erst nach dem Überreichen der Beschwerde ergangen und
kann daher diese Verfügung keinen Einfluss auf das Entstehen der
Gebührenschuld haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt
eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S
2.500,00 (nunmehr € 180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26
EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu
bestreiten, gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH
26.1.1999, 97/02/0519).
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach
Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit.
Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden
sind.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die
Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn
ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird
(vgl. ua VwGH 25.4.1996, 96/16/0260, VwGH 11.7.2000, 2000/16/0374, 0375 sowie
VwGH 24.4.2002, 2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die
Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des
Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. VwGH
21.1.1998, 96/16/0153 unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die
Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der
Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die
Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in
einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß
§
24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der
Verwaltungsgerichtshof dem Bw. im Verfahren zur Zl. 2006/xx/xxxx keine
Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständliche Beschwerde
- auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Bw. - keine
Gebührenfreiheit besteht.
Ein letztendlich erfolgloser Antrag auf Verfahrenshilfe
selber unterliegt zwar keiner Gebührenpflicht, er hat aber auch keinen
Einfluss auf die Gebührenpflicht einer bereits zuvor eingebrachten
Beschwerde. Eine gänzliche Gebührenfreiheit würde - trotz
Nichtgewährung der Verfahrenshilfe - nur dann bestehen, wenn zunächst
ausschließlich ein Verfahrenshilfeantrag (für eine erst später
einzubringende Beschwerde) eingebracht worden wäre. Das Schreiben vom 29.
Dezember 2005, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Jänner 2006,
ist seinem gesamten Inhalt nach nicht auf die Gewährung von Verfahrenshilfe
gerichtet, sondern wurde vom Bw. damit eine Entscheidung in der Sache begehrt.
Die gegenständliche Eingabe ist daher - in Übereinstimmung mit dem
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2006 - als Beschwerde zu
beurteilen.
Da die Gebühr nicht mit Erlagschein auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3
VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3.
1987, 86/15/0114). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen
der Behörde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1427-W/07
- Stammnummer
- 31163
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF