Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0988-W/07
Zurücknahme einer Berufung (gesetzliche Vermutung) wegen Nichtentsprechung eines berechtigten Mängelbehebungsauftrages sowie Entscheidung nach sich darbietender Aktenlage infolge Nichtvorlage abverlangter Unterlagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0988-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend
1. Zurücknahme
der Berufung (§ 275 BAO) gegen den Einkommensteuerbescheid 2002
2. Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1)
Einkommensteuer 2002:
Nach zweimaliger Aufforderung seitens des Finanzamtes
übermittelte der Berufungswerber (Bw.) mit Eingabe vom
5. Dezember 2005 die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002und wies darauf hin, dass
Vorauszahlungen für das Jahr 2002 unter der Steuernummer 018/2465
geleistet worden seien.
Nach seinem Ausscheiden aus der R-AG, habe er versucht,
beruflich weiterhin in Österreich tätig zu sein, was ihm auf Dauer
leider nicht gelungen sei. Der Bw. kündigte an, seine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 bis Ende des Monats
Dezember einzureichen.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit
€ 44.467,05 fest, wobei es einerseits Bewirtungsspesen, die
nachweislich der Werbung dienten, sowie andererseits Kosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte nur teilweise als Werbungskosten
berücksichtigte.
Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung reduzierte
sich darauf, dass der Bw. eine Begründung kurzfristig nachreichen
werde.
Mit Bescheid vom 16. August 2006 erteilte das
Finanzamt im Hinblick auf die fehlende Begründung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24. Mai 2006 einen
Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 275 BAO und setzt
eine Frist zur Behebung des Mangels bis zum 25. September 2006.
In Entsprechung des Anbringens des Bw. vom
25. September 2006 um Fristverlängerung betreffend die
Mängelbehebung der Berufung erstreckt das Finanzamt mit Bescheid vom
19. Oktober 2006 die Frist zur Mängelbehebung bis zum
30. November 2006.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2007 teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass seine Berufung vom 24. Mai 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen gelte, da der Bw. dem Auftrag, die Mängel der Berufung
bis 30. November 2006 zu beheben, nicht entsprochen habe.
In der gegen den Zurücknahmebescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung verwies der Bw. auf ein Schreiben vom
17. November 2006 und führte weiters aus, dass ihm nunmehr die
Steuerunterlagen wieder zur Verfügung stünden und er in den
nächsten 14 Tagen eine Stellungnahme einreichen und die Berufung
begründen werde.
2)
Einkommensteuer 2003:
Nachdem der Bw. der dreimaligen Aufforderung des
Finanzamtes, die ausgefüllte Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2003 sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu übermitteln, nicht
nachgekommen ist, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Mai 2006
die Einkommensteuer für das Jahr 2003 fest, indem es die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelte. Dabei wurden die beim Finanzamt aufliegenden
Unterlagen betreffend den Bruttoarbeitslohn des Bw. herangezogen, von welchem
die deutsche freiwillige Krankenversicherung, die deutsche
Arbeitslosenversicherung, die deutsche Pensionsversicherung sowie die deutsche
Pflegeversicherung im Schätzungswege in Abzug gebracht wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies
der Bw. auf die Vierteljahresbuchungen 2003, welche bei der Bemessung der
Einkommensteuer außer Ansatz geblieben seien.
Des Weiteren wies der Bw. darauf hin, dass ihm das
Finanzamt bereits im vergangenen Jahr mit einer falschen Auskunft gegenüber
dem deutschen Finanzamt erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe, weil es
offensichtlich nicht in der Lage sei zu erkennen, dass sich aus einem dem Bw.
nicht ersichtlichen Grund seine Steuernummer im Jahr 2003 geändert
habe. Der Bw. sei von Beginn an unter der Steuernummer 018/2465 erfasst gewesen
und habe unter dieser Steuernummer auch alle Zahlungen geleistet.
Im Übrigen werde der Bw. kurzfristig Nachweise
über seine Werbungskosten 2003 einreichen, da höhere Beträge
als bisher zu berücksichtigen seien.
Mit einem Ergänzungsersuchen vom
16. August 2006 übermittelte das Finanzamt dem Bw.
Kontoauszüge seines Abgabenkontos, aus welchen ersichtlich sei, dass die in
der Berufung angesprochenen Zahlungen auf das Steuerkonto 018/2465 auf die neue
Steuernummer 037/0128 umgebucht worden seien und die daraus resultierende
Gutschrift den damals offenen Zahlungen betreffend
Einkommensteuerbescheid 2001 und den Einkommensteuervorauszahlungen
für 2002 angerechnet worden sei. Aus diesem Grund bestehe für das
Jahr 2003 kein Einkommensteuervorauszahlungsguthaben.
Des Weiteren ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer
Arbeitgeberbestätigung über die erhaltenen Bezüge im
Jahr 2003 sowie eine Aufstellung und Unterlagen der Werbungskosten bis zum
25. September 2006.
Mit Eingabe vom 25. September 2006 teilte der Bw.
mit, dass es ihm leider nicht möglich sei, den gesetzten Termin einzuhalten
und er deshalb um Einräumung einer Fristverlängerung ersuche. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. derzeit leider nicht
über seine Steuerunterlagen und die für den Zeitraum erforderlichen
Rechnungen verfüge. Grund dafür sei ein Ermittlungsverfahren gegen
einen seiner Mandanten, im Zuge dessen auch seine sämtlichen
Finanzunterlagen durch die Staatsanwaltschaft München, Frau
Staatsanwältin Illini, beschlagnahmt worden seien. Entgegen der Erwartung
des Bw. habe er die Unterlagen bisher nicht zurückbekommen, werde sich aber
weiter darum bemühen, diese zeitnah zu erhalten.
Sobald der Bw. über die Unterlagen verfüge werde
er die Fragen des Finanzamtes aus dem Ergänzungsersuchen vom
16. August 2006 beantworten können.
Mit Bescheid vom 25. September 2006 gab das
Finanzamt dem Ansuchen um Fristverlängerung statt und erstreckte die Frist
bis zum 30. November 2006.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
18. Jänner 2007 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Juni 2006 als
unbegründet ab und führte dabei in seiner Begründung aus, dass
der Bw. den Vorhalt trotz Fristverlängerung nicht beantwortet habe,
weswegen die Berufung im Sinne des Vorhaltes abgewiesen werden
müsse.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 beantragte der
Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und verwies dabei auf sein Schreiben vom
17. November 2006. Weiters führte er aus, dass ihm nunmehr die
Steuerunterlagen wieder zur Verfügung stünden und er in den
nächsten 14 Tagen eine Stellungnahme einreichen werde.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Zurücknahme der Berufung (§ 275 BAO) gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde
gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
Unbestritten ist, dass die Berufung vom
24. Mai 2006 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 die in
§ 250 Abs. 1 lit. b bis lit. d BAO statuierten
Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der Mängelbehebungsbescheid
mit Fristsetzung zur Beantwortung bis zum 25. September 2006 (und in
weiterer Folge bis zum 30. November 2006) vom Finanzamt zu Recht
erlassen wurde.
Fest steht nach der Aktenlage auch, dass der Bw. entgegen
seiner Ankündigung in der Berufung, trotz bewilligter
Fristverlängerung seitens des Finanzamtes, bis zum heutigen Tag keinen
ergänzenden Schriftsatz eingebracht hat.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu
erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995, 90/14/0225).
Der in der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid
durch den Bw. ins Treffen geführte Verweis auf ein Schreiben vom
17. November 2006 geht bereits deshalb ins Leere, weil es laut
Aktenlage kein Schreiben des Bw. vom 17. November 2006 gibt. Sollte
der Verweis des Bw. auf das Schreiben vom 25. September 2006 abzielen,
in welchem dieser die Gründe für die Verspätung, nämlich die
Nichtverfügbarkeit seiner Steuerunterlagen infolge eines
Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft München, darlegt, so vermag
dieses Vorbringen der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Da somit dem berechtigten Auftrag des Finanzamtes zur
Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte
das Finanzamt zwingend einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz
vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Es steht diesfalls
nicht im Ermessen der Behörde, von diesem Ausspruch abzusehen (Stoll,
BAO-Kommentar, S 2702).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
2)
Einkommensteuer 2003
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der im Zuge
der Einkommensteuerveranlagung 2003 festgesetzten Einkommensteuer. Die
Festsetzung bzw. Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2003
erfolgte gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege, da
der Bw. die im Vorhalt des Finanzamtes vom 16. August 2006
abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt hat.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die
Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184 BAO zu Recht
bestand, da der Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung keine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 eingebracht hat und
auch im Berufungsverfahren trotz Vorhalt vom 16. August 2006 und
Fristverlängerung keinerlei Unterlagen vorgelegt hat.
Dem Bw. wurde in der Begründung zum
Einkommensteuerbescheid 2003 ausführlich mitgeteilt, dass das
Finanzamt die Bemessungsgrundlagen für den Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt habe,
indem es die beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen betreffend den
Bruttoarbeitslohn des Bw. herangezogen und davon die deutsche freiwillige
Krankenversicherung, die deutsche Arbeitslosenversicherung, die deutsche
Pensionsversicherung sowie die deutsche Pflegeversicherung in Abzug gebracht
habe.
Der Bw. hat jedoch in seiner Berufung lediglich darauf
hingewiesen, dass er kurzfristig Nachweise über seine
Werbungskosten 2003 einreichen werde, da höhere Beträge als
bisher zu berücksichtigen seien.
Mit Vorhalt vom 16. August 2006 ersuchte das
Finanzamt erneut um Vorlage der entsprechenden Unterlagen, darunter jene, die
der Bw. bereits in seiner Berufung angekündigt hat. Obwohl seitens des
Finanzamtes auch dem Antrag auf Fristverlängerung zur Beantwortung des
Vorhaltes stattgegeben wurde, legte der Bw. bis zum heutigen Tag keinerlei
Unterlagen vor.
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung zu ersehen ist,
unterließ es der Bw. im gegenständlichen Fall konsequent, trotz
Aufforderungen und Vorhalte durch das Finanzamt, an der Aufklärung
strittiger Sachverhaltselemente mitzuwirken. Nach allgemeinen
Verfahrensvorschriften (§ 138 BAO) haben auf Verlangen der
Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen. Bei Nichtvorlage abverlangter
Unterlagen, die zur rechtlichen Beurteilung benötigt werden, kann nach sich
darbietender Aktenlage entschieden werden, was im gegenständlichen Fall
geschah.
Da der Bw. selbst mit seinem Vorlageantrag keine Unterlagen
vorlegte, obwohl er darin behauptet, nunmehr wieder über die
Steuerunterlagen zu verfügen und in den nächsten 14 Tagen eine
Stellungnahme einreichen zu wollen, verweist der unabhängige Finanzsenat
auf die oben zitierte Begründung des Finanzamtes im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23. Mai 2006 und führt in
Ergänzung dazu aus, dass im vorliegenden Fall die
Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184 BAO gegeben
war.
Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung hat sowohl
der Methode als auch der Höhe nach dem Ziel, den Grundlagen der
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, entsprochen.
Auch wurden die Schätzungsergebnisse hinsichtlich der, der Schätzung
zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und der daraus abgeleiteten Berechnungen
den Vorschriften entsprechend ausreichend begründet (VwGH
23.9.188,85/17/0132;10.9.1998,96/15/0183;13.3.1991,90/13/0232).
Betreffend den Einwand des Bw. zu den
Vierteljahresbuchungen 2003, welche bei der Bemessung der Einkommensteuer
außer Ansatz geblieben seien, ist, wie das Finanzamt bereits in seinem
Vorhalt vom 16. August 2006 ausgeführt hat, festzustellen, dass
diese auf das Steuerkonto 018/2465 erfolgten Zahlungen auf die neue Steuernummer
037/0128 umgebucht und zur Tilgung offener Abgabenschuldigkeiten herangezogen
worden sind.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
entsprechen die vom Finanzamt festgestellten Bemessungsgrundlagen für die
Einkommensteuer 2003 den in der gesetzlichen Vorschrift des
§ 184 BAO aufgestellten Voraussetzungen, sodass auch diese
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Begründung einer BerufungMängelbehebungMängelbehebungsauftragFristvermutete Zurücknahme der BerufungSchätzungSchätzungsberechtigungBemessungsgrundlagenVorhaltVorlage von UnterlagenOffenlegungspflichtMitwirkungsverpflichtung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0988-W/07
- Stammnummer
- 31159
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF