Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1308-W/02
Berechnung der gesetzlichen Abfertigung bei Entgelt von dritter Seite.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1308-W/02vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhälntisses aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu leisten ist. Bei Berechnung der Abfertigung ist vom Gesamtmonatsentgelt auszugehen, das der Dienstnehmer für seine Arbeitsleistung für den Dienstgeber erhält. Dazu gehören auch Bezugsteile die von einem Dritten ausbezahlt werden und diesem Dritten vom Dienstgeber ersetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V GmbH, in W, vertreten durch Cura
Treuhand und Revisionsgesellschaft mbH, 1060 Wien, Gumperndorferstrasse 26,
vom 25. September 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften vom 20. August 1998 betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
1993 bis 31. Dezember 1997 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgaben beträgt für den Zeitraum 1.Jänner 1993 bis
31.Dezember 1997 hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuer gemäß
§ 82 EStG € 1.202,02 (S 16.540,20), hinsichtlich
Dienstgeberbeitrag € 1.737,24 (S 23 905,00) und hinsichtlich Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag € 227,54 (S 3.131,00).
Entscheidungsgründe
Die V GmbH (Berufungswerberin, Bw.) wurde für den
Zeitraum 1.1.1993 bis 31.12.1997 einer Lohnsteuerprüfung (LP)
unterzogen. Aufgrund der Feststellungen der LP wurde betreffend die Bw.
ein Haftungs- und Abgabenbescheid gem. § 82 EStG ausgefertigt und
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Haftung für Lohnsteuer
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S 328.760,00
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€ 23.891,92
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Nachzahlung DB
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S 23.905,00
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€ 1.737,24
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Nachzahlung Zuschlag zum DB
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S 3.131,00
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€ 227,54
festgesetzt. Unter Punkt 4. der Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht wird begründend ausgeführt, dass Herr
ZZ mit 30.9.1994 als Bediensteter der B in Ruhestand getreten sei und zum
gleichen Zeitpunkt auch sein Dienstverhältnis mit der Bw. geendet habe.
Für die Berechnung der gesetzlichen Abfertigung sei seitens der Bw. neben
dem Monatsbezug des ZZ bei der Bw. auch der Monatsbezug bei den B herangezogen
worden. Es erfolge daher eine Neuberechnung gemäß
§ 67 Abs. 3
EStG und § 67 Abs. 6 EStG:
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Eintritt
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4.11.1974
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Austritt
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30.9.1994
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Abfertigungsanspruch bei Bw.
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6 Mon.-Entgelte
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Ausbezahlt wurden
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S 996.850,20
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€ 72.443,93
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Abfertigung
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S
434.524,76
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€
31.578,15
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Urlaubsentsch.
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Summe
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S 1.431.374,96
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€ 104.022,08
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Einbehaltene Lst 5%
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S 71.568,75
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€ 5.201,10
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Monatsbezug bei Bw.
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S 43.435,00
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€ 3.156,54
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Gehalt
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S 7.239,16
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€ 526,09
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Anteil Sonderzlg.
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S
11.152,38
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€
810,48
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Anteil Bilanzgeld
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Gesamtgehalt
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S 61.826,54
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€ 4.493,11
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gesetzliche Abfertigung gem.§ 67 Abs 3 EStG: S
61.826,54 x 6
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S 370.959,26
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€ 26.958,66
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davon 5% Lohnsteuer
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S 18.547,96
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€ 1.347,93
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laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
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S 552.035,85
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€ 40.118,01
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¼ dieser gem.§ 67 Abs 6, 1.Satz EStG
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S 138.008,96
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€ 10.029,50
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davon 6% Lohnsteuer
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S 8.280,54
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€ 601,77
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Vordienstzeitenanrechnung 25 Jahre
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laufende Bezüge der letzten 12 Monate
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S 552.035,85
|
€ 40.118,01
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abzügl. gesetzl. Abfertigung § 67 Abs 6,
2.Satz
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-
S 370.959,26
|
-
€ 26.958,66
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S 181.076,61
|
€ 13.159,35
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davon 6% Lohnsteuer
|
S 10.864,60
|
€ 789,56
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Basis übersteigender Teil gem. § 67 Abs 6
EStG
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Summe Abfertigung u. Urlaubsentschädigung
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S 1.431.374,96
|
€ 104.022,08
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Abfertigung gem. § 67 Abs. 3 EStG
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- S 370.959,26
|
- € 26.958,66
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Abfertigung gem. § 67 Abs. 6, 1.Satz EStG
|
- S 138.008,96
|
- € 10.029,50
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Abfertigung gem. § 67 Abs. 6, 2.Satz EStG
|
-
S 181.076,61
|
-
€ 13.159,35
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übersteigender Teil
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S 741.330,15
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€ 53.874,56
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davon Lst nach Tarif
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S 360.409,20
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€ 26.191,96
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Ermittlung der Lst-Nachforderung
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Lst § 67 Abs. 3 EStG, 5%
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S 18.547,96
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€ 1.347,93
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Lst § 67 Abs. 6, 1.Satz EStG, 6%
|
S 8.280,54
|
€ 601,77
|
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Lst § 67 Abs. 6, 2.Satz EStG, 6%
|
S 10.864,60
|
€ 789,56
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Lst § 67 Abs. 6 EStG, Überhang, lt. Tarif
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S
360.409,20
|
€
26.191,96
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Lohnsteuer gesamt
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S 398.102,30
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€ 28.931,22
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abzüglich bezahlte Lohnsteuer
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-
S 71.568,75
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-
€ 5.201,10
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Nachforderung
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S 326.533,55
|
€ 23.730,12
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In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird nur dieser
Punkt des Bescheides bekämpft und eingewendet, dass ein gesetzlicher
Abfertigungsanspruch des Dienstnehmers ZZ vorliege. Aufgrund des weiten
Entgeltsbegriffes habe der Dienstnehmer einen Anspruch auf Auszahlung einer
Abfertigung auf Basis des ihm insgesamt für die Zurverfügungstellung
seiner Arbeitskraft gebührenden Entgelts. Darunter falle auch jener Teil
des Entgeltes, das ihm gemäß der B-Besoldungsordnung ausbezahlt
worden war.
Betreffend die Dienstgebereigenschaft der Bw. sei
anzuführen, dass seit der Begründung des Dienstverhältnisses mit
der Bw. nur noch ein einziges Dienstverhältnis im lohnsteuerlichen Sinne,
nämlich jenes mit der Bw. bestanden habe.
Aus dem vorgelegten Übereinkommen der Bw. mit den B
gehe hervor, dass der Dienstnehmer bei weiterlaufenden Bezügen und unter
Beibehaltung seines Beamtenstatus zur Dienstleistung an die Bw. delegiert werde,
unter gleichzeitiger Befreiung von jeglichen Dienstleistungen gegenüber den
B. Sämtliche Bruttobezüge wären laut dieser Vereinbarung
zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% von der Bw. an die B zu
vergüten. Der VwGH judiziere, dass als Dienstgeber derjenige anzusehen sei,
der den Lohnaufwand im Endeffekt trage.
Überdies werde auf den Erlass des BMF vom 11.2.1993,
04 0101/119-IV/4/92, AÖF 1993/87 verwiesen, der grundlegende Aussagen zur
Frage treffe, wer im Fall der Arbeitskräfteüberlassung über die
Grenze gemäß der Auffassung der OECD als Arbeitgeber anzusehen sei,
welcher Erlass sinngemäß auf den vorliegenden Fall angewendet werden
könne.
Erhalte ein Dienstnehmer von neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber einmalige Bezüge, seien diese nach
§ 76 EStG (gemeint ist wohl § 67 EStG) dem festen Steuersatz von 6% zu
unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entscheidungsrelevant ist folgender, unstrittiger
Sachverhalt:
Mit Vereinbarung vom 12.3.1975, abgeschlossen zwischen den
B, der Bw. und Herrn ZZ wurde vereinbart, dass letzterer als Beamter der B zur
Dienstleistung in der Geschäftsführung an die Bw. delegiert wurde. Von
einer Dienstleistung für die B wurde er befreit und war ab 4.11.1974
Angestellter der Bw. aufgrund eines Geschäftsführervertrages. Er
schuldete seine gesamte Arbeitskraft der Bw. und war auch in deren Unternehmen
vollständig integriert; eine arbeitsmäßige oder organisatorische
Eingliederung in das Unternehmen der B lag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor.
Die Bezüge und Pensionsansprüche des ZZ bei den B liefen aufgrund
dieses Vertrages dennoch weiter und wurden auch weiter ausbezahlt. Die Bw. wurde
aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet, den B die jeweils zur Auszahlung
gelangenden Bruttobezüge zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von
15% sowie der getrennt auszuweisenden Umsatzsteuer zu refundieren. Dass diese
Zahlungen nicht geleistet worden wären, kann nicht festgestellt
werden.
Mit 30.9.1994 trat ZZ als Bediensteter der B in den
Ruhestand, gleichzeitig wurde das Dienstverhältnis mit der Bw.
einvernehmlich gelöst. Aus Anlass der Lösung des
Dienstverhältnisses bezahlte die Bw. dem scheidenden Dienstnehmer eine
Abfertigung in Höhe von Brutto S 1.431.374,96 aus. Bei der Berechnung der
Höhe der Abfertigung ging die Bw. nicht nur von dem von ihr direkt an den
Dienstnehmer ausbezahlten Bezugsbestandteil aus, sondern berücksichtigte
auch jenen Bezugsteil, den die B ausbezahlten und den die Bw. (zuzüglich
Gemeinkostenzuschlag und USt) dieser ersetzte.
Unstrittig ist ebenfalls, dass ZZ seine Tätigkeit als
Geschäftsführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit der Bw.
ausübte und daher die entsprechenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes
zur Anwendung gelangen
Strittig ist die Frage, ob die Berechnung der gesetzlichen
und damit steuerlich begünstigt zu besteuernden Abfertigung unter
Berücksichtigung des von den B ausbezahlten laufenden Bezugsbestandteiles
zu erfolgen hat oder nicht.
Gemäß
§ 67 Abs 1 EStG beträgt die
Lohnsteuer für einmalige Bezüge, die einem Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden 6% soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8 500 S
übersteigen.
Nach § 67 Abs 3 EStG wird die Lohnsteuer von
Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die
dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen
entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1
leg.cit. niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser
Bestimmung. Unter Abfertigung ist die
einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen
Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses
auf Grund gesetzlicher Vorschriften
zu leisten ist.
Gemäß
§ 23 Abs 1 AngG gebührt einem
Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
Diese beträgt nach fünfzehn Dienstjahren das Sechsfache des
monatlichen Entgeltes. Zu beachten ist, dass auch Leistungen Dritter dem zu
vervielfachenden Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn sie für
Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten
zählen (OGH 29.8.1990, 9ObA204/90).
Besondere Bedeutung erlangt in diesem Fall die vereinbarte
Entgeltsregelung zwischen den Vertragsparteien. Der Dienstnehmer war seit 1974
ausschließlich für die Bw. tätig, wobei die
Auszahlungsmodalitäten hinsichtlich des Bezuges offenbar von dem Gedanken
getragen waren, dem Dienstnehmer eine allfällige Rückkehr in das
Beamtendienstverhältnis zu ermöglichen bzw. seine
Pensionsansprüche aus diesem Beamtendienstverhältnis zu sichern. Dem
Dienstgeber gebührte für seine allein für die Bw. ausgeübte
Tätigkeit der vereinbarte Gesamtbezug, der zwar von zwei Seiten liquidiert
wurde, den Aufwand für das Gesamtentgelt trug jedoch unstrittig die
Bw.
Im Lichte der Judikatur des OGH und der, dem Steuerrecht
eigentümlichen, wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist davon auszugehen,
dass die gesetzliche, und damit steuerlich begünstigt zu besteuernde,
Abfertigung von diesem Gesamtbezug zu berechnen war. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen des AngG war der Gesamtbezug mit dem Vervielfacher
Sechs zu multiplizieren und mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG zu
berechnen. Auch die geleistete Urlaubsentschädigung unterliegt als
einmalige Zahllung von demselben Dienstgeber den Bestimmungen des § 67
EStG.
Die ausbezahlte Abfertigung inklusive
Urlaubsentschädigung betrug € 104.022,08 (S 1.431.374,96). Von
diesem Betrag wären 6% Lohnsteuer sohin € 6.241,32 (S 85.882,50)
einzubehalten gewesen, tatsächlich einbehalten wurden jedoch nur €
5.201,10 (S 71.568,75), daher war der Berufung nur teilweise stattzugeben unter
Bescheid diesbezüglich abzuändern.
Die weiteren Feststellungen und Rechtsfolgen des in
Berufung gezogenen Bescheides wurden nicht bekämpft und ergaben sich im
zweitinstanzlichen Verfahren auch keine Feststellungen die Änderungen
herbeigeführt hätten.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben und der
Bescheid hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme betreffend den ausgeschiedenen
Dienstnehmer ZZ abzuändern.
Wien, am 22.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AbfertigungDienstnehmergesetzliche AbfertigungMonatsbezugDienstverhältnisEntgeltsbegriffweiterlaufende Bezügeeinziges DienstverhältnisArbeitskräfteüberlassungAufwand für das Gesamtentgelt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1308-W/02
- Stammnummer
- 31105
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF