Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2631-W/07
trotz persönlicher Unbilligkeit keine Nachsicht bei hinterzogenen Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2631-W/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 8. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
6/7/15 vom 3. Juli 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
26. Februar 2007 erstatteten die (ehemaligen) Organe des Berufungswerbers
(Bw.) dahingehend Selbstanzeige, dass für die vom Verein angestellten
Betreuerinnen während des Zeitraumes Mai 2000 bis August 2005 keine
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge abgeführt worden wären. Auf
Grund der daraufhin am 27. März 2007 durchgeführten
Lohnsteuerprüfung wurden mit Bescheiden vom 29. März 2007
für die Jahre 2000 bis 2005 Lohnabgaben von insgesamt € 9.556,81
festgesetzt.
Mit Ansuchen vom 20. April
2007 beantragte der Bw., diese Steuernachzahlung nachsehen zu wollen, da die
Erbringung für den Verein nicht möglich wäre bzw. seinen Konkurs
nach sich ziehen würde.
Die wirtschaftliche Situation
werde wie folgt dargestellt:
Zweck des seit 1985 bestehenden
Vereins sei die Organisation einer Kindergruppe. Die Finanzierung der allein
kostendeckenden, nicht gewinnorientierten Tätigkeiten erfolge über
Elternbeiträge der Vereinsmitglieder, die ausschließlich aus Eltern
der derzeitigen in der Gruppe betreuten Kinder bestehen würden, und
zweckgebundene Subventionen der Stadt Wien. Die Organe des Vereins würden
aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt und von den Eltern
ausschließlich ehrenamtlich ohne jegliche finanzielle oder sonstige
materielle Vergütung wahrgenommen werden.
Die wesentlichen Ausgaben des
Bw. würden durch die anfallenden Lohnkosten bzw.
Sozialversicherungsbeiträge für die in der Kindergruppe tätigen
Betreuerinnen, der Miete bzw. Betriebskosten und diversen Kosten im Zusammenhang
mit der Instandhaltung der Räumlichkeiten entstehen. Festgehalten werde,
dass die Lohnverrechnung seit September 2005 durch ein dafür
spezialisiertes Büro durchgeführt werde.
Zur Offenlegung des aktuellen
Vermögensstatus werde der Jahresbericht 2006 vorgelegt, aus dem hervorgehe,
dass das Jahresergebnis einen Überschuss von € 1.793,65 und der
Kontostand zum 31. Dezember 2006 € 6.768,41 (davon
€ 4.453,00 Kaution) betrage. Sonstige ausstehende Verbindlichkeiten
wären nicht vorhanden.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass eine positive Fortbestehensprognose sowie Sanierungsfähigkeit
vorliege, da die Kindergruppe für die Jahre 2007 und 2008 auf Grund der
derzeitigen Vereinsmitglieder und der bereits für Herbst 2007 angemeldeten
neuen Kinder in der Lage wäre, die budgetierten Ausgaben mittels
regulären Elternbeiträgen und städtischen Subventionen zu
finanzieren. Ein Verzicht der Mehrheit der Gläubiger auf Forderungen zur
Sanierung liege deshalb nicht vor, da es keine sonstigen Gläubiger
gebe.
Die
Sanierungsbedürftigkeit ergebe sich aus der Steuernachzahlung und der
Tatsache, dass für den Verein weder Einnahmensteigerungen noch
Ausgabenkürzungen in signifikanter Weise möglich wären. Eine
Steigerung der Einnahmen wäre sowohl durch die Beschränkung der
Kinderanzahl (MA 11 lässt maximal 14 Kinder pro Gruppe zu) bzw. Anzahl der
monatlichen Elternbeiträge als auch durch deren Höhe begrenzt. Eine
Erhöhung der Elternbeiträge ohne Steigerung der
Betreuungsqualität würde dazu führen, dass die Eltern die
Kindergruppe wegen des überdurchschnittlichen Preises verlassen würden
und somit die primäre Einnahmequelle des Bw. vermindert werde.
Auch seitens der laufenden
Ausgaben wären keine wesentlichen Einsparungspotenziale vorhanden, da der
Stundenlohn kollektivvertraglich geregelt wäre und eine Verminderung der
wöchentlichen Betreuerstunden das pädagogische Niveau der Kindergruppe
reduziere, was dazu führe, dass Eltern zu anderen Betreuungseinrichtungen
wechseln würden.
Auf solidarische Art und Weise
hätten von den ehemaligen und derzeitigen Eltern im Zuge einer
Spendenaktion bis dato € 2.500,00 für die Tilgung der
Steuerschuld aufgebracht werden können, wobei absehbar wäre, dass
keine weiteren Spenden in signifikanter Höhe zu erwarten wären. Es
werde daher im Interesse der Kinder um eine Minderung der Steuernachzahlung
ersucht.
Am 15. Juni 2007 wurden
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. erhoben, wonach Einkünfte
aus Beiträgen für die Betreuung von 14 Kindern in der Höhe von
€ 294,00 monatlich (12 mal im Jahr) sowie eine Förderung der
Stadt Wien von € 1.000,00 (14 mal jährlich) bezogen werden. Da
der Hauseigentümer die Gemeinde Wien wäre, würden weder
Mietzahlungen noch Energiekosten anfallen. Lediglich € 116,00
monatlich wären an Hausverwaltungskosten zu entrichten.
Mit Bescheid vom 3. Juli
2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte
aus, dass von unbilliger Härte nur dann gesprochen werden könne, wenn
die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen und Vermögen des
Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis stehe und
Einbringungshärten nicht einmal durch die Gewährung von
Zahlungserleichterungen hintangehalten werden könnten.
In der dagegen am 31. Juli
2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass die
Kindergruppe ein gemeinnütziger Verein zum Zweck der Kinderbetreuung
wäre, in dem sich gleichgesinnte Eltern zusammenfinden würden, um
ihren Kindern qualitativ hochwertige Tagesbetreuung bieten zu können. Die
Kindergruppe werde ausschließlich von den Eltern selbst organisiert und
entfalte keinerlei wie auch immer geartete gewinnorientierte Tätigkeiten.
Der Bw. werde finanziert aus Eltern- und Förderungsbeiträgen der Stadt
Wien und arbeite mit diesen Beiträgen ausschließlich kostendeckend.
Zu keiner Zeit wären Gewinne erzielt oder Rücklagen gebildet worden.
Dies wäre für einen gemeinnützigen Verein auch nicht
zulässig, um in den Genuss der Förderung durch das Amt für Jugend
und Familie zu kommen, ohne die der Betrieb des Vereins gar nicht möglich
wäre.
Zusätzlich zu den von den
Eltern entrichteten monatlichen Beiträgen (derzeit € 295,00)
müssten von allen Eltern auch mit weiteren Kosten verbundene Koch- und
Reinigungsdienste geleistet werden. Wesentlicher Bestandteil zur
Aufrechterhaltung des Betriebes wäre auch der persönliche und
gänzlich unentgeltliche Einsatz der beteiligten Eltern (Renovierung/
Instandhaltung, Betreuungsdienste bei Urlaub oder Krankheit der
Kinderbetreuerinnen, Verwaltungsaufgaben).
Weiters würden rund die
Hälfte der Eltern eine Subjektförderung durch das Amt für Jugend
und Familie auf ihre laufenden Elternbeiträge erhalten (individuell nach
Einkommen des Einzelnen gestaffelter Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten durch
die Gemeinde Wien wie auch bei städtischen Kindergärten), ohne die
für die Betroffenen die Kindergruppe gar nicht leistbar wäre. Es
würde sich daher also nicht um einen elitären Privatkindergarten
handeln, im Gegenteil solle hier auch wenig vermögenden Familien und
alleinerziehenden Müttern und Vätern hochwertige Kinderbetreuung
möglich gemacht werden.
Viele Eltern aus dem für
die Abgabenschuld relevanten Zeitraum wären für den Bw. entweder nicht
mehr erreichbar oder würden keine Bereitschaft zeigen, nachträglich
zusätzliche Beiträge zu leisten. Aus seiner Sicht könnten diese
Eltern auch nicht in die Haftung genommen werden.
Aus all dem ergebe sich, dass
keine relevanten Einnahmensteigerungen zur Deckung der Abgabenschuld
möglich wären, da in Aussicht gestellte Beitragserhöhungen bei
den meisten Eltern die Tendenz bewirken würden, die Kindergruppe zu
verlassen, bzw. potenzielle neue Interessen veranlasst wären, sich gegen
die Betreuung ihrer Kinder in der Kindergruppe des Bw. zu entscheiden. Vor allem
dadurch werde der Bestand der Kindergruppe als gefährdet angesehen, weshalb
eine erhebliche Härte in der Einbringung der gesamten Abgabenschuld
vorliege, vor allem, wenn man die Vermögenslosigkeit des Vereins und seiner
Mitglieder in Betracht ziehe.
Abschließend brachte der
Bw. vor, dass bisher nach einiger Anstrengung durch Zusagen betroffener Eltern
bzw. vor allem durch Mitglieder des ehemaligen Vorstandes für den
betroffenen Zeitraum 2000-2005 ein Betrag von ca. € 3.500,00
aufgebracht hätte werden können. Für den Restbetrag werde daher
um Nachsicht ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988,
87/15/0103; sowie Stoll, BAO,
583).
Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den
Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Da keine sachliche Unbilligkeit
behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall
eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Es war dabei den
Ausführungen des Bw., dass sowohl eine Sanierungsbedürftigkeit als
auch eine Sanierungsfähigkeit bestehe, zu folgen, da der Verein durch das
Gebot der Gemeinnützigkeit, manifestiert in der Beschränkung der
Kinderanzahl und der Elternbeiträge und der daraus resultierenden
Vermögenslosigkeit, unzweifelhaft nicht in der Lage ist, die über die
bisher aufgebrachten Mittel in Höhe von rund € 3.500,00
hinausgehenden Steuernachforderungen ohne Gefährdung seiner Existenz zu
entrichten.
Eine persönliche
Unbilligkeit ist daher für den Restbetrag von € 6.056,81 gegeben,
da die Gewährung der beantragten Nachsicht angesichts der finanziellen
Situation des Abgabenschuldners einen deutlichen Sanierungseffekt durch Wegfall
der Existenzgefährdung hätte.
Sind alle
Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im
Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Bei der
Ermessensübung wird vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen zu berücksichtigen sein. Dazu ist festzustellen, dass der
Verein seit der Gründung 1985 bis zum Ende des Jahres 1999
regelmäßig Lohnabgaben abgeführt hat. In den Jahren 2000 bis
Oktober 2005 wurden jedoch keine Lohnabgaben gemeldet oder entrichtet, es
existierte im Gegenteil für den Bw. nicht einmal mehr eine
Steuernummer.
Erst ab September 2005 wurden
wieder regelmäßig Lohnabgaben gemeldet und abgeführt und am
26. Februar 2007 mittels Selbstanzeige für die Jahre 2000 bis 2005
nachgemeldet. Da für den jeweiligen Vorstand des Vereins im Zeitraum
2000-2005 auf Grund der früheren regelmäßigen steuerlichen
Behandlung der ausgezahlten Löhne offensichtlich gewesen sein muss, dass
auch weiterhin bei unveränderter Ausgangslage (Beschäftigung von
Kinderbetreuerinnen) Lohnabgaben abzuführen gewesen wären, ist von
einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, zumal auch
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren und offenbar auch
durchgehend bezahlt wurden, da diesbezüglich nach dem Vorbringen des Bw.
keine aushaftenden Rückstände vorliegen.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch insbesondere bei Hinterziehung eine
Nachsicht im Allgemeinen nicht in Betracht (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0077), da
unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit auch die Gleichbehandlung
von Abgabepflichtigen, somit keine Benachteiligung ehrlicher Steuerschuldner
durch Bevorzugung unehrlicher, zu berücksichtigen ist (VwGH 4.4.1989,
88/14/0245).
Gegen eine
Nachsichtsgewährung spricht auch, wenn die Nachsicht sich nur zu Gunsten
anderer Gläubiger auswirken würde (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082). Im
Gegensatz zu der Auffassung des Bw., dass außer dem Abgabengläubiger
keine weiteren Gläubiger vorhanden wären, war festzustellen, dass auch
bei Zug-um-Zug-Geschäften Gläubiger-Schuldner-Verhältnisse - wenn
auch nur kurzfristig - bestehen. Dass die Kinderbetreuerinnen, die
Gebietskrankenkasse und die Gemeinde Wien sowie andere kleinere Gläubiger
auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet haben oder verzichten werden, wurde
aber vom Bw. nicht dargetan.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2631-W/07
- Stammnummer
- 30997
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF