Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0364-I/06
Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO - Erfordernis der Darstellung der Wiederaufnahmegründe in der Begründung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-I/06vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gibt eine Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO lediglich den Gesetzestext wieder ohne die Wiederaufnahmegründe darzustellen, kann dieser Mangel der Darstellung der Wiederaufnahmegründe nicht im Wege einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide saniert werden. Die Aufgabe der Berufungsbehörde beschränkt sich nämlich darauf, zu prüfen, ob das Verfahren aus den im erstinstanzlcihen Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte (VwGH v. 26.4.2007, 2002/14/0075).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 6. Juni 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Lienz vom 27. Mai 2004 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 sowie Einkommensteuer für
die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
1. Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000
bis 2002 werden aufgehoben.
2. Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin reichte für die Jahre 2000 bis
2002 Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung ein und stellte darin jeweils
auch den Antrag auf Abzug des Alleinerzieherabsetzbetrages. Die Veranlagungen
erfolgten erklärungsgemäß (Einkommensteuerbescheide vom
8.5.2001, 10.9.2002 und 25.4.2003). Mit Bescheiden vom 27.5.2004 nahm die
Abgabenbehörde erster Instanz die Verfahren betreffend die Einkommensteuer
2000 bis 2002 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ
neue Sachbescheide gleichen Datums, in denen der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht mehr zum Abzug kam.
Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren
wurden gleich lautend mit folgendem Text begründet: "Die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte." In der Begründung zum neuen Sachbescheid
betreffend die Einkommensteuer 2000 führte die Behörde weiters aus:
"Die neuen Tatsachen bestehen darin, dass nachträglich bekannt wurde, dass
Sie in einer Partnerschaft mit Herrn S. A., geb. Geb.Dat., leben und somit die
Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages
gem. § 33 (4) 2 EStG 1988 nicht gegeben sind." In den neuen
Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2001 und 2002 findet sich nur
mehr der Hinweis: "Begründung siehe Vorjahresbescheid" bzw.
"Begründung siehe Vorjahre".
Mit Schriftsatz vom 6.6.2004 erhob die Berufungswerberin
das Rechtsmittel der Berufung sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch
die neuen Einkommensteuerbescheide. Zur Wiederaufnahme der Verfahren wendet die
Berufungswerberin ein, dass aus der Standardbegründung der Bescheide nicht
hervorgehe, welche neuen Tatsachen hervorgekommen seien. Die Bescheide seien auf
neue Tatsachen gestützt worden, ohne dass die Berufungswerberin die
Möglichkeit gehabt hätte, vor Erlassung der Bescheide dazu Stellung zu
nehmen.
Betreffend die inhaltliche Seite führt die
Berufungswerberin aus, dass das Vorliegen einer Partnerschaft die Anerkennung
des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht ausschließe, sondern nur eine
eheähnliche Gemeinschaft. Für das Vorliegen einer solchen führe
die Behörde aber keinerlei Beweise an. Herr S. habe in seiner Berufung
dargelegt, dass er nicht im Haus Ort HNr. wohne, sondern in der Zwischensaison
drei bis viermal in der Woche abends auf die Kinder aufpasse, wenn die
Berufungswerberin irgendwelche Termine wahrnehmen müsse (Kirchenchor,
berufliche Fortbildung, Frauenrunde, usw.). Wenn Herr S. auf Saison sei, mache
dies die Mutter der Berufungswerberin, welche aber deswegen auch keinen Wohnsitz
in Ort HNr. hätte. Herr S. habe weder seine persönlichen
Gebrauchsgegenstände wie Kleidung usw. im Haus Nr. HNr. noch nehme er mit
der Berufungswerberin und deren Kindern die Mahlzeiten ein. Er sei in seinem
Elternhaus in Ortsteil Nr. polizeilich gemeldet, dorthin gehe auch seine gesamte
Post - ausgenommen gelegentliche Schreiben vom Finanzamt, die entgegen den
Bestimmungen des Zustellgesetzes vom Finanzamt beharrlich an die falsche Adresse
geschickt würden, offensichtlich zu dem Zweck, damit die irrige Annahme der
Behörde zu untermauern, dass Herr S. in Ort wohne. Herr S. zahle
nachweislich den Unterhalt an die beiden Kinder, wozu er nicht verpflichtet
wäre, wenn er im gemeinsamen Haushalt wohne. Damit sei die
Unterhaltszahlung auch ein Beweis dafür, dass er nicht im gemeinsamen
Haushalt wohne.
Die Berufungswerberin verwies weiters darauf, dass sie
betreffend den Jahresausgleich 1999 dem Finanzamt bereits schriftlich mitgeteilt
habe, dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe, und auf die Geltendmachung von
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung verzichtet, welche nach dem
"Brautpaarerkenntnis" dann sehr wohl zugestanden hätten, wenn nach der
Fertigstellung des Hauses eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Weder
die vom Finanzamt befragte Gemeinde noch der örtliche Wirt hätten das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Wirtschafts-,
Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft angegeben und das Erhebungsorgan selbst
habe in seinem Bericht Zweifel geäußert, ob eine Lebensgemeinschaft
vorliege.
Es bleibe daher ein Rätsel, aufgrund welcher
Umstände die Behörde zur Auffassung gelange, die Annahme einer
Lebensgemeinschaft habe die größte Wahrscheinlichkeit für sich.
Tatsache sei vielmehr, dass die Behörde abgesehen vom Türschild, das
auch den Namen des Herrn S. trage, keine einzigen Anhaltspunkt dafür habe,
dass Herr S. bei der Berufungswerberin wohne, hingegen sprächen die
angeführten Tatsachen der polizeilichen Meldung und Postadresse von Herrn
S., die Unterhaltszahlungen, die Verwahrung der persönlichen
Gebrauchsgegenstände, Einnahme von Mahlzeiten, die Aussage des Wirtes, der
Gemeinde, von Herrn S. und die schriftliche Erklärung der Berufungswerberin
betreffend den Verzicht auf die Sonderausgaben 1999 eindeutig gegen eine
Lebensgemeinschaft. Nach den LStRL und der Rechtsprechung der
Höchstgerichte liege selbst dann keine Lebensgemeinschaft vor, wenn der in
Scheidung lebende Ehegatte gelegentlich in der ehelichen Wohnung nächtige.
Weiters dürfe auf die früheren Aussagen der Behörde hingewiesen
werden, wonach der Umstand, dass Herr S. seine freien Wochenenden bei den
Kindern und der Kindesmutter verbringe, nicht schon die Annahme einer
eheähnlichen Gemeinschaft rechtfertige (Begründung des Finanzamtes
Lienz zur Berufungsvorentscheidung betreffend Jahresausgleich 1992 und
1993).
Entsprechend der Anregung der Berufungswerberin legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist nach
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und
c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO steht die
Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde
zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese Behörde bestimmt
sohin auch, welcher gesetzliche Wiederaufnahmegrund durch einen konkreten
Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solcher herangezogen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v.
22.11.2006, 2003/15/0141, v. 26.4.2007, 2002/14/0075) ist die Sache, über
die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gem. § 289 Abs. 2 BAO im Falle
einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen zu entscheiden hat, nur
die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene
wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund
beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu
verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde
erster Instanz gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem
der Wiederaufnahme von Amts wegen wird die Identität der Sache, über
die abgesprochen wurde, vom Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu
hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde
zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand
herangezogen wurde.
Die Aufgabe der Berufungsbehörde beschränkt sich
nach den klaren Aussagen des zuletzt genannten Erkenntnisses des
Höchstgerichtes darauf, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im
erstinstanzlichen Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden
durfte. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
prüfen, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen
zulässig gewesen wäre. Die Berufungsinstanz darf daher die
Wiederaufnahme nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom
erstinstanzlichen Bescheid nicht herangezogene wurden.
Im Berufungsfall begnügen sich die Begründungen
der bekämpften Wiederaufnahmebescheide mit der bloßen Wiedergabe des
auf den Tatbestand des Hervorkommens von neuen Tatsachen eingeschränkten
Gesetzestextes zu § 303 Abs. 4 BAO. Daraus kann zwar entnommen werden, dass
die Abgabenbehörde vom Tatbestand des Hervorkommens neuer Tatsachen
ausgegangen ist, den Bescheidbegründungen fehlt jedoch jegliche Angabe
darüber, welche neu hervorgekommenen Tatsachen die Behörde ihren
Entscheidungen zugrunde legte. Das Bestreben, den Mangel der Darstellung der
Entscheidungsgründe im Wege eines Hinweises in der Begründung zum
neuen Sachbescheid betreffend die Einkommensteuer 2000 zu kompensieren, konnte
dabei schon deshalb nicht gelingen, weil die Begründung zum
Einkommensteuerbescheid 2000 einzig das Thema der Frage nach dem Vorliegen einer
die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ausschließenden
Partnerschaft erkennen lässt, aber auch hier nicht die die Entscheidungen
der Behörde zur Wiederaufnahme der Verfahren tragenden neu hervorgekommenen
Sachverhaltselemente bezeichnet, sondern nur auf das Vorliegen neuer Tatsachen
verweist.
Daran ändert im Weiteren auch nichts, dass in den nach
Veranlagungsjahren gesondert geführten Verwaltungsakten der
Erstbehörde jeweils zum Teil vollständige, zum Teil nur
Begründungsteile umfassende Kopien (Erledigungen, Anregung und Auftrag zur
Durchführung einer Erhebung, Niederschrift über die Durchführung
einer Erhebung, Aktenvermerk) aus den Veranlagungsakten eines anderen
Abgabepflichtigen, nämlich von Herrn S. abgeheftet sind. Diese Aktenteile
sind schon deswegen unmaßgeblich, weil sich in den vorgelegten Akten
keinerlei Hinweis darauf findet, dass deren Inhalt der Berufungswerberin zur
Kenntnis gebracht worden wäre. Selbst dann aber, wenn die Berufungswerberin
- sei es durch Maßnahmen zur Wahrung des Parteiengehörs, sei es durch
Information durch den eigentlich betroffenen Steuerpflichtigen, soweit diesem
wiederum die Schriftstücke bekannt gegeben wurden - in Kenntnis des
Inhaltes der Dokumente gelangt wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass
das Erfordernis der Darstellung der Entscheidungsgründe durch die die
Entscheidung treffende Behörde obsolet würde. Allein die - nach der
Aktenlage nicht gesicherte - vollständige Kenntnis von Akteninhalten und
Vorgängen zu einem Veranlagungsverfahren eines anderen Steuerpflichtigen
vermag der Berufungswerberin nicht die Kunde darüber zu verschaffen, welche
Tatsachen die Behörde in den einzelnen Streitjahren konkret als neu
hervorgekommene Tatsachen der jeweiligen Entscheidung über die
Wiederaufnahme der Verfahren zu Grunde gelegt hat.
Der den bekämpften Wiederaufnahmebescheiden
innewohnende Mangel der Darstellung der zur Wiederaufnahme der Verfahren
berechtigenden Gründe ist im Wege der zweitinstanzlichen Entscheidung
über eine Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide nicht sanierbar (VwGH
26.4.2007, 2002/14/0075; Ritz, BAO³, Tz 65 zu § 289). Dem
Berufungsbegehren auf Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 war
somit stattzugeben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren
durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat. Mit der Aufhebung der die Wiederaufnahme der
Verfahren verfügenden Bescheide scheiden die neuen Sachbescheide ex lege
aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), weshalb die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002
gemäß
§ 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen
war.
Innsbruck,
am 15. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-I/06
- Stammnummer
- 30991
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF