Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0067-L/07
Familienbeihilfe wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn ein Kind nach dem 21. Lebensjahr noch erwerbstätig war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-L/07vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 12. Oktober 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab 1.8.2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16.8.2006 wurde die Familienbeihilfe für den Sohn
der Berufungswerberin, der im Dezember 1988 das 21. Lebensjahr vollendete,
beantragt. Aus einem Schreiben der Firma B. vom 16.8.2006 geht hervor, dass der
Sohn der Berufungswerberin seit 18.2.1985 als Textilarbeiter beschäftigt
sei und seit 5.5.2003 Teilzeit arbeite. Folgende beitragspflichtige
Einkommen/Sonderzahlungen pro Jahr und Versicherungsverhältnis bzw.
jährliche Beitragsgrundlagen zur Weiterversicherung wurden für die
Jahre 1985 bis 1988 bekannt gegeben. 1985: ATS 700,00;
Sonderzahlung:ATS 98,00 Z. 1985: ATS 84.070,00; Sonderzahlung: ATS
9.560,00 Fa. E.B. 1986: ATS 99.297,00; Sonderzahlung: ATS 11.533,00 Fa.
E.B. 1987: ATS 101.914,00; Sonderzahlung: ATS 11.801,00 Fa. E.B.
1988: ATS 108.262,00; Sonderzahlung: ATS 17.514,00 Fa. E.B. .
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12.10.2006 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
volljährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.8.2001
abgewiesen. Würden Funktionsbeeinträchtigungen eines volljährigen
Kindes bereits seit Geburt vorliegen und sei das Kind nach Eintritt der
Volljährigkeit und über das 21. Lebensjahr hinaus in einem
Dienstverhältnis beschäftigt (seit 18.2.1985 bei der Firma B.),
bestehe nach § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichgesetz 1967 kein Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe, da die zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres
vorhandene Behinderung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt
habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass laut dem im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten
Gutachten vom 17.10.2006 beim Sohn der Berufungswerberin bereits seit dem
jugendlichen Alter eine geistige Behinderung im Sinne einer Intelligenzminderung
vorliege. Weiters sei das logische Denken vermindert, komplexere
Denkvorgänge könnten nicht durchgeführt werden. Der Sohn
habe bis zu seinem 14. Lebensjahr die Sonderschule besucht, wobei er nur
drei Klassen absgeschlossen habe. Danach habe er im BFI xx, aber nur 14 Tage,
gearbeitet, da er dort die bereits verminderte Arbeitsleistung nicht erbringen
habe können. Danach sei er ein Jahr lang im Reha-Hof y gewesen, wo er in
der Tagesstruktur gearbeite habe. Die dortige Arbeitsbelastung im Ausmaß
von fast 40 Stunden habe er nicht erbringen können, obwohl er nur
einfache Tätigkeiten habe verrichten müssen. Ein weiterer Grund
für den Abbruch des Aufenthaltes sei die labile psychische
Gesundheitssituation gewesen. Seit seiner Rückkehr nach Hause sei
die Familie sehr verzweifelt gewesen, da eine Tagesstruktur für den Sohn
sehr wichtig sei. Nach intensiver Suche habe sich die Firma B. bereit
erklärt, ihn halbtags einzustellen. Es handle sich um eine Spinnerei, bei
der der Sohn der Berufungswerberin Tätigkeiten ausführen könne,
die einer Tagesstruktur ähnlich seien. Er helfe bei der Reinigung der
Maschinen und erledige Botengänge, die allerdings nur mit Anleitung
durchgeführt werden könnten. Der Sohn sei nicht in der Lage, sich
selbst zu erhalten. Ohne die intensive Unterstützung der Eltern, der
Mitarbeiter der Spinnerei und der Toleranz der Firmenleitung sei dies nicht
möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.12.2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Sohn der Berufungswerberin sei ab
Februar 1985 einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei somit ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr berufstätig. Diese mehrjährige
berufliche Tätigkeit würde der Annahme widersprechen, das Kind sei
infolge seiner Behinderung nicht imstande gewesen, sich vor Vollendung des
21. Lebensjahres selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Vorlageantrag vom 3.1.2007 wird ergänzend
angeführt, dass der Sohn der Berufungswerberin lediglich ein Einkommen von
Euro 424,40 beziehe. Dies sei so gering, dass er nicht in der Lage sei, sich
selbst zu erhalten. Beigelegt wurde dem Vorlageantrag ein Schreiben der
Firma B. vom 2.1.2007, aus derm hervorgeht, dass der Sohn der Berufungswerberin
nur mehr bedingt (keine Arbeit an laufenden Maschinen, keine Auf- und Abstiege)
in der Produktion einsetzbar sei. Durch die Intelligenzminderung
könnten die Arbeiten nur unter äußerster Schonung des Sohnes der
Berufungswerberin erfolgen und er bekomme für die Durchführung die
nötigen Anleitungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nun widerlegt nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines
Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2
Abs. 1 lit.c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, und die dort angeführte
Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, stellt der
Verwaltungsgerichtshof allerdings fest, dass von einer beruflichen
Tätigkeit nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige"
keine Arbeitsleistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit ist, aus
caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne
Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln. Gleichzeitig
verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 21.11.1990,
90/13/0129, in dem zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 2
lit. d FLAG 1967 festgestellt wurde, es komme nicht darauf an, dass der
Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft
werden könne, sondern lediglich darauf, ob sich die betreffende Person
durch Arbeitsleistung den Unterhalt verschaffen könne.
Der Sohn der Berufungswerberin war bis Mai 2003, also noch
viele Jahre nach der Vollendung des 21. Lebensjahres,
vollzeitbeschäftigt. Auf Grund dieses Dienstverhältnis war er
jedenfalls auch durchaus in der Lage, für seinen Unterhalt selbst
aufzukommen. Dass keine Arbeitsleistungen erbracht worden wären und der
Betrieb ihn aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken
ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer behandelt hätte,
wird auch von der Berufungswerberin nicht behauptet. Somit lagen aber die
Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe
nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-L/07
- Stammnummer
- 30974
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF