Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2819-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe wurde beantragt, obwohl Kind weder zumindest 50% behindert oder dauernd außerstande, sich den notwendigen Unterhalt selbst zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2819-W/07vom 15.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 8. Mai 2007 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beantragte am 26.3.2007 für
ihren Sohn A C, geb. am TT.MM.JJJJ die erhöhte Familiebeihilfe ab dem Jahr
2004. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Sohn an chronischer
Migräne leide.
Mit Bescheid vom 8.5.2007 wurde der Antrag auf erhöhte
Familiebeihilfe abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt
aus, die Behinderung des Sohnes betrage lediglich 40 % und stehe die
erhöhte Familienbeihilfe erst ab einer Behinderung von 50 % zu.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw ein,
der Sohn leide an chronischer Migräne. Es bestehe eine
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen Bereich, die nicht
vorübergehend sei. Das Kind werde weiterhin behandelt. In Gesprächen
mit dem Arzt habe die Bw erfahren, dass dies jahrelang dauern könne und
diese Krankheit nicht vorübergehend sei. Die Bw werde öfters von der
Schule angerufen und ersucht, den Sohn abzuholen. Dann müsse die Bw prompt
in die Schule fahren. Außerdem könne das Kind auf Grund seiner
Krankheit oft tagelang nicht in die Schule gehen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung (BVE) wird vom
Finanzamt gleich begründet wie der angefochtene Bescheid.
Im Vorlageantrag bringt die Bw noch vor, sie werde eine
neue Untersuchung für ihren Sohn beantragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
erhöht sich die Familiebeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, monatlich um 138,30 €.
Nach Abs. 5 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem
eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In Abs. 6 ist geregelt, dass der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen ist.
Vom Bundessozialamt Wien liegt ein Gutachten folgenden
Inhalts vor:
"Anamnese: Es liegt ein Vorgutachten vom 2.5.2007
auf, Pos.562, 40 %, Dg: migräniforme Cephalea. Es wurde Berufung eingelgt,
nach Aussagen der Mutter bestehen sehr starke Beschwerden, die auch in d. Schule
zu vielen Fehlstunden geführt hatten und der Knabe auch oft akut von der
Schule wegen der Beschwerden abgeholt werden muss. Die Betreuung erfolgt im St.
Anna Kinderspital, dort erfolgt die Vorstellung 2x/Jahr. Die bisherigen
Untersuchungen, wie EEG oder Schädel MR waren unauffällig. Die
Therapie erfolgt symptomatisch bei Auftreten der Beschwerden, ungefähr
3x/Woche, es wird kein Beschwerdetagebuch geführt, es erfolgt keine
Lebensstiländerung, wie vermehrt Bewegung oder Änderung der
Ernährung. Stationärer Aufenthalt war bisher nicht erforderlich. Vom
betreuenden Zentrum St. Anna Kinderspital konnten keine aktuellen Befunde oder
Nachweis einer regelmäßigen Betreuung vorgelegt werden (letzter
Befund 2005).
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): Parkemed 500 mg b.B. (3x wöchentlich)
Untersuchungsbefund: 14 jähriger Knabe in gutem
AZ und EZ, trägt Brille, gut eingestellt, interner und grobneurologischer
Status o.b.
Status psychicus /
Entwicklungsstand: altersentsprechend o.b., besucht 2.Klasse
Mittelschule, Nachprüfung in Englisch wegen der vielen Fehlstunden.
Relevante vorgelegte Befunde: 2007-05-14 DR. S,
EEG-BEFUND: unauffällig. 2005-11-30 ST.
ANNA: migräniforme Cephalea.
Diagnose(n): migräniforme
Cephalea Richtsatzposition: 562 Gdb: 040% ICD:
G43.9 Rahmensatzbegründung: uRS, da Therapieoptionen nicht
voll ausgeschöpft (keine Lebensstiländerung).
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Änderung
des Grades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten ist nicht
gerechtfertigt, die vorgelegten Befunde können eine höhere Einstufung
nicht belegen.
erstellt am 2007-07-04 von RS Facharzt für
Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2007-07-06 Leitender Arzt: FW"
Schon das Gutachten vom 2.5.2007 bescheinigte eine
Behinderung von 40 % und stellte fest, dass der Sohn voraussichtlich nicht
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf
Grund einer Berufung der Bw wurde eine neuerliche Untersuchung durchgeführt
und ein neuerliches Gutachten erstellt, welches zum selben Ergebnis kommt wie
das Gutachten vom 2.5.2007.
Es besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein
Grund, das Gutachten des Bundessozialamtes in Zweifel zu ziehen, da es in sich
schlüssig ist und nicht den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung
widerspricht. Auch seitens der Bw wurde nicht dargetan, warum das Gutachten
nicht aussagekräftig sein soll.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe liegen nicht vor. Der Sohn ist weder zu
mindestens 50 % behindert noch dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Wien, am 15.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2819-W/07
- Stammnummer
- 30971
- Gültig
- 15.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF