Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0972-W/07
Eingabengebühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0972-W/07vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Februar 2007,
ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 13. März 2006, eingelangt beim
Verfassungsgerichtshof am 22. März 2006 zur Zahl B brachte der
Berufungswerber (Bw.) eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid
des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Februar 2006 ein.
Mit Beschluss vom 26. September 2006 wurde diese Beschwerde
vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen und ein gesondert eingebrachter
Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
Da der Bw. für die oa. Beschwerde trotz Aufforderung
keine Eingabengebühr entrichtete, erfolgte durch den Verfassungsgerichtshof
eine Befundaufnahme über die Verkürzung der Gebühr mit
Notionierung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
(FAG). In der Folge setzte das FAG gegenüber dem Bw. mit
Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom
12. Februar 2007 eine Gebühr gemäß
§ 17 a VfGG in Höhe
von € 180,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG in Höhe von € 90,00 mit der Begründung fest, dass die
Gebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. sinngemäß ein, auf Grund seiner Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Wien vom 2. November 2006 und seiner finanziellen Situation
sei der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006, Zahl B
rechtsungültig.
Gegen die in der Folge ergangene abweisende
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Im Vorlageantrag verwies der Bw. auf seinen Antrag beim
Verfassungsgerichtshof auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe, welcher seines
Erachtens zu Unrecht abgelehnt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für Anträge gemäß
§ 15 Abs. 1
VfGG einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 17 a VfGG eine Eingabengebühr zu
entrichten. Gemäß
§ 17 a Z 1 VfGG beträgt die
Gebühr € 180,00.
Dass es sich bei der beim Verfassungsgerichtshof am 22.
März 2006 eingebrachten Beschwerde um einen Antrag gemäß
§
15 Abs. 1 VfGG handelt, ist unbestritten.
Zu den Einwendungen des Bw. betreffend den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006 ist zu sagen, dass
gemäß
§ 17a Z 3 VfGG die Gebührenschuld für die
Eingabe im Zeitpunkt der Überreichung beim Verfassungsgerichtshof entsteht.
Die Erledigung der Beschwerde, hat keinen Einfluss auf das Entstehen der
Steuerschuld.
Auf Grund des § 35 Abs 1 VfGG sind, soweit dieses
Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung im
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß
anzuwenden. Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter
bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen. Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach
Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit.
Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden
sind.
Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach
§ 17 a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher
eine entsprechende Bewilligung. Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde,
konnte eine solche Befreiung von der Eingabengebühr auch nie eintreten. Die
Gründe, weshalb der Verfassungsgerichtshof eine Bewilligung verwehrt, sind
nicht maßgeblich.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die auf Grund des § 17 a Z3 VfGG mit Überreichung
der Eingabe fällige Eingabengebühr wäre auf Grund der Z 4
leg.cit. unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien zu entrichten gewesen.
Die Gebühr wurde unbestritten nicht entrichtet und war
daher mit Bescheid festzusetzen, sodass die Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der
verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge zu erheben war.
Die Berufung war daher als unbegründet
anzuweisen.
Wien, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0972-W/07
- Stammnummer
- 30951
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF