Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0419-L/06
Ein Freibetrag im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG ist nur bei bescheidmäßiger Feststellung der Behinderung zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-L/06vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 15. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
23. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Einlangen der Steuererklärung für das Jahr
2004 wurde der Berufungswerber mit Ersuchen um Ergänzung vom
17. November 2005 seitens des zuständigen Finanzamtes
aufgefordert, die Sonderausgaben, Werbungskosten und
außergewöhnlichen Belastungen durch Vorlage entsprechender Belege
nachzuweisen.
In einem Telefonat vom 23. November 2005 gab der
Berufungswerber bekannt, dass er den Grad der Behinderung (25%) derzeit nicht
nachweisen könne, da kein Bescheid über eine Behinderung vorliege.
In einer ärztlichen Bestätigung vom 9.11.2005 wurde
festgehalten, dass für die Gattin des Berufungswerbers wegen
insulinpflichtigem Diabetes mell. (ab Mai 2004) das Einhalten einer
krankheitsspezifischen Diät ärztlicherseits notwendig sei und daher
ein erhöhter Sachaufwand bestehe.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
23. November 2005 wurde die Einkommensteuer festgesetzt.
Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen wurde
angeführt, dass diese Aufwendungen nicht berücksichtigt hätten
werden können, da der Selbstbehalt in Höhe von 1.761,82 €
nicht überschritten wurde (hier Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen für Diätverpflegung). Der
ebenfalls beantragte Freibetrag für Behinderung des Ehepartners in
Höhe von 25% wurde nicht berücksichtigt.
Mit Eingabe vom 15. März 2006 wurde
innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 eingebracht. Begründend wurde
angeführt, dass die Ehegattin des Berufungswerbers im Mai 2004 an Diabetes
mellitus erkrankt sei. In der Einkommensteuererklärung 2004 wurde der
Grad der Behinderung mit 25% angegeben. Aufgrund des Ersuchens vom
17. November 2005 hätte die Gattin des Berufungswerbers beim
Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung des Grades ihrer Erwerbsminderung
gestellt. Gemäß beiliegendem Bescheid des Bundessozialamtes sei der
Grad der Behinderung ab 16.12.2005 mit 50% festgestellt worden. Da die
Erkrankung jedoch schon seit ihrem Krankenhausaufenthalt im Mai 2004
bestanden hätte, werde ersucht, bereits 2004 den Freibetrag von
243,00 € aufgrund der Behinderung von 50% zu berücksichtigen und
weiters um Berücksichtigung der Mehraufwendungen für
Diätverpflegung ab Mai 2004, somit für 8 Monate in Höhe
von 560,00 €. Der beigefügte Bescheid des
Bundessozialamtes vom 7. März 2006 bestätigte, dass aufgrund
des Antrages vom 16. Dezember 2005, die Gattin des Berufungswerbers
dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der
Behinderung würde 50 von Hundert betragen. In der
Begründung wurde unter anderem angeführt, dass die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß
§ 14 Abs. 2 BEinstG am 16.12.2005 wirksam werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. März 2006 wurde gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
laut Bescheid des Bundessozialamtes vom 7. März 2006 die
Behinderung in Höhe von 50% ab 16.12.2005 bestehe.
Mit Eingabe vom 27. März 2006 wurde ein
Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, hätte die
Behinderung bereits seit Mai 2004 bestanden und nicht erst mit
Dezember 2005. Aufgrund des Ersuchens um Ergänzung des
zuständigen Finanzamtes vom 17. November 2005 hätte die
Gattin des Berufungswerbers beim Bundessozialamt einen Antrag auf Feststellung
des Grades ihrer Erwerbsminderung gestellt. Mit Datum
16. Dezember 2005 sei der Antrag beim Bundessozialamt erfasst worden.
Mit Datum 15. Mai 2006 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom
13. September 2007 dahingehend informiert, dass von folgendem
Sachverhalt auszugehen
sei: Gem. § 35 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 müsse die Tatsache der Behinderung durch eine amtliche
Bescheinigung nachgewiesen werden. Die aus dem Veranlagungsakt
ersichtliche Bescheinigung würde die Behinderung
ab 16.12.2005 bestätigen. Nach dem
derzeitigen Aktenstand sei also die Berufung jedenfalls abzuweisen.
Falls eine Bescheinigung existiert, die die Behinderung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt bestätigt, so werde ersucht diese innerhalb von
zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
Gegenständliches Schreiben wurde am 14. September 2007
seitens des zustellungsbevollmächtigten Steuerberaters in Empfang genommen
(gem. Rückschein).
Nachdem bis zum heutigen Tage (11. Oktober 2007;
also jedenfalls außerhalb oben genannter Frist) keine Reaktion auf das
Schreiben vom 13. September 2007 gefolgt ist, wird, wie
angekündigt, entsprechend der vorliegenden Aktenlage entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 35 Abs. 2 EStG 1988:
Die
Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, in
denen keine gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen,
nach den § 7 und § 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der Behinderung
und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der
Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle
ist:
- ... das Gesundheitsamt
(im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen; ... .
Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom
13. September 2007 (im Wege des Zustellungsbevollmächtigten)
nachweislich von dieser Gesetzeslage informiert. Innerhalb der angegebenen Frist
erfolgte keine Stellungnahme bzw. bescheidmäßige Feststellung
über einen anderen Zeitpunkt der Behinderung als im vorliegenden Bescheid
vom 7. März 2006 festgehalten. In diesem Bescheid wird
festgehalten, dass die Gattin des Berufungswerbers ab 16.12.2005 dem Kreis der
begünstigten Behinderten angehört. Das Ausmaß der Behinderung
beträgt 50 von Hundert.
Gemäß dieser eindeutigen Sachlage war also
für das berufungsgegenständliche Jahr 2004 von keiner derartigen
Behinderung auszugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-L/06
- Stammnummer
- 30950
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF