Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0022-Z3K/05
Verrechnung einer Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0022-Z3K/05vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 21. Jänner 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. Dezember 2004, GZ. 2001/16382/3/2001, betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 23.
Jänner 2004, GZ. 610/16382/1/2001 ist der Firma BN. eine
Ausfuhrerstattung in Höhe von € 1.047,55 gewährt worden. Der
Bescheid wurde dem Masseverwalter AA. zugestellt. Mit gesondert ausgewiesenem
Hinweis wurde mittgeteilt, dass der erstattungsfähige Betrag zur
Gegenverrechnung mit vollstreckbaren Forderungen verwendet wird.
Diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 26. Februar
2004 innerhalb offener Frist hinsichtlich des Zahlungs- bzw.
Verrechnungshinweises angefochten und die Auszahlung des Erstattungsbetrages an
die Konkursmasse beantragt.
Die Berufung wurde mit Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 14. April 2004, GZ. 610/16382/2/2001, als
unzulässig zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet,
dass nur der Spruch eines Bescheides rechtskraftfähig und damit anfechtbar
sei, und nicht der Zahlungshinweis.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 12. Mai 2004 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Auszahlung des
Erstattungsbetrages.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2004, GZ. 610/16382/3/2001, hat das
Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet abgewiesen
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 21. Jänner 2005 binnen
offener Frist Beschwerde erhoben und an Stelle der Aufrechnung die Auszahlung
des gewährten Erstattungsbetrages an die Konkursmasse beantragt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Eine Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen,
wenn sie sich ausschließlich gegen die Begründung eines Bescheides
richtet, da nur der Spruch eines Bescheides rechtskraftfähig und mit
Berufung anfechtbar ist (VwGH 19.9.1989, 86/14/0092; 20.4.1995, 92/13/0086;
18.11.2003, 2003/14/0083). Dies gilt wohl umso mehr, wenn es sich, wie im
gegenständlichen Fall, nur um einen Zahlungs- bzw. Verrechnungshinweis der
Behörde handelt, welcher mit Berufung angefochten wurde.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebahrung oder darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, hat die Abgabenbehörde auf Antrag einen Abrechnungsbescheid
(§ 216 BAO) zu erlassen. Dieser dient dem Rechtsschutz bei
Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit von Buchungen.
Buchungen selbst sind nicht rechtskraftfähig. (Ritz, BAO, §§ 211
Tz 6, 214 Tz 40)
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Ein solcher Abrechnungsbescheid ist daher das geeignete
Rechtsinstrument zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten über die
Verrechnung einer Gutschrift (Erstattung). (VwGH 11.9.1989, 88/15/0112;
14.9.1993, 91/15/0103; 5.7.1999, 99/16/0115)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0022-Z3K/05
- Stammnummer
- 30949
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF