Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2710-W/07
Rückforderung von Familienbeihilfe - kein gemeinsamer Haushalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2710-W/07vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2006 bis 31. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist seit Juni 2006 von seiner
vormaligen Ehegattin S. geschieden. Die gemeinsame Tochter K. wohnte - laut
Auszug aus dem Zentralen Melderegister - vom 6. Dezember 2005 bis 10. Juli 2006
im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. Seit 10. Juli 2006 ist K. unter der selben
Adresse wie die Kindesmutter S. gemeldet (Wien, ...gasse 15/1/5).
Der Bw. wurde beim Finanzamt als Anspruchsberechtigter
geführt; der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe durch den Bw.
als antragstellende Person vom Februar 2006 enthält (ebenso wie jener vom
Oktober 2004) die Unterschrift des Bw. Nachdem die Kindesmutter im April
2007 ihren Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge geltend
machte, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Mai 2007 vom Bw. für
den oben genannten Zeitraum die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
mit folgender Begründung zurück:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Das
Kind Z. K. befindet sich seit 10. Juli
2006 nicht mehr in Ihrem Haushalt."
In der fristgerecht eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus, dass er keine Familienbeihilfe und keine Kinderabsetzbeträge
bezogen hätte. Beweis dafür sei die Konto Nr. X bei der Bank Austria
Creditanstalt AG. Die Konto-Nr. laute auf den Namen der Kindesmutter (Z. S.). Er
habe auf das angegebene Konto keinen Zugriff.
Das Finanzamt erließ am 20. August 2007 eine
Berufungsvorentscheidung, mit welcher die Berufung nach Wiedergabe der
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2 und 26 FLAG mit folgender
Begründung abgewiesen wurde:
"Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass
die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG
ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung
normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 15.5.1963, 904/62;
16.2.1988, 85/14/0130; 31.10.2000, 96/15/0001).
In
Ansehung dieser Judikatur kann es daher auf sich beruhen, ob der Bw. - wie in
der Berufung angeführt - die Beträge an seine Exgattin weitergegeben
bzw. die direkte Auszahlung auf ihr Konto veranlasst hat und ob allenfalls ein
zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch ihr gegenüber gegeben
ist."
In einem vom Bw. persönlich beim Finanzamt abgegebenen
Schreiben vom 4. September 2007 bestätigt die Bank Austria Creditanstalt,
dass der Bw. zu keinem Zeitpunkt eine Inhaberschaft oder Zeichnungsberechtigung
über das Konto X ...lautend auf Frau S. inne hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 leg.cit. gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. § 26 leg.cit. gilt
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG auch für den zu Unrecht
bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Sachverhaltsmäßig
steht Folgendes fest:
Die
Tochter K. gehört seit dem 10. Juli 2006 nicht mehr dem Haushalt des Bw.
an.
Auf
Grund des Verzichtes der damaligen Gattin war der Bw.
Anspruchsberechtigter.
Mit
dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
Formular Beih 1 - beim Finanzamt
eingelangt im Februar 2006 (genaueres Datum unleserlich), gab der Bw. erstmals
die Konto-Nr. X für die Überweisung der Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge bekannt. Auch in diesem Antrag verzichtete die damalige
Gattin auf die ihr gemäß
§ 2a Abs. 1 FLAG 1967
vorrangig zustehende Familienbeihilfe zugunsten der antragstellenden Person (der
Bw.) (vgl. jeweils die letzte Rubrik der Anträge vom Oktober 2004 bzw.
Februar 2006).
Laut
Schreiben der Bank Austria Creditanstalt ist die geschiedene Gattin des Bw.
alleinige Inhaberin des Kontos Nr. X und hatte der Bw. nie eine
Zeichnungsberechtigung inne.
Die
Feststellung, dass die namentlich genannte Tochter des Bw. sich seit
10. Juli 2006 nicht mehr im Haushalt des Bw. befindet, die bereits im
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom
14. Mai 2007 angeführt wurde, blieb
unwidersprochen.
Gehörte die Tochter K. seit dem 10. Juli 2006 nicht
mehr dem Haushalt des Bw. an, hatte der Bw. ab dem darauf folgenden Monat - also
ab August 2006 - keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Wenn der Bw. nunmehr im Vorlageantrag anführt, dass er
keine Familienbeihilfe bezogen hätte, weil die Inhaberin des oben
angeführten Kontos seine geschiedene Gattin sei und er keine
Zeichnungsberechtigung gehabt hätte, weshalb das Finanzamt von ihm zu
Unrecht die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum August 2006 bis Mai 2007 zurückgefordert hätte, so ist dazu
auszuführen:
Der Bw. selbst hatte das Konto seiner nunmehr geschiedenen
Gattin für die Überweisung der Beihilfen angegeben (Seite 1 des
Antrages vom Februar 2006: Bankkonto für
die Überweisung der Beihilfe). Ein Schreiben, mit welchem der Bw.
diesbezüglich in der Folge eine Änderung beantragte, ist nicht
aktenkundig.
Die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der
Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung
zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig.
Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der
Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. die
bereits zitierten Erkenntnisse vom 15. Mai 1963, 904/62, und vom
16. Februar 1988, 85/14/0130).
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2710-W/07
- Stammnummer
- 30946
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF