Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0650-G/02
Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetrieb (Seilbahnunternehmen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0650-G/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dienstleistungsbetriebe haben für die Jahre 1997 bis einschließlich 2001 keinen Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw..gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Energieabgabenvergütung für
die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2001 vom 28. August 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die ein
Seilbahnunternehmen (= Dienstleistungsbetrieb)
betreibt und ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat,
beantragte mit Eingaben vom 8. August 2002 gemäß
§ 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) die
Vergütung von Energieabgaben für die Zeiträume Jänner 1998
bis Oktober 2001.
Mit Bescheid vom 28. August
2002 wies das Finanzamt die Anträge der Bw. auf Vergütung von
Energieabgaben "mangels Vorliegens eines
Produktionsbetriebes" als
unbegründet ab.
Begründend wurde ua.
ausgeführt, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom
22. Mai 2002 das Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG)
für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 2001 rückwirkend als zulässige staatliche
Beihilfe genehmigt habe Dies bedeute, dass für die
berufungsgegenständlichen Zeiträume auch
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG anzuwenden sei, wonach ein
Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben nur für
jene Betriebe gegeben sei, deren
Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter
(=Produktionsbetriebe)
bestehe.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wird argumentiert, dass infolge der rückwirkenden
Genehmigung des EnAbgVergG bis zum 31. 12. 2001 durch die
EU-Kommission die Einschränkung des genehmigten (und damit erst
rückwirkend gültig gewordenen) Gesetzes auf
Produktionsbetriebe verfassungswidrig
sei. Diesbezüglich werde auf die Ansicht des Fachsenates für
Steuerrecht der Kammer für Wirtschaftstreuhänder
(Fachsenatsrundschreiben 9/2002 vom August 2002) verwiesen.
Die Bw. erachte sich daher in
den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf
Gleichheit aller Bürger vor dem
Gesetz und der Unverletzlichkeit des
Eigentums sowie durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
verletzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf
Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des
Unterschiedsbetrages zwischen
1. Umsätzen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994
und
2. Umsätzen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1994, die an das Unternehmen erbracht werden,
übersteigen
(Nettoproduktionswert).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 leg. cit. in der für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (Art. 11 des
Abgabenänderungsgesetzes1996, BGBl. Nr. 797/1996) besteht ein
Anspruch auf Vergütung nur für
Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter besteht. Der
Verfassungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom
12.12.2002, B 1348/02, die
Beschwerde eines Seilbahnunternehmens gegen die Verweigerung der Vergütung
von Energieabgaben für die Jahre 1996 und 1997 abgewiesen.
Darin wurden
weder die - auch im
streitgegenständlichen Verfahren - gegen
§ 2 Abs. 1 leg. cit. ins Treffen geführten
Gleichheitsbedenken geteilt,
noch hat der VfGH in der Nichtanwendung
dieser Begünstigungsbestimmung auf Dienstleistungsbetriebe eine Verletzung
des verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechtes auf
Unversehrtheit des Eigentums erblickt.
Dies wäre - so der VfGH weiter - nur dann zu bejahen gewesen,
wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet
hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so
schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine
Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg 10.370/1985, 11.470/1987). Seit
der Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 sei jedoch davon
auszugehen, dass der Anwendung des § Abs. 1 EnAbgVergG das
Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG
(ex-Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag) jedenfalls nicht mehr in
offenkundiger Weise entgegenstünde und somit von einer denkmöglichen
Anwendung dieser Bestimmung auszugehen wäre.
In Anbetracht dieser -
nunmehr eindeutigen - höchstgerichtlichen Entscheidung konnte somit
der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Darüber hinaus wird noch
bemerkt, dass die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit
abgabenrechtlicher Bestimmungen nicht Aufgabe der Abgabenbehörde ist. In
Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung hat die Abgabenbehörde
vielmehr davon auszugehen, dass die von ihr anzuwendenden Gesetzesvorschriften
verfassungskonform sind. Gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG hat die
Abgabenbehörde die jeweils geltenden Gesetze zu vollziehen.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0650-G/02
- Stammnummer
- 3094
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF