Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0452-I/06
strittiger Anspruch auf Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG bei keiner (tatsächlichen) Belastung mit Berufsausbildungsmehrkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-I/06vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 30. Juni
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
9. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
[Grafik]
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22. Oktober
1998 zur GZ1 wurden die Unterhaltszahlungen des Berufungswerbers betreffend
seiner Kinder Kind1 mit 3.500,0 S, Kind2 mit 3.000,00 S sowie Kind3
mit 3.000,00 S festgesetzt. Die Abgabenbehörde verwehrte dem
Berufungswerber mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Innsbruck, vom 19. Mai 2006, GZ.UFS1, für das Jahr
2001 die steuerliche Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung
für die auswärtige Berufsausbildungen seiner Kinder Kind3 und Kind1.
In seiner am 16. Mai 2006 elektronisch eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 begehrte der Berufungswerber ua. die steuerliche Berücksichtigung
der auswärtigen Berufsausbildung von drei Kindern als
außergewöhnliche Belastung (Kind 1: VNR1, Kostentragung
100 %, Monate der Berufsausbildung 12, Ausbildungsort Ort1; Kind 2:
VNR2, Kostentragung 100 %, Monate der Berufsausbildung 4, Ausbildungsort
Ort1; Kind 3: VNR3, Kostentragung 100 %, Monate der Berufsausbildung
12, Ausbildungsort Ort2). Über Vorhalt des Finanzamtes vom 4. Juli
2006 (ua. Aufforderung zum Nachweis der Unterhaltspflichten bei einer
Änderung der Unterhaltsbemessung gegenüber dem Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 22. Oktober 1998, GZ3) erklärte der
Berufungswerber in seinem Schreiben vom 10. Juli 2006, er leiste keine den
gesetzlichen Unterhalt übersteigende Zahlungen, und reichte a) eine
Bankbestätigung der Bank vom 28. August 2003 (Bestätigung von
Unterhaltszahlungen im Jahr 2002 im Gesamtbetrag von 14.140,41 €),
b) eine Aufstellung der Unterhaltszahlungen für das Jahr 2002 (aus
welcher ersichtlich ist, dass von obigen Zahlungen ua. auf die Kinder Kind1 der
Betrag von 3.052,20 €, Kind2 1.408,12 € und Kind3
2.877,84 €, sohin ein Gesamtbetrag von 7.338,16 €
entfielen), c) den Beschluss des Bezirksgerichtes vom
2. Jänner 2002 zur GZ1, in welchem der Berufungswerber ua. zur Zahlung
eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für Kind3 in Höhe von
3.300,00 S (anstelle von bisher 3.000,00 S) ab 1. Jänner
2002 verpflichtet wurde, d) eine Vergleichsausfertigung des
Bezirksgerichtes vom 3. September 2002 zur GZ2, in welcher sich der
Berufungswerber gegenüber Kind2 zur Zahlung eines monatlichen
Unterhaltsbetrages in Höhe von 243,02 € ab dem 1. September
2002 verpflichtete, nach.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (mit
Ausfertigungsdatum 9. Juni 2006) versagte das Finanzamt dem Berufungswerber
unter Verweis auf die Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2001 vom
19. Mai 2006 die steuerliche Gewährung des begehrten Pauschbetrages
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG für die auswärtigen
Berufsausbildungen der Kinder Kind1, Kind2 und Kind3 als
außergewöhnliche Belastung, da dieser über die
Unterhaltszahlungen laut Unterhaltsverpflichtungen hinaus offensichtlich keine
weiteren Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder
getragen habe.
In der hiergegen mit Schreiben vom 30. Juni 2006
fristgerecht eingereichten Berufung führte der Berufungswerber ua. aus, der
streitgegenständliche Pauschalbetrag stehe zu, wenn entsprechende
Mehraufwendungen dem Grunde nach erwachsen würden, sei allerdings nicht
ziffernmäßig nachzuweisen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes
vom 14. Jänner 2003, 97/14/0055, sowie die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom
26. Jänner 2004, GZ. RV/1642-L/02, seien der Frage nachgegangen,
welchem Elternteil der Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG zukäme, wenn beide über ein Einkommen verfügen würden.
Nach RZ 878 LStR sei der Pauschbetrag von 110,00 € bei mehreren
Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der tatsächlichen Kostenteilung
für die Berufsausbildung aufzuteilen. Sei die Höhe der anteiligen
Unterhaltsleistungen strittig, so sei der Pauschbetrag im Verhältnis der
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung aufzuteilen. In der Entscheidung vom
30. April 2003, GZ. RV/1036-L/02, habe der Unabhängige Finanzsenat in
einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass die auswärtige
Berufsausbildung von den Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen
finanziert werden muss sein, wenn die geschiedene Ehegattin des
Unterhaltspflichtigen über kein eigenes Einkommen verfüge. Es sei ohne
Belang, dass der Unterhaltspflichtige genau den gesetzlich festgesetzten
Unterhalt geleistet habe, da lediglich maßgeblich sei, wer die Kosten der
auswärtigen Berufsausbildung getragen habe und dies sei mangels
Einkünften der geschiedenen Ehegattin eindeutig der Unterhaltspflichtige,
sodass diesem der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG zustehe. Wie
im zitierten Fall habe auch der Berufungswerber die Unterhaltszahlungen in
Höhe der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung geleistet. Im
Jahr 2002 hätten drei seiner Kinder eine auswärtige Berufsausbildung
genossen, wodurch nach den Ausführungen der RZ 877 LStR im
Zusammenhang mit den dort zitierten VwGH-Erkenntnissen die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung der Pauschalbeträge gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG gegeben seien. Die Tragung dieser Kosten sei
dabei durch den Berufungswerber erfolgt, da die Exgattin über kein eigenes
Einkommen verfüge. Sei in obiger Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates der Schluss gezogen worden, die auswärtige Berufsausbildung
müsse aus den Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen finanziert
worden sein, so könne man im streitgegenständlichen Fall auf Grund der
Ähnlichkeit der Fälle wohl zu keiner anderen Schlussfolgerung kommen.
Des Weiteren habe der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz, in
der Berufungsentscheidung vom 13. Februar 2004, GZ. RV/0524-L/03,
festgehalten, der Pauschalbetrag sei in der Verwaltungspraxis im Verhältnis
der tatsächlichen Kostentragung aufzuteilen. Bei Kindern, bei denen zur
Nutzung besonderer Ausbildungsmöglichkeiten eine außerhäusliche
Betreuung (zB. Internat) vorliege, sei die Unterhaltsleistung gemäß
§ 140 ABGB nicht mehr überwiegend in einer Betreuungsleistung zu
erblicken, sondern würden die Geldleistungen im Vordergrund stehen. Bei
einer auswärtigen Berufsausbildung und einer damit verbundenen
Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushaltes sei eine
Unterhaltsleistung der Kindesmutter durch Führung eines Haushaltes
begrifflich nur untergeordnet möglich. Der Verwaltungsgerichtshof habe in
seinem Erkenntnis vom 29. November 1988, 88/13/0145, judiziert, dass die
Internatskosten bei einem Elternteil nur zur Hälfte als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, wenn beide Elternteile
ungefähr gleich viel verdienen würden. Nach Ansicht des
Berufungswerbers sei aus der in dieser Berufungsentscheidung getroffenen
Aufteilungsregelung zu den Pauschbeträgen gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG für den vorliegenden Fall ableitbar, dass die
Pauschalbeträge in vollem Umfang (100 %) bei seiner
Arbeitnehmerveranlagung 2002 zu berücksichtigen seien, da seine Exgattin
über kein eigenes Einkommen verfüge und somit die Aufteilung der
Pauschalbeträge gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG nach dem
Einkommen der beiden Unterhaltsverpflichteten (der Exgattin und des
Berufungswerbers) rechnerisch nur diese Zuordnung ergeben könne.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
direkt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Mit Schreiben
vom 14. August 2006 beantragte der Berufungswerber erstmalig eine
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat:
Der Berufungswerber beantragte im Schriftsatz vom
14. August 2006 erstmals die Entscheidung über die Berufung durch den
gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1
BAO. In der Berufung vom 30. Juni 2006 wurde kein derartiger Antrag
eingebracht.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
obliegt die Entscheidung über die Berufungen namens des Berufungssenates
dem Referenten, außer in der Berufung (§ 250 BAO), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) wird die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat beantragt. Der Rechtsanspruch auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat setzt bei dieser Bestimmung den rechtzeitigen
Antrag des Berufungswerbers voraus. Der Antrag kann dabei ausschließlich
in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst
gestellt werden; es genügt nicht, dass dieser Antrag erst in einem
(die Berufung) ergänzenden Schriftsatz nachgereicht wird (VwGH 27.2.2001,
2000/13/0137; VwGH 23.4.2001, 96/14/0091). Ebenso vermittelt der Antrag in einer
Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, keinen
Anspruch auf Entscheidung durch den gesamten Senat (VwGH 27.4.2000,
97/15/0208).
Da auf Grund der vorliegenden Aktenlage der Antrag des
Berufungswerbers auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat nicht in der
Berufung vom 30. Juni 2006, sondern erst in dem Schriftsatz vom
14. August 2006 gestellt wurde, ist dieser auf Grund obiger
Ausführungen gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
verspätet eingebracht und deshalb als verspätet zu qualifizieren. Die
gegenständliche Entscheidung konnte sohin durch den Referenten ergehen.
2.) Berufung über die Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002:
Nach § 34 Abs. 1 EStG sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Als außergewöhnliche Belastung kommt lediglich
eine Belastung des Einkommens in Betracht (Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Kommentar, Tz. 20 zu § 34, 12). Gesetzliche Unterhaltsleistungen
kommen als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich in Betracht;
es handelt sich um Belastungen, denen sich der Steuerpflichtige aus "rechtlichen
Gründen" nicht entziehen kann (Abs. 3). Das Gesetz schließt
allerdings Unterhaltsleistungen im Wesentlichen als außergewöhnliche
Belastung aus. Unterhaltsleistungen für Kinder sind gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten (Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Kommentar, Tz. 56f zu § 34, 22).
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten jedoch gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Die Berufsausbildung eines Kindes fällt als
Unterhaltsverpflichtung zwar unter die außergewöhnliche Belastung,
doch sind die Aufwendungen grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten (VwGH 30.1.1990,
88/14/0218; VwGH 27.5.1999, 98/15/0100; Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Kommentar, Tz. 62 zu § 34, 24). § 34 Abs. 8 EStG trifft
jedoch eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der
Unterhaltspflicht, die auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung
erwachsen. § 34 Abs. 8 EStG sieht sohin im Hinblick auf die
Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes (im Sinne des § 106 EStG) aus
rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines
monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort
"Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)").
Der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung
dient somit dazu, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, welche mit der
auswärtigen Berufsausbildung verbunden sind. Da der Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG eine
außergewöhnliche Belastung abgelten soll, ist er daher bei jener
Person zu berücksichtigen, die die tatsächliche Belastung trägt
und die sich dem nicht entziehen kann (zwangsläufig). Der Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG kann sohin einem
Steuerpflichtigen nur dann gewährt werden, wenn von diesem auch
tatsächlich derartige, in der auswärtigen Berufsausbildung
begründete Mehraufwendungen getragen werden. Dies entspricht dem generellen
Grundsatz der außergewöhnlichen Belastungen, demzufolge es für
die steuerliche Berücksichtigung einer außergewöhnlichen
Belastung des Einkommens bedarf. Stellt somit die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes für einen Steuerpflichtigen keine weitere
(finanzielle) Belastung des Einkommens dar, da er für diese keine
zusätzlichen (Mehr)Aufwendungen trägt, kann diesem auf Grund der
fehlenden außergewöhnlichen Belastung durch die auswärtige
Berufsausbildung auch kein Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG zukommen. Erbringt ein Unterhaltsverpflichteter somit an sein
Kind keinen durch die auswärtige Berufsausbildung veranlassten höheren
Unterhalt, sondern einen solchen lediglich in der Höhe, wie dieser -
unabhängig vom im pflegschaftsgenehmigten Vergleich festgesetzten Betrag -
auch ohne der auswärtigen Berufsausbildung angefallen wäre, und werden
in Folge die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung ausschließlich
durch diesen Unterhalt getragen, so stellen diese Ausbildungskosten - wenngleich
sie auch (indirekt) durch die Unterhaltszahlungen des Unterhaltsverpflichteten
beglichen werden - keine zusätzliche finanzielle Belastung des
Unterhaltsverpflichteten dar, da diese doch auch bei keiner auswärtigen
Berufsausbildung des Kindes in selber Höhe geleistet worden wären.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehöriges Kind, für das weder der Steuerpflichtige
noch sein im gleichen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind jedoch durch den Unterhaltsabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG abgegolten
(§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG) und können darüber hinaus
keine außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG
darstellen. Diesen Überlegungen liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit
insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger
lediglich auf Grund des Umstandes, dass ein Kind eine auswärtige
Berufsausbildung in Anspruch nimmt, ohne dass die hiermit verbundenen
Mehraufwendungen vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu dessen gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen getragen werden, steuerlich besser gestellt wird als
andere, mit der selben gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung (der Höhe nach)
belastete Steuerpflichtige, deren Kinder keine auswärtige Berufsausbildung
erfahren. Eine steuerliche Ungleichbehandlung von Unterhaltsverpflichteten,
welche einer Unterhaltspflicht in selber Höhe nachkommen, soll hierdurch
ausgeschlossen werden.
Der Berufungswerber beantragt im gegebenen Verfahren die
steuerliche Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung seiner
Tochter Kind3 (Jänner bis Dezember 2002 in Schulort1) sowie für seine
beiden Söhne Kind1 (Jänner bis Dezember 2002 in Schulort2) und Kind2
(vier Monate im Jahr 2002 in Schulort2). Auf Grund der vorliegenden Aktenlage
steht außer Streit, dass Kind3, Kind2 und Kind1 im
streitgegenständlichen Jahr 2002 eine Berufsausbildung außerhalb des
Wohnortes erfahren haben und sohin für die dadurch entstehenden Mehrkosten
dem Grunde nach ein Anspruch auf den Pauschbetrag nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 begründet sein könnte. Im vorliegenden Fall ist
jedoch strittig, ob die vom Berufungswerber für seine drei Kinder Kind3,
Kind2 und Kind1 geleisteten Zahlungen bei dessen steuerlichen Veranlagung als
außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Aus den vorliegenden Gerichtsbeschlüssen des
Bezirksgerichtes vom 22. Oktober 1998 und vom 2. Jänner 2002,
beide zur GZ1, sowie der Vergleichausfertigung vom 3. September 2002 zur
GZ2 ergibt sich, dass sich die gerichtlich festgesetzten monatlichen
Unterhaltsbeiträge des Berufungswerbers im strittigen Jahr 2002 ua.
für die streitgegenständlichen Kinder Kind3 auf 3.300,00 S
(239,82 €), für Kind1 auf 3.500,00 S (254,35 €)
sowie für Kind2 bis zum 31. August 2002 auf 3.000,00 S
(218,02 €) und ab 1. September 2002 auf 3.344,03 S
(243,02 €) beliefen. Für die Zeiten des Präsenzdienstes des
Kind2 wurden die monatlichen Zahlungen vom Berufungswerber mit seinem Sohn
einvernehmlich von 3.000,00 S (218,02 €) auf 1.500,00 S
(109,01 €) herabgesetzt und dieser herabgesetzte Betrag vom
Berufungswerber für die Monate Jänner bis April 2002 gezahlt, sodass
die vom Berufungswerber im Jahr 2002 an obige Kinder erbrachten
Unterhaltszahlungen den Gesamtbetrag von 100.975,28 S
(7.338,16 €) umfassten (vgl. Aufstellung des Berufungswerbers laut
Beilage zum Schreiben vom 10. Juli 2006). Außer Streit steht, dass
der Berufungswerber keine die in obigen Gerichtsbeschlüssen und
gerichtlichen Vergleichen festgesetzten bzw. einvernehmlich reduzierten
Unterhaltsbeiträge übersteigenden Unterhaltszahlungen an die Kinder
Kind3, Kind2 und Kind1 geleistet hat (vgl. eigene Angaben des Berufungswerbers
im Schreiben vom 10. Juli 2006).
Aus obigen Ausführungen ergeben sich für die
geltend gemachten streitgegenständlichen Pauschbeträge
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG nachfolgendes:
a) Kind1:
Die Höhe des vom Berufungswerber im Jahr 2002 für
seinen Sohn Kind1 zu erbringenden Unterhaltszahlungen begründen sich in dem
Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22. Oktober 1998, GZ1, in welchem diese
- seit 1998 unverändert - auf Grundlage der sogenannten
Prozentberechnungsmethode im Ausmaß von 3.500,00 S
(254,35 €) festgesetzt wurden. Sachgerechter als der Regelbedarf wurde
vom Bezirksgericht nach M. Schwimann, Unterhaltsrecht², Seite 31ff, die
allgemeine Bedarfsermittlung des Restbedarfes neben der Betreuung durch den
haushaltsführenden Elternteil nach Prozentsätzen von der
Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen ermittelt, welche die
konkrete "Angemessenheit" des Unterhaltsbedarfes nach den
"Lebensverhältnissen" der Eltern (§ 140 Abs. 1 ABGB)
stärker berücksichtigt, die wiederum maßgeblich von den
Einkommensverhältnissen geprägt sind, zugleich aber auf die
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteiles (nämlich
seine "Kräfte") Bedacht nimmt und auf diese Weise beide
Unterhaltsbemessungsfaktoren miteinander verknüpft, das heißt ihnen
beiden gleichermaßen gerecht wird. Die Prozentkomponente sichert (unter
Beachtung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen) zumindest
für Durchschnittsfälle den Anspruch des Kindes, an den
Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteiles angemessen teilzuhaben.
Außerdem dienen die Prozentsätze dem Bedürfnis nach
Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle und nach Voraussehbarkeit der
Entscheidung, insgesamt somit der Rechtssicherheit. Daher liegt das Hauptgewicht
der Unterhaltsbemessung auf der Prozentkomponente. Für
Durchschnittsverhältnisse werden die pauschalierenden Unterhaltssätze
nach der ständigen Rechtsprechung nach Altersstufen gegliedert und betragen
für Kinder unter 10 Jahren 16 %, zwischen 10 und 15 Jahren 20 % und
über 15 Jahren 22 % der Einkommensbemessungsgrundlage. Weitere
Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners werden durch Abzüge von
Prozentpunkten vom maßgebenden Unterhaltssatz berücksichtigt.
Abzuziehen sind für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter 10
Jahren 1 % und über 10 Jahren 2 % sowie für die einkommenslose
Ehegattin 3 %. Angesichts des Alters des Kind1, geb. am 18.10.1979, im Jahr 1998
ergab sich für das Bezirksgericht aus der Prozentsatzmethode dessen
rechnerischer Unterhaltsanspruch in Höhe von 3.800,00 S bzw.
276,16 € (14 Prozent: 22 % abzüglich 8 % für
Geschwister und Ehegattin). Da die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des
im Jahr 1998 noch minderjährigen Kind1 eine niedrigere Unterhaltszahlung
beantragt hatte, wurde vom Bezirksgericht in obigen Beschluss auch nur der
beantragte monatliche Unterhaltsbeitrag in Höhe von 3.500,00 S
(254,35 €) festgesetzt.
Aus obigem Beschluss des Bezirksgerichtes ergibt sich
für den Referenten unzweifelhaft, dass die Höhe der gerichtlich
festgesetzten Unterhaltszahlungen für Kind1 ausschließlich im (zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen) Alter des Kind1 (und seiner
Geschwister) sowie im Einkommen des Berufungswerbers bedingt ist. Die
auswärtige Berufsausbildung bzw. die hiermit verbundenen Mehrkosten fanden
bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltszahlungsverpflichtung keine
Berücksichtigung; dies vor allem auch deshalb, da Kind1 erst seit dem
Wintersemester 2001/2002 sein Studium der Betriebswirtschaft an der
Universität in Schulort2 betreibt. Die vom Berufungswerber an Kind1 im
streitgegenständlichen Jahr geleisteten Unterhaltszahlungen entsprachen
somit jener im Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22. Oktober 1998, GZ1,
(abstrakt und ohne Miteinbeziehung der auswärtigen Berufsausbildung)
festgesetzten Unterhaltsverpflichtung, sodass diesem - auch mangels weiterer
hierüber hinausgehender (freiwilliger) Unterhaltsleistungen - durch die
auswärtige Berufsausbildung des Kind1 keine höheren
Unterhaltsverpflichtungen zukamen und auch nicht erbracht wurden.
Wie bereits oben ausführlich dargelegt bedarf es
für die Gewährung des Pauschbetrages gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG einer Belastung des Steuerpflichtigen mit den mit der
auswärtigen Berufsausbildung verbundenen Mehrkosten. Da der Berufungswerber
im vorliegenden Fall betreffend seinem Sohn Kind1 keine derartigen Kosten
übernommen und getragen, sondern lediglich jene Unterhaltsleistungen,
welche auch ohne der auswärtigen Berufsausbildung seines Sohnes Kind1
aufgelaufen wären, erbracht hat, war sohin seinem Antrag nicht zu
entsprechen.
Der Verweis des Berufungswerbers auf Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes kann der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, steht
doch zum einen außer Streit, dass mit einer auswärtigen
Berufsausbildung in der Regel Mehraufwendungen verbunden sind. Im vorliegenden
Fall ist jedoch streitwesentlich, von wem diese Mehrkosten tatsächlich
getragen bzw. diese zusätzlichen finanziellen Belastungen übernommen
wurden. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte zum anderen in seiner Entscheidung
vom 14.1.2003, 97/14/0055, (vergleiche hierzu auch die vom Berufungswerber
angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Linz, vom 26. Jänner 2004, GZ. RV/1642-L/02)
rechtens, dass einem Steuerpflichtigen, der keinen durch das auswärtige
Studium veranlassten höheren Unterhalt geleistet hat als ein solcher ohne
dieses auswärtige Studium angefallen wäre, kein Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG zu gewähren ist. Entgegen
der Auffassung des Berufungswerbers war hierbei nicht entscheidungswesentlich,
dass die Kindesmutter über ein eigenes Einkommen verfügte und
ihrerseits den Pauschbetrag in Anspruch genommen hatte, sondern lediglich der
Umstand, dass vom Unterhaltspflichtigen keine Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung (zusätzlich) getragen wurden. Unzutreffend ist somit die
Ansicht des Berufungswerbers, dass dem Beschwerdeführer "die Pauschale"
lediglich deswegen "verweigert" worden sei, da der Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG bereits durch die Kindesmutter ausgeschöpft
gewesen wäre.
Auch die vom Berufungswerber in seinen Vorbringen weiters
angeführten Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates können
der Berufung zu keinem Erfolg verhelfen, stellen diese doch auch einheitlich
hierauf ab, dass ein Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG nur dann gewährt werden kann, wenn der Steuerpflichtige
tatsächlich die Mehrkosten der auswärtigen Berufsausbildung getragen
hat. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Referent kann sich nicht dem Vorbringen des
Berufungswerbers durch Verweis auf die Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 30. April 2003, GZ. RV/1036-L/02, anschließen,
für eine Zuerkennung des Pauschbetrages gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG genüge als Voraussetzung, dass mangels eigenem Einkommen
der Kindesmutter die auswärtige Berufsausbildung zwangsläufig durch
ihn als Unterhaltspflichtigen finanziert worden sei. Wie bereits mehrfach
dargelegt bedarf es für eine Gewährung der Pauschale des Umstandes,
dass vom Steuerpflichtigen tatsächlich ein durch das auswärtige
Studium veranlasster höherer Unterhalt geleistet wurde als ein solcher -
unabhängig vom im pflegschaftsbehördlichen Beschluss festgesetzten
Betrag - ohne auswärtigem Studium angefallen wäre. Der Berufungswerber
erbrachte jedoch über die seit 1998 der Höhe nach unverändert
bestehenden Unterhaltszahlung hinaus keine Leistung zur Abdeckung der durch die
auswärtigen Berufsausbildung seit Studiumbeginn 2001 erstmals aufgelaufenen
Mehrkosten. Die Finanzierung der gegenständlichen Ausbildung aus den
finanziellen (Haushalts)Mitteln der Kindesmutter und allfälliger
Studienbeihilfen stellt nach Ansicht des Referenten eine ausschließlich
dieser bzw. Kind1 zurechenbare Leistung dar, worauf der Umstand der Herkunft der
Geldmittel keinen Einfluss nimmt. Zur obigen Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates wird weiters bemerkt, dass dieser eine mit Schul- und
Internatsgebühren begründete Unterhaltserhöhung zugrunde lag. Der
Unterhaltspflichtige trug hierin mit den nunmehr erhöhten
Unterhaltsleistungen die Kosten der Berufsausbildung, was im vorliegenden Fall
jedoch nicht gegeben ist.
Die vom Berufungswerber unter Verweis auf die Entscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom
13. Februar 2004, GZ. RV/0524-L/03, geschilderte Aufteilung des
Pauschbetrages auf die (zum Unterhalt verpflichteten) Kindeseltern setzt eine
gemeinsame tatsächliche (Mehr)Kostenübernahme durch diese voraus
("Aufteilung des Pauschbetrages im Verhältnis der tatsächlichen
Kostentragung"). Da eine tatsächliche Übernahme der durch die
Berufsausbildung aufgelaufenen zusätzlichen Kosten durch den
Berufungswerber im streitgegenständlichen Sachverhalt nicht erblickt werden
kann, sind die vom Berufungswerber vorgebrachten Überlegungen und
Schlussfolgerungen hieraus nicht geeignet, einen Anspruch gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG zu begründen.
Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass die vorliegenden
Ausführungen des Referenten im Einklang mit den vom Berufungswerber
dargelegten Lohnsteuerrichtlinien stehen, stellen diese in RZ 877 LStR doch auch
ausdrücklich auf die "tatsächliche Kostentragung" des
Steuerpflichtigen ab.
Der vom Berufungswerber in seinem Schreiben vom 20.
Jänner 2007 nachgereichten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 9. November 2006, GZ. RV/0056-L/06, können abschließend auch
keine rechtlichen Ausführungen entnommen werden, die in Widerspruch zu den
gegenständlichen Überlegungen des Referenten stehen würden. Das
Vorbringen des Berufungswerbers, es handle sich hierbei um einen "seiner
Situation entsprechenden Fall" kann nur dahingehend nachvollzogen werden, dass
ein Streitpunkt ebenso die auswärtige Berufsausbildung war, doch ist der
hierin wesentliche Sachverhalt (die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung
wurden unstrittig vom Steuerpflichtigen getragen) mit dem vorliegenden Fall in
keiner Weise vergleichbar.
b) Kind3 und Kind2:
Die streitwesentlichen Unterhaltsansprüche des Jahres
2002 betreffend die Kind3 und Kind2 begründen sich zum einen im Beschluss
des Bezirksgerichtes vom 2. Jänner 2002, GZ1, mit welchem der
Unterhalt der Kind3 ab 1. Jänner 2002 von 3.000,00 S
(218,02 €) auf 3.300,00 S (239,82 €) erhöht wurde,
und zum anderen in dem vom Berufungswerber mit Kind2 vor dem Bezirksgericht
geschlossenen Vergleich vom 3. September 2002, GZ2, in welchem sich der
Berufungswerber zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe
von 243,02 € ab 1. September 2002 verpflichtete. Den
gegenständlichen Unterhaltsfestsetzungen bzw. -ver-einbarungen liegen laut
Aktenlage (offensichtlich) die auswärtigen Berufsausbildungen der Kinder
bzw. die hiermit verbundenen Mehrkosten zugrunde, verweist zum einen die
Kindesmutter in ihrem Antrag auf Unterhaltserhöhung betreffend Kind3 vom
22. November 2001 ua. auf die auswärtige Berufsausbildung ihrer
Tochter und ist zum anderen die im gerichtlichen Vergleich (ohne weitere
Ausführungen) geschlossene Unterhaltserhöhung betreffend Kind2 auf
Grund des zeitlichen Konnex offensichtlich durch dessen Studiumbeginn im Oktober
2002 bedingt. Der Berufungswerber beteiligte sich sohin hinsichtlich seiner
Tochter ab Jänner 2002 bzw. seinem Sohn ab September 2002 erstmals an den
mit der Berufsausbildung verbundenen Mehrkosten bzw. trug durch die
Unterhaltserhöhung diese mit, sodass die nunmehr gegebene Belastung
geeignet ist, eine Geltendmachung der Pauschale gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG zu begründen.
Die Kindesmutter verfügt laut Aktenlage über kein
eigenes Einkommen. Eine Aufteilung der strittigen Pauschale auf die Kindeseltern
nach Verwaltungspraxis steht somit nicht an, weshalb dem Berufungswerber der
Anspruch gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG ausschließlich
zukommt.
Das Finanzamt versagte im bekämpften Bescheid die
begehrten außergewöhnlichen Belastungen auch hinsichtlich Kind3 und
Kind2 mit der Begründung, der Berufungswerber habe keine über die
Unterhaltszahlungen laut Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Kosten für
deren auswärtige Berufsausbildung getragen. Für die Gewährung der
Pauschale gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG bedarf es jedoch laut
obiger rechtlicher Ausführungen keiner dem gesetzlichen Unterhalt
übersteigender Zahlungen, sondern einer tatsächlichen Belastung des
Steuerpflichtigen mit den Mehrkosten einer Berufsausbildung. Der bekämpfte
Bescheid war daher diesbezüglich mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit
behaftet.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2002
ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches insofern Bestandteil
dieser Entscheidung wird. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 11. Oktober 2007
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-I/06
- Stammnummer
- 30937
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF