Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1336-W/05
Umsatzsteuerschätzung im Konkursverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1336-W/05vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb.,vom
21. April 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 17. Juli 1998 und 16. Februar 1999
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung der Vorauszahlungen für den Zeitraum
September 1997 und Februar bis Mai 1998 sowie Umsatzsteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum September 1997 und
Februar bis Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 22.
März 1999 brachte der Berufungswerber (Bw.) auch das Rechtsmittel der form-
und fristgerechten Berufung gegen die Feststellung der Umsatzsteuer für die
Monate September 1997 und Februar bis Mai 1998 sowie Jahresumsatzsteuer 1997
ein. Die Bescheidbegründung die Umsatzsteuer wäre selbst zu bemessen
und nicht entrichtet worden sei lt. Bw. unrichtig. Der Bw. beantragte weiters
Akteneinsicht gemäß
§ 90 BAO und Mitteilung der den geltend
gemachten Abgabenanspruch zu Grunde liegende Verhältnisse unter Verweis auf
§ 245 Abs. 2 und 4 BAO.
Zur rechtlichen Würdigung wurde
ausgeführt:
"Gemäß
§ 9
BAO haften Geschäftsführer nur dann und insoweit für
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft, wenn die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Geschäftsführern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können. Relevant ist dabei nur die schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung
zur Entrichtung fälliger Abgaben.
Wird jedoch eine Abgabe
nicht entrichtet, weil die Gesellschaft überhaupt keine liquiden Mittel
hat, so verletzt der Geschäftsführer dadurch keine abgabenrechtliche
Pflicht. Ob ihn dabei ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
trifft, ist für die Anwendung des § 9 BAO ohne Bedeutung (VwGH
18.11.1991, 90/15/0176).
Der Zeitpunkt, für den
zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung
erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei
Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Bei Selbstberechnungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH vom 10.11.1993, 91/13/0181). Bei bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben (z.B. Körperschaftssteuer) ist grundsätzlich die erstmalige
Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216)."
Für Abgaben, welche bis zum 4. Juni 1998 weder auf
Grund bescheidmäßiger Vorschreibung noch ordnungsmäßiger
Selbstberechnung zu entrichten gewesen wären, würde eine Haftung nicht
zum Tragen kommen. Dies würde jedenfalls auf die Umsatzsteuerfestsetzung
April (4) und Mai (5) 1998 zutreffen.
Betreffend die nach Konkurseröffnung
bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuern (September (9) 1997,
Februar (2), März (3) 1998und
Jahresveranlagung 1997) sei somit fraglich, ob eine unrichtige Selbstberechnung
zu diesen Nachzahlungen geführt hätte. Dies könnte nur beurteilt
werden, wenn die den Feststellungen zu Grunde liegenden Sachverhalte bekannt
seien und wäre daher auch vorsorglich Berufung eingelegt worden.
Selbst bei unrichtiger Ermittlung der
Selbstberechnungsabgaben könnte eine Haftung für den
Geschäftsführer nur daraus resultieren, wenn die Gesellschaft zu dem
Zeitpunkt über die erforderlichen Mittel verfügt hätte. Dies
würde auch für den Abgabenrückstand zum Zeitpunkt des
Konkursantrages gelten.
Somit sei ausschließlich die Frage zu klären, ob
die Gesellschaft über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt
hätte. Lt. Sachverständigengutachten des GutachterX würde darauf
verwiesen, dass die Fa.Y1 auf Grund der im September 1997 erfolgten
Betriebsaufspaltung von ihrer Tochtergesellschaft, der Fa.Y2 finanziell und
wirtschaftlich völlig abhängig gewesen wäre und über keine
liquiden Mittel verfügt hätte.
Weiters würde das Gutachten ausführen, dass die
Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft spätestens im März
1998 eingetreten sei und diese auch Zahlungsunfähigkeit der Fa.Y1
verursachte. Spätestens seit März 1998 hätten somit keine
theoretischen Geldansprüche gegenüber der Tochtergesellschaft
bestanden. Die Abgabenschuldigkeiten wäre somit nicht durch ein Verschulden
der Geschäftsführer verursacht worden.
Mit Vorhaltsschreiben vom 2. Mai 2005 führte das
Finanzamt ergänzend aus, dass die Umsatzsteuerjahresveranlagung 1997 ohne
Berücksichtigung der Malversationen einer früheren Mitarbeiterin Frau
MH betreffend Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erfolgt wäre. Die Differenz
für die Monate 1-8/1997 würde unter Verweis auf die Stellungnahme des
steuerlichen Vertreters gegenüber der Betriebsprüfung vom 13. November
1998 auf S 514.921,- als nicht anzuerkennende EUSt lauten.
Der Bw. wendete in der Folge ein, dass der
streitgegenständliche Umsatzsteuerjahresbescheid 1997 bis dato nicht
zugestellt worden wäre. Lt. verfügbaren Unterlagen hätte sich
eine Umsatzsteuernachzahlung von S 479.686,- ergeben. Lt. Vorhalt des
Finanzamtes sei - unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kanzlei - ein Betrag
von S 514.921,- als reduzierte Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigen. Dies
sei nicht nachvollziehbar. Daher wäre gemäß
§ 90 BAO
Akteneinsicht erforderlich und würde zur Vereinfachung zunächst um
Übermittlung der Bescheidkopien über die Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum 9/1997 und Umsatzsteuerjahresbescheid 1997 ersucht. Die
streitgegenständlichen Bescheide wären jedenfalls erst nach der
Konkurseröffnung ergangen und somit weder dem Bw. noch der steuerlichen
Vertretung zugegangen.
Das Finanzamt übermittelte dem Bw. mit Mitteilung vom
2. Juni 2005 eine Ablichtung des Umsatzsteuerjahresbescheides 1997, welcher
wegen Nichtabgabe der Erklärung im Schätzungswege erlassen worden
wäre. Mangels Detaildaten wäre auf Basis der Vorauszahlungen auf die
Bemessungsgrundlage rückgerechnet worden. Das Vorsoll betreffend den
Zeitraum 9/1997 wäre wegen Nichtabgabe auf Basis der Daten der
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von S 100.000,-
geschätzt worden. Die Schätzung würde vom Finanzamt auf Grund der
vorliegenden Sachlage nicht aufrechterhalten. Die Umsatzsteuerjahresveranlagung
1997 wäre lt. Ansicht des Finanzamtes tatsächlich auf Basis der
Vorauszahlungsdaten 1-8/1997 in Höhe von S 8.420.314,- vorzunehmen und
Korrekturen nur hinsichtlich der EUSt zu berücksichtigen. Die nicht
anzuerkennende EUSt 1-8/1997 würde richtig errechnet auf S 544.153,- lauten
und hätte bisher keine Berücksichtigung gefunden. Der Bw. wurde
ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Umsatzsteuerfestsetzung 9/ 2007 und
Umsatzsteuerfestsetzung 2-5/1998)
Eine Berufung ist durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs. 1 BAO).
Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen
zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des
Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird (Ritz, BAO, Tz 14 zu §
273). Gemäß
§ 274 BAO gilt die Berufung gegen die
Umsatzsteuervorauszahlungen als auch gegen den Veranlagungsbescheid gerichtet.
Ist die Höhe von Umsatzsteuervorauszahlungen strittig, so ist daher im
Veranlagungsbescheid über die Höhe der Vorauszahlungen
abzusprechen.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufung ein und wird der Haftungsbescheid mit
Berufungs(vor)entscheidung aufgehoben, ist letztere Berufung als unzulässig
geworden zurückzuweisen (Ritz, BAO, Tz 16 zu § 248).
Der Berufung gegen die Haftungsinanspruchnahme betreffend
die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 2-5/1998 mit Haftungsbescheid
vom 22. März 1999 wurde mit Berufungsentscheidung vom 23. März 2005
stattgegeben, die Haftungsinanspruchnahme für den Zeitraum 9/1997 dagegen
mit der genannten Berufungsentscheidung vom 23. März 2005 bestätigt.
Die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum 9/1997 ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum 2-5/1998 wird auf Grund des fehlenden Haftungstatbestandes
als unzulässig geworden zurückgewiesen.
ad Umsatzsteuerjahresbescheid 1997)
Das Finanzamt nahm mangels Vorlage der
Abgabenerklärung mit 16. Februar 1999 eine Schätzung der
Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 vor. Die
Schätzung erfolgte auf Basis der Besteuerungsgrundlagen 1-8/1997 auf das
Jahr umgerechnet in Höhe von rund S 65 Mio und Vorsteuern in Höhe von
S 13 Mio. Dabei wurde das Vorsoll auf Basis der Voranmeldungen für den
Zeitraum Jänner bis August inkl. September 1997 in Höhe von S
8.520.686,- berücksichtigt. Weiters ist auszuführen, dass mit
Festsetzungsbescheid vom 17. Juli 1998 eine Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum September 1997 mangels Abgabe einer Voranmeldung ebenso im
Wege der Schätzung in Höhe von S 100.000,- erfolgte.
Mit Berufungsentscheidung vom 22. März 2005 wurde die
eingewendete Berufung gegen den Haftungsbescheid betreffend die
streitgegenständlichen Abgabenvorschreibungen 1997 und weiters auch die
Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007
abgewiesen.
Den Berufungseinwendungen wird unter Verweis auf das
Sachverständigengutachten des Mag. Edgar Zach, das die Fa.Y1 auf Grund der
im September 1997 erfolgten Betriebsaufspaltung von ihrer Tochtergesellschaft,
der Fa.Y2 finanziell völlig abhängig war und über keine liquiden
Mittel verfügte sowie in Hinblick auf die Eröffnung des
Konkursverfahrens der Fa.Y1 mit 15. Juni 1998 und Beschluss vom 10. Dezember
2001 über die Konkursaufhebung mangels Kostendeckung Folge gegeben und die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen in Höhe der abgegebenen Voranmeldungen
für den Zeitraum 1-8/1997 mit S 8.420.314,- festgestellt. Damit wird auch
der Einwendung betreffend die Schätzung der Umsatzsteuerfestsetzung
für den Zeitraum 9/1997 in Höhe von S 100.000,- Folge gegeben.
Auf Grund der ergänzenden Feststellungen der
Abgabenbehörde betreffend die Malversationen einer früheren
Angestellten Frau MH betreffend die Einfuhrumsatzsteuer 1997 werden die
diesbezüglich festgestellten Beträge in Höhe von S 544.153,-
nicht anerkannt und gemäß
§ 16 Abs. 4 UStG berichtigt. Der
Sachverhalt und die Beträge wurden dem Steuerberater im Zuge des
Ergänzungsschreibens vom 2. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht und
Einwendungen diesbezüglich nicht vorgebracht. Die Beträge sind somit
auf Grund der Einbringung der Fa.Y1 in die Fa.Y2 mit 12. September 1997 zu
berücksichtigen.
Die zu Unrecht geltend gemachten EUSt-Beträge 1-8/1997
wurden auf Basis der Aufstellung lt. Schreiben vom 13. November 1998 an die
Betriebsprüfung wie folgt ermittelt:
|
Kassa
1997
|
|
gebucht
|
lt.Beleg
|
Differenz
|
davon
EUSt
|
Anmerkung
|
Ö.H.AG
|
15.01.1997
|
28.112,00
|
0,00
|
28.112,00
|
28.112,00
|
Beleg
fehlt
|
"
|
16.01.1997
|
313,00
|
0,00
|
313,00
|
|
Beleg
fehlt
|
"
|
18.01.1997
|
35.728,00
|
0,00
|
35.728,00
|
35.728,00
|
Beleg
fehlt
|
"
|
19.01.1997
|
27.228,00
|
17.228,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
20.01.1997
|
313,00
|
0,00
|
313,00
|
|
Beleg
fehlt
|
"
|
07.02.1997
|
21.924,00
|
0,00
|
21.924,00
|
21.924,00
|
Beleg
fehlt
|
"
|
07.02.1997
|
313,00
|
0,00
|
313,00
|
|
Beleg
fehlt
|
"
|
10.02.1997
|
20.984,00
|
0,00
|
20.984,00
|
20.984,00
|
Beleg
fehlt
|
"
|
10.02.1997
|
313,00
|
0,00
|
313,00
|
|
Beleg
fehlt
|
"
|
19.02.1997
|
25.694,00
|
25.984,00
|
-290,00
|
-290,00
|
|
"
|
24.02.1997
|
29.686,00
|
0,00
|
29.686,00
|
29.686,00
|
Beleg
fehlt
|
"
|
24.02.1997
|
313,00
|
0,00
|
313,00
|
|
Beleg
fehlt
|
"
|
14.03.1997
|
29.744,00
|
9.744,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
"
|
19.03.1997
|
27.789,00
|
0,00
|
27.789,00
|
27.789,00
|
Beleg
fehlt
|
"
|
19.03.1997
|
313,00
|
0,00
|
313,00
|
|
Beleg
fehlt
|
"
|
19.03.1997
|
24.872,00
|
4.872,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
"
|
21.03.1997
|
19.744,00
|
9.744,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
21.03.1997
|
313,00
|
315,00
|
-2,00
|
|
|
"
|
25.03.1997
|
313,00
|
315,00
|
-2,00
|
|
|
"
|
18.04.1997
|
27.052,00
|
17.052,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
22.04.1997
|
24.742,00
|
0,00
|
24.742,00
|
24.742,00
|
Beleg
fehlt
|
"
|
22.04.1997
|
315,00
|
0,00
|
315,00
|
|
Beleg
fehlt
|
"
|
30.04.1997
|
23.804,00
|
13.804,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
14.05.1997
|
29.924,00
|
21.924,00
|
8.000,00
|
8.000,00
|
|
"
|
16.05.1997
|
22.180,00
|
12.180,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
16.05.1997
|
26.240,00
|
16.240,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
23.05.1997
|
34.616,00
|
14.616,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
"
|
28.05.1997
|
27.052,00
|
17.052,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
03.06.1997
|
29.744,00
|
9.744,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
"
|
04.06.1997
|
25.068,00
|
15.068,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
10.06.1997
|
31.368,00
|
11.368,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
"
|
13.06.1997
|
19.744,00
|
9.744,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
17.06.1997
|
20.119,00
|
25.119,00
|
-5.000,00
|
-5.000,00
|
|
"
|
23.06.1997
|
29.488,00
|
19.488,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
23.06.1997
|
26.503,00
|
16.503,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
02.07.1997
|
26.240,00
|
16.240,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
07.07.1997
|
39.488,00
|
19.488,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
"
|
18.07.1997
|
33.548,00
|
23.548,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
25.07.1997
|
47.096,00
|
37.096,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
01.08.1997
|
11.880,00
|
1.880,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
11.08.1997
|
52.478,00
|
32.015,00
|
20.463,00
|
20.463,00
|
|
"
|
19.08.1997
|
32.015,00
|
0,00
|
32.015,00
|
32.015,00
|
ev.ER
11.8.97
|
"
|
19.08.1997
|
315,00
|
0,00
|
315,00
|
|
ev.ER
11.8.97
|
"
|
20.08.1997
|
27.006,00
|
17.006,00
|
10.000,00
|
10.000,00
|
|
"
|
27.08.1997
|
44.360,00
|
24.360,00
|
20.000,00
|
20.000,00
|
|
"
|
27.08.1997
|
315,00
|
345,00
|
-30,00
|
|
|
|
|
1.006.709,00
|
460.082,00
|
546.627,00
|
544.153,00
|
Angemerkt wird, dass mit Zusendung des
Umsatzsteuerbescheides 1997 in Kopie im Zuge des Vorhalteverfahrens des
Finanzamtes vom 2. Juni 2005 dem Antrag betreffend Akteneinsicht
gemäß
§ 90 BAO im Zuge der Eingabe vom 25. Mai 2005 Rechnung
getragen wurde.
Die fehlende Begründung des Umsatzsteuerbescheides
1997 nach § 245 Abs. 2 und 4 BAO wurde ebenso mit Ergänzungsschreiben
des Finanzamtes vom 2. Juni 2005 - die Höhe der Schätzung auf Basis
des Vorjahres 1996 - dargelegt und ist auf Grund des Nichtaufrechterhaltens
dieser Schätzung nicht als Mangel zu beurteilen.
Die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen stellen sich
somit wie folgt dar:
Umsatzsteuerl. Bemessungsgrundlage lt.
Voranmeldungen 1-8/1997: S 8.420.314,-
Nicht anzuerkennende EUSt 1-8/1997 (§ 16 Abs.
4 UStG): S 544.153,-
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 10.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1336-W/05
- Stammnummer
- 30925
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF