Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0575-W/07
Eingabengebühr für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0575-W/07vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 31. August 2006,
ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. März 2006, eingelangt beim
Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2006 zur Zl., brachte der
Berufungswerber (Bw.) eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten
des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. März 2006 ein und
beantragte eine kostenlose Verfahrenshilfe hinsichtlich der
Gerichtsgebühren.
In der Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof das
Verfahren ein, da der Bw. der Aufforderung, Mängel zu beheben nicht
vollständig nachgekommen war und forderte den Bw. mit Vorhalt vom 6. April
2006 auf, die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 VwGG in Höhe
von € 180,00 durch Barzahlung mit Erlagschein zu entrichten.
Da der Bw. die Gebühr nicht entrichtete, setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) auf Grund einer
Notionierung durch den Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Bw. mit
Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom
31. August 2006 gegenüber dem Bw. eine Gebühr gemäß
§
24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe
von € 90,00 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht
ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. sinngemäß ein, er wäre zahlungsunfähig und es sei
der Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Gerichtsgebühren vom
Verwaltungsgerichtshof vorschriftswidrig nicht behandelt worden.
Gegen die in der Folge ergangene abweisende
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.
Im Vorlageantrag erklärte der Bw., der
Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag auf kostenlose Verfahrenshilfe wegen
Aussichtslosigkeit abgelehnt und argumentierte weiters gegen die bezughabenden
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes. Im Besonderen meinte der Bw., bei
der angeblichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde hätte der
Verwaltungsgerichtshof das Verfahren erst gar nicht einleiten
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für Eingaben beim Verwaltungsgerichtshof
einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 24 Abs. 3 VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten.
Gemäß Z 1 lit. a leg.cit. besteht die Gebührenpflicht
für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 2 VwGG beträgt die Gebühr EUR 180,00.
Die vom Bw. beim Verwaltungsgerichtshof am 27. März
2006 zur Zl. eingebrachte Eingabe beinhaltet eine Beschwerde und es ist daher
für diese Eingabe grundsätzlich nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 24 Abs. 3 VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten.
Zum Einwand, der Verwaltungsgerichthof hätte bei der
angeblichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde das Verfahren erst gar nicht
einleiten dürfen, ist zu sagen, dass es für das Entstehen der
Gebührenschuld nicht von Bedeutung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof
entscheidet, da die Gebührenschuld im Fall der Z 1 lit. a leg.cit. im
Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe beim Gerichtshof entsteht. Die
Erledigung der Beschwerde hat keinen Einfluss auf das Entstehen der
Steuerschuld.
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften
über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die
Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Auf
Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen
Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu
bewilligen.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach
Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche
Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit.
Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden
sind.
Voraussetzung für eine Befreiung der Gebühr nach
§ 24 Abs. 3 VwGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre
daher eine entsprechende Bewilligung.
Da Verfahrenshilfe nie bewilligt
wurde, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24
Abs. 3 VwGG auch nie eintreten. Die Gründe, weshalb der
Verwaltungsgerichtshof eine Bewilligung verwehrt, sind nicht
maßgeblich.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die auf Grund des § 24 Z 4 VwGG mit Überreichung
der Eingabe fällige Eingabengebühr wäre auf Grund der Z 5
leg.cit. unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein
entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien zu entrichten gewesen.
Da die Gebühr nicht entsprechend der Bestimmungen des
§ 24 Abs. 3 VwGG entrichtet wurde und daher mit Bescheid festzusetzen war,
war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im
Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende
Rechtsfolge zu erheben.
Die Berufung war daher als unbegründet
anzuweisen.
Wien, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0575-W/07
- Stammnummer
- 30922
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF