Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0066-L/05
Pfuschender Bauunternehmer ohne Berufsbefugnis, gewerbsmäßig Einkommensteuern hinterziehend, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0066-L/05vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Werner
Loibl und KR Ing. Günther Pitsch als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen V wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
15. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 7. Februar 2005, StrNr. 2003/00332-001, nach der am 30. Mai 2006 in
Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten AR
Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Sarah Hinterreiter
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Amtsbeauftragten wird
Folge
gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende erstinstanzliche
Entscheidung in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die
über V gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a FinStrG iVm
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
€
15.000,--
(in
Worten: Euro fünfzehntausend)
und
die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20
FinStrG auszusprechende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
zwei
Monate
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 7. Februar 2005, StrNr. 2003/00332-001, wurde V wegen
gewerbsmäßiger Hinterziehung gemäß
§§ 33 Abs.1,
38 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes
Linz vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen [Anzeige-,]
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1997 bis 2003 betreffend die
Veranlagungsjahre 1995 bis 2002 eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 28.129,19 [im Detail:
1995 ATS 50.461,-- + 1996 ATS 48.368,-- + 1997 ATS 49.864,-- + 1998 ATS
49.956,-- + 1999 ATS 49.956,-- + 2000 ATS 46.543,-- + 2001 ATS 45.920,-- + 2002
€ 3.342,82] dadurch bewirkt hat, dass er dem Fiskus den Umstand seiner
gewerblichen Betätigung als Bauunternehmer (als "Maurer") bzw. die ihm
daraus erwachsenen Umsätze und Einnahmen verheimlichte, wobei er in der
Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Betätigung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und über ihn aus diesem Grunde
gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG unter Anwendung
des § 21 Abs.1 [und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von €
10.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt.
Ebenso wurden ihm
gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG pauschale Verfahrenskosten in
Höhe von € 363,-- und der Ersatz allfälliger Kosten des
Strafvollzuges auferlegt.
In seinen sich auf die
Aktenlage und eine geständige Verantwortung des Beschuldigten
gründeten Feststellungen führte der Erstsenat im Wesentlichen aus,
dass V, geschieden, [ergänze: sorgepflichtig für ein Kind (siehe seine
Angaben gegenüber einem Betriebsprüfer am 2. Juli 2003),] von Beruf
Maurer, mit einer Schuldbildung in Form vier Klassen Volksschule, vier Klassen
Hauptschule, ein Jahr Polytechnikum und drei Jahre Berufsschule ohne Abschluss,
mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. April 2003, GZ. 14 Hv 39/03a, wegen
des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges im Sinne der
§§ 146, 147 Abs.2, 148 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt
wurde, weil er in der Zeit ab 1996 [ergänze: als selbständiger
Bauunternehmer] verschiedenen Lieferanten gewerbsmäßig
Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vortäuschte, diese zu
Lieferungen von Baumaterialien verleitete, welche diese Firmen mit einem Betrag
von knapp (umgerechnet) € 20.000,-- schädigte.
In diesem Zusammenhang hat der
Beschuldigte auch seine [gewerbliche Tätigkeit und die von ihm daraus
erzielten] Einnahmen als selbständiger Bauunternehmer ("Maurer")
[gegenüber den Abgabenbehörden] nicht [angezeigt bzw.] erklärt,
dabei es [zumindest] ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden, eine abgabenrechtliche [Anzeige-,] Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht zu verletzten, welche eine entsprechende Verkürzung an
Einkommensteuer bewirken würde. Dabei hat er auch mit der Absicht
gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Seine Sorgepflicht für das
Kind könne bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden, weil
der Beschuldigte die diesbezüglichen Alimente nicht bezahlt hat (er wurde
deshalb auch vom Landesgericht Linz wegen des Vergehens der Verletzung der
Unterhaltspflicht im Sinne des § 198 Abs.1 und 2 StGB verurteilt).
Als mildernd
berücksichtigte der Erstsenat das Geständnis des Beschuldigten und
seine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit, als erschwerend den langen
Tatzeitraum.
Gegen dieses Erkenntnis hat der
Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist gegen die Strafhöhe Berufung
erhoben und eine tat- und schuldangemessene Bestrafung des V begehrt.
In Anbetracht der im
gegenständlichen Fall vom Gesetzgeber angedrohten Strafrahmen erscheine
sowohl die tatsächlich verhängte Geldstrafe als auch die
tatsächlich ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe als zu niedrig
bemessen.
Eine Berufung des
Beschuldigten liegt nicht vor.
Der ordnungsgemäß
zur Berufungsverhandlung geladene Beschuldigte ist trotz Belehrung, dass
diesfalls die mündliche Verhandlung auch in seiner Abwesenheit stattfinden
kann und die Rechtsmittelentscheidung auf Grund der Verfahrensergebnisse
gefällt werde, nicht erschienen.
Die Berufungsverhandlung hat
daher in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden, da der Berufungssenat sich
auch aus der Aktenlage ein ausreichendes Bild über das Tatgeschehen, die
wirtschaftliche Situation und das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten
machen konnte; auf die ausführlichen diesbezüglichen Vernehmungen
durch die Kriminalpolizei und ein Prüfungsorgan des Finanzamtes Linz im
Februar bzw. Juli 2003 (Finanzstrafakt Bl. 2 bis 14) ist zu verweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen und
Anzeigen.
Gemäß
§ 120
Abs.2 iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb
begründet (also beispielsweise eine Betätigung als selbständiger
Maurer bzw. Bauunternehmer) binnen Monatsfrist diesen Umstand dem für die
Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier: dem Finanzamt Linz)
anzuzeigen.
Gemäß
§ 39
Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der Abgabepflichtige nach Ablauf
des Kalenderjahres zur Einkommensteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hat. Diese Einkommensteuererklärung war -
bis zur Einführung der elektronischen Abgabenerklärung mit BGBL I
2003/124 ab Veranlagung 2003 - bis einschließlich betreffend dem
Veranlagungsjahr 2002 gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals
geltenden Fassung bis zum Ende des Monates März des Folgejahres
einzureichen gewesen, wobei das Finanzamt im Falle von durch den
Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr bezogenen nichtselbständigen
Einkünften betreffend die Einkommensteuererklärung eine generelle
Nachfrist bis zum 15. Mai des Folgejahres gewährte.
Einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest
bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Einkommensteuer bewirkt, indem er die Existenz seiner
spruchgegenständlichen gewerblichen Betätigung gegenüber der
Abgabenbehörde nicht anzeigt und auch jegliche weitere Information
über diese gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass infolge
Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches die
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, hier die Einkommensteuern
für die Veranlagungsjahre 1995 bis 2002, nicht innerhalb eines Jahres ab
dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Rechtslage bis zum 12.
Jänner 1999) bzw. nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Rechtslage ab dem 13. Jänner 1999, BGBl I 1999/28)
festgesetzt werden konnten.
Kam es dem
Finanzstraftäter wie im gegenständlichen Fall bei seiner
Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG in der ab dem 13. Jänner 1999 geltenden
Fassung).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite des
Amtsbeauftragten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Der Berufung
des Amtsbeauftragten in Bezug auf die Strafe erweist sich als berechtigt, weil
die Strafsanktionen sowohl im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat und dem
Verschulden des V als auch im Lichte der ebenfalls zu bedenkenden
Prävention nicht ausreichend bemessen sind:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des V in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungen von "im Pfusch" arbeitenden
selbständigen Bauunternehmern ohne Berufsbefugnis in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) im Milieu des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit oder innerhalb angemessener Frist gar nicht entrichten kann,
hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend
den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65;
VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer wie V gemäß
§ 38 Abs.1 lit.a
FinStrG derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG in
Höhe von ATS 50.461,-- + ATS 48.368,-- + ATS 49.864,-- + ATS 49.956,-- +
ATS 49.956,-- + ATS 46.543,-- + 2001 45.920,-- + 2002 € 3.342,82, insgesamt
also (teilweise umgerechnet) € 28.129,19, die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe €
28.129,19 X 3 = € 84.387,57.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 41.000,-- zu
verhängen gewesen.
Der laut Strafregisterauskunft
(Stand 29. Mai 2006) insgesamt siebzehnfach, davon achtmal wegen entsprechender
Vermögensdelikte, gerichtlich vorbestrafte V hat in der Gesamtschau eine
geradezu typische, viele Jahre währende Abgabenhinterziehung eines
steuerlichen "U-Bootes" in der Baubranche, welche ohnehin in Bezug auf illegale
Abgabenvermeidungen eine quasi traurige Berühmtheit erlangte, zu
verantworten.
Spezial- uns insbesondere
generalpräventive Aspekte fordern daher ansich eine strenge Bestrafung des
Täters.
Bedenkt man aber auch die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des V, seine geständige
Verantwortung, sowie den Zeitablauf von drei Jahren seit Ende seines
deliktischen Verhaltens als mildernd, den langen Tatzeitraum und das von ihm an
den Tag gelegte vollständige und hartnäckige Ignorieren
sämtlicher abgabenrechtlichen Pflichten als erschwerend, hielten sich diese
Erschwerungs- und Milderungsgründe in etwa die Waage und verändern den
genannten Wert nicht.
Unterstellt man dem
Beschuldigten aber nicht von vorn herein ein zukünftiges Fehlverhalten,
wird man wohl auch seine theoretisch bestehenden Sorgepflichten zu beachten
haben, wodurch sich der Betrag doch auf € 30.000,-- verringert.
Das derzeitige Fehlen einer
wirtschaftlichen Basis in der Freiheit bei Weglassung der vom Beschuldigten
bisher ausgeübten Erwerbszweige, welche jedoch vom Gesetzgeber unter Strafe
gestellt werden, somit also seine ungünstige persönliche und
wirtschaftliche Situation rechtfertigen jedoch einen Abschlag um die
Hälfte, sodass sich eine Geldstrafe von € 15.000,-- (das sind nunmehr
lediglich 17,77 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen ergibt.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist dem Berufungssenat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden
Generalprävention - siehe oben - verwehrt.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach der Spruchpraxis wird pro
einer Geldstrafe von € 7.000,-- / 8.000,-- üblicherweise eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.
So gesehen, wäre an sich
also eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehreren Monaten gerechtfertigt gewesen.
Die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe würde aber - auch im theoretischen Falle einer
Verhängung der höchstzulässigen Geldstrafe - durch das
Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs.2 FinStrG
begrenzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann zur Wahrung einer ausgewogenen
Relation ausnahmsweise mit einer Verdoppelung der vom Erstsenat ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich zwei Monate das Auslangen gefunden werden
kann.
Die
Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich
auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0066-L/05
- Stammnummer
- 30919
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF