Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0438-I/07
Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-I/07vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 21. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. Jänner 2007
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2007, zugestellt am 22.
Jänner 2007, forderte das Finanzamt vom Berufungswerber (im Folgenden kurz
als Bw bezeichnet) für das Kind M., geb. am xx, Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006
zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das zu versteuernde
Einkommen des Kindes im Jahr 2006 den Betrag von € 8.725,00
überstiegen habe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. Februar 2007 fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des
Bescheides beantragt bzw. beantragt den Bescheid in eventu dahingehend
abzuändern, dass sich die Rückforderung lediglich auf die ausbezahlten
Beträge nach Juni 2006 bezieht.
Begründend brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass
sein Sohn vom Finanzamt mehrfach falsch informiert worden sei. Mit Schreiben vom
22. November 2005 sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bezug der Familienbeihilfe
für den Zeitraum Oktober 2005 bis Juni 2006 bewilligt worden
wäre.
Im Jänner 2006 habe sich für seinen Sohn
kurzfristig die Möglichkeit ergeben das Gerichtspraktikum zu absolvieren.
Zur Abklärung der Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe habe sich
sein Sohn zum Finanzamt Innsbruck begeben und dort die Auskunft erhalten, dass
ihm ohnehin die Familienbeihilfe nur bis Juni 2006 zustehe und bis zu diesem
Zeitpunkt das maßgebliche Einkommen die Zuverdienstgrenze von €
8.725,00 nicht übersteige.
Die Familienbeihilfe werde völlig unerwartet
zurückgefordert, weil das Finanzamt einseitig und ohne entsprechenden
Antrag den Bezugszeitraum bis Juni 2007 verlängert habe. Wäre sein
Sohn jedoch im Jahr 2006 richtig informiert worden, wäre es für ihn
ohne weiteres möglich gewesen, den Antritt des Gerichtspraktikums um einige
Monate zu verzögern, wodurch weder im Jahr 2006 noch im Zeitraum
Jänner bis Juni 2007 die Zuverdienstgrenze überschritten worden
wäre.
Weiters wurde ausgeführt, dass es sich beim Schreiben
des Finanzamtes Innsbruck vom 22. November 2005 wohl um einen Bescheid
handle, da es nicht sein könne, dass lediglich die Rückforderung von
Beihilfen mittels Bescheid geschehe, nicht jedoch deren Bewilligung, was ein
beträchtliches Maß an Rechtsunsicherheit nach sich ziehen
würde.
Die Verlängerung des Bezugzeitraumes erweise sich
aufgrund der Rechtskraft des genannten Bescheides und wegen "res iudicata" als
unrechtmäßig, weshalb sich der Zeitraum für die
Zuverdienstgrenze folgerichtig lediglich auf den Zeitraum Jänner bis Juni
2006 erstrecken könne.
Außerdem handle es sich beim Gerichtspraktikum nicht
um ein Anstellungsverhältnis, sondern ausdrücklich lediglich um ein
Ausbildungsverhältnis. Sein Sohn habe daher keinerlei Arbeitsentgelt
sondern nur eine Ausbildungsentschädigung erhalten, welche nicht geeignet
sei, die Zuverdienstgrenze für die Familienbeilhilfe zu
überschreiten.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27.
April 2007, zugestellt durch Hinterlegung am 9. Mai 2007, als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 6. Juni 2007 der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Ergänzend brachte der Bw vor, dass die Rückforderung
unsachlich wäre und gegen den sich aus den Grundrechten ergebenden
Vertrauensschutz verstoßen würde.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten
Familienbeihilfenakt.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.
Mit Antrag vom 15. November 2005 beantragte der Bw für
seinen Sohn M., geb. am xx, Familienbeihilfe wegen Absolvierung des
Doktoratstudiums der Rechtswissenschaften. Mit Schreiben vom 22. November 2005
teilte das Finanzamt dem Bw mit, dass die Familienbeihilfe bis Juni 2006
(Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt werde. Im Zuge der
Überprüfung des Beihilfenanspruches mit Schreiben vom 31. Mai 2006, in
dem der Bw aufgefordert wurde, die Inskriptionsbestätigung für das
laufende Sommersemester vorzulegen, wurde vom Finanzamt festgestellt, dass der
bereits abgeleistete Präsenzdienst bei der Berechnung der Bezugsdauer
bisher nicht berücksichtigt worden war. Mit Mitteilung vom 10. Juli
2006 informierte das Finanzamt den Bw über die Gewährung der
Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages bis Juni 2007 und veranlasste
die Auszahlung für die Monate Juli und Augsut 2006
Im Jahr 2006 bezog das Kind M. steuerpflichtige
Einkünfte in Höhe von € 12.649,26.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. g
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die sich in
dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis
längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung
des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht
möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Das Kind M. hat den Präsenzdienst vor Vollendung des
26. Lebensjahres abgeleistet und absolvierte im fraglichen Zeitraum das
Doktoratstudium der Rechtswissenschaften. Somit sind die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres gegeben. Der Anspruch endete dem entsprechend mit Ablauf
des Juni 2007.
Entgegen der Ansicht des Bw ist die Mitteilung vom 22.
November 2005 nicht als Bescheid zu qualifizieren. Dies ergibt sich einerseits
aus § 13 FLAG 1967, wonach nur insoweit ein Bescheid zu erlassen ist, wenn
einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, und andererseits
aus § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. April 1993, BGBl.-Nr.
246/1993, wonach das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines
Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen hat, sofern die
Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch die in
§ 46 FLAG 1967 genannten Gebietskörperschaften oder
gemeinnützigen Krankenanstalten erfolgt.
In den entsprechenden Mitteilungen ist daher nur ein
vorläufiger Bezugszeitraum genannt. Dieser kann bei Wegfall der
Voraussetzungen (zB Abbruch des Studiums) früher enden oder bei einem
Weiterbestehen der Anspruchsvoraussetzungen entsprechend verlängert werden.
Von einer "Rechtskraft des Bescheides" oder "res iudicata" kann in diesem
Zusammenhang nicht gesprochen werden. Es bedarf bei einem Weiterbestehen der
Voraussetzungen deshalb auch keines neuerlichen Antrages.
Der in der Mitteilung vom 10. Juli 2006 bis Ende Juni 2007
verlängerte Bezugszeitraum erfolgte aufgrund der beigebrachten Unterlagen
über die Fortsetzung des Studiums und der Feststellung, dass der
Präsenzdienst bereits vor Vollendung des 26. Lebensjahres geleistet worden
ist, somit rechtskonform.
§ 5 FLAG 1967 bestimmt, dass für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von €
8.725,00 übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wobei
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens haben
dabei unter anderem das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
und Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer
Betracht zu bleiben.
Für das Kind M. bestand aber wie oben ausgeführt
grundsätzlich das ganze Jahr 2006 Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe. Der für das Gerichtspraktikum bezahlte Ausbildungsbeitrag
stellt aber keine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis
dar. Mangels einer bestehenden Ausnahme ist daher das erzielte steuerpflichtige
Einkommen bei der Zuverdienstgrenze zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG, wonach der
Anspruch auf Familienbeihilfe erst mit Ablauf des Monats erlischt, indem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt, ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht
anzuwenden. Deshalb entfällt bei Überschreitung der im § 5 Abs. 1
FLAG 1967 genannten Zuverdienstgrenze von € 8.725,00 für das
gesamte Jahr der Familienbeihilfenanspruch.
Es steht somit fest, dass der Bezug der Familienbeihilfe im
Zeitraum Jänner 2006 bis August 2006 zu Unrecht erfolgte. Das Finanzamt
hatte daher gemäß
§ 26 FLAG 1967 unabhängig aus welchen
Grund der ungerechtfertigte Bezug erfolgte, die ausbezahlte Familienbeihilfe
zurückzufordern. Die Verpflichtung zur Rückerstattung der zu Unrecht
bezogenen Beihilfen ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079 und andere) von
subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens
der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. Der Bw
kann sich daher diesbezüglich nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz
berufen.
An den rechtsmäßigen Bezug der Familienbeihilfe
ist auch der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag geknüpft. Die zu Unrecht
bezogenen Kinderabsetzbeträge waren daher nach § 33 Abs. 4 Z
3 lit. a EStG ebenfalls zurückzufordern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-I/07
- Stammnummer
- 30918
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF