Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0947-L/06
Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Bescheide über den Mehrkindzuschlag gemäß § 9 FLAG 1967.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0947-L/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 24. Juli 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 28. Juni 2006
betreffend Aufhebung der Bescheide vom 23. August 2005 über den
Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse der Jahre 2002, 2003 und 2004
gemäß
§ 299 BAO entschieden:
1. Den
Berufungen gegen die Aufhebungsbescheide betreffend die Bescheide über den
Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse der Jahre 2002 und 2003 wird
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
2. Die Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid betreffend den Bescheid über den Mehrkindzuschlag auf
Grund der Verhältnisse des Jahres 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Jahr 2005 den
Mehrkindzuschlag nach § 9 FLAG 1967 auf Grund der Verhältnisse
der Jahre 2002, 2003 und 2004. Das Finanzamt gab den Anträgen zunächst
statt und erliess entsprechende Bescheide, wonach der Berufungswerber für
das Jahr 2002 einen Mehrkindzuschlag von monatlich 36,40 € für
den Zeitraum Oktober bis Dezember erhielt, für die Jahre 2003 und 2004
jeweils für zwölf Monate. In der Folge wurden diese Bescheide durch
das Finanzamt gemäß
§ 299 BAO mit der Begründung
aufgehoben, dass die Familienbeihilfe für diesen gesamten Zeitraum
rückwirkend wieder gestrichen wurde und die ausbezahlten Beträge mit
Bescheid rückgefordert wurden. Gegen den Rückforderungsbescheid wurde
Berufung eingebracht.
Eine in der Folge auch gegen die Aufhebungsbescheide
eingebrachte Berufung wurde sinngemäß folgendermaßen
begründet: Der Berufungswerber hätte die ausbezahlten Beträge
bereits gutgläubig verbraucht. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass ihm
die bezogene Familienbeihilfe und der Mehrkindzuschlag möglicherweise gar
nicht zustehen könnte.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, in der darauf
hingewiesen wurde, dass der gutgläubige Verbrauch von zu Unrecht
ausbezahlten Beträgen keinen Grund darstelle, von der Rückforderung
Abstand zu nehmen, hielt der Berufungswerber in seinen Anträgen auf
Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz sein Berufungsbegehren weiterhin aufrecht.
In der Folge wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Oktober 2007, RV/0501-L/06, der
Berufung gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe teilweise
stattgegeben und gleichzeitig festgestellt, dass die Familienbeihilfe für
den Zeitraum Oktober 2002 bis April 2004 zu gewähren ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhalts aufheben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Das Finanzamt hat von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und die Bescheide, mit denen dem Berufungswerber der Mehrkindzuschlag
zugesprochen wurde, auf Grund folgender Umstände aufgehoben:
Nach § 9 FLAG 1967 haben zusätzlich zur
Familienbeihilfe Personen unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf einen
Mehrkindzuschlag: Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im
Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe
gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag
36,40 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Nach § 9a ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag
abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des
Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf
Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird.
Der Berufungswerber hat drei minderjährige Kinder und
überschreitet auch mit seinem Einkommen nicht die in § 9a FLAG
1967 normierte Höchstgrenze, weshalb ihm der Mehrkindzuschlag zunächst
gewährt wurde. Da jedoch vom Finanzamt nach Ergehen der
diesbezüglichen Bescheide die Feststellung getroffen wurde, dass die
Familienbeihilfe im gesamten Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2004 nicht
zustehe, und der Anspruch auf Mehrkindzuschlag nach der zitierten Gesetzesstelle
unmittelbar mit diesem Anspruch in Zusammenhang steht, wurden diese Bescheide
mittels Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO ersatzlos
aufgehoben.
Auf Grund der durch den Unabhängigen Finanzsenat in
der Entscheidung vom 5. Oktober 2007, RV/0501-L/60, getroffenen
Feststellungen hat sich die Annahme des Finanzamtes insofern als nicht richtig
erwiesen, als darin ausgesprochen wurde, dass die Familienbeihilfe für die
drei Kinder des Berufungswerbers im Zeitraum Oktober 2002 bis April 2004 doch zu
gewähren war. Damit ist auch die Voraussetzung für die Gewährung
des Mehrkindzuschlages für das dritte Kind in diesen Monaten gegeben.
Nach § 299 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in
der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Da sich die Bescheide über den
Mehrkindzuschlag der Jahre 2002 und 2003 auf Grund der zuvor getroffenen
Feststellungen als inhaltlich richtig erwiesen haben, waren sie durch Aufhebung
der aufhebenden Bescheide wieder instand zu setzen.
Der Bescheid über den Mehrkindzuschlag des Jahres 2004
war inhaltlich insofern unrichtig, als dem Berufungswerber der Mehrkindzuschlag
für das gesamte Jahr 2004 zugesprochen wurde. Da in diesem Jahr die
Familienbeihilfe für drei Kinder nur in den Monaten Jänner bis April
zu gewähren war, kann auch der Mehrkindzuschlag nur für diese Monate
gewährt werden. Die Aufhebung dieses Bescheides ist daher zu Recht erfolgt,
sodass der Berufung gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2004 kein Erfolg
beschieden sein konnte. Dem Anspruch auf Mehrkindzuschlag bis April 2004 kann
nur in einem neuen Bescheid Rechnung getragen werden.
Bemerkt wird, dass die Einwendungen des Berufungswerbers,
er hätte die erhaltenen Beträge bereits gutgläubig verbraucht,
für die gegenständliche Entscheidung ohne Bedeutung waren, da die
grundsätzliche Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen
Beihilfen unabhängig von derartigen subjektiven Momenten gegeben ist und
lediglich daran anknüpft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den
Leistungsbezug gegeben sind oder fehlen.
Die Entscheidung konnte daher nur auf Grund der oben
getroffenen Feststellungen erfolgen.
Linz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0947-L/06
- Stammnummer
- 30867
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF