Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0103-L/06
Familienbeihilfe, wenn sich Kind auf Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung befindet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0103-L/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. November 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab
1.8.2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30.8.2005 beantragte der gesetzliche Vertreter des
minderjährigen Berufungswerbers die Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit ab 1.8.2000. Mit Schreiben vom 13.9.2005 wurde dazu
ergänzend ausgeführt, dass dem minderjährigen Berufungswerber das
Pflegegeld nicht gewährt worden sei. Die Unterhaltskosten seien bislang aus
der Behindertenhilfe beglichen worden. Die Kindesmutter sei zu einer monatlichen
Unterhaltsleistung in Höhe von 50 € für den Zeitraum vom
1.1.2002 bis 31.5.2002 sowie ab 1.6.2002 zu monatlich 144,50 €
verpflichtet. Der Kindesvater sei laut Vereinbarung ab 1.1.2000 zu einer
monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 138,08 € verpflichtet.
Die Kindesmutter leiste seit Jahren keinerlei Unterhaltsbeiträge - der
Kindesvater habe ebenfalls im Jahr 2005 noch keinen einzigen Beitrag geleistet,
sodass bereits mehrere Rechungen hinsichtlich Kleidung offen seien.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 9.11.2005
unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 sowie
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Der Berufungswerber lebe im Kinderdorf x und habe keinerlei eigene
Einkünfte. Somit befinde er sich auf Kosten der öffentlichen Hand in
Heimerziehung und habe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass auf Grund des Wortlautes des § 6 Abs. 5
FLAG 1967 nicht entscheidend sei, ob sich die Kinder auf Kosten der
öffentlichen Hand in Heimerziehung befinden würden. Vielmehr komme es
darauf an, dass sie nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der
Sozialhilfe untergebracht seien. Da die Unterbringung des
Berufungswerbers jedoch auf Grund einer Maßnahme der Behindertenhilfe nach
dem OÖ. Behindertengesetz gewährt werde, bestehe der Anspruch auf
Familienbeihilfe zu Recht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Für minderjährige Vollwaisen gilt nach
Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, dass diese dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die
Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die
deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will
mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in
denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Entsprechend dieser
Absicht des Gesetzgebers soll daher auch in jenen Fällen, in denen der
Unterhalt einer Person durch Unterbringung in einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
nach dieser Gesetzesstelle bestehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in
mehreren Erkenntnissen festgestellt hat, kommt es für die Beurteilung, ob
letzterer Umstand vorliegt, nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche
Kostentragung durch die öffentliche Hand an (z.B. VwGH 25.4.2002,
99/15/0210 oder VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
der Berufungswerber im Streitzeitraum in Heimerziehung befand und dass die
Eltern in dieser Zeit jedenfalls nicht überwiegend zum Unterhalt
beigetragen haben. Die Unterbringung des Berufungswerbers erfolgte auf
Grund einer Maßnahme der Behindertenhilfe nach dem
OÖ. Behindertengesetz - also zur Gänze auf Kosten der
öffentlichen Hand. Somit lagen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0103-L/06
- Stammnummer
- 30855
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF