Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0136-L/06
Familienbeihilfe, wenn sich Kind auf Kosten der öffentlichen Hand in Heimerziehung befindet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-L/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom
5. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
10. November 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.8.2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird für den Monat
August 2000 aufgehoben.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 30.8.2005 beantragte der gesetzliche Vertreter der
minderjährigen Berufungswerberin die Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit ab 1.8.2000. Mit Schreiben vom 13.9.2005 wurde dazu
ergänzend ausgeführt, dass der minderjährigen Berufungswerberin
das Pflegegeld mit Ablauf des Monats August 2000 entzogen worden sei. Die
Unterhaltskosten seien bislang aus der Behindertenhilfe beglichen worden. Die
Kindesmutter sei zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von
50 € für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.5.2002 sowie ab
1.6.2002 zu monatlich 144,50 € verpflichtet. Der Kindesvater sei laut
Vereinbarung ab 1.1.2000 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe
von 159,88 € verpflichtet. Die Kindesmutter leiste seit Jahren
keinerlei Unterhaltsbeiträge - der Kindesvater habe ebenfalls im Jahr 2005
noch keinen einzigen Beitrag geleistet, sodass bereits mehrere Rechungen
hinsichtlich Kleidung offen seien.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom 9.11.2005
unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 sowie
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Die Berufungswerberin lebe im Kinderdorf x und habe keinerlei eigene
Einkünfte. Somit befinde sie sich auf Kosten der öffentlchen Hand in
Heimerziehung und habe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass auf Grund des Wortlautes des § 6 Abs. 5
FLAG 1967 nicht entscheidend sei, ob sich die Kinder auf Kosten der
öffentlichen Hand in Heimerziehung befinden würden. Vielmehr komme es
darauf an, dass sie nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der
Sozialhilfe untergebracht seien. Da die Unterbringung der
Berufungswerberin jedoch auf Grund einer Maßnahme der Behindertenhilfe
nach dem OÖ. Behindertengesetz gewährt werde, bestehe der
Anspruch auf Familienbeihilfe zu Recht.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde ein Bescheid des
Amtes der o.ö. Landesregierung nachgereicht, aus dem hervorgeht, dass das
Pflegegeld mit Ablauf des Monats August 2000 entzogen werde. Aus dem Pflegegeld
wurden für August 2000 S 606.- für den Unterhalt der
Berufungswerberin aufgewendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Für minderjährige Vollwaisen gilt nach
Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, dass diese dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die
Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt
leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die
deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will
mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in
denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Entsprechend dieser
Absicht des Gesetzgebers soll daher auch in jenen Fällen, in denen der
Unterhalt einer Person durch Unterbringung in einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
nach dieser Gesetzesstelle bestehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in
mehreren Erkenntnissen festgestellt hat, kommt es für die Beurteilung, ob
letzterer Umstand vorliegt, nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche
Kostentragung durch die öffentliche Hand an (z.B. VwGH 25.4.2002,
99/15/0210 oder VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
die Berufungswerberin im Streitzeitraum in Heimerziehung befand und dass die
Eltern in dieser Zeit jedenfalls nicht überwiegend zum Unterhalt
beigetragen haben. Die Unterbringung der Berufungswerberin erfolgte auf
Grund einer Maßnahme der Behindertenhilfe nach dem
OÖ. Behindertengesetz - also zur Gänze auf Kosten der
öffentlichen Hand. Im August 2000 wurde jedoch aus dem Pflegegeld ein
Beitrag zum Unterhalt der Berufungswerberin geleistet, weshalb für diesen
Monat ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für den
übrigen Berufungszeitraum lagen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-L/06
- Stammnummer
- 30853
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF