Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0987-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0987-L/06vom 05.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 30. Juni 2006
betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30.6.2006 wies das Finanzamt Gmunden
Vöcklabruck die Weitergewährung der Familienbeihilfe für die vier
Kinder des Bw. (P., M., PP und L.) ab 1.6.2006 ab. Begründend führte
das Finanzamt in seinem Bescheid sinngemäß aus, dass im
gegenständlichen Fall die Voraussetzungen gem. den Bestimmungen des §
3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich sich die Eingabe des Bw.
vom 1.8.2006. Begründend führt der Bw. darin sinngemäß aus,
dass die Einstellung der Beihilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstosse. So
würden auch aus der Beschäftigung des Bw. Beiträge an den
Familienlastenausgleichsfonds bezahlt werden. Weiters hätte der Bw. in
Österreich um Asyl angesucht und verfüge über eine
rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz. Obwohl
demnach nach den Bestimmungen des Asylgesetzes ein rechtmäßiger
Aufenthalt für den Bw. vorliege, mache der Gesetzgeber einen Beihilfenbezug
davon abhängig, dass eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG
(Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) gegeben sein müsste. Dies sei
sachlich keineswegs begründbar. Außerdem ergebe sich durch die
Einstellung der Beihilfe ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Bw., was
ebenfalls zu einer Verfassungswidrigkeit führe.
Das gegenständliche Finanzamt legte den Beihilfenakt
zur Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat, als zuständige
Behörde II. Instanz, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Der formelle Mangel (fehlende Unterschrift auf der
Berufungseingabe des Bw. vom 1.8.2006) wurde fristgerecht durch den Bw. behoben.
Weiters wurde dem Bw. mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS)
das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der von der Behörde angenommene
Sachverhalt mitgeteilt, und diesem die Gelegenheit zur Vorlage weiterer
Unterlagen und zur Gegenäußerung eingeräumt. Innerhalb der
gesetzten Frist langte beim UFS vom Bw. keine Stellungnahme ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) maßgebliche, hier
anzuwendende Fassung des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Sowohl der Bw. als auch seine Gattin und die vier
gegenständlichen Kinder sind lt. eigenen Angaben des Bw. Staatsbürger
aus Serbien-Montenegro. Im gesamten bisherigen Verfahren wurden vom Bw. bislang
keine Unterlagen im Sinne der mit 1.1.2006 geänderten Bestimmungen des
§ 3 FLAG (BGBl 100/2005) vorgelegt. Auch bewirkt eine vorläufig
erteilte Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 19 Asylgesetz keinen
Anspruch (weder nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 1.1.2006 noch nach den
rückwirkend in Kraft getretenen Änderungen mit 1.7.2006) auf
Familienbeihilfe, sodass eine Beihilfengewährung durch das Finanzamt zu
Recht verwehrt wurde. Ebenfalls erbrachte der Bw. bislang keinen Nachweis, dass
er die Voraussetzungen eines subsidär Schutzberechtigten nach der ab
1.7.2006 nachträglich geänderten Regelung (§ 3 Abs. 4 FLAG -
BGBl.168/2006) erfüllen würde.
Betreffend der, vom Bw. vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Bedenken ist auszuführen, dass jede
Abgabenbehörde gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ihre
Entscheidung lediglich nach den anzuwendenden Gesetzen treffen kann. Auch ist in
diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH B 1397/06 vom 16. März
2007 zu verweisen, worin das Höchstgericht die Behandlung einer Beschwerde
hinsichtlich auch der hier relevanten Gesetzesbestimmungen abgelehnt hat. Dabei
hat der Verfassungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei
der Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer
Gestaltungsspielraum zukommt, der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe
von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf,
dass es unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber den Anspruch der Beihilfe
einer bestimmten Personengruppe vorenthält, sowie dass durch den Wegfall
eines bisher gegebenen Anspruches pro futuro der Beihilfe auf Grund der
geänderten Gesetzesbestimmungen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
bestehen. Für den VfGH war die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen im genannten Fall so wenig wahrscheinlich
gewesen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt
hatte.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 5.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0987-L/06
- Stammnummer
- 30834
- Gültig
- 05.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF