Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3528-W/02
Nachsicht, Verlassenschaft, unbedingte Erbserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3528-W/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dass der Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgibt, weil er nicht damit rechnet, infolge einer Betriebsprüfung komme es noch zu Abgabennachforderungen für vom Erblasser verwirklichte Abgabentatbestände, bildet keinen Nachsichtsgrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
in Wien betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens vom 12. März 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 12. März
2002 wurde ein Nachsichtsansuchen der Bw. mit der Begründung abgewiesen,
dass sich im gegenständlichen Fall aus der Verlassenschaft nach ihrem
verstorbenen Gatten zwar eine Überschuldung von ATS 670.499,76 ergäbe,
dass der Hälfteanteil des Eigentumshauses jedoch nur mit einem Bruchteil
(Einheitswert) des wahren Wertes in den Aktiva enthalten sei und alle anderen
Gläubiger volle Befriedigung erlangen würden. In Anbetracht der
wirtschaftlichen Lage würden bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca.
€ 1.680,00 monatliche Teilzahlungen von € 250,00 zumutbar erscheinen.
Da Härten aus der Abgabeneinhebung durch eine Zahlungserleichterung
begegnet werden kann, bedürfte es keiner Nachsicht.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wird unter genauer Aufgliederung des Rückstandes darauf verwiesen,
dass die Abgaben auf eine - wenn auch beantragte - Schätzung
zurückzuführen seien und keinen gesicherten Betrag darstellen
würden. Den detaillierten Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage der
Bw. sei ein monatliches Nettoeinkommen von ca. ATS 23.000,00 zu entnehmen,
mit dem sie gerade die mit der Versorgung der Familie notwendigen Ausgaben von
ATS 22.800,00 (darin enthalten ATS 7.000,00 für das Studium von zwei
Kindern) abdecken könne. Die Darlehensrückzahlungen von ATS 11.450,00
könnten durch Zuwendungen aus dem familiären Bereich finanziert
werden. Aufgrund der beengten finanziellen Situation sei es trotz positiver
Einstellung völlig ausgeschlossen, neben den genannten Zahlungen den
geringsten Betrag - auch nicht in Ratenform - aufzubringen, ohne die
wirtschaftliche Existenz der Familie zu bedrohen.
Es liege eine klare
persönliche Unbilligkeit vor. Eine streng gesetzeskonforme Abgabeneinhebung
würde bei einer 56-jährigen Witwe mit der Sorgeverpflichtung für
zwei in Ausbildung befindlichen Kindern zu einer vom Gesetzgeber offenbar nicht
gewollten Härte führen. Schließlich sei der Rückstand nach
dem Ableben des Gatten entstanden und konnte daher nicht Vorsorge für die
Abdeckung der Abgaben getroffen werden. Selbst eine langfristig ausgedehnte
geringe Ratenbewilligung würde mit Sicherheit zur Vernichtung der Existenz
der Familie führen.
Ein Nachlass bei den
Bankinstituten habe im Hinblick auf die Besicherungen trotz massiver
Bestrebungen nicht erwirkt werden können. Im Übrigen sei für den
am Abgabenkonto der Bw. aushaftenden Abgabenrückstand ebenfalls ein
Nachsichtsansuchen eingebracht, das in erster Instanz abgewiesen worden sei. Es
wird daher um positive Erledigung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Die Bw. hat in der
Verlassenschaft nach ihrem Gatten HP. eine unbedingte Erbserklärung
abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war ihr, da im Vermögensbekenntnis
Forderungen des Finanzamtes ausgewiesen waren - bereits bekannt, dass
Abgabenforderungen aushaften. Die Bw. konnte schon damals erkennen, dass aus den
Veranlagungen 1996 bis 1999 ihres verstorbenen Gatten mit Nachforderungen zu
rechnen war. Auch wenn damals die genaue Höhe der Abgaben noch nicht
festgestanden ist, hat sie die Erbserklärung trotzdem unbedingt
abgegeben.
Durch die Abgabe einer
bedingten Erbserklärung soll die Inanspruchnahme des Erben mit dem Wert des
übernommenen Nachlasses beschränkt werden. Die Bw. hat jedoch eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben. Derjenige, der eine unbedingte
Erbserklärung abgibt, verzichtet auf den vom Gesetzgeber eingeräumten
Schutz. Welche Überlegungen die Bw. letztendlich zur Abgabe der unbedingten
Erbserklärung bewogen haben, ist für das gegenständliche
Verfahren bedeutungslos; es zählt lediglich, dass eine solche abgegeben
worden ist. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben führt nicht zur
Unbilligkeit, nur weil eventuelle wirtschaftliche Hoffnungen fehlgeschlagen
seien. Der Unbilligkeitstatbestand stellt auf die Einhebung ab und ist nicht
geeignet, Folgen zu beseitigen, die bei Inanspruchnahme einer durch ein anderes
Gesetz ohnedies eingeräumten Begünstigung nicht eingetreten
wären. Selbst der Umstand, dass die Bw. möglicherweise auf Grund von
Fehleinschätzungen des tatsächlichen Wertes der zum Nachlass
gehörenden Hälfte der Liegenschaft und der Unkenntnis der genauen
Höhe der abgabenrechtlichen Nachforderung letztendlich nur zu der (in Rede
stehenden) Abgabenschuld geführt hat, vermag keine Unbilligkeit zu
begründen (vgl. VwGH 8.9.1992, 91/14/0119). Wenn selbst der Umstand, dass
ein Erbe eine unbedingte Erbserklärung abgibt, weil er nicht damit rechnet,
infolge einer Betriebsprüfung komme es noch zu Abgabennachforderungen
für vom Erblaser verwirklichte Abgabentatbestände, laut Rechtsprechung
des VwGH (vgl. VwGH 4.10.1983, 83/14/0096) keinen Nachsichtsgrund bildet, trifft
das auch für den vorliegenden Fall zu.
Wiederholt wird auf die
Sorgepflicht für zwei in Ausbildung befindlichen Kinder mit monatlichen
Nettoausgaben von ATS 7.000,00 hingewiesen. Zwischenzeitig ist die
31-jährige Tochter Angestellte im Bundesdienst und lebt ebenso wie der
26-jährige Sohn, der eine geringe Waisenpension bezog, nicht mehr im
gemeinsamen Haushalt.
Zumindest für die Tochter
ist die gesetzliche Sorgepflicht erloschen, sodass der oben für das Studium
angeführte Geldbetrag zumindest teilweise zur ratenweisen Abdeckung des
Abgabenrückstandes zur Verfügung stehen würde, ohne dass es
- wie in der Berufung dargestellt - zu einer Gefährdung des
Nahrungsstandes kommen würde.
Der Umstand, dass die Abgaben
auf eine Schätzung zurückzuführen sind und keinen gesicherten
Betrag darstellen, begründet keine sachliche Unbilligkeit, da ein
Nachsichtsansuchen nicht geeignet ist, möglichen, aber unterbliebenen
Einwänden gegen die Sachbescheide zum Durchbruch zu verhelfen.
Mangels persönlicher oder
sachlicher Unbilligkeit war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
am 13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3528-W/02
- Stammnummer
- 3083
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF