Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0188-I/06
Kosten für (auch als Besuchsfahrten von Familienangehörigen genutzten) Übersiedlungsfahrten anlässlich eines Berufswechsels als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-I/06vom 03.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Begründung eines (neuen) Haushaltes am neuen Dienstort angefallene Fahrtkosten für fünf Überstellungen von weiterem Hausrat von in Wohnungsverbänden von Familienangehörigen gelegenen (alten) Wohnsitzen an den neuen Wohnsitz stellen keine Werbungskosten dar, wenn mit diesen Überstellungsfahrten mehrtägige Aufenthalte an den alten Wohnsitzen verbunden waren, da diese zur Gänze der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (Familienbesuche und der überwiegende zeitliche Aufenthalt privat veranlasst).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom
9. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten
durch Finanzanwalt, vom 16. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe
der Abgabe betragen:
|
zu versteuerndes Einkommen
2001
|
23.722,88 €
|
Einkommensteuer 2001
|
-
1.161,53 €
Die Fälligkeit der Abgabe
erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bis zum 31. Juli 2001 bei der
Firma1, sowie ab 1. August 2001 bei der Firma2, beschäftigt.
Anlässlich seines Berufswechsels verlegte der Abgabepflichtige zum
30. Juli 2001 seinen Hauptwohnsitz von Wohnsitz1, nach Wohnsitz2; daneben
hatte er bis zum 19. Juli 2001 einen weiteren Hauptwohnsitz in Wohnsitz3,
inne. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 vom 9. Dezember 2005
begehrte der Berufungswerber ua. die steuerliche Berücksichtigung einer
Kamera und der nachfolgenden Fahrtaufwendungen (Kilometergelder) anlässlich
von Vorstellungsgesprächen, von Wohnungsbesichtigungen sowie von
Übersiedlungsfahrten (von Ort1 nach Ort2 bzw. Ort3 und retour)
anlässlich seines Berufs- und Wohnsitzwechsels im Gesamtbetrag von
45.533,40 S als Werbungskosten:
Fahrtenaufstellungen
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 16. Dezember 2005) erkannte die Abgabenbehörde ua.
gemäß
§ 16 EStG neben den Fahrten zu den
Vorstellungsgesprächen und Wohnungsbesichtigungen lediglich zwei
Übersiedlungsfahrten als Werbungskosten an, da die restlichen Fahrten
(Besuch der Eltern usw.) privat bedingte Kosten darstellen würden. Die
Aufwendungen für eine Kamera wurden des Weiteren gemäß
§ 20 EStG als nichtabzugsfähige Kosten qualfiziert.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
9. Jänner 2006 führte der Berufungswerber ua. aus, die Kamera
stelle ein überwiegend zur Ausübung der Berufstätigkeit genutztes
Arbeitsmittel dar. Der Berufswechsel nach Ort1 habe eine gänzliche
Übersiedlung nach Tirol zur Folge gehabt. Da er mit keinem Lieferwagen,
sondern mit seinem PKW-Kombi übersiedelt sei, seien die in der
Arbeitnehmerveranlagung 2001 angeführten Fahrten notwendig gewesen, um sein
"sämtliches Hab und Gut" in den Westen zu bekommen. Dass bei den beiden
Fahrten nach Ort3 das Sinnvolle (=Räumen seines Zimmers) mit dem Angenehmen
(=Besuch der Eltern) verbunden worden wäre, sei eine positive Erscheinung
gewesen. Aus diesem Grund werde um Anerkennung der beiden Fahrten zwischen Ort1
und Ort3 zu 50 % und aller Fahrten zwischen Ort1 und Ort2 ersucht. Im
Rahmen eines von der Abgabenbehörde durchgeführten
Ermittlungsverfahrens gab der Berufungswerber im Schreiben vom 1. Februar
2006 ua. weiters an, er habe erst kurz vor Stellenwechsel Ende Juli 2001 eine
entsprechende Wohnung gefunden und habe daher erst am letzten Juliwochenende mit
dem Übersiedeln der wichtigsten Dinge beginnen können. Am
31. Juli 2001 sei dann der Wechsel von Ort2 nach Ort1 erfolgt. Eine
komplette Übersiedlung im August 2001 sei auf Grund der Einarbeitung in den
neuen Berufsalltag sowie der notwendigen Einrichtung der unmöbilierten
Wohnung (unter Berücksichtigung der Lieferzeiten ua. für bestellte
Kästen und Regale) nicht möglich gewesen und die viele Fahrerei auch
sehr anstrengend gewesen. Daher seien die mitzunehmenden Gegenstände bei
den einzelnen Fahrten nach ihrer Dringlichkeit und Verstaubarkeit in der neuen
Wohnung ausgesucht worden (beginnend mit Kleidung, Zimmerpflanzen, Matratzen,
Bettzeug, Küchenutensilien und Regalen über Fahrrad, Haushalts- und
Elektronikgeräten, CD- und Schallplattensammlung bis zu Büchern,
Spielen, Bildern, Photoalben, Teppichen, Winterkleidung, -sportgeräten und
-reifen und so weiter), wodurch der Umfang der Fahrten nachvollziehbar sei,
zumal bei sperrigen Gegenständen wie zB. dem Fahrrad, den Zimmerpflanzen,
Matratzen und den Winterreifen das Auto sehr schnell voll gewesen wäre.
Eine Zwischenlagerung der Sachen nach dem 31. Juli 2001 sei nicht notwendig
gewesen, da er in Ort2 in der Wohnung seiner Schwester gewohnt habe und er somit
nicht "von heute auf morgen" die Wohnung räumen habe müssen. Dem
Ersuchen des Finanzamtes auf Untermauerung der geltend gemachten Fahrten durch
Vorlage der Tankrechnungen konnte der Berufungswerber nicht Folge leisten, da er
keine Tankquittungen mehr gefunden habe, sondern nur einen Zettel mit den damals
notierten Terminen der Bewerbungs-, Wohnungs- und Übersiedlungsfahrten
aufgehoben habe.
Das Finanzamt gab der Berufung in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2006 dahingehend Folge, als dass
die anteiligen Kosten für die beruflich bedingte Kamera unter Verweis auf
das Vorjahr mit 5.000,00 S als Werbungskosten anerkannt wurden. Im
Übrigen wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, die
berufliche Veranlassung eines Umzuges ende regelmäßig mit dem Einzug
in die Wohnung am neuen Arbeitsort. Für die Behörde stehe deshalb
fest, dass nach diesem Zeitpunkt noch unternommene Fahrten nach Ort2 und Ort3
nicht mehr durch den Umzug und damit nicht mehr beruflich veranlasst seien,
sondern der privaten Lebensführung (Besuch der Eltern in Ort3 bzw. Besuch
der Schwester in Ort2) zuzuordnen seien. Der Berufungswerber begründete
seinen mit Schreiben vom 11. März 2006 eingereichten Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ua. damit, das
Fassungsvermögen seines VW Polo Variant betrage rund 1,3 m³ und das
Zuladegewicht rund 350 kg, sodass alle angeführten Fahrten
ausschließlich dafür gedient hätten, seinen gesamten Hausrat
nach Ort4 zu transportieren. Somit sei der Einzug in die Wohnung am neuen
Arbeitsort des beruflich veranlassten Umzuges am 4. November 2001 und nicht
am 31. Juli 2001 beendet worden, da der Umzug mit nur zwei Fahrten bis zu
diesem Datum nicht durchführbar gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Hierzu können auch Umzugskosten, die durch die
Verlegung des Haushaltes in einen anderen Ort entstehen, gehören, wenn der
Umzug ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlasst
ist. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Umzug wegen des
Wechsels des Dienstgebers erfolgt bzw. der Arbeitnehmer eine Anstellung
außerhalb seines bisherigen Wohnortes antritt. Ist die berufliche
Veranlassung gegeben, so können neben den eigentlichen Umzugskosten
(Fahrtkosten, Transport des Hausrates und von Arbeitsmitteln) auch die Kosten
der Erlangung der neuen Wohnung, wie etwa Zeitungsannoncen, als Werbungskosten
abgezogen werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 16 EStG 1988 allgemein Tz. 5.2., Stichwort "Umzugskosten";
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar9,
Tz 220 zu § 16; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz. 102 zu § 16, Stichwort "Umzugskosten").
Der Berufungswerber verlegte im Zuge seines Dienstantrittes
bei seinem neuen Arbeitgeber Firma2, seinen (Haupt-)Wohnsitz zum 30. Juli
2001 von Wohnsitz1, nach Wohnsitz2, sodass der Wohnsitzwechsel im Hinblick auf
die Entfernung zwischen dem neuen Dienstort des Berufungswerbers und seinem
bisherigen Wohnsitz Voraussetzung für die Erlangung des neuen
Dienstverhältnisses gegenständlich war. Das Begehren des
Berufungswerbers, Kosten für den Umzug von Wohnsitz1, nach Wohnsitz2, als
Werbungskosten zu qualifizieren, besteht daher dem Grunde nach zu Recht.
Das Finanzamt erkannte diesbezüglich im
bekämpften Bescheid sowohl die mit der Wohnungssuche verbundenen Kosten
für ein Zeitungsinserat und für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen als
auch zwei bis zum 31. Juli 2001 vorgenommene Übersiedlungsfahrten von
Ort2 nach Ort1 (zusätzlich zu den Kosten der Fahrten zu
Vorstellungsgesprächen) im Gesamtbetrag von 26.913,40 S als
Werbungskosten an. Der Referent teilt die Ansicht der Parteien, dass diese
gegenständlichen Aufwendungen beruflich veranlasst sind, weshalb er sich
dieser außer Streit stehenden Feststellung anschließt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch strittig, ob neben den
gewährten Kosten für Übersiedlungsfahrten am 27. Juli 2001
(Ort2 - Ort1), 29. Juli 2001 (Ort1 - Ort2) und 31. Juli 2001 (Ort2 -
Ort1) darüber hinaus noch die weiteren geltend gemachten Fahrten des
Berufungswerbers von Ort1 nach Ort3 (18./19. August und
25.-27. Oktober 2001) bzw. Ort2 (7.-9. September, 5.-7. Oktober
und 2.-4. November 2001) durch den gegenständlichen Wohnsitzwechsel
begründet sind oder nicht. Die Abgabenbehörde vertritt
diesbezüglich in ihren Ausführungen die Ansicht, bei den nach der
Begründung des neuen Wohnsitzes in Wohnsitz2, zum 30. Juli 2001
geltend gemachten Fahrten des Berufungswerbers zu seinen früheren
Wohnsitzen in Ort2 und Ort3 handle es sich ausschließlich um der privaten
Lebensführung des Berufungswerbers zuordenbare Fahrten (Besuche der Eltern
in Ort3 und der Schwester in Ort2), der Berufungswerber erachtet diese hingegen
als für die Durchführung des gesamten Umzuges erforderliche
Transportfahrten seines Hausrates.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG sind Kosten für die Lebensführung nicht
abzugsfähig. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch den Beruf als
auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen daher
grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt
speziell für Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienen; bei solchen Aufwendungen ist eine Aufteilung
in einen beruflichen und einen privaten Anteil nicht zulässig. Dem liegt
der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden
soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann, während anderen Steuerpflichtigen eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht möglich ist und Aufwendungen der
Lebensführung aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen
(VwGH 23.1.2002, 2001/13/0238; VwGH 28.2.1995, 94/14/0195). Aufwendungen im
Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der privaten
Bedürfnisbefriedigung dienen, sind hingegen bei gemischter beruflicher und
privater Nutzung mit ihrem beruflichen Anteil zu berücksichtigen (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar9,
Tz. 41f zu § 16, 31, 2005; Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, 3,
2002).
Außer Streit steht, dass der Berufungswerber (vgl.
hierzu auch die Meldedaten des Zentralen Melderegisters vom 15. Dezember
2005, ZMR-Zahl) seine neue Wohnung in Wohnsitz2, spätestens Ende Juli 2001
bezogen hat (Hauptwohnsitzbegründung zum 30. Juli 2001). Unstrittig
ist des Weiteren, dass der vom Berufungswerber zum 30. Juli 2001
aufgegebene (Haupt-)Wohnsitz in Wohnsitz1, in der Wohnung seiner Schwester sowie
der zum 19. Juli 2001 aufgegebene Wohnsitz in Wohnsitz3, im Wohnungsverband
seiner Eltern gelegen waren und diese Räumlichkeiten vom Abgabepflichtigen
auch nach Aufgabe der Wohnsitze weiter, insbesondere zur Lagerung des restlichen
"Hab und Gutes" bis zur Überstellung dieser nach Ort4, genutzt werden
konnten (vgl. Angaben des Berufungswerbers in seinen Schreiben vom
9. Jänner und 1. Februar 2006). Die streitgegenständlichen
Fahrten dienten damit, wie vom Berufungswerber in seinem Schreiben vom
9. Jänner 2006 selbst eingeräumt wurde, nicht nur der
Übersiedlung seines Hausrates, sondern auch dem Besuch seiner in Ort2 und
Ort3 lebenden Familienangehörigen. Der Berufungswerber tätigte -
abgesehen von der Fahrt am 18./19. August 2001 (Samstag/Sonntag) -
sämtliche Fahrten über einen (dreitägigen) Zeitraum von Freitag
bis Sonntag (7. bis 9. September, 5. bis 7. Oktober und 2. bis
4. November 2001) bzw. Donnerstag bis Samstag (25. bis 27. Oktober
2001), sodass der Berufungswerber anlässlich dieser Fahrten zweimal bzw.
einmal in Ort2 und Ort3 nächtigte. Da die Zimmerräumung und die
Beladung eines PKWs mit Hausrat in einem Ausmaß von rund 1,3 m³
(Fassungsvermögen des PKWs laut Angaben des Berufungswerbers) nach Ansicht
des Referenten lediglich einen in wenigen Stunden zu beziffernden Zeitraum in
Anspruch nehmen und insbesondere auch keine (zT zweifache) Nächtigung
bedingen können, ist der verbleibende (überwiegende) Zeitraum des
Aufenthaltes in Ort2 und in Ort3 ausschließlich dem sonstigen, sohin dem
privaten Lebensbereich des Berufungswerbers zuzuordnen.
Aus obigen Überlegungen ergibt sich, dass die nach der
Begründung des Wohnsitzes in Wohnsitz2, durchgeführten
streitgegenständlichen Fahrten nicht ausschließlich für Zwecke
der Überstellung des noch nicht überführten "Hab und Gutes" nach
Ort4 erfolgten, sondern auch durch die (vom Berufungswerber selbst
zugestandenen) Besuche der Familienangehörigen bedingt waren. Werden
beruflich veranlasste Reisen so angelegt bzw. sind diese so kurz, dass sie ein
Wochenende einschließen, so ist die Verfolgung privater Zwecke an diesen
Wochenenden für eine steuerliche Berücksichtigung der hiermit
verbundenen Kosten schädlich (vgl. hierzu Verwandtenbesuche bei beruflich
veranlassten Reisen, RdW 2006, 183). Fahrten zu Familienangehörigen dienen
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse und sind damit der
privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufgrund obiger rechtlicher
Ausführungen können sohin die hiermit verbundenen Aufwendungen nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung keiner Aufteilung in einen beruflichen und
in einen privaten Anteil unterzogen werden, sondern unterliegen diese dem sog.
Aufteilungsverbot. Auch wenn daher mit den streitgegenständlichen Fahrten
Übersiedlungen von Hausrat nach Ort4 verbunden waren, sind diese auf Grund
der ausschließlich privat veranlassten Familienbesuche zur Gänze der
privaten Lebensführung des Berufungswerbers zuzuordnen und können
sohin keinen Werbungskostenabzug begründen.
Ergänzend wird bemerkt, dass der Berufungswerber
seinen Hauptwohnsitz in Wohnsitz2, am 30. Juli 2001 begründet hat,
sodass - zum Unterschied zu den zeitlich zuvor erfolgten und deshalb steuerlich
gewährten Übersiedlungsfahrten im Juli 2001 - sein Haushalt
spätestens zu diesem Zeitpunkt in Ort4 gegeben und somit bereits von Ort2
nach Tirol verlegt war (ein zweiter, auch nach dem 30. Juli 2007
bestehender Haushalt in Ort2 wurde vom Berufungswerber weder behauptet noch
ergibt sich ein solcher aus der Aktenlage). Die berufliche Veranlassung eines
Umzuges endet mit der erstmaligen Begründung eines Haushaltes am neuen
Arbeitsort.
Wenngleich (laut Ausführungen des Berufungswerbers)
der Transport seines Hausrates erst im November 2001 abgeschlossen gewesen sein
soll, waren die streitgegenständlichen Fahrten auf Grund der hiermit
verbundenen Besuche der Familienangehörigen (steuerlich
ausschließlich) der privaten Lebensführung des Berufungswerbers
zuzurechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2006
wurden dem Berufungswerber die (anteiligen) Kosten eines Fotoapparates als
Werbungskosten anerkannt. Der Referent teilt die Ansicht der Parteien, dass
diese gegenständlichen Aufwendungen für ein Arbeitsmittel beruflich
veranlasst sind, weshalb er sich dieser außer Streit stehenden
Feststellung anschließt.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001
ist der Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 2006 zu entnehmen, die
insofern Bestandteil dieser Entscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-I/06
- Stammnummer
- 30818
- Gültig
- 03.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF