Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4628-W/2002
Hochrechnung, Progressionsvorbehalt bei Transferleistungen, Durchschnittsteuersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4628-W/2002vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosenunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist sodann mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) vom
20. Juni 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat im
berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit als Pensionist der Firma X und aus einer aktiven Beschäftigung
bei der Firma Y bezogen. Die Pensionsbezüge der Firma X wurden
während des gesamten Streitzeitraumes bezogen, die Einkünfte der
Firma Y vom 13. August bis 30. September 2001. Im
Zusammenhang mit der aktiven Beschäftigung erhielt der Bw. auch
steuerpflichtiges Krankengeld in der Höhe von 19.980,00 S. Daneben
erhielt der Bw. noch Arbeitslosenunterstützung für insgesamt
262 Tage, und zwar vom 1. Jänner bis 19. April, vom
26. April bis 31. Juli, vom 18. Oktober bis 20. November und
vom 10. Dezember bis 31. Dezember 2001 und steuerfreies
Krankengeld, das an der Stelle von Arbeitslosenunterstützung für
19 Tage, und zwar vom 21. November bis 9. Dezember 2001
bezahlt worden war.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 wurde die Einkommensteuer neu berechnet. Dabei
wurden das steuerpflichtige Krankengeld und die Bezüge von der Firma Y
auf einen fiktiven Jahresbetrag hochgerechnet und das Einkommen unter
Berücksichtigung der Werbungskosten in der Höhe von 5.277,00 S
und der Sonderausgaben in der Höhe von 7.637,00 S rechnerisch mit
1,046.600,00 S ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittsteuersatz von 38,70 Prozent ermittelt. Dieser Steuersatz wurde
dann wie im Bescheid dargestellt auf die tatsächlichen Einkünfte des
Bw. in der Höhe von 539.618,00 S angewendet.
In der Berufung wandte sich der Bw. gegen diese
Berechnungsweise. Die Ermittlung eines Steuersatzes mit Einbeziehung und sogar
noch Hochrechnung von Bezügen, die der Staat als "Steuerfreie Bezüge"
festgelegt habe, entspreche nicht der Judikatur und auch nicht den EU-Gesetzen.
Die Hochrechnung ergebe eine fiktive Zahl und entspreche nicht seinem
tatsächlichen Einkommen. Daraus einen Steuersatz für sein wesentlich
niedrigeres Einkommen in Anwendung zu nehmen, fände er daher nicht
richtig.
Das Finanzamt entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin,
dass im Falle von Bezug von Arbeitslosengeld und zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünften die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen
Jahresbetrag umzurechnen seien. In der weiteren Begründung stellte das
Finanzamt ausführlich dar, wie die Umrechnung erfolgt war und die Steuer
ermittelt worden war.
Der Bw. beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf seine
Begründung in der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs 2 EStG
1988 regelt die Besteuerung des Einkommens, wenn im Besteuerungszeitraum
Transferleistungen wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung bezogen
werden, wie folgt:
"Erhält
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs 1 Z 5
lit. a (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für
das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb und die
zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.'
Zweck
dieser Regelung - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - ist es,
einen rechtspolitisch unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt,
wenn die steuerfreien Transferleistungen in einem Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften
zusammentreffen. Dies könne, insbesondere im Fall saisonaler
Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung der Steuerprogression
dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig
Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der Veranlagung
erhaltenen Lohnsteuererstattung höher sei als das Nettoeinkommen eines
ganzjährig Beschäftigten.
Um
nun die Milderung der Steuerprogression auszuschließen, hat sich der
Gesetzgeber dazu gefunden, den Veranlagungszeitraum auf jenen Zeitraum zu
reduzieren, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte erzielt werden. Dies
soll dadurch erreicht werden, dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge (dazu
zählen auch die steuerpflichtigen Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversorgung) für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf
fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Für den Fall des Bezuges
niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum
des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine
höhere Steuerbelastung als im Falle der Vollbesteuerung der
Transferleistungen eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar zum EStG 1972, §§ 72, 73,
Tz. 6b).
Zu beachten ist, dass
§ 3 Abs 2 nur die für "das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3
(das sind: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) und die zum laufenden Tarif
zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" als
Umrechnungsgegenstand anspricht. Vor oder nach einem Arbeitslosengeld bezogene
Einkünfte sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen,
während ganzjährig erwirtschaftete Einkünfte und Einkünfte,
die nicht ausschließlich außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der
Transferleistungen erzielt wurden, nicht mithochgerechnet werden
dürfen.
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. Arbeitslosenunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres
bezogen und im selben Jahr ausschließlich in einem Zeitraum, in dem keine
Arbeitslosenunterstützung und kein steuerfreies Krankengeld ausbezahlt
wurde (dies ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 17. Oktober 2001)
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Beschäftigung
bei der Firma Y (und zwar vom 13. August bis
30. September 2001) und damit in Zusammenhang stehendes,
steuerpflichtiges Krankengeld erhalten. Die in diesem Zeitraum erhaltenen
Bezüge (Bezüge aus der aktiven Beschäftigung und das Krankengeld)
sind unter die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 einzuordnen. Es kommt in
dieser Bestimmung lediglich darauf an, dass der in Frage stehende Bezug zum
laufenden Tarif zu versteuern ist und nur in einem Zeitraum bezogen wurde,
für den kein Arbeitslosengeld erhalten wurde. Dies liegt im gegebenen Fall
im Hinblick auf die Bezüge von der Firma Y und das damit in
Zusammenhang stehende steuerpflichtige Krankengeld vor.
Die Voraussetzungen für
die Anwendung dieser Bestimmung sind damit erfüllt. Diese Bestimmung ist im
gegenständlichen Fall anzuwenden und eine Hochrechnung vorzunehmen. Die im
Bescheid erfolgte Hochrechnung steht daher entgegen der Auffassung des Bw. in
Übereinstimmung mit der Gesetzeslage.
Die Hochrechnung erfolgt
sodann, indem die erzielten Einkünfte, die als Umrechungsgegenstand in
Frage kommen, vermindert um die Werbungskosten durch die Anzahl der Tage, in
denen keine Transferleistungen (Arbeitslosenunterstützung, steuerfreies
Krankengeld) bezogen wurden, dividiert werden und mit 365 Tagen
multipliziert werden, um jenen Betrag an Einkünften zu erhalten, der zur
Ermittlung des fiktiven Jahreseinkommens herangezogen wird. Auf diesen
errechneten Betrag zuzüglich der tatsächlich erzielten, übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht umgerechnet werden, und nach Abzug
der Sonderausgaben wird sodann der Einkommensteuertarif angewendet. Aus der auf
diese Weise errechneten Steuer ergibt sich sodann der Durchschnittsteuersatz,
der auf die tatsächlich erzielten, steuerpflichtigen Einkünfte (nicht
auf die hochgerechneten Einkünfte) anzuwenden ist. Auf diese Weise wird
jener Steuerbetrag errechnet, der bei dem vorliegenden Sachverhalt der
Gesetzeslage entspricht.
Die Überprüfung des
Bescheides zeigt, dass der laut dieser Gesetzesbestimmung anzuwendende
Durchschnittsteuersatz korrekt berechnet wurde und auf das vom Bw.
tatsächlich erzielte, zu versteuernde Einkommen angewendet wurde. Die
Überprüfung des Bescheidergebnisses führt daher zu keinem anderem
Steuerbetrag als dem im Bescheid ausgewiesenen Ergebnis.
Der Bw. bringt weiters vor,
dass die Hochrechnung von steuerfrei festgelegten Bezügen nicht den
Gesetzen entsprechen würde. Diesbezüglich wird klarstellend darauf
hingewiesen, dass in die Hochrechnung nur die zu versteuernden Bezüge
einbezogen wurden. Die steuerfreien Transferleistungen wie
Arbeitslosenunterstützung und das damit in Zusammenhang stehende
Krankengeld wurden weder in die Hochrechung einbezogen noch dem sodann
ermittelten Steuersatz unterworfen. Das Vorliegen dieser steuerfreien
Bezüge neben zu versteuernden Bezügen löst jedoch die
Hochrechnung und die Ermittlung eines Durchschnittsteuersatzes auf Grund der
oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
aus.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HochrechnungProgressionsvorbehaltAktivbezüge neben ArbeitslosenunterstützungTransferleistungensteuerfreies Krankengeldsteuerpflichtiges KrankengeldKrankengeld als TransferleistungHochrechnung Krankengeldfiktives JahreseinkommenDurchschnittsteuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4628-W/2002
- Stammnummer
- 3080
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF