Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0037-W/07
Ein in der BAO nicht vorgesehener, da erfundener Antrag (hier: Antrag auf Aufhebung, der sich nicht explizti auf § 299 BAO stützt) löst keine Entscheidungspflicht aus
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0037-W/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Letzter Satz: Dies war im gegenständlichen Fall bei einem nicht explizit auf § 299 BAO gestützten Antrag auf Bescheidaufhebung zu bejahen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der EK, wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zum Antrag vom
25. August 2005 auf Aufhebung der Einkommensteuerfestsetzung für 1999
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die ha.
Berufungsentscheidungen 1.) vom 5.5.2006, RV/0929-W/05, bezüglich
Berufung über die Einkommensteuer für das Jahr 1999, 2.) vom
21.4.2006, RV/0609-W/06, zu dem nicht explizit auf § 299 BAO
gestützten Antrag vom 25.8.2005 auf Aufhebung der
Einkommensteuerfestsetzung 1999, 3.) vom 21.4.2006, RV/0610-W/06, zu
einem die Einkommensteuerfestsetzung 1999 betreffenden Wiederaufnahmsantrag,
und 4.) vom 3.8.2007, RV/0263-W/07, zum Antrag auf Ersetzung der
Einkommensteuer 1999, verwiesen.
Der Antrag, zu dem die Devolutionswerberin (Dw) die
Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 BAO rügt,
hat folgenden Wortlaut:
"Ich stelle den Antrag auf Aufhebung der
Einkommensteuerfestsetzung für 1999 Begründung:
Gemäß UFS GZ RV/1232-W/05 vom 2.8.2005 beträgt das für die
Berechnung der Einkommensteuer relevante Entgelt der Frau HK für 1999 nicht
ATS 20.000,-, wie es das Finanzamt angenommen hat, sondern nur
ATS 16.666,67."
Diesen Aufhebungsantrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom
8.2.2006 zurückgewiesen. Im anschließenden zur Zahl RV/0609-W/06
protokollierten Berufungsverfahren brachte die Bw vor, dass sie ihren Antrag
nicht explizit auf § 299 gestellt habe, weil die Behörde auch zB
gemäß
§ 295 BAO hätte tätig werden müssen.
Welche Bestimmung nun die Grundlage des Aufhebungsantrages sein sollte, gab sie
nicht an. Mit diesem Vorbringen hat die Dw den Aufhebungsantrag vom 25.8.2005
außerhalb der Bundesabgabenordnung gestellt. Anbringen, die von der
Bundesabgabenordnung aber nicht erfasst werden, lösen keine
Entscheidungspflicht aus. Folglich war der in jenem Berufungsverfahren
angefochtene Bescheid, weil er ohne Antrag auf Aufhebung iSd § 299 BAO
nicht hätte ergehen dürfen, mit Berufungsentscheidung ersatzlos
aufzuheben. Die mit Berufungsentscheidung vom 21.4.2006, RV/0609-W/06,
ausgesprochene Aufhebung war eine meritorische Entscheidung, also eine
Entscheidung in der Sache, die nur dann erfolgen darf, wenn in dieser Sache
keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, was laut VwGH vom 28.6.2001,
2001/16/0182, zB dann der Fall ist, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt
ohne Antrag erging (BAO-Kommentar, Ritz, 3. überarbeitete Auflage,
§ 289, Tz 34). Zu weiteren Ausführungen wird auf die
angeführte Berufungsentscheidung RV/0609-W/06 verwiesen.
Das Finanzamt hat zum devolvierten Aufhebungsantrag unter
Hinweis auf die Berufungsentscheidung vom 21.4.2006, RV/0609-W/06, am 9.8.2007
berichtet, dass keine Entscheidungspflicht bestehe und daher auch nicht verletzt
werden könne sowie darauf hingewiesen, dass die Berufungsentscheidung vom
5.5.2006, RV/0929-W/05, inhaltlich dem devolvierten Aufhebungsantrag ohnedies
Rechnung trage.
Der Bericht des Finanzamtes vom 9.8.2007, obige
Rechtsansicht und die Berufungsentscheidungen vom 21.4.2006, RV/0609-W/06, und
vom 5.5.2006, RV/0929-W/05, wurden der Dw mit Vorhalt vom 20.8.2007 zwecks
Gelegenheit zur Gegenäußerung bekannt gegeben. Da mit der
Berufungsentscheidung vom 5.5.2006, RV/0929-W/05, inhaltlich dem
Aufhebungsantrag entsprochen wurde, wurde die Dw auch gefragt, welches
Rechtsschutzinteresse hinter dem gegenständlichen Devolutionsantrag stehe.
In Kenntnis gesetzt wurde die Dw auch darüber, dass wegen der ersatzlosen
Aufhebung des Zurückweisungsbescheides eine weitere Bescheiderlassung gar
nicht mehr möglich sei.
In Ihrer Gegenäußerung vom 23.8.2007 gibt die Dw
an, dass sie den von HK im Jahr 1999 erhaltenen Geldbetrag als steuerfrei
betrachte, doch auch wenn eine "Zuwendung steuerfrei ist, muß doch der
guten Ordnung wegen die Höhe der Zuwendung vom UFS feststellbar sein".
Weiteres weitwendiges Vorbringen geht am Inhalt des Aufhebungsantrages vorbei,
weshalb eine Wiedergabe unterbleiben kann. Die Dw zeigt damit lediglich auf,
dass sie mit dem Inhalt der Berufungsentscheidung vom 5.5.2006, RV/0929-W/05,
nicht einverstanden ist.
Schließlich vertritt die Dw die Ansicht, dass durch
die mit Berufungsentscheidung vom 21.4.2006, RV/0609-W/06, verfügte
ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides der Antrag wiederum
unerledigt sei. Dem Vorhalt, dass der Aufhebungsantrag vom 25.8.2005 wegen des
Berufungsvorbringens als nicht von der Bundesabgabenordnung umfasst zu
beurteilen war und daher keine Entscheidungspflicht auslösen kann,
hält die Dw nichts entgegen.
Die Dw überschwemmt seit 1999 gemeinsam mit LP
insbesondere die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz und den
Verwaltungsgerichtshof mit einer Vielzahl an Eingaben, die in ordentlichen
Verfahren abzuwickeln allein aufgrund dieser Vielzahl erschwert wird.
Sowohl die Dw als auch LP erfinden Anträge, wenn sie
mit den in der Bundesabgabenordnung geregelten Rechtsschutzinstrumenten nicht
das Auslangen finden. So gab LP niederschriftlich an, einen Antrag auf
Neufestsetzung einer Abgabe einzureichen, wenn die im § 303
Abs. 2 BAO für eine beantragte Wiederaufnahme erforderliche Frist von
drei Monaten abgelaufen ist. Auch die Dw brachte bezüglich Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 Anträge auf Neufestsetzung ein (s.
Bescheid des UFSW vom 17.4.2007, RD/0072-W/06) ein. Ein ebenso erfundener Antrag
ist ein "Antrag auf Ersetzung" einer Abgabe, wie eingangs unter Punkt 4
angeführt, und bereits in der dazu ergangenen Berufungsentscheidung vom
3.8.2007, RV/0263-W/07, hat der UFS-Wien zu Recht erkannt, dass nach der
Rechtsprechung des VwGH keine Entscheidungspflicht (keine Berechtigung zur
Stellung eines Devolutionsantrages) "in Fällen besteht, in denen jemand
ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der
Behörde in Anspruch nimmt." Für diese Auffassung spricht die
Überlegung, dass Rechtsschutzinstrumente dem Rechtsschutz (somit dem Schutz
berechtigter Interessen und nicht mutwilligen Vermehrung des
Verwaltungsaufwandes) dienen sollen (Ritz, BAO-Kommentar, 3. überarbeitete
Auflage, § 311, Tz 12, mwN). Dies ist auch bei einem Aufhebungsantrag,
der sich nicht explizit auf § 299 BAO stützt, weil die
Behörde amtswegig nach § 295 BAO hätte tätig werden
müssen, der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass - heute - selbst
dann eine Erledigung des Aufhebungsantrages vom 25.8.2005 nicht mehr
zulässig ist, wenn er als auf § 299 BAO gestützt anzusehen
wäre, weil einer solchen Erledigung die mit Berufungsentscheidung vom
21.4.2006, RV/0609-W/06, verfügte ersatzlose Aufhebung der
Unzulässigkeitsgrund der res iudicata entgegenstünde. Aber auch ohne
den Unzulässigkeitsgrund der res iudicata könnte auf Grundlage des
§ 299 BAO keine Aufhebung "der Einkommensteuerfestsetzung für 1999"
mehr erfolgen, weil in dieser Sache die Berufungsentscheidung vom 5.5.2006,
RV/0929-W/05, ergangen ist, und diese ein von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz erlassener Bescheid ist. Eine Aufhebung einer Berufungsentscheidung
kommt nur gemäß
§ 300 BAO im Zusammenhang mit einer
Beschwerde in Betracht, die die Dw aber ohnedies erhoben hat (protokolliert beim
VwGH zur Zahl 2006/13/0168). Zur Darstellung der Rechtsgrundlagen und weiteren
Ausführungen wird auf die ha. Berufungsentscheidung vom 17.5.2006,
RV/0604-W/06, RV/0607-W/07, RV/0608-W/06, verwiesen.
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0037-W/07
- Stammnummer
- 30793
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF